Landgericht Essen:
Urteil vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 44 O 18/03

(LG Essen: Urteil v. 04.06.2003, Az.: 44 O 18/03)

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,50 € (i. W.: fünfhundertvierunddreißig 50/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 04.12.2002 zu zahlen.

2.

Der Klägerin wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken:

a)

Web-Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen, zu unterhalten, ohne dass diese eine den inhaltlichen Anforderungen des § 6 S. 1 Teledienstgesetz in vollem Umfang genügende Anbieterkennung enthalten (nämlich: Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Adresse der elektronischen Post, Registriernummer der Eintragung ins Handelsregister, Umsatzsteuerindentifikationsnummer) bzw. ohne das diese einen Link enthalten, der durch seine Bezeichnung sprachlich eindeutig klarstellt, dass der Nachfrager über diesen Link die vorgenannten Angaben zur Anbieterkennung erhalten kann,

b)

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht mit Endpreisen, sondern "exklusive der gültigen Mehrwertsteuer" anzubieten,

c)

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten und mit der Formulierung "Komplett-Preise" zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass Versandkosten berechnet werden und im angegebenen Preis nicht enthalten sind.

3.

Die weitergehende Klage sowie Widerklage werden abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin, zu 40 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.

Das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 04.06.2003 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien stellen konkurrierend Leiterplatten (Q) her. Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe wegen angeblicher Missachtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte begehrt widerklagend das Unterlassen angeblich wettbewerbswidriger Werbung.

I.

Der Beklagte wirbt für seine Produkte unter der Domain c.de im Internet (Bl. 11, 35-36 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2002 (Bl. 7-8 d. A.) beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte unter Verletzung der Preisangabenverordnung im Internet mit Netto-Preisen werbe. Sie forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin am 13.11.2002 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher er sich verpflichtete, gegenüber Letztverbrauchern nicht mehr ohne Angabe des Brutto-Endpreises zu werben. Eine Bezifferung der im Falle des Zuwiderhandelns fälligen Vertragsstrafe erfolgte nicht. Zu weiteren Einzelheiten dieser Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.

Nach Rückerhalt der unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rief der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 14.11.2002 an. Er erklärte, dass ihm beim Entwurf der Unterlassungserklärung ein Fehler unterlaufen sei und vergessen worden sei, eine bezifferte Vertragsstrafe auszuwerfen. Der Beklagte werde daher gebeten, eine mit einer bezifferten Vertragsstrafe versehene Erklärung abzugeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten antwortete hierauf, er wolle den Beklagten darauf ansprechen. Möglicherweise sei dieser zur Abgabe einer neuen Erklärung nicht bereit. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fertigte zum Telefongespräch einen unstreitigen Aktenvermerk, zu dessen Einzelheiten auf BI. 42 d. A. verwiesen wird.

Eine Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten erfolgte in der Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 nicht.

II.

Am 19.11.2002 warb der Beklagte auf der Internetseite www.c.de (BI. 11 d. A.) erneut mit der Erklärung, dass die von ihm vorgenannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Lieferung zu verstehen seien. Die Klägerin gelangte deshalb zu der Auffassung, dass der Beklagte nun wegen Verletzung der Unterlassungserklärung vom 13.11.2002 eine Vertragsstrafe verwirkt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2002 (BI. 12 - 14 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu zahlen.

Weil der Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, machte die Klägerin diese Forderung mit Klageschrift vom 29.01.2003, dem Beklagten zugestellt am 03.03.2003, prozessual geltend. Zugleich forderte sie für die vorgenommenen Abmahnungen einen weiteren Betrag von 1.629,00 € ein, zu dessen Berechnung sie auf Seite 4 der Klageschrift ausführte.

III.

Die Klägerin wirbt für ihre Produkte ihrerseits unter verschiedenen Domain-Namen im Internet. Zu weiteren Einzelheiten der Internetgestaltung wird auf Bl. 37 - 41 d. A. verwiesen.

Auf einer Web-Seite qq.com (Bl. 58 d. A.) wird in einer Menü-Säule unter der Überschrift "Kontakt" die Anschrift und Telefonnummer der Klägerin benannt. Weitere Teile der Anbieterkennung werden zugänglich, wenn man die Anschrift der Klägerin anklickt oder in einer weiteren "Unternehmen" übertitelten Rubrik den Unter-Menüpunkt "Zahlen & Fakten" aufruft.

Auf den Web-Seiten der Klägerin wird von dieser nicht auf die Widerrufsmöglichkeiten gemäß den §§ 312d, 355 I S. 2 BGB hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob ein solcher Hinweis entbehrlich ist, weil ein Widerrufsrecht ohnehin nicht besteht, da die Klägerin nur speziell für Einzelkunden gefertigte Leiterplatten fertige und liefere.

