VerfGH des Landes Berlin:
Urteil vom 31. Mai 1995
Aktenzeichen: 55/93
(VerfGH des Landes Berlin: Urteil v. 31.05.1995, Az.: 55/93)
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin behandelt seit mehreren Jahren berufsmäßig kranke Tiere, ohne Tierärztin zu sein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich dagegen, daß ihr durch die angegriffenen Entscheidungen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, sich im geschäftlichen Verkehr als "Tierheilpraktikerin". zu bezeichnen, ohne darauf hinzuweisen, daß es für die Ausübung dieses Berufs keiner staatlichen Erlaubnis bedarf.
In seinem Urteil vom 4. Dezember 1990 nimmt das Landgericht an, die Verwendung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ohne den zuvor angesprochenen Zusatz sei irreführend und verstoße gegen § 3 UWG. Das Recht, sich einer bestimmten Berufsbezeichnung zu bedienen, finde eine Grenze u.a. in dem Verbot der irreführenden Werbung. Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sei durch dieses Verbot nicht angetastet, weil die Betroffenen nicht gehindert seien, - hier: - weiter als nichttierärztliche Tierheilbehandler tätig zu sein. Sie seien lediglich gehalten, bei der Berufsausübung in den durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Schranken zu bleiben. Diese Schranken seien - wie gesagt - bei der Verwendung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" überschritten. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung werde durch diese Berufsbezeichnung der unzutreffende Eindruck erweckt, ebenso wie der Heilpraktiker habe auch der Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Es sei nämlich weithin bekannt, daß der Heilpraktiker ein staatlich geordneter Beruf sei, den nicht jeder Beliebige ausüben dürfe, der sich dazu berufen fühlt, sondern daß es dazu einer Zulassung bedürfe, die gewisse Anforderungen voraussetze. Das aber treffe auf Tierheilpraktiker nicht zu.
Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht durch Urteil vom 19. März 1993 unter Bezugnahme auf die Gründe des Landgerichts zurückgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts verletzten sie in ihrem Recht aus Art. 11 VvB, das inhaltsgleich mit ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sei. Sie beeinträchtigten ihre durch diese Bestimmungen verfassungsrechtlich garantierte Freiheit auf Führung einer Berufsbezeichnung. Zwar könne diese Freiheit nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Doch hätten die angegriffenen Entscheidungen aus der von ihnen angenommenen irreführenden Wirkung der in Rede stehenden Berufsbezeichnung allein nicht das Verbot herleiten können, diese Bezeichnung ohne entsprechenden Zusatz zu fahren. Vielmehr hatten sie bei sachgerechter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der verlangte Zusatz zur Ausräumung eines etwaigen Irrtums nicht erforderlich sei. Im übrigen sei die angenommene irreführende Wirkung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" nicht ihr, der Beschwerdeführerin, zuzurechnen. Diese Wirkung sei nämlich allenfalls eingetreten, nachdem im Jahre 1939, d.h. acht Jahre nach Gründung des "Verbandes der Tierheilpraktiker Deutschlands", das Heilpraktikergesetz mit den entsprechenden Durchführungsverordnung erlassen worden sei.
Der Senatsverwaltung für Gesundheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Beschwerdeführer hinreichend konkret die Möglichkeit aufzeigt, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin (auch) zu seinen Gunsten verbürgten Recht verletzt zu sein (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG). Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin nicht genügt.
Als verletztes Recht kommt vorliegend allein Art. 11 VvB in Betracht, welcher u.a. die freie Wahl des Berufs gewährleistet. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, daß Art. 11 VvB, soweit er die freie Berufswahl schützt, in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG steht und neben dieser Grundrechtsgewährung den Grundgesetzes in Kraft bleibt (Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -). Dies hat zur Konsequenz, daß der Grundrechtsschutz auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten ist, wenn diese - wie hier - Bundesrecht anwendet. Denn eine Verletzung der Berufswahlfreiheit wäre gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, NdW 1994, 436).
Die Zulässigkeit der hier erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt danach voraus, daß die Beschwerdeführerin hinreichend konkret die Möglichkeit dargelegt hat, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt zu sein. Daran fehlt es jedoch, weil Art. 11 VvB zwar die Freiheit der Berufswahl, nicht aber stets auch diejenige der Berufsausübung schützt, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Maßnahmen indes nicht dem Bereich der Berufswahl, sondern allein dem nicht geschützten Bereich der Berufsausübung zuzurechnen sind.
