Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 16. September 2009
Aktenzeichen: 14 U 71/06
(OLG Celle: Urteil v. 16.09.2009, Az.: 14 U 71/06)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 19. Mai 2004 bis zum 11. August 2009 ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. August 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 100 % der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 11. August 2009 entstehen, aus dem Unfall vom 19. Mai 2004 auf der Bundesstraße 215, Kilometer ... bei E. zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 94 % und der Kläger 6 % mit Ausnahme der Kosten des am 21. Februar 2006 geschlossenen Teilvergleichs. diese werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 81 % und dem Kläger zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten, nachdem sie sich über die materiellen Schäden des Klägers in einem Teilvergleich vor dem Landgericht geeinigt haben, noch über den grundsätzlichen Umfang der Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie die Höhe des dem Kläger danach zustehenden Schmerzensgeldes aus einem Unfallereignis am 19. Mai 2004 gegen 22:25 Uhr auf der B 215 kurz hinter der Ortschaft E. Der von dem damals 18 ½ Jahre alten Beklagten zu 1 geführte VW Golf des Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 versichert und zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt 6 Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke ohne Beteiligung anderer Fahrzeuge nach links von der Fahrbahn ab, drehte sich und prallte mit dem rechten hinteren Fahrzeugbereich gegen einen Straßenbaum. Dabei wurde der seinerzeit 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren Insassen unangeschnallt und in der Sitzposition als Zweiter von rechts auf der Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt. Wegen der Verletzungsfolgen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Der VW Golf wies zum Unfallzeitpunkt schwere technische Mängel auf. u. a. waren einer der Reifen bis auf das Gewebe abgefahren, die Scheibenbremsbelege vorn völlig abgefahren sowie die Bremsleitung zur Radbremse hinten links stark verdrillt und mit einem Knick mit Querschnittsverengung ausgebildet, wie sich aus einem im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Dipl.Ing. K. (DEKRA)
vom 16. Juni 2004 ergibt. Der Sachverständige K. vermochte indessen eine ursächliche Einwirkung der festgestellten Mängel auf das Unfallgeschehen nicht festzustellen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten seien ihm zu 100 % für die Unfallfolgen einstandspflichtig, weil der Unfall auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 1 und/
oder auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellte mangelnde Verkehrssicherheit des VW Golf zurückzuführen sei. Ferner liege ein den Beklagten zu 1 treffendes Verschulden auch darin, dass dieser trotz der Überbelegung des Fahrzeugs mit der Fahrt begonnen habe. Die von der Beklagten zu 3 vorprozessual gezahlten 80.000 EUR Schmerzensgeld seien deshalb nicht ausreichend. angemessen sei vielmehr ein Betrag von insgesamt etwa 100.000 EUR. Außerdem müssten die Beklagten die außergerichtliche Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 735,34 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen ersetzen. Darüber hinaus hat der Kläger Feststellung der vollen gesamtschuldnerischen Einstandspflicht der Beklagten für seine materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und gemeint, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 lasse sich wegen der ungeklärten Unfallursache nicht feststellen. es greife hier auch kein Anscheinsbeweis. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sei außerdem zu Lasten des Klägers ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen, weil - so haben die Beklagten behauptet - seine Verletzungen vermieden worden oder zumindest erheblich geringer gewesen wären, wenn auf der Rückbank nur drei Personen gesessen hätten und der - hinreichend einsichtsfähige - Kläger sich angeschnallt gehabt hätte. Hierzu, zur Unfallursache sowie zur Zukunftsprognose bezüglich der unfallbedingten Verletzungen des Klägers könne eine abschließende gerichtliche Entscheidung im Übrigen nur nach vorheriger Einholung von Sachverständigengutachten ergehen. Die Beklagten haben ferner ihre Verpflichtung zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten des Klägers bestritten und zur Begründung darauf verwiesen, dass - unstreitig - der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits dessen zweiter Anwalt sei. der erste sei - ebenfalls unstreitig - schon vor Außerkrafttreten der BRAGO beauftragt worden.
Das Landgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme mit am 30. März 2006 verkündeten Urteil, auf das der Senat zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, unter Klagabweisung im Übrigen dem Feststellungsbegehren mit einer Quote von 80 % zu Lasten der Beklagten stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Es hat ausgeführt:
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 7 Abs. 1, § 18 StVG i. V. m. § 3 PlfVG (a. F.). Dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder durch ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden sei, hätten die Beklagten nicht bewiesen. Ihr Vortrag, das Unfallereignis sei €vielleicht€ auf eine Sturmböe oder ein auf der Straße befindliches Hindernis zurückzuführen, sei ins Blaue hinein aufgestellt worden. ein konkreter Anhaltspunkt dafür bestehe nicht, sodass dieser Behauptung nicht durch Sachverständigengutachten nachzugehen gewesen sei.
Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei zu Lasten der Beklagten von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1 auszugehen. Dafür spreche der erste Anschein, weil der Beklagte ohne erkennbaren Grund von gerader Fahrbahn abgekommen sei. Ob der Unfall auf die mangelnde Verkehrssicherheit des VW Golf zurückzuführen sei, müsse nicht geklärt werden, denn der Verschuldensvorwurf ändere sich dadurch in seiner Schwere nicht.
Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden von 20 % an seinen unfallbedingten Verletzungen. Dieses sei darin begründet, dass er nicht nur unangeschnallt, sondern unzulässigerweise mit drei weiteren Insassen auf der Rückbank gesessen habe. Der erste Anschein spreche dafür, dass seine Verletzungen hierauf zurückzuführen seien. Dem Einwand des Klägers, aufgrund der seitlichen Kollision wäre er auch angeschnallt ebenso schwer verletzt worden, sei nicht nachzugehen, da es an den erforderlichen Anknüpfungspunkten für ein entsprechendes Sachverständigengutachten fehle. Denn weil insgesamt vier Personen auf der Rückbank gesessen hätten, sei nicht mehr aufzuklären, in welcher Position sich der Kläger befunden hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Auf dem linken Sitz würde er aber - wie der tatsächliche Verlauf zeige - deutlich leichtere Verletzungen erlitten haben.
Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von 20 % sei das von der Beklagten vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 80.000 EUR angemessen und ausreichend. Die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Zukunftsprognose sei nicht erforderlich gewesen, weil hierzu die - unbestrittenen - Ausführungen im Abschlussbericht des Rehabilitationszentrums F. vom 21. September 2005 ausreichten.
Ersatz der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten stehe dem Kläger zu, weil der Auftrag zur Klagerhebung an den jetzigen Prozessbevollmächtigten erst nach Inkrafttreten des RVG erteilt worden sei.
Dieses Urteil greifen beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung an.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer Feststellung der 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten für unfallbedingte Zukunftsschäden weiter und begehrt auf dieser Basis - nunmehr als Teilschmerzensgeld bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ein höheres Schmerzensgeld, das er wegen zwischenzeitlich eingetretener weiterer Komplikationen im Heilungsverlauf mit nunmehr insgesamt 160.000 EUR für angemessen erachtet. Er trägt zu den weiteren Unfallfolgen wie folgt vor:
Ab dem 9. März 2006 habe er erneut stationär neurologisch behandelt werden müssen. Am 13. März 2006 sei eine akute Dysfunktion der Shuntanlage und eine deutlich pathologische Erweiterung aller Ventrikel festgestellt worden. Zudem habe sich entlang des Shunts rechts frontal eine Blutung ausgebildet. Blut sei auch beidseitig im Hinterhornbereich nachgewiesen worden. Deshalb sei am gleichen Tag eine Notoperation durchgeführt worden, bei der durch ein präcoronares Bohrloch durch Einsetzen eines Ventrikelkatheters der Druck auf das Gehirn vermindert worden sei. Am 21. März 2006 sei eine weitere Operation erfolgt, bei der die Shuntanlage nochmals neu angelegt worden sei. Der vormals recht gute physische Zustand des Klägers habe sich durch diesen stationären Aufenthalt zunächst erneut stark verschlechtert. Seine Muskeln an Armen und Beinen hätten sich wieder deutlich zurückgebildet, und er sei sehr geschwächt gewesen, sodass sein Zustand wieder demjenigen zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme im Rehabilitationszentrum F. entsprochen habe. Am 27. April 2006 sei der Kläger dann aus der stationären Behandlung entlassen worden. Am 14. Mai 2006 seien erneut Komplikationen aufgetreten. Der Kläger habe starke Bauchschmerzen gehabt und sei deshalb erneut in das Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien erhöhte Entzündungswerte festgestellt worden. Eine Untersuchung habe ergeben, dass sich eine Darmschlinge aufgrund von starken Verwachsungen entzündet gehabt habe. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass sich auch der Shunt, welcher das Gehirnwasser über einen Schlauch vom Kopf über den Hals in den Bauchraum habe abführen sollen, wiederum zugesetzt habe. Am 16. Mai 2006 sei der Kläger deshalb erneut operiert worden. Es sei sein Bauchraum geöffnet und Eiter im Bauchraum ausgespült worden. Der Schlauch der Shuntanlage sei bis zur Schulter gekürzt worden, da zu befürchten gewesen sei, dass Keime aus dem Bauchraum ins Gehirnwasser hätten geraten können. Am 26. Mai 2006 sei starkes Fieber aufgetreten, das nur durch ein Eisbad habe gesenkt werden können. Der Kläger sei dann auf die Intensivstation verlegt worden. Dort seien Keime im Gehirnwasser festgestellt worden. Nachdem am 6. Juni 2006 erneut ein Shunt angelegt worden sei und sich der Kläger daraufhin gut konsolidiert habe, sei er am 23. Juni 2006 komplett mobilisiert, allerdings noch mit breitbasigem Gang, aus dem Krankenhaus entlassen worden. Vom 18. September 2006 bis 31. August 2007 habe er sich erneut zur stationären Behandlung in die Rehabilitationseinrichtung F. begeben müssen. Im Entlassungsbericht des RehaZentrums ist ausgeführt, dass trotz kontinuierlicher Verbesserung der Leistungen des Klägers eine reguläre Berufsausbildung selbst auf Helferniveau nicht in Betracht komme. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die vorgenannten Beeinträchtigungen und Komplikationen seien auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen. Durch die durchgeführten Shuntrevisionen habe sich eine Schädeldeformität an seinem Kopf eingestellt. Die Bereiche, an welchem sein Kopf für die Verlegung des Shuntes geöffnet worden sei, wiesen nunmehr Knochendefekte auf. Dies werde in absehbarer Zeit eine weitere Operation erforderlich machen, bei welcher die Knochendefekte durch ein neues Schädelplattenimplantat ersetzt werden müssten. Ein entsprechendes PlanungsCT sei bereits am 2. Januar 2009 in der Medizinischen Hochschule H. gefertigt worden. seitdem stehe er auf der Warteliste für einen Operationstermin. Am 1. September 2007 habe er eine Berufsausbildungsmaßnahme in der Werkstatt N.S. der Lebenshilfe N. GmbH für behinderte Menschen begonnen, die Ende August 2009 beendet würde. Anschließend werde er eine Vollzeittätigkeit in der Tischlereiwerkstatt der Lebenshilfe ausüben. Er lebe nach wie vor bei seinen Eltern, strebe aber an, sich auf Dauer eine eigene Wohnung zu suchen oder in eine Wohngemeinschaft der Lebenshilfe zu ziehen. Bei seinen täglichen Verrichtungen benötige er keine Hilfe. Die zuständige Behörde habe den Grad seiner Behinderung mit 60 % festgestellt.