Auf einer "Q-Angebot" übertitelten Web-Seite www.qq.de/forms/Q-angebotde.pdf (Bl. 66 d. A.) hat die Klägerin den abschließenden Hinweis aufgenommen: "Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer". Die Parteien streiten darüber, ob diese Angabe irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

Auf der Web-Seite www.qq.com/deindex.htm (Bl. 37 d. A.) warb die Klägerin neben einem Hinweis auf eine erfolgte ISO-Zertifizierung mit einem Prüfsiegel ähnlichem Emblem "Deutsche Leiterplatten-Qualitätsgarantie". Der Beklagte beanstandete mit Widerklage vorn 06.03.2003, der Klägerin zugestellt am 20.03.2003, u. a., diese Kennzeichnung sei im Sinne des § 3 UWG irreführend. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 einen Unterlassungsanspruch anerkannt. Auf Antrag des Beklagten ist am 04.06.2003 gegen die Klägerin ein Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen, auf welches inhaltlich verwiesen wird.

Auf einer Web-Seite www.c-M.de/qq/de.http/debestellung (Bl. 39 d. A.) wirbt die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen mit einem Preis von 56,00 €. Dieser Preis wird von ihr nur bei Bestellungen im sogenannten "Stencil-Pool" eingeräumt, die von der Abnahme bestimmter Mindestmengen abhängig ist. Bei anderen Bestellungen ("Non-Pool") begehrt die Klägerin für die SMD-Schablonen 99,00 €. Hierauf wird von der Klägerin auf einer Web-Seite hingewiesen, zu der man bei Anklicken eines "Weiter" übertitelten Schaltknopfes auf der vorgenannten Web-Seite verwiesen wird.

Auf der Web-Seite www.qq.com/htmlde./deangebot-3htm (Bl. 40 d. A.) wirbt die Klägerin mit der Überschrift "Komplett-Preise". Die Klägerin berechnet ihren Kunden neben den angegebenen Preisen weitere Versandkosten, worauf sie - nach ihrer Darstellung - bei Bestätigung eines Auftrages unter Angabe der Versandkosten hinweist.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der geschützten Wortmarke "Q-q". Diese wird von der Klägerin aufgrund einer geschlossenen Lizenzvereinbarung mit dem zusätzlichen Registerzeichen "R" genutzt. Die Klägerin vertreibt unter der Artikelbezeichnung E Software. Diese Artikelbezeichnung versieht sie mit einem zusätzlichen Registervermerk "TM". Der Beklagte bewertet die Verwendung dieser Zeichen sowie die einschränkungslose Verwendung der Wortmarke Q-q als irreführend.

IV.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der am 13.11.2002 getroffenen Vereinbarung von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € beanspruchen könne. Die am 13.11.2002 geschlossene Vereinbarung sei auch ohne Angabe eines zu zahlenden Betrages wirksam. Die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe werde damit zulässig ins Ermessen des Gläubigers gestellt. Der Verbindlichkeit der Abrede stehe nicht entgegen, dass der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 14.11.2002 angerufen und erklärt habe, dass ihm bei der Abfassung der Vertragsstrafeerklärung ein Fehler unterlaufen sei und er eine Bezifferung vergessen habe. Hierauf könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er bei dieser Gelegenheit die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens nicht abgelehnt habe, so das weiter von einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung auszugehen sei.

Für die Abmahnung stehe dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.629,00 € zu. Der Gegenstandswert sei mit 50.000,00 € zutreffend bewertet. Über die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinaus könne auch eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beansprucht werden, weil zwischen den Anwälten am 28.11.2002 telefonisch über die Beilegung des Streites verhandelt worden sei.

Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet.

Die Internetgestaltung der Klägerin genüge den Anforderungen des § 6 TDG. Belehrungen zum Widerrufs recht seien unnötig, weil die Klägerin Leiterplatten ausschließlich nach Kundenspezifikation fertige, so dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. IV Nr. 1 BGB nicht bestehe.

Auf den Web-Seiten der Klägerin werde in ausreichender Weise über die Absicht der Datenspeicherung informiert.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf der "Q-Angebot" übertitelten Web-Seite den Zusatz aufgenommen habe, dass sich die Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Mit dieser Web-Seite unterbreite die Klägerin nämlich noch kein Angebot, sondern übersende nur ein Formular, mit dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher konkretisieren solle, damit die Klägerin auf der Basis dann spezifizierterer Angaben ein konkretes Angebot unterbreiten könne.

Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 ergänzend vorgetragen, dass das zugeleitete Angebot den Zusatz "exklusive der gültigen Mehrwertsteuer" dann nicht mehr trage, wenn die Klägerin ihr Angebot an Endverbraucher richte. In solchem Falle werde die entsprechende Textpassage von ihr gestrichen.

Die Klägerin meint, ihr werde auch zu Unrecht vorgeworfen, das Entstehen von Versandkosten zu verschweigen. Zwar werde eingeräumt, dass sich die Berechnung von Versandkosten der Web-Seite (BI. 40 d. A.) noch nicht entnehmen lasse. Bei der Bestätigung der Bestellung werde auf die Versandkosten aber hingewiesen und auch eine Bezifferung solcher Kosten vorgenommen.

Auch die weiteren Vorwürfe wettbewerbswidrigen HandeIns seien unberechtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.729,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

der Klägerin und Widerbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

eine Webseite zu unterhalten, ohne dabei eine den Vorgaben des § 6 TDH genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereitzuhalten;

bei Fernabsatzgeschäften Kunden entgegen § 355 Abs. 2 BGB nicht über ihr Widerrufsrecht zu informieren;

im Rahmen von Telediensten, insbesondere im Rahmen eines Bestellvorgangs, personenbezogene Daten zu speichern und/oder zu verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und Umfang der Speicherung und Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG aufzuklären;

Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern mit dem Hinweis "Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer" anzubieten;

Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei damit zu werben, die gelisteten Preise seien "KOMPLETT-PREISE", ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Versandkosten im angegebenen Preis nicht enthalten sind;

Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei mit Preisen zu werben, die tatsächlich nur für einen Teil der so beworbenen Waren oder nur bei der Wahl einer bestimmten Bestelloption gelten, ohne hierauf bei der Werbung hinzuweisen;

die Marke "Q-Q" für Waren, nämlich Leiterplatten, und/oder Vertriebsverfahren, nämlich das "PooIen" von Anbieter nachfragen, zu verwenden, soweit dabei das Schutzzeichen ® hinzugefügt wird;

in Deutschland das Schutzzeichen TM zu verwenden;

die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

V.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Es fehle an einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung. Im übrigen habe der Beklagte am 19.11.2002 auch nicht mehr ohne Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer geworben. Am 19.11.2002 sei die beanstandete Seite bereits aus dem Internet entfernt gewesen.

Die für die Abmahnung berechneten Kosten seien überhöht und im übrigen von der Klägerin noch nicht an ihren Prozeßbevollmächtigten bezahlt worden, so dass der Beklagte derzeit noch nicht zum Ausgleich der Kosten verpflichtet sei. Im übrigen habe der Beklagte zur Abmahnung keinen Anlaß gegeben. Die Erstattung einer Besprechungsgebühr könne die Klägerin nicht beanspruchen. Hierzu werde behauptet, dass das Telefonat vom 18.11.2002 einen anderen Rechtsstreit betroffen habe, nämlich einen Streit über ein Unterlassungsbegehren für eine angeblich urheberrechtlich geschützte Gestaltung "Navigationssäule".

Die Klägerin werbe in wettbewerbswidriger Weise, weshalb die aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Unterlassungsansprüche gegeben seien.

Die Klägerin mißachte die Verpflichtungen aus § 6 TDG sowie aus § 312d BGB. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nur nach Kundenspezifikation gefertigte Waren liefere. Zwar solle nicht weiter vorgetragen werden, dass die Klägerin über das Internet auch Lötzinn verkaufe. Die Klägerin biete aber an, an von ihr gefertigten Leiterplatten bei zusätzlicher Bezahlung einen sogenannten E-Test vorzunehmen. Zumindest mit Rücksicht hierauf bestehe Bedarf, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

Soweit von dem Beklagten beanstandet werde, dass die Klägerin auf die Absicht einer Datenspeicherung nicht hinweise, sei es zwar zutreffend, dass die Klägerin dies nunmehr tue. Ende November 2002 habe ihre Webseite aber noch keine Belehrung über die Absicht einer Datenspeicherung enthalten.

Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihre Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstünden, sei irreführend und verletze überdies § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung. Auch das Verschweigen der Versandkosten sei mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO zu beanstanden.

Irreführend sei es weiter, dass die Klägerin auf ihrer T-Q übertitelten Web-Seite für SMD-Schablonen einen Preis von 56,00 € in Aussicht stelle, auf dieser Seite aber nicht ausreichend deutlich mache, dass dieser Preis nur bei Bestellungen im Rahmen des sogenannten T-Q gelte. Die uneingeschränkte Verwendung der Bezeichnung Q-q sowie des Zeichens "TM" sei irreführend. Die Wortmarke "Q-q" genieße Schutz nur für die Softwareherstellung und Programmierung sowie die technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten, dürfe aber nicht für die Herstellung des Endproduktes verwandt werden. Das Kürzel "TM" werde im angloamerikanischen Rechtsraum für Marken verwendet, die keine Registermarken seien. Die Verwendung dieses Zeichens in Deutschland sei irreführend.

