Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. April 2002
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 45/01
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 10.04.2002, Az.: VI-U (Kart) 45/01)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 12. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, es dem Kläger zu 1. und den Klägern zu 3. bis zu 25. gegenüber zu unterlassen, für die Lieferung von Fernsehbildern über Galopprennen auf deutschen Rennbahnen eine Lizenzgebühr zu verlangen, die das Doppelte derjenigen Lizenzgebühr übersteigt, welche sie für die gleiche Leistung von denjenigen Wettannahmestellen fordert, die ausschließlich für die deutschen Rennvereine Wetten bei Galopprennen vermitteln.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 315.072,24 EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils 62.709,50 EUR seit dem 31. März 2000, 30. April 2000 und 31. Mai 2000, aus 62.296,59 EUR seit dem 30. Juni 2000 und aus 64.647,15 EUR seit dem 31. Juli 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. zu 20 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. zu 15 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Beklagte zu 80 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 EUR und die Vollstreckung durch die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 340.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 598.074 EUR (= 1.169.730,83 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. ist ein Zusammenschluss von Buchmachern. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt (u.a.) die Vertretung seiner Mitglieder bei rechtlichen Auseinandersetzungen, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Buchmachertätigkeit stehen und für die Mitglieder von allgemeiner Bedeutung sind. Die Kläger zu 3. bis zu 25. sind die Mitglieder der Klägerin zu 1.
Die Beklagte hat aufgrund einer Vereinbarung mit den Galopprennvereinen das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen von den in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommerziell zu verwerten. Zu diesem Zweck hat sie in der Vergangenheit entsprechende Lizenzverträge mit sämtlichen einhundertdreizehn im Inland tätigen Buchmachern, mit zwölf Galopprennvereinen sowie mit den Firmen "S." und "A./C.", die über ein Franchisesystem Wettannahmestellen in Gaststätten und Spielhallen betreiben und dort gegen Provision ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, abgeschlossen. Durch die Direktübertragung der Pferderennen in die Wettlokale soll dem Wettkunden die Möglichkeit gegeben werden, an Ort und Stelle den Verlauf der Pferderennen mitzuerleben und sofort nach Rennende Gewißheit über den Erfolg oder Mißerfolg seiner Wette zu haben.
Die Beklagte hat - soweit vorliegend von Interesse - die für die Liveübertragung der Pferderennen monatlich zu zahlende Lizenzgebühr folgendermaßen gestaffelt (Anlage B 2, GA 76):
Buchmacher, die ausschließlich Eigenwetten 4.000 DM
abschließen und keine Totalisatorwetten an die
Rennvereine vermitteln
Buchmacher, die auch Totalisatorwetten an die 2.900 DM
Rennvereine vermitteln
Buchmacher mit einem Vertrag bis Ende 2002 2.100 DM
Galopprennvereine 200 DM
A./C.: bis April 2001 200 DM
danach 1.500 DM
S. (bis September 2001) 200 DM
Inhaber der Beklagten ist seit Ende 1994 die "D. Wirtschaftsdienste und Beteiligungs GmbH". Diese befindet sich im 100 %igen Anteilsbesitz des "D. e.V.". Ihm wiederum gehören (u.a.) die inländischen Galopprennvereine an. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungsverhältnisse wird auf die in Ablichtung vorgelegten Gesellschaftsverträge, Satzungen und Gesellschafterbeschlüsse der vorgenannten Organisationen verwiesen (Anlagen L 9 - L 14).
Die Klägerin zu 2. steht im alleinigen Anteilsbesitz der Kläger zu 3. bis zu 25. Ihre Aufgabe ist es (u.a.), den Zahlungsverkehr zwischen den Klägern zu 3. bis zu 25. und der Beklagten abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat sie im eigenen Namen die fälligen Lizenzgebühren an die Beklagte zu entrichten und diese sodann mit den Klägern zu 3. bis zu 25. abzurechnen. Dafür erhält sie von der Beklagten eine 1 %ige Inkassogebühr.
Die Beklagte hat bis Oktober 2001 auch an die Kläger zu 3. bis zu 25. die Fernsehbilder von den inländischen Galopprennen übertragen. Dem lag ursprünglich ein Lizenzvertrag zugrunde, der im März 1999 auslief und der eine monatliche Lizenzgebühr in Höhe von 2.900 DM vorsah. Das Angebot der Beklagten, den Vertrag zu einer Monatsgebühr von 2.825 DM fortzusetzen, haben die Kläger zu 3. bis zu 25. nicht angenommen. Sie haben vielmehr die Ansicht vertreten, dass sie zu denselben (niedrigen) Lizenzgebühren zu beliefern seien wie die Galopprennvereine und die Firmen "S." und "A./C.". Die Beklagte hat dem widersprochen und eine Reduzierung der Lizenzgebühr abgelehnt. Aufgrund der Ankündigung der Beklagten, bei Nichtzahlung der angebotenen Lizenzgebühr die Übertragung der Fernsehbilder einstellen zu wollen, haben die Kläger zu 3. bis zu 25. über die Klägerin zu 2. auch nach März 1999 die ursprünglich vereinbarte Lizenzgebühr unter Vorbehalt weiter entrichtet (Anlagen K 4 a - K 4 e, GA 16-20).