Der Kläger meint, die weitere Entwicklung des Krankheitsbildes mache ein deutlich höheres Schmerzensgeld als die bislang gezahlten und vom Landgericht für ausreichend erachteten 80.000 EUR erforderlich.
Des Weiteren rügt der Kläger die Annahme seiner 20 %igen Mithaftung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit des unterbliebenen Anschnallens für die aufgetretenen Verletzungen lägen nicht vor, weil es sich hier um ein Seitenaufprallereignis gehandelt habe. Das Landgericht hätte deshalb ein Mitverschulden des Klägers nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen. Ein solches Gutachten hätte jedoch ergeben, dass es aufgrund der hohen Eindringtiefe des Straßenbaumes zu den gleichen Kopf und Beckenverletzungen gekommen wäre, wenn er in der rechten oder mittleren Sitzposition mit einem angelegten Beckengurt gesichert gewesen wäre. Insoweit verweist der Kläger auf ein von einem weiteren Unfallverletzten, der auf der Rücksitzbank in der mittleren linken Position gesessen habe, eingeholtes Gutachten des Dipl.Ing. H. G. vom 30. November 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2007.
Der Kläger meint, ihm könne deshalb allenfalls vorgeworfen werden, dass er sich mit drei weiteren Personen auf die Rückbank begeben habe. Dieser Vorwurf treffe aber in gleicher Weise den Beklagten zu 1 als Fahrer. Insgesamt trete deshalb ein etwaiges Verschulden des Klägers vollumfänglich hinter das weit überwiegende Verschulden des Beklagten zu 1 am Unfallereignis zurück.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
(1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn - den
Kläger - ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 19. Mai 2004 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2005 zu zahlen
und
(2) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm - dem Kläger - sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 19. Mai 2004 auf der Bundesstraße 215 Kilometer ... von E. Richtung L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
(1) die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
(2) im Wege der Anschlussberufung
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wenden ein, ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 lasse sich nicht feststellen. Dafür spreche auch kein Beweis des ersten Anscheins. Nach dem zutreffenden Gutachten der DEKRA, das im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholt worden sei, habe sich auch kein Einfluss der technischen Fahrzeugmängel auf das Unfallgeschehen ergeben. Den Beklagten zu 1 treffe daher kein unfallursächliches Verschulden, sodass die Beklagten lediglich aus Betriebsgefahr hafteten. Dies habe zugleich Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes, weil dann dessen Genugtuungsfunktion entfalle.
Außerdem treffe den Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts ein erhebliches Mitverschulden an den Unfallfolgen, das mit mindestens 50 % zu bewerten sei. Insoweit beziehen sich die Beklagten auf die von ihnen eingeholte Stellungnahme der H. Ingenieurteam GmbH vom 4. Januar 2007. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn er ordnungsgemäß angegurtet auf dem rechten oder mittleren Sitz der Rückbank gesessen hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kopfverletzungen oder nur solche mit einer deutlich geringeren Verletzungsschwere erlitten hätte. in der linksseitigen Sitzposition wären bei angelegtem Gurt insgesamt erheblich leichtere Verletzungen eingetreten.
Daraus ergebe sich ein wesentlich geringerer Schmerzensgeldanspruch. Zu dessen Höhe hätte das Landgericht im Übrigen ein Sachverständigengutachten zur weiteren Zukunftsprognose einholen müssen. Den Inhalt der vom Kläger vorgelegten und zum Gegenstand seines Vortrags gemachten ärztlichen Berichte zur weiteren Entwicklung des Krankheitsgeschehens nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestreiten die Beklagten ausdrücklich nicht. Sie stellen aber die Ursächlichkeit des Unfalls hierfür in Abrede.
Außerdem wiederholen sie ihre Angriffe gegen die Erstattungsfähigkeit der vom Landgericht zuerkannten außergerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr und verweisen darauf, dass der Schädiger für Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels des Geschädigten nicht einzutreten habe.
Der Kläger begehrt Zurückweisung der Anschlussberufung.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 28. März 2007 (Bl. 266 ff. d. A.) und 2. September 2008 (Bl. 356 ff. d. A.) durch Einholung eines verletzungsmechanischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kausalität des unterbliebenen Anschnallens und der Besetzung der Rückbank mit vier Insassen für die Verletzungen des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 15. April 2008 und 13. April 2009 sowie auf das Protokoll über die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung am 11. August 2009 (Bl. 440 ff. d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsprotokolle vom 6. März 2007 (Bl. 260 ff. d. A.) und 11. August 2009 (Bl. 440 d. A.) Bezug genommen.
Die Akte 518 Js 21190/04 - StA Verden - lag vor und war (insoweit nicht protokolliert) Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I.
Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme braucht sich der Kläger seinen Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO und die Mitfahrt im Fahrzeug trotz Überbelegung der Rücksitzbank nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Vielmehr haben die Beklagten zu 100 % für die Unfallfolgen einzustehen. Deshalb war der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Zukunftsschäden entsprechend abzuändern. Außerdem waren die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 50.000 EUR zu verurteilen, weil der vorgerichtlich gezahlte Betrag von 80.000 EUR in Anbetracht der vollen Einstandspflicht der Beklagten und der nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetretenen zusätzlichen Verletzungsfolgen nicht mehr ausreichend war.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie gegen die Zuerkennung außergerichtlicher Anwaltskosten durch das Landgericht gerichtet ist.
Die weitergehenden beiderseitigen Rechtsmittel sind hingegen unbegründet.
Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgebend:
1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F.
Für einen Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG bestehen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte. insoweit wird im Übrigen das landgerichtliche Urteil von den Beklagten mit ihrer Anschlussberufung auch nicht angegriffen.
Das die Haftung des Beklagten zu 1 begründende vermutete Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht widerlegt. Darlegungs und beweispflichtig dafür sind die Beklagten. Diese verweisen aber lediglich darauf, dass die Unfallursache letztlich ungeklärt geblieben sei. Selbst wenn man aufgrund des im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens der DEKRA (obwohl dessen Feststellungen nicht näher begründet sind) mit den Beklagten davon ausgeht, die festgestellten technischen Mängel des VW Golf seien nicht unfallursächlich gewesen, ist damit noch nicht die Möglichkeit widerlegt, dass der Unfall auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1 beruhen könnte (z. B. auf einem Fahrfehler, auf Ablenkung oder Übermüdung). Hierfür spricht sogar - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - ein Anscheinsbeweis (vgl. dazu OLG Koblenz, VersR 2006, 1382 - jurisRdnr. 18 m. w. N.). Konkrete Umstände, die dagegen sprechen oder gar diesen Anschein erschüttern könnten, haben die Beklagten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.
2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat allerdings hier keine Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu erfolgen, da am Unfallgeschehen kein weiteres Fahrzeug beteiligt war. Entscheidungserheblich ist allerdings gleichwohl, inwieweit dem Kläger ein Mitverschulden an den eingetretenen Verletzungen zuzurechnen ist, weil er unangeschnallt auf der überbesetzten Rückbank saß. Denn dies kann gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB zur Kürzung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs für die durch das Nichtanschnallen verursachten Körperschäden führen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 27, Rdnrn. 548 und 553 m. w. N.).
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme muss sich der Kläger hier jedoch kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen.
a) Zwar ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorschriftswidrig nicht angeschnallt war. Allein diese Tatsache rechtfertigt aber noch keine Kürzung der klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche wegen eines mitwirkenden Verschuldens über § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB. Denn bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch den Beweis dafür zu führen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht hat (BGH, NJW 1980, 2125 - jurisRdnr. 16. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2006 - 1 U 141/00 - jurisRdnr. 40 m. w. N.). Insoweit verbleibende Zweifel gehen - wie immer beim Einwand des Mitverschuldens - auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen (BGH und OLG Düsseldorf, jeweils a. a. O.. Geigel, a. a. O., Rdnr. 554).
Auf einen für sie sprechenden Anscheinsbeweis können sich die Beklagten hier nicht berufen. Zwar kann angesichts des Schutzzwecks von § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen - namentlich Kopfverletzungen - ein Beweis des ersten Anscheins die Vermutung begründen, dass es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu den schweren Verletzungen gekommen wäre. Das setzt aber voraus, dass sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern wollte (Geigel, a. a. O., Rdnr. 554 m. w. N.). An einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf (vgl. BGH, NJW 1980, 2125 - jurisRdnr. 17) fehlt es jedoch, wenn ein so starker seitlicher Aufprall des Fahrzeugs erfolgt ist, dass der vom Verletzten benutzte Teil des Fahrgastraums erheblich deformiert wurde (Geigel, a. a. O.. OLG Hamm, NZV 1989, 76. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2006 - 1 U 141/00 - jurisRdnr. 54). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da unstreitig ist, dass der Straßenbaum, gegen den die rechte Fahrzeugseite des Unfallwagens gestoßen ist, im Bereich der Rücksitzbank rund 40 cm tief in die Fahrgastzelle eingedrungen ist. Deshalb handelt es sich nicht mehr um einen typischen Unfallverlauf, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschäden der auf der rechten Seite der Rückbank sitzenden Insassen durch den Gurt vermieden worden wären.