Gründe

Die Klage und Widerklage sind teilsweise begründet. Die Kammer geht von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:

I.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € begehrt.

Der Beklagte hat keine Vertragsstrafe gemäß den §§ 339, 315 Abs. 1 BGB zu zahlen, weil es an einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung fehlt.

Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass am 13.11.2002 zunächst eine wirksame Vertragsstrafevereinbarung zustandegekommen ist. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stand nicht entgegen, dass es an einer Bezifferung der Vertragsstrafenhöhe fehlte und auch keine Obergrenze für die zu zahlende Vertragsstrafe benannt wurde. Die Bestimmung der konkreten Höhe konnte nach § 315 Abs. 1 BGB nämlich der Klägerin überlassen werden (vgl.: BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82 - NJW 1985, 191; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. Einl. UWG Rn. 275). Der Beklagte hat das mit Schreiben vom 07.11.2002 übermittelte Vertragsangebot so verstanden und angenommen. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung indessen am 14.11.2002 wirksam gemäß den §§ 119 Abs. 1, 143 1 BGB angefochten und so gemäß § 142 Abs. 1 BGB eine Nichtigkeit der Vertragsstrafevereinbarung vom 13.11.2002 herbeigeführt.

Hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14.11.2002 angerufen und mitgeteilt hat, ihm sei ein "Fehler" unterlaufen. Er habe nun festgestellt, dass eine Bezifferung der Vertragsstrafe unterblieben sei und wolle daher nun eine veränderte Vertragsstraferegelung treffen. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers brachte er damit zum Ausdruck, dass sein zum Vertragsschluß vom 13.11.2002 übermitteltes Angebot so nie unterbreitet werden sollte und er eine vertragliche Vereinbarung anderen Inhaltes abzuschließen wünscht. Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, dass diese Anfechtung mit Recht erfolgt ist und die Klägerin bei Unterbreitung ihres Angebotes tatsächlich einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass sich die Parteien am 14.11.2002 oder in der Folgezeit nunmehr auf eine Vertragsstrafevereinbarung veränderten Inhaltes einigten. Insbesondere wird dies nicht aus dem inhaltlich unstreitigen Aktenvermerk (Bl. 42 d. A.) deutlich. In diesem ist nicht ausgeführt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten am 14.11.2002 nunmehr einer veränderten Vertragsstraferegelung zustimmte. Vielmehr sagte er lediglich zu, das veränderte Angebot dem Beklagten zu unterbreiten und ergänzte hierzu, der Beklagte werde dieses Angebot möglicherweise nicht annehmen wollen. Es fehlt somit an einer neuen Vertragsstrafevereinbarung, die Grundlage vertraglicher Ansprüche der Klägerin sein könnte.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte am 19.11.2002 im Internet erneut mit Netto-Preisen geworben hat, was der Beklagte zur Überzeugung der Kammer unter Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO bestreitet. Für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin streitet, das die Internetseite mit dem 19.11.2002 datiert ist. Bei dem vom Beklagten für möglich gehaltenen Abruf der Seite aus einem Datenspeicher wäre dies so nicht zu erwarten.

II.

Der Klägerin sind gemäß den §§ 683, 670 BGB für die erfolgte Abmahnung vom 07.11.2002 534,50 € zu erstatten.

1.

Die Klägerin war am 07.11.2002 zur Abmahnung berechtigt. Der Beklagte hatte die §§ 1 UWG i. V. m. § 1 der PreisangabenVO verletzt, weil er gegenüber Endverbrauchern ohne Angabe der Mehrwertsteuer mit Netto-Preisen warb. Der Verstoß war geeignet den Wettbewerb zu beeinträchtigen und hatte Wettbewerbsrelevanz.

2.

Für den Anspruch der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Verfahrensbevollmächtigten bereits bezahlt hat oder eine solche Bezahlung erst noch vornehmen muß. Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Klägerin vor einer Bezahlung im Grundsatz nur einen Befreiungsanspruch hat. Dieser Befreiungsanspruch schlägt aber in einem unmittelbaren Zahlungsanspruch um, wenn der Beklagte - wie hier - einen Kostenausgleich ernsthaft und endgültig verweigert und gegen die Forderungen nicht nur einwendet, er sei berechtigt, die Befreiung auch in anderer Weise, z. B. durch unmittelbares Bezahlen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, zu bewirken (vgl.: BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92 NJW 1993, 2232).

3.