Mit ihrer Klage haben der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. die Beklagte zunächst darauf in Anspruch genommen, von ihnen keine höhere Lizenzgebühr zu fordern als sie den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C." berechne. Außerdem hat die Klägerin zu 2. die Rückzahlung derjenigen Lizenzgebühren begehrt, welche sie für die Kläger zu 3. bis zu 25. zwischen März und Juli 2000 über diesen Betrag hinaus gezahlt haben. Diesen Betrag beziffert sie auf insgesamt 669.730,83 DM.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, für die Lieferung von Fernsehbildern von Galopprennen von den an die Klägerin zu 1. angeschlossenen Buchmachern bzw. von den Klägern zu 3. bis zu 25. eine Lizenzgebühr zu verlangen, die mehr als das Dreifache der Lizenzgebühren beträgt, die die Beklagte von den Wettannahmestellen, die ausschließlich für die deutschen Rennvereine Wetten bei Galopprennen annehmen und vermitteln, zu fordern;
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2. 565.009,10 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 112.543,20 DM seit dem 31.3.2000, seit dem 30.4.2000 und seit dem 31.5.2000, aus 111.276,26 DM seit dem 30.6.2000 und aus 116.103,24 DM seit dem 31.7.2000 zu zahlen.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte unterliege als alleinige Inhaberin der Verwertungsrechte an den Bild- und Tonübertragungen von den deutschen Galopprennen dem kartellrechtlichen Verbot der Diskriminierung. Als marktmächtiges Unternehmen sei sie insbesondere zur Gleichbehandlung ihrer Abnehmer verpflichtet. Gegen diese Verpflichtung werde verstoßen, wenn ein und dieselbe Leistung den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C." zu einem Bruchteil derjenigen Lizenzgebühr überlassen werde, welche von ihnen (den Klägern zu 3. bis zu 25.) gefordert werde. Der Umstand, dass die Galopprennvereine lediglich Totalisatorwetten annehmen und die Firmen "S." und "A./C." ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, während Buchmacher daneben auch das Geschäft der Eigenwetten betreiben, rechtfertige die erhebliche Preisdifferenz nicht. Vor dem Hintergrund, dass - wozu die Kläger näher vortragen - der Buchmacherumsatz etwa zur Hälfte auf das Eigenwettgeschäft und zur Hälfte auf Totalisatorwetten entfallen, sei allenfalls eine Verdoppelung der Lizenzgebühren gerechtfertigt, welche die Galopprennvereine und die Firmen "S." und "A./C." zahlen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Lieferung von Fernsehbildern von Galopprennen von den an die Klägerin zu 1. angeschlossenen Buchmachern bzw. von den Klägern zu 3. bis zu 25. eine Lizenzgebühr zu verlangen, die mehr als das Doppelte der Lizenzgebühren beträgt, die die Beklagte von Wettannahmestellen fordert, die für die deutschen Rennvereine Wetten bei Galopprennen annehmen und ausschließlich vermitteln;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 669.730,83 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 aus jeweils 132.772,86 DM seit dem 31.3.2000, seit dem 30.4.2000 und seit dem 31.5.2000, aus 133.702,39 DM seit dem 30.6.2000 und aus 137.709,86 DM seit dem 31.7.2000
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Sachlich relevanter Markt sei der Angebotsmarkt für die Bild- und Tonübertragungen von den in der B. D., G. und F. ausgerichteten Galopprennen. Denn aus der Sicht der Wettkunden seien die Wettangebote des Buchmachers, soweit sie sich auf Galopprennen in den genannten Ländern beziehen, austauschbar. Das habe zur Folge, dass auch auf dem vorgelagerten Markt der Bild- und Tonübertragungen eine Austauschbarkeit gegeben sei, die Fernsehbilder von den deutschen, englischen und französischen Rennen also substituierbar seien. Infolge dieser Marktabgrenzung fehle ihr eine marktbeherrschende Stellung. Sie sei auch kein marktstarkes Unternehmen, weil es sich bei den Klägern zu 3. bis zu 25. nicht um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB handele und weil es mit Blick auf die Bild- und Tonübertragungen von ausländischen Pferderennen zudem an einer Abhängigkeit der Kläger zu 3. bis zu 25. fehle.