b) Somit müssen die Beklagten beweisen, dass der Kläger seine schweren Verletzungen - namentlich im Bereich des Kopfes - nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, a. a. O. - jurisRdnr. 42. KG, VM 1982, 63 - Leitsatz 1 bei juris. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537 - jurisRdnr. 24. OLG Hamm, VersR 1987, 205. für einen dahingehenden Inhalt des vom Schädiger zu erbringenden Beweises auch BGH, NJW 1980, 2125 - jurisRdnr. 18, 2. Satz). Auf diese Beweislastverteilung hatte der Senat bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 6. März 2007 ausdrücklich - auch im Zusammenhang mit der fiktiven Sitzposition bei nur drei Insassen auf der Rückbank - hingewiesen. Entsprechend ist die Beweisfrage an den Sachverständigen formuliert worden. Der ihnen obliegende Beweis ist den Beklagten nicht gelungen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger - wäre er angeschnallt gewesen (was zwingend eine Belegung der Rückbank mit maximal drei Insassen voraussetzt) - ganz rechts gesessen hätte (etwa weil der dort sitzende Beifahrer nicht mitgefahren wäre). Wo der Kläger bei einer Mitfahrt von lediglich drei Personen auf der Rückbank gesessen hätte, haben die Beklagten im ersten Rechtszug selbst als bloße Spekulation bezeichnet (Schriftsatz vom 23. Januar 2006, S. 2 unten - Bl. 110 d. A.). Auf der Sitzposition hinten rechts wären indessen nach den Ausführungen des vom Senat bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinen beiden schriftlichen Gutachten durch das Intrudieren des Baumes immer nahezu letale Kopfverletzungen aufgetreten, weil sich der betreffende Insasse dann direkt in der Anstoßzone befunden hätte. Lediglich für die hinten mittig und hinten links sitzenden Insassen hätte sich das Verletzungsrisiko durch ein Anschnallen deutlich reduziert. Hier wären namentlich Kopfverletzungen in der deutlichen Art und Weise, wie sie der Kläger tatsächlich erlitten hat, nicht mehr zu erwarten gewesen. Dies hat der Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt und im Hinblick auf die insoweit von den Beklagten erhobenen Einwendungen ausgeführt, gegen dieses Begutachtungsergebnis spreche nicht, dass der tatsächlich rechts außen (unangeschnallt) sitzende Insasse V. nicht am Kopf verletzt worden sei. Dies sei möglicherweise gerade Folge des unterbliebenen Anschnallens. Denn das habe dazu geführt, dass sich die Insassen auf der Rückbank - beginnend bereits mit dem Wegdriften des Fahrzeugs über die linke Straßenseite hinweg - stärker und unkontrolliert bewegt hätten. Infolgedessen habe es eventuell dazu kommen können, dass der Insasse V. sich während des Anstoßes an den Straßenbaum schon aus der Kontaktzone des intrudierenden Baumes herausbewegt habe. Durch das Anschnallen werde insoweit aber eine andere Situation geschaffen, da nunmehr alle Insassen in ihrer Sitzhaltung in gewissem Maße fixiert seien. Die von ihm - dem Sachverständigen - während des zur Nachstellung des Unfalls durchgeführten CrashVersuchs gefertigten Filmaufnahmen belegten, dass sich ein angeschnallt hinten rechts sitzender Insasse mit seiner gesamten rechten Körperhälfte und insbesondere auch mit dem Kopf während des Anstoßes im unmittelbaren Kontaktbereich zu dem in die Fahrgastzelle eindringenden Baum befunden habe, weshalb es in dieser Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schwersten, lebensbedrohlichen Verletzungen - gerade auch am Kopf - gekommen wäre. Für das Entstehen der Kopfverletzungen sei insoweit ausschließlich der Augenblick entscheidend, in dem der Baum in das Fahrzeug intrudiere und der Insasse sich gleichzeitig zum Baum hin bewege. Die anschließende Auslaufbewegung sei dafür hingegen irrelevant, sodass das Begutachtungsergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass es infolge der von ihm - dem Sachverständigen - gewählten Versuchsanordnung im Rahmen des CrashVersuchs zu einer anderen Auslaufbewegung gekommen sei, als sie sich für das Unfallfahrzeug aus den von der Polizei an der Unfallstelle gefertigten Fotos ergebe.
Diesen in sich schlüssigen, ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Damit sind die Beklagten für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, die schweren Verletzungen des Klägers wären bei ordnungsgemäßer Anlegung des Sicherheitsgurtes vermieden worden. Dies geht zu Lasten der Beklagten mit der rechtlichen Konsequenz, dass sich der Kläger kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, sondern die Beklagten für die Unfallfolgen zu 100 % Ersatz zu leisten haben.
c) Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2009 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der dort vertretenen Auffassung hat nicht der Kläger zu beweisen, dass er auf jeder einzelnen Position auf der Rücksitzbank angeschnallt sitzend ähnlich schwere Kopfverletzungen erlitten hätte. Zwar macht der Kläger hier geltend, dieselben Verletzungen wie die durch den konkreten Unfallverlauf erlittenen wären auch eingetreten, wenn er seiner Gurtanlegepflicht Genüge getan hätte. Damit bestreitet er aber lediglich die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Anschnallpflicht und der eingetretenen Verletzung. Diesen Ursachenzusammenhang hat aber gerade der Schädiger zu beweisen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a. a. O., jurisRdnr. 43). Auch die von den Beklagten zitierte Kommentarstelle (PalandtHeinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rdnr. 22) unterscheidet zwischen dem bloßen Bestreiten der Kausalität und der Geltendmachung des mutmaßlichen Eintritts anderer ähnlich schwerer Verletzungen und steht deshalb der vom Senat angenommenen Beweislastverteilung ebenfalls nicht entgegen.