Der Anspruch gemäß den §§ 683, 670 BGB besteht indessen nur in Höhe von 534,50 €.

Der Klägerin wird nicht darin gefolgt, das hier von einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen sei. Die Kammer bemißt den Streitwert vielmehr mit 25.000,00 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Endverbraucher an den eher auf dem gewerblichen Bereich zugeschnittenen Produkten der Parteien gering sein dürfte. Die Bedeutung durch Verschweigen der Mehrwertsteuer erzielbarer Wettbewerbsvorteile im Geschäft mit Endverbrauchern ist daher mit lediglich 25.000,00 € zu veranschlagen. Der prozessuale Streitwert ist hierbei auch für die Bemessung des Erstattungsanspruches maßgeblich (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht a. a. O. Einleitung UWG Rn. 557).

Auf dieser Basis wird eine 7,5 /10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (514,50 €) und die Postpauschale gemäß § 26 BRAGO (20,00 €) als erstattungs- fähig angesehen.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 noch einmal erklärt hat, wird ein Anspruch auf Zahlung anteiliger Umsatzsteuer nicht verlangt.

IV.

Die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu beanspruchende Besprechungsgebühr ist im Verhältnis der Parteien zueinander nicht zu ersetzen.

Soweit die Klägerin den Anspruch damit begründet hat, das am 28.11.2002 zwischen den Parteien telefonisch über die Beilegung eines Streites verhandelt worden sei, hat der Beklagte vorgetragen, bei diesem Telefonat sei es um die Beilegung eines anderen urheberrechtlichen Rechtsstreits der Parteien über die sogenannte "Navigationssäule" gegangen. Dem ist die beweispflichtige Klägerin nicht mit Beweisantritt entgegengetreten.

Es kann zur Begründung des Anspruches auch nicht auf das Telefonat vom 14.11.2002 abgehoben werden, weil die telefonische Unterredung vom 14.11.2002 keiner Besprechung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO diente, sondern allein im Interesse der Klägerin erfolgte, die ihre mit Schreiben vom 07.11.2002 fehlerhaft übermittelte Vertragserklärung wegen Inhaltsirrtums anzufechten wünschte.

5.

Das Zinsbegehren ist gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Widerklage ist teilweise begründet.

1.

Der Beklagte kann in dem aus Ziffer 2 a) des Urteilstenors ersichtlichen Umfang eine verbesserte Kennzeichnung der Anbieterkennung beanspruchen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG findet auf die Klägerin das Telefondienstgesetz Anwendung, weil die Klägerin Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbietet.

Die Klägerin gibt auf ihrer Web-Seite (Bl. 58 d. A.) unter der Rubrik "Kontakt" zwar ihren Namen, die Anschrift und Telefonnummer an. Nach § 6 S. 1 TDG müssen aber alle Daten zur Anbieterkennung "leicht erkennbar" "unmittelbar erreichbar und "ständig verfügbar" sein. Das gilt mithin auch für die Angaben zu den Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG), zur Eintragung im Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur Steuernummer (§ 6 S. 1 Nr. 6 TDG).

Diese zusätzlichen Daten werden von der Klägerin dann offenbart, wenn der Nutzer unter der Rubrik "Unternehmen" das Unter-Menü "Zahlen und Fakten" anklickt.

Der vorgenannte Aufbau der Internetseite genügt den Anforderungen des § 6 TDG nicht. Die Anbieterkennung muss für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein (vgl.: Woitke, NJW 2003, 871). Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O. ). Zwar reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn sich auf jeder Seite ein anklickbarer Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist und sprachlich eindeutig verständlich macht, dass der Nachfrager über diesen Link zu allen notwendigen Angaben der Anbieterkennung gelangt (Woitke a. a. 0.). Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Klägerin indessen nicht.

Es kann hierbei offenbleiben, ob dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002, 1127) darin gefolgt werden kann, dass es an einer leichten Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in einer "Kontakt" übertitelten Rubrik zugänglich gemacht seien, weil angenommen werden müsse, dass der angesprochene Verkehrskreis in dieser Rubrik keine Angaben zur Anbieterkennung vermute. Die notwendige "leichte Erkennbarkeit" fehlt jedenfalls, wenn die Angaben - wie hier - in einem Unter-Menü "Zahlen und Fakten" quasi versteckt werden. Dort erwartet der angesprochene Nutzer nur Angaben zu Unternehmensgrößen und Umsätzen. Im übrigen ist für den Nutzer nicht leicht erkennbar, dass er durch Anklicken des Unter-Menüs "Zahlen und Fakten" weitergeführt wird und dann zu weiteren Informationen über die Anbieterkennung gelangt.