Bereits seinem Wortlaut nach bleibt Art. 11 VvB insofern hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück, als diese Grundrechtsbestimmung - wie aus Satz 2 der Vorschrift ersichtlich - ausdrücklich auch den Grundrechtsschutz freier Berufsausübung gewährleistet. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 VvB macht deutlich, daß bei der Verfassungsgebung nicht beabsichtigt war, der Berufsausübung grundrechtlichen Schutz auf der Ebene das Landesverfassungsrechts zu verleihen. Unterschiedliche Auffassungen bestanden seinerzeit allein zu der Frage, ob über die Erwähnung das Rechts auf Freizügigkeit hinaus noch ausdrücklich eine Berufswahlfreiheit in die Verfassung aufgenommen werden solle, oder ob bereits mit dem Recht der Freizügigkeit auch die Freiheit der Berufswahl mitverbürgt sei (vgl. die Dokumentation der 34. bis 37. Sitzungen des Verfassungsausschusses im Januar/Februar 1948 bei Reichhardt. Die Entstehung der Verfassung von Berlin I, 1990, Dok. Nr. 119, 122, 123, 125). Für die ausdrückliche Ausformulierung des Rechts auf freie Berufswahl war letztlich ausschlaggebend, daß grundrechtlicher Schutz gegenüber dem Zwang zur Ergreifung eines bestimmten Berufs gewährleistet werden sollte. Jeder sollte das Recht haben, sich den Beruf seiner Neigung aussuchen zu können. Verfassungsrechtliche Grenzen für Regelungen der Ausübung des so gewählten Berufs sind, soweit ersichtlich, bei den Verfassungsberatungen nicht einmal erwogen worden. Dementsprechend wurde die freie Wahl des Berufs (und des Arbeitsplatzes), entsprechend der etwa an § 133 der Paulskirchenverfassung von 1849 und Art. 111 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 ablesbaren Verfassungstradition, in einen sachlichen Zusammenhang mit der Freizügigkeit - als Freiheit der "Wahl" des Aufenthaltsortes - gestellt. Schließlich deutet die dem Art. 11 VvB beigegebene "Grenze" d. Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen, darauf, daß eine Freiheit der Berufsausübung nicht verbürgt werden sollte. Denn auch diese Schranke zeigt, daß der Verfassungsgeber die Frage des "Ob", nicht des "Wie" beruflicher Betätigung im Auge hatte.
Der Verfassungsgeber hat durch den auf die Berufswahl beschränkten Art. 11 VvB nicht gleichsam "notwendigerweise" die Berufsausübungsfreiheit mitgewährleistet. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß zwischen der Wahl eines Berufs einerseits und seiner Ausübung andererseits ein Zusammenhang besteht. Angesichts der Trennung beider Aspekte in Art. 12 Abs. 1 GG hat dies im Blick auf das Verfassungsrecht des Bundes früher zu Meinungsstreit insbesondere hinsichtlich der Einordnung der sog. Berufsaufnahme geführt (vgl. etwa BVerwGE 1, 48, 49 f.; Friesenhahn, NJW 1949, 701, 704). Weil die Wahl einerseits und die Ausübung andererseits sich nicht in einer Weise strikt trennen lassen, daß jeder Begriff nur eine bestimmte zeitliche Phase des Berufslebens bezeichnet, und die Aufnahme der Berufstätigkeit einerseits den Anfang der Berufsausübung darstellt, andererseits aber auch die gerade hierin sich äußernde Bestätigung der Berufswahl, hat das Bundesverfassungsgericht Berufswahl und Berufsausübung unter dem Überbegriff der Berufsfreiheit zusammengeführt (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377, 404). Das lag - für das Bundesrecht - insbesondere deshalb nahe, weil angesichts des Wortlauts von Art. 12 Abs. 1 GG anderenfalls die Freiheit der Berufswahl möglicherweise als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht hätte erscheinen können. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zugleich und sodann in seiner späteren Rechtsprechung durchgängig keinen Zweifel gelassen, daß bei der Schrankenziehung wiederum zwischen Berufswahlaspekten und solchen der Berufsausübung zu unterscheiden sei (seit BVerfG, aaO, 405 ff.). Darin liegt nicht notwendig ein innerer Widerspruch, wie im Schrifttum gelegentlich angenommen worden ist (vgl. nur Rittstieg, Alternativkommentar, 2. Aufl., Art. 12 Rdnr. 59). Denn es ist durchaus möglich und kommt immer wieder vor, daß ein Eingriff allein die Berufsausübung betrifft (wie z.B. die Regelung einer Ladenschlußzeit), aber auch allein die Berufswahl (wie eine Bedürfnisprüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens). Darüber hinaus kann es so liegen, daß ein Eingriff gleichermaßen Ausübungs- und Wahlaspekte aufweist, so etwa im Zuge der gesetzlichen Fixierung eines Berufsbildes. Das rechtfertigt aber selbst für Art. 12 Abs. 1 GG nicht den Schluß, daß jeder irgendwie geartete Eingriff in die Berufsfreiheit immer zugleich denknotwendig beide Aspekte beträfe, also jede Berufsausübungsregelung gleichsam automatisch auch die Freiheit der Berufswahl miteinschränken werde. Zwar wird in der Literatur richtig gesagt, die vorermahnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG habe die Probleme einer "tatbestandlichen Abgrenzung zwischen Berufswahl und Berufsausübung entschärft" (so Breuer, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR VI, 1989, § 147 Rdn. 59). Daraus folgt indes - auch für Art. 12 Abs. 1 GG - nicht, daß sie denkgesetzlich ausgeschlossen wäre. Für die einzig auf die Berufswahl bezogene - und mithin engere Bestimmung des Art. 11 VvB bedeutet dies, daß auch hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß Eingriffe in die Ausübung eines Berufs eine Breite oder Intensität erreichen, welche Anlaß geben, sie wegen ihrer Rückwirkungen auf die Berufswahl ausnahmsweise als Verletzung des Schutzbereichs zu qualifizieren. Es bedeutet aber überdies auch, daß die Rüge einer Verletzung des Art. 11 VvB im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur bei konkreter Darlegung derartiger Rückwirkungen zulässig sein kann.
Daran fehlt es in dem vorliegenden Fall. Das Führen beruflicher Bezeichnungen betrifft zunächst ausschließlich die Ausübung des gewählten Berufs. Die der Beschwerdeführerin aufgegebene Modifizierung der Bezeichnung, unter der sie für ihre berufliche Betätigung wirbt, hat keine erkennbaren Rückwirkungen auf die Entscheidung für diese Betätigung, welche es unter irgendeinem Gesichtspunkt als nachvollziehbar erscheinen ließen, dadurch werde "zugleich" die Berufswahl berührt. Das hat, in Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG, im übrigen auch das Landgericht Berlin zutreffend erkannt.
Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das "Zurückbleiben" einer landesgrundrechtlichen Verbürgung hinter einem im Grundgesetz enthaltenen Parallelgrundrecht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht etwa zur Nichtigkeit der Mindergewährleistung im Landesrecht führt (so aber z.B. Bockenförde/Grawart, DÖV 1971, 119, 126). Diese Rechtsfolge könnte sich allein aus Art. 31 GG ergeben, welcher aber einander widersprechende Normbefehle voraussetzt. An einem solchen Normwiderspruch fehlt es vorliegend, denn das thematisch weniger weitreichende Landesgrundrecht hat von vornherein nicht den Sinn, einen weitergehenden Schutz durch andere Vorschriften auszuschließen. Sein Sinn liegt vielmehr allein darin, auf der Ebene der Landesverfassung - eingeschränkten - zusätzlichen Schutz zu vermitteln und insoweit dem Verfassungsgerichtshof einen Kontrollmaßstab zu eröffnen. Daher liegt keine Kollision mit dem Bundesgrundrecht vor (so im Ergebnis u.a. auch Sachs, DÖV 1985, 469, 475 ff.; Dreier, in: K. Schmidt, Hrsg., Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung€, 1994, 113, 133; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., 1995, Art. 142 Rdn. 3; vgl. auch Leisner, Die bayerischen Grundrechte, 1968, 21, sowie bereits den Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 54/93 -).
Diese Entscheidung ist mit einem Stimmenverhältnis von vier zu vier ergangen. Die Verfassungsbeschwerde war daher gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zurückzuweisen.
III.