Im Übrigen steht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten auch keineswegs fest, dass die Kopfverletzungen des Klägers dadurch entstanden sind, dass er unangeschnallt durch das Fahrzeug gegen den Beifahrersitz katapultiert worden ist. Vielmehr können sie auch durch einen Anstoß gegen den eindringenden Baum verursacht worden sein. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. B. in dem Gutachten vom 15. April 2008 (S. 35 f. unter Nr. 5) ausgeführt, die Verletzungen des Klägers am Kopf und Unterkiefer seien geradezu typisch für direkte Kontaktverletzungen. Das bedeute, dass sich der Kläger den Kopf an der Fahrgastzelle im Bereich des BHolms, möglicherweise aber auch in Kombination mit dem intrudierenden Baum oder in der Interaktion mit einem der weiteren drei Insassen im Fond des Fahrzeugs angeschlagen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige dazu ergänzend ausgeführt, letztlich sei nicht rekonstruierbar, welche Bewegungen welcher Insasse im Unfallfahrzeug tatsächlich vollzogen habe. denn es sei schon nicht bekannt, welche konkrete Sitzposition die einzelnen Insassen inne gehabt hätten (d. h., ob beispielsweise wegen der engen Platzverhältnisse ein Insasse leicht vor dem anderen gesessen habe oder nicht und welche Person dies gegebenenfalls gewesen sei). Auch diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, sodass insoweit kein Anlass für eine ergänzende Begutachtung besteht. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung ergeben sich insbesondere nicht aus den beiden von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dr. L. vom 27. Mai 2009 (Bl. 410 ff. d. A.) und der H. Ingenieurteam GmbH vom 8. Juni 2009 (Bl. 429 ff. d. A.).
3. Auf der Basis einer 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten hält der
Senat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen des Klägers, des Heilungsverlaufs und der verbliebenen Dauerfolgen hier für den Zeitraum bis 11. August 2009 ein Schmerzensgeld von insgesamt 130.000 EUR für angemessen, sodass die Beklagten weitere 50.000 EUR nebst Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) zu zahlen haben.
a) Insoweit hat der Senat sämtliche vom Kläger vorgetragenen Folgeschäden und Behandlungsmaßnahmen als unfallbedingt zugrunde gelegt. Soweit die Beklagten gegenüber den vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Krankheitsentwicklungen aus der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Unfallursächlichkeit bestritten haben, ist dieses Bestreiten mangels ausreichender Substanz unbeachtlich. Denn nach den von den Beklagten in ihrem Inhalt ausdrücklich unstreitig gestellten ärztlichen Berichten erfolgten sämtliche weiteren Folgeeingriffe an dem nach dem ersten Unfall gelegten Shunt. Dieser ist aber - wie in erster Instanz unstreitig war und die Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht bestreiten - nur wegen des Unfalls überhaupt angelegt worden. Schon daraus ergibt sich indessen die Kausalität zwischen dem Unfall und den jetzt in Frage stehenden Folgebehandlungen.
b) Ebenso wenig bedurfte es zur Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes weiterer Feststellungen zum Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall. Denn nach der Neufassung des § 11 StVG tritt bei Verletzungen infolge von Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber dessen Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (vgl. Senat, NJW 2004, 1185 m. w. N.). außerdem hat der Beklagte zu 1 ohnehin nicht den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden erschüttert.
c) Das vom Kläger im Berufungsverfahren (nur noch) geltend gemachte sog. Teilschmerzensgeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Form der hier gewählten offenen Teilklage grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004, NJW 2004, 1243). Voraussetzung ist lediglich, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen besteht, die in ihrem konkreten Umfang jedoch nicht absehbar sind. Das wird schon dann bejaht, wenn weitere Operationen mit fraglichem Ausgang erforderlich werden können. Dies ist hier zu bejahen, weil beim Kläger noch die Operation zur Implantation eines neuen Schädelknochens zwecks Beseitigung der durch die Einbringung des Shunts entstandenen osteolytischen Knochendefekte aussteht. Ferner hat der Kläger schon in seiner Klagschrift darauf verwiesen, eine operativ eingesetzte Shuntanlage zur Ableitung des Gehirnwassers müsse in der Regel nach 15 Jahren ersetzt werden (Bl. 7 d. A.). Beide Operationen bergen erhebliche Risiken für zusätzliche Komplikationen und gravierende Verschlechterungen des gegenwärtig erreichten Gesundheitszustandes des Klägers, die zwar als solche aus medizinischer Sicht schon jetzt objektiv vorhersehbar sind, deren Realisierung jedoch unsicher ist. In solchen Fällen kann die Schmerzensgeldforderung in zulässiger Weise im Wege der Teilklage geltend gemacht und auf die bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung feststellbaren Beeinträchtigungen begrenzt werden (vgl. dazu auch Diederichsen, VersR 2005, 433. OLG Düsseldorf, VersR 2009, 403 - jurisRdnr. 22. Terbille, VersR 2005, 37. Lemcke, RuS 2000, 218). Dies hat zur Folge, dass künftige Verschlechterungen oder Komplikationen dem Feststellungsausspruch unterfallen und im Falle ihres späteren Eintritts selbst dann noch zu einer Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes führen können, wenn sie schon im Erstprozess mit medizinisch hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnten. Allerdings ist in einem Folgeprozess das gegebenenfalls noch zusätzlich zuzuerkennende Schmerzensgeld nicht isoliert aufgrund der dann streitgegenständlichen Folgeschäden zu bemessen. vielmehr ist lediglich die Differenz zu demjenigen Betrag zuzusprechen, der sich ergibt, wenn von vornherein ein Gesamtschmerzensgeld unter Einbeziehung sämtlicher Verletzungsfolgen gebildet worden wäre.