Die Klägerin verschafft sich durch die unzureichende Kennzeichnung auch einen wettbewerbsrelevanten Vorteil, so dass sie sich nicht darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG handele es sich nur um eine bloße Ordnungsvorschrift. So kann es für die Klägerin von Wettbewerbsvorteil sein, wenn für einen Nutzer unklar bleibt, wer Vertretungsberechtigter der Klägerin ist oder wo sich der für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Geschäftssitz der Klägerin befindet.

Der Antrag des Beklagten ist allerdings zu weit gefasst, weil die Verpflichtung aus § 6 TDG nur für solche Seiten besteht, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen (vgl.: OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 U 90/02).

2-

Der Widerklageantrag zu 1b) wird abgewiesen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, in ihre Internetseiten Belehrungen zum Widerrufsrecht aufzunehmen, weil sie zur Überzeugung des Gerichtes keine Leistungen erbringt, für die ein Widerrufsrecht besteht (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Klägerin § 1 UWG verletzt, wenn sie über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht informiert (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. § 1 Rn. 21b, 22a).

Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat indessen bewiesen, dass es zu den von ihr über das Internet abgewickelten Geschäften kein Widerrufsrecht gibt:

Die Klägerin liefert keine konfektionierte Ware, sondern Leiterplatten, die sie nach spezifizierten Größenangaben der Besteller fertigt und liefert. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinn der Entscheidung des BGH (19.03.2003 - VIII ZR 295/01 -) eine Fertigung lediglich nach Maßgabe von Standardbauteilen erfolgt, die sich mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder trennen lassen, was dem Besteller die Widerrufsmöglichkeit erhalten würde. Vielmehr ergeben die vorgelegten Internet-Seiten, dass die Klägerin mit der Erstellung der Leiterplatten spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu entsprechen hat, insbesondere hinsichtlich der Abmessung der Leiterplatten und der gewünschten Abstände der Leiterbahnen.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin liefere darüber hinaus auch standardisierte Produkte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 eingeräumt, dass eine Lieferung von Lötzinn per Internet nicht erfolgt. Ob die Klägerin per Katalog Lötzinn verkauft, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei entsprechender Bezahlung auch einen sogenannten E-Test aller produzierten Leiterplatten vornehme. Dem Beklagten wird nicht darin gefolgt, dass dies zur Folge hat, dass die Klägerin nunmehr über ein Widerrufs recht belehren müsse.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angebotene zusätzliche Prüfung der produzierten Leiterplatten eine Nebenleistung der Klägerin darstellt, die nicht unabhängig von der Produktion und Lieferung von Leiterplatten angeboten wird. Es geht im Ergebnis um eine verbesserte Funktionskontrolle, die über den Rahmen einer üblichen Endkontrolle des gefertigten Produktes hinausgeht. Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die Lieferung von nach Kundenspezifikation gefertigten "Waren" ab. Er läßt sich nicht im Sinne des Beklagten so interpretieren, dass auch bei Vorliegen einer nach Kundenwünschen gefertigten Ware zu den mitbestellten Nebenleistungen ein Widerrufsrecht bestehe, auf das konsequent dann auch hingewiesen werden müsse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besteller eines Produktes das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht auf Teilleistungen des Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist die erweiterte Funktionskontrolle - wie hier - nur eine Nebenleistung zur Fertigung des Produktes, ein Widerrufsrecht für das Produkt aber nicht gegeben, kommt ein isolierter Widerruf nur beschränkt auf die Funktionskontrolle rechtlich nicht in Betracht .

3.

Die Widerklage wird zum Antrag 1 c abgewiesen. Der Beklagte kann insoweit keine Unterlassung verlangen.

Nach § 4 Abs. 1 TDDSG hat die Klägerin den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung zu informieren. Eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf jeder Web-Seite besteht nicht. Wie zwischen den Parteien im Zuge des Prozesses unstreitig geworden ist, kommt die Klägerin dieser Verpflichtung nun nach. Vor Abbspeichern der persönlichen Daten zwecks Bestellung erfolgt ein automatischer Hinweis mit umfangreichen Belehrungen zur Datenspeicherung.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihre Web-Seite inzwischen umgestaltet und eine im November 2002 noch vorhandene und zu beanstandende Verfahrensweise aufgegeben. Weil die Klägerin noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe ein Unterlassungsanspruch des Beklagten, weil der Gefahr entgegengewirkt werden müsse, dass die Klägerin durch erneute Umgestaltung ihrer Internetseite wieder gegen § 4 Abs. 1 TDDSG verstoßen könne.