Nach Auffassung der vier diese Entscheidung nicht tragenden Richter entspricht die Verfassungsbeschwerde den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 48, 50 VerfGHG, weil nach ihrer Meinung Art. 11 VvB ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet, dessen sachlicher Umfang sich mit demjenigen das Art. 12 Abs. 1 GG deckt und deswegen auch die vorliegend betroffene Berufsausübungsfreiheit mitumfaßt (so auch Schwan in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1987, Art. 11 Rdnr. 4).
Diese Meinung stützen sie auf folgende Argumentation: Der Wortlaut des Art. 11 VvB bleibt gerade nicht hinter der die Berufsfreiheit positiv gewährleistenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zurück, sondern enthält lediglich - anders als Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - keine spezifische Schrankenbestimmung für die "bloße" Berufsausübungsfreiheit. Diese Schrankenregelung darf jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß erst sie die Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit enthielte; vielmehr wird durch die gewählte Formulierung lediglich deutlich, daß die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Gewährleistung des Rechts, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen, die Freiheit der Berufsausübung mitumfaßt. Die gleiche "umfassende" Bedeutung kommt den Begriffen der freien Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes in der Verfassung von Berlin zu, die zur gleichen Zeit und damit vor demselben historischen Hintergrund erarbeitet wurde wie das Grundgesetz, so daß für die Annahme eines unterschiedlichen Begriffsinhalts in Art. 11 VvB einerseits und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits keine Veranlassung besteht. Dem steht das Fehlen einer dem Text des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden "Interpretationshilfe" nicht entgegen. Denn die Zugehörigkeit der Freiheit der Berufsausübung zur Freiheit der Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes ergibt sich aus der Untrennbarkeit dieser beiden Aspekte der Berufsfreiheit. Das gilt nicht nur für die Aufnahme der Berufstätigkeit, die sowohl den Anfang der Berufsausübung als auch die Betätigung der Berufswahl darstellt, sondern auch für die laufende Berufsausübung, in der sich der Wille zur Beibehaltung des Berufs ausdrückt (vgl BVerfGE 7, 377, 401). Darüber hinaus ergibt sich die Einheitlichkeit das Komplexes "berufliche Betätigung" aus der Grundsätzlichen Gewahrleistung des Rechts, jede erlaubte Tätigkeit als "Beruf" zu wählen, und der damit verbundenen Schwierigkeit, bestimmte Ausübungsmodalitäten eindeutig entweder dem gewählten Beruf oder dessen bloßer Ausübung zuzuordnen. Schließlich zeigt die in Art. 11 VvB wortgleich mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete freie Wahl des Arbeitsplatzes, daß auch der Berliner Verfassungsgeber die Berufsausübung im Blick hatte. Denn dieses Recht schützt den einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 84, 133, 146 zu der entsprechenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 GG), und betrifft damit direkt den beruflichen Alltag, mithin die Berufsausübung, die an dem gewählten Arbeitsplatz stattfindet. Allein das Fehlen einer gesonderten - den Regelungsvorbehalt des Art. 23 Abs. 2 VvB für die Berufsausübung speziell betonenden - Schrankenregelung in der Verfassung von Berlin bietet demgegenüber keine tragfähige Argumentationsgrundlage für die Annahme, die Verfassung von Berlin schütze mit der Freiheit der Berufswahl allein die Entscheidung fur einen bestimmten Beruf, nicht hingegen die Freiheit der Modalitäten seiner Ausübung. Auch die dem Art 11 VvB selbst für alle darin enthaltenen Gewährleistungen beigegebene "Grenze" der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen, läßt sich entgegen der Annahme der vier die Entscheidung tragenden Richter nicht dafür fruchtbar machen, daß der Verfassungsgeber die Frage des "Ob", nicht des "Wie" beruflicher Betätigung im Auge gehabt habe. Die Entstehungsgeschichte spricht vielmehr eher für das Gegenteil: Im Zusammenhang mit dieser Schrankenregelung wurde das Beispiel erwähnt, für die Dauer einer großen Epidemie Ärzte in die gefährdeten Gebiete zu verpflichten (vgl. die Dokumentation der 35. Sitzung des Verfassungsausschusses bei Reichhardt, aaO, Dokument Nr. 122, S. 1165, 1166).
Wegen der Gleichheit der Zahl der Richter, die die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneinen, war die Verfassungsbeschwerde jedoch, wie eingangs dargelegt, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 ff. VerfGHG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.
VerfGH des Landes Berlin:
Urteil v. 31.05.1995
Az: 55/93
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