Hinsichtlich des Abgeltungsumfangs des im Erstprozess zuerkannten Schmerzensgeldbetrags in den Fällen einer zulässigen offenen Schmerzensgeldteilklage vertritt der Senat die Auffassung, dass sämtliche bis zum Stichtag (letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz) bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt und insoweit - sofern es sich um Dauerschäden handelt - zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Insbesondere können also nicht einzelne schon existente Verletzungsfolgen unberücksichtigt bleiben (etwa in der Form, dass bei einem ausgeheilten Beinbruch und einer weiterhin Beschwerden verursachenden verletzten Schulter ein Teilschmerzensgeld nur für den Beinbruch ausgeworfen würde und die Schulterverletzung insgesamt einer Nachforderungsklage vorbehalten bliebe. dies ablehnend auch Diederichsen und Lemcke, jeweils a. a. O.). Auch ein sog. Stichtags
Schmerzensgeld, bei dem der bisher eingetretene Dauerschaden nur für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegolten ist, die danach aufgrund derselben Schädigung unverändert weiterlaufenden Schmerzen und Beeinträchtigungen indessen offen bleiben (in diesem Sinne offenbar Brandenburgisches Oberlandesgericht, SP 2009, 71 - jurisRdnr. 6: €Weitergehende Schmerzen in den Folgejahren haben ... unberücksichtigt zu bleiben€ und Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 55/07 - jurisRdnr. 23: €Die Auswirkungen der Dauerfolgen kommen ... jedoch im Wesentlichen erst in der Folgezeit zum Tragen€), hält der Senat nicht für zulässig (dagegen auch Lemcke, a. a. O.), weil dies dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes widerspräche. Der Kläger hat indessen bei der Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass sein Antrag nicht in einem dahingehenden Sinne zu verstehen sei.
Demnach bleiben hier aus dem mit dem vorliegenden Urteil zuerkannten Schmerzensgeld lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar als aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können. Dies betrifft insbesondere etwaige über die üblichen mit einer derartigen Operation verbundenen Schmerzen und Leiden hinausgehende Komplikationen und Folgeschäden künftiger ShuntErneuerungen und der bevorstehenden Operation zur Einbringung eines Schädelimplantats, aber auch sonstige künftige deutliche Verschlechterungen des derzeit erreichten körperlichen und geistigen Zustandes des Klägers infolge der unfallbedingt eingetretenen Hirnschädigung und der erforderlich gewordenen ShuntVersorgung.
Dagegen hat der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung schon jetzt alle unmittelbaren Unfallfolgen berücksichtigt. Dies bezieht sich namentlich auf das erlittene Polytrauma mit multiplen Hirnkontusionen und malignem Hirnödem, die Milzruptur mit hämorrhagischem Schock, den Riss im linken Leberlappen, die zweifache Unterkieferfraktur und die Fraktur der rechten Hüftgelenkspfanne sowie die zur Behandlung dieser Unfallfolgen bisher durchgeführten zahlreichen Operationen und therapeutischen Nachbehandlungen und die dabei aufgetretenen - im Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung und dieses Senatsurteils im Einzelnen wiedergegebenen - Komplikationen. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld umfasst auch die hiermit einhergehenden vergangenen und künftigen Schmerzen, Leiden und körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der ShuntVersorgung, und die verbliebenen motorischen Funktionseinschränkungen, Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich und kognitiven Beeinträchtigungen, die dem Kläger eine Vielzahl von Freizeitbetätigungen sowie eine normale Berufsausübung verschließen. Auch die notwendige Folgeoperation zur Wiederherstellung der defekten Schädeldecke sowie weitere künftige Operationen zum Austausch des Shunts nach Ablauf der jeweils üblichen Haltbarkeitsdauer dieses Geräts sind als solche - da insoweit schon hinreichend sicher vorhersehbar - mit den damit verbundenen normalen Operationsfolgen (einschließlich RehaBehandlung im vergleichbaren Umfang wie in der Vergangenheit) bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt worden. Nur besondere Komplikationen infolge dieser Operationen bleiben ausgeklammert (s. o.).
Etwaige medikamentenbedingte Folgeschäden und künftige Beschwerden aufgrund der im Becken eingebrachten Metallplatte sind dagegen im vollen aus medizinischer Sicht objektiv vorhersehbaren Umfang erfasst, da der Kläger insoweit keine Ungewissheit der Beurteilung der künftigen Entwicklung dargetan hat.
d) Zur Beurteilung der vorstehend aufgeführten, in die Schmerzensgeldbemessung einbezogenen Verletzungsfolgen bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme, da die noch unsicheren Folgen der Hirnschädigung dem Feststellungsausspruch vorbehalten worden sind und der Senat im Übrigen aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste und Rehabilitationsberichte sowie der persönlichen Anhörung des Klägers und seiner Eltern im Termin eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gewonnen hat. Denn mittlerweile sind die RehaMaßnahmen abgeschlossen, und es ist zu einer gewissen Konsolidierung des körperlichen und geistigen Gesamtzustandes des Klägers gekommen, der auch eine Bewertung der künftigen Auswirkungen der bis jetzt eingetretenen Verletzungsfolgen erlaubt.
Einer weiteren ergänzenden Beweisaufnahme dazu bedurfte es daher nicht mehr, weshalb der Senat von der Durchführung des zweiten Teiles des Beweisbeschlusses vom 28. März 2007 abgesehen hat. Auf entsprechenden Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung hat keine der Parteien hiergegen Einwendungen erhoben.
e) Auf der Basis des vorstehend dargelegten Abgeltungsumfangs des beantragten Teilschmerzensgeldes hält der Senat unter Abwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles einen Zahlbetrag von insgesamt 130.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war für den Senat insbesondere das junge Alter von Bedeutung, in dem der Kläger von seinen schweren Verletzungen mit den lebenslang fortbestehenden gravierenden Dauerfolgen der Hirnschädigung betroffen worden ist. Außerdem fiel der Verlust jeder normalen beruflichen Perspektive bei dem zum Unfallzeitpunkt noch schulpflichtigen Kläger besonders ins Gewicht.