Die Bewertung des Beklagten läßt unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 TDDSG als wertneutrale Ordnungsvorschrift zu bewerten ist, die nicht dem Schutz des Wettbewerbes dient. Die Klägerin gewinnt bei einer planmäßigen Verletzung des § 4 TDDSG zwar einen relevanten Wettbewerbsvorsprung. Ein fehlender Hinweis auf die Absicht einer Datenspeicherung kann zur Folge haben, dass ein Teil der Kunden von einem sonst möglichen Widerspruch gegen die Speicherung absieht. Die Klägerin kann auf diese Weise eine Datenbank mit potentiellen Kunden schaffen, die sie gezielt mit Werbung beschicken kann.

Bei wertneutralen Ordnungsvorschriften ist indessen zu bedenken, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn weitere Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen. Es muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen, das sich die Klägerin bewußt und planmäßig über das Gesetz hinweggesetzt hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl.: BGH, 18.05.1973 - I ZR 31/72 - GRUR 1973, 655).

Das ist hier nicht anzunehmen: Die Klägerin hat ihre Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung der Widerklage abgewandelt und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann lässt sich nicht konstatieren, dass sie "planmäßig" gegen die gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es kommt vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr obliegenden Hinweispflichten schlicht verkannte.

4.

Dem Widerklageantrag zu 1d) wird entsprochen. Der Beklagte kann gemäß § 1 UWG eine Streichung des Zusatzes auf der "Q-Angebot" übertitelten Web-Seite (Bl. 65 d. A.) verlangen, dass sich die Preise der Klägerin exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstünden.

Der Klägerin wird zwar darin gefolgt, dass die inhaltliche Gestaltung der vorgenannten Web-Seite bei isolierter Betrachtung nur dieser Seite nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung verstoßen würde. Wie die Gestaltung der Web-Seite deutlich macht, wird von der Klägerin auf dieser Seite noch kein "Angebot" im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 der PreisangabenVO unterbreitet. Die Klägerin übersendet lediglich ein Formular, mit dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher konkretisieren soll, damit die Klägerin auf dieser Basis dann ein konkretes Angebot unterbreiten kann. Für unmittelbare Bestellungen hat die Klägerin ein eigenstündiges Bestellformular (Bl. 64 d. A.) gestaltet.

Eine solche isolierte Betrachtung nur dieser Web-Seite ist nach Auffassung der Kammer aber nicht interessengerecht. Sie läßt außer Betracht, dass für die Beurteilung wettbewerbswidrigen Verhaltens maßgeblich auch auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen ist. Der Leser der "Q-Angebot" übertitelten Seite wird aber in vielen Fällen dem - aus Sicht der Klägerin auf dieser Seite eigentlich sinnlosen - Vorabhinweis eine Bedeutung zumessen. Er wird die Anmerkung, dass sich Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen, nämlich als einen Vorabhinweis zur besseren Verständnis eines dann noch erfolgenden unmittelbaren Angebotes der Klägerin begreifen, mithin die Schlußfolgerung ziehen, die Klägerin beabsichtige, ihm alsbald ein Angebot ohne Angabe des Endpreises zu übersenden. Wie die Klägerin auf Seite 8 ihres anwaltlichem Schriftsatzes vom 08.04.2003 eingeräumt hat, liefert sie auch an Letztverbraucher. Dann wird von der Klägerin mit der beanstandeten Web-Seite aber eine Verletzung des § 1 Abs. 1 S. 1 der PreisangabenVO angekündigt. Diese Ankündigung begründet eine zum Unterlassungsanspruch führende Erstbegehungsgefahr, weil die Klägerin daran festhält, sie sei auch weiter berechtigt, den entsprechenden Zusatz auf der Seite "Q-Angebot" zu belassen (vgl.: BGH 31.05.2001 - I ZR 106/99 - NJW-RR 2001, 1483; BGH, 25. 02. 1992 - X ZR 41/90 -GRUR 1992, 612).

Die angekündigte Verletzung hat auch wettbewerbsrelevanz.

5.

Der Beklagte kann gemäß den § 1 UWG, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PreisangabenVO ferner einen Hinweis der Klägerin verlangen, dass sie zu den angegebenen Komplett-Preisen auch Versandkosten berechnet. Die Klägerin bietet auf ihrer Web-Seite (BI. 40 d. A.) die Lieferung von Leiterplatten zu Komplett-Preisen an. Einen Hinweis darauf, dass zu den Komplett-Preisen ferner Versandkosten berechnet werden, enthält die Web-Seite nicht.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 durch ihren Prozeßbevollmächtigten eingeräumt hat, werden Versandkosten in verschiedenen Fällen aber berechnet. Hierauf werde der Interessent bei der Bestellung hingewiesen.

Der Klägerin ist nicht dahin zufolgen, dass ein solcher späterer Hinweis auf das Anfallen von Versandkosten ausreicht. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO verlangt, das auf zusätzliche Versandkosten im Rahmen des "Angebotes" hingewiesen wird. Das trägt der Erwägung Rechnung, dass der angesprochene Verbraucher schon bei Prüfung des Angebotes einen Überblick über die Preisbestandteile gewinnen soll, die ihn in die Lage versetzt, Angebote der Klägerin preislich mit Angeboten anderer Anbieter unmittelbar zu vergleichen. Diese Transparenz wird nicht erreicht, wenn dem angesprochenen Interessenten nicht schon im Rahmen des Angebotes, sondern erst im Zuge weiteren Schriftverkehrs mitgeteilt wird, das er überdies noch Versandkosten zu zahlen hat.

Auch diese Verletzung des § 1 Abs. 2 der PreisangabenVO hat wettbewerbsrelevanz.

6.

Dem Beklagten wird nicht darin gefolgt, dass die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in irreführender Weise wirbt und so einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG begründet. Der Klägerin wird darin zugestimmt, das man bei der Beurteilung nicht allein auf die Gestaltung der einleitenden Seite T-Q (Bl. 39 d. A.) abheben darf, sondern die weiteren Erläuterungen mit berücksichtigen muß, die sich bei Anklicken des Schaltknopfes "weiter" ergeben. Die vom Beklagten beanstandete Web-Seite stellt allein noch kein Angebot dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich auf einen plakativen Hinweis für ein bei Anklicken des Schaltknopfes abrufbares Angebot, ist also eine Art virtuelles Deckblatt der nachfolgenden Angebotsgestaltung. Die beanstandete Seite enthält nämlich nicht einmal andeutungsweise Angaben dazu, welche Leistungen die Klägerin für 56,00 € erbringen will, sondern soll nur Interesse daran wecken, sich das auf SMD-Schablonen bezogene Angebot der Klägerin im Internet näher anzusehen. Die für die Beurteilung maßgebliche Angebotsseite verdeutlicht dann aber optisch hervorgehoben und nicht mißverständlich, dass die Klägerin verschiedene Preise für Lieferungen "im Pool" und außerhalb des Pool (Non-Pool) verlangen will.

7.

Die Widerklage wird weiter abgewiesen, soweit es den Widerklageantrag 1h) betrifft. Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG besteht nicht. Die Angabe der Klägerin ist nicht irreführend, sondern zutreffend.

Zwar wird durch das "®" der Eindruck einer eingetragenen Marke erweckt. Hieraus wird ein Teil des Verkehrs den Rückschluß ziehen, dass das Produkt besonderen Schutz genießt und deshalb besondere Vorzüge hat (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. § 3 UWG Rn. 167 mwN). Dieser Eindruck ist indessen zutreffend. Die Klägerin ist Inhaberin der geschützten Marke und kann diese für die technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten und damit für sämtliche von der Klägerin vertriebenen Produkte beanspruchen. Die Auffassung des Beklagten, die Fertigung von Leiterplatten sei vom Schutzbereich nicht erfaßt, ist unzutreffend.

8.

Die Widerklage wird schließlich abgewiesen, soweit es den Widerklageantrag 1i) betrifft. Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG besteht nicht, weil die Verwendung der Bezeichnung "TM" keine Irreführungsgefahr begründet.

Es liegt bereits fern, dass der angesprochene Kundenkreis in Deutschland mit dem Kürzel "TM" die Vorstellung verbindet, es gehe um ein patentrechtlich geschütztes Produkt mit besonderen Eigenschaften. Die Abkürzung "TM" ist in Deutschland - anders als Abkürzungen wie "pat", "DBP" oder "DGM" - nicht allgemein gebräuchlich. Der Zusatz ist überdies optisch unauffällig gestaltet. Der angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz "TM" deshalb zur Auffassung der Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.

Hat der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem angloamerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel "TM" einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung "TM" für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 93 ZPO. Hierbei geht die Kammer gemäß dem Streitwertbeschluss vom 04.05.2003 davon aus, dass die Einzelpunkte der Widerklage je mit einem Streitwert von 2.500,00 € zu bewerten sind. Zum Widerklageantrag 1a) werden die anteiligen Kosten hälftig zu Lasten beider Parteien berücksichtigt, weil der Beklagte im Grundsatz einen Unterlassungsanspruch hat, diesen aber inhaltlich zu weit faßte.

Soweit es den Antrag 1g) der Widerklage betrifft, hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es ist ein Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen. Die Kammer bewertet dieses Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO hat die entsprechenden Kosten daher zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 ZPO sowie aus § 708 Nr. 1 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 04.06.2003
Az: 44 O 18/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7ccc4c894f62/LG-Essen_Urteil_vom_4-Juni-2003_Az_44-O-18-03




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