In vergleichbaren Fällen sind von der Rechtsprechung ebenfalls Schmerzensgelder in ähnlicher Größenordnung zuerkannt worden. Insoweit ist beispielsweise auf ein Urteil des OLG Hamm vom 12. September 2003 (ZfS 2005, 122) zu verweisen, das ein Schmerzensgeld von insgesamt 120.000 EUR für ein offenes Schädelhirntrauma eines 23 Jahre alten Geschädigten mit Subarachnoidalblutungen, einer frontobasalen Fraktur sowie - wie beim hiesigen Kläger - einem posttraumatischen Hydrozephalus internus mit dauerhafter Antriebsstörung, Affektstörung und Hirnwerkzeugstörung sowie hochgradiger Sehschwäche und Schwerhörigkeit zugesprochen hat. Beim hiesigen Kläger sind zwar die verbliebenen Dauerfolgen weniger schwerwiegend. allerdings gab es mit dem Leberriss, der Milzextirpation, der zweifachen Unterkieferfraktur und der Hüftgelenkspfannenfraktur deutlich schwerere Erstverletzungen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung erscheint danach im Fall des Klägers der Betrag von 130.000 EUR angemessen.
Zwar wirft die Rechtsprechung teilweise bei ähnlichen Verletzungsbildern auch höhere Schmerzensgeldbeträge aus. dann geht es aber in der Regel um gravierendere Unfallfolgen. So hat etwa das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 7. Mai 2001 (SP 2002, 56) 150.000 EUR in einem Fall zugesprochen, bei dem Kontusionsblutungen im Hirn, eine Schädelbasisfraktur und sonstige multiple Frakturen zu psychomotorischer Verlangsamung und schweren Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung mit deutlicher Herabsetzung der Antriebsfähigkeit und geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie einer Wesensveränderung geführt haben, wobei der Geschädigte dort von morgens bis abends beaufsichtigt werden musste. Das OLG München hat in einem Urteil vom 14. April 1992 (NZV 1993, 232) ebenfalls 150.000 EUR zugesprochen. Die dortige Geschädigte hatte ein schweres Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom, apallischem Syndrom, Tetraspastik und Dysarthrophonie bei verbliebener Störung der Feinmotorik, Aufmerksamkeitsstörungen und starker Verlangsamung im mentalen Bereich erlitten. Die Geschädigte war dort dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen und benötigte fast ständig fremde Hilfe. Demgegenüber kann der Kläger jedenfalls in gewissem Umfang durchaus ein selbständiges Leben führen, wie sich bei seiner Befragung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat. Eine weitere Erhöhung des zuzusprechenden Schmerzensgeldes kam deshalb für den Senat nicht in Betracht.
4. Außergerichtliche Anwaltskosten:
Insoweit ist die Anschlussberufung der Beklagten begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten. Der Kläger hatte zunächst mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte einen anderen Anwalt als seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser ist schon vor dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 tätig geworden. Für die Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit des ersten Bevollmächtigten des Klägers war deshalb allein die BRAGO anwendbar (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Mithin richtete sich für diesen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im späteren Rechtsstreit entstandenen Gebühren nach altem Recht, sodass sie gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in voller Höhe auf die Gebühren des Rechtsstreits anzurechnen gewesen wären. Der Kläger hätte, wenn sein erster Anwalt ihn auch im Rechtsstreit vertreten hätte, gegen die Beklagten dann keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gehabt. Denn eine nach der BRAGO angefallene Geschäftsgebühr unterliegt nicht der Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG (vgl. OLG München, Rechtspfleger 2005, 571/572 m. w. N.. MüllerRabe, NJW 2005, 1609/1612. AG Freiburg, JurBüro 2005, 82). Dem steht der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 entgegen, weil dort ausdrücklich die Anrechnung der €Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303€ geregelt ist. Der erste Anwalt des Klägers hat aber keine Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 ff. RVG verdient. Hierauf abzustellen ist - wie das OLG München (a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat - nicht formalistisch. Denn die Geschäftsgebühr des RVG ist eine völlig andere als die der BRAGO. Sie umfasst auch eine Besprechung und bringt einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich.
Dass der Kläger seinen zunächst beauftragten und für ihn außergerichtlich tätig gewordenen Anwalt vor Klagerhebung gewechselt hat und der jetzige Prozessbevollmächtigte nur unter dem Geltungsbereich des RVG tätig geworden ist, sodass im Verhältnis zwischen diesem und dem Kläger nur das RVG gilt, ist den Beklagten nicht anzulasten. Denn der Kläger hat zur Erforderlichkeit des Anwaltswechsels nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er seinen früheren Anwalt nicht mit der Geltendmachung sämtlicher Unfallschäden beauftragt hatte.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1, § 98 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Das gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der Beweislastverteilung zu dem von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand wegen unterlassener Anlegung des Sicherheitsgurtes durch den Kläger. Denn insoweit weicht der Senat - wie vorstehend näher dargelegt - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab.
OLG Celle:
Urteil v. 16.09.2009
Az: 14 U 71/06
Link zum Urteil:
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