Darüber hinaus seien die Kläger zu 3. bis zu 25. einerseits und die Galopprennvereine sowie die Firmen "S." und "A./C." andererseits keine gleichartigen Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB. Denn es bestehen - so führt die Beklagte unwidersprochen aus - Unterschiede in der gewerblichen Betätigung dieser Abnehmer. Die Buchmacher vermitteln im Gegensatz zu den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C." nicht nur Totalisatorwetten, sondern schließen auch Eigenwetten ab und bieten überdies eine Buchmacher-Bonuswette (d.h. eine Eigenwette zu Totalisatorbedingungen, die einen bestimmten Gewinnaufschlag gegenüber den Totalisatorwetten der Rennvereine vorsieht) an. Die Buchmacher fragen zudem Bild- und Tonübertragungen sowohl von deutschen wie auch von europäischen Pferderennen nach, während die Galopprennvereine sowie "S." und "A./C." ausschließlich an der Fernsehübertragung der deutschen Rennen interessiert seien. Zudem nutzen jene die Fernsehbilder alleine für die Vermittlung von Totalisatorwetten an die Rennvereine. Die Buchmacher ziehen aus der Bild- und Tonübertragung einen mehrfachen Nutzen, indem sie die Fernsehbilder auch ihren Kunden von Eigenwetten zur Verfügung stellen und überdies die im Zuge der Fernsehübertragung mitgelieferten Informationen über die Totalisatorwette zur internen Risikokontrolle sowie für ihre Buchmacher-Bonuswette verwenden. Bei den vermittelten Totalisatorwetten handele es sich überdies um eine Vielzahl von Kleinwetten, während die großen Wettgeschäfte als Eigenwetten der Buchmacher aufgegeben werden. Unterschiede seien auch in der Ertragsspanne vorhanden. Bei den Eigenwetten liege die Rendite zwischen 20 und 25 %, für die Vermittlung von Totalisatorwetten werde lediglich eine Provision von netto 9 % gezahlt.
In den vorgenannten Unterschieden zwischen dem Geschäft der Buchmacher einerseits und dem Geschäft der Galopprennvereine sowie der Firmen "S." und "A./C." finde die angegriffene Preisdifferenz jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Eigenwettgeschäft der Buchmacher mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes ausmache. Ausweislich der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes (Anlage L 1) sei von den Buchmachern in den Jahren 1997 und 1998 alleine im Eigenwettgeschäft ein Umsatz von rund 240.000.000 DM getätigt worden. Demgegenüber seien von den Buchmachern in diesen Jahren Totalisatorwetten lediglich in einem Volumen von circa 80.000.000 DM vermittelt worden. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass die Buchmacher-Bonuswette zu einer Kundenumlenkung zu Lasten der Totalisatorwette führe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Buchmacher oftmals ihre Eigenwetten über Totalisatorwetten absichern, was die Quote der Totalisatorwette schmälere, die Attraktivität dieser Wettart mindere und damit im Ergebnis zu sinkenden Wetteinnahmen der Rennvereine führe.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bezweifeln die Rechtswirksamkeit der Unterschriftsleistung unter die Berufungsschrift der Beklagten mit dem Argument, es handele sich bloß um eine nicht individualisierbare Paraphe. In der Sache nehmen sie auf ihr Vorbringen zur Rechtfertigung der eigenen Berufung Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat zum überwiegenden Teil Erfolg; das Rechtsmittel der Beklagten bleibt erfolglos.
I.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den - in der klagenden Interessengemeinschaft des Klägers zu 1. zusammengeschlossenen - Klägern zu 3. bis zu 25. die Fernsehbilder von Pferderennen auf deutschen Galopprennbahnen zu einer deutlich geringeren Lizenzgebühr als die beanspruchten 2.900 DM (= 1.482,75 EUR) monatlich zu liefern hat(te). Entgegen der Ansicht des Landgerichts beläuft sich der von der Beklagten zu fordernde Lizenzbetrag allerdings nicht auf das Dreifache des Betrages, den die Beklagte für die Bild- und Tonübertragungen von den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C." in Höhe von jeweils 102,26 EUR (= 200 DM) pro Monat beansprucht (hat), sondern nur auf das Doppelte der Lizenzgebühr der Firmen "S." und "A./C.". Aufgrund dessen erweist sich der Erstattungsanspruch der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 315.072,24 EUR (= 616.227,74 DM) als berechtigt. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nur insoweit gerechtfertigt, als die Beklagte von den Klägern zu 3. bis zu 25. nicht mehr als das Doppelte derjenigen Lizenzgebühr verlangen darf, welche sie den Wettannahmestellen berechnet, die - wie beispielsweise "A./C." - ausschließlich Totalisatorwetten an die deutschen Galopprennvereine vermitteln.
A. Zur Berufung der Kläger
Die Berufung der Kläger ist zum überwiegenden Teil gerechtfertigt.
1. Der Kläger zu 1. - dessen Klageberechtigung sich, wie das Landgericht zutreffend und unangefochten festgestellt hat, aus § 33 Satz 2 GWB ergibt - und die Kläger zu 3. bis zu 25. können verlangen, dass die Beklagte die Fernsehbilder von Pferderennen auf deutschen Galopprennbahnen künftig zu einer Lizenzgebühr überlässt, die das Doppelte desjenigen Betrages nicht übersteigt, den die Beklagte für die Bild- und Tonübertragung von den Wettannahmestellen beansprucht, die ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befasst sind. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 2. Alt., 33 Satz 1 GWB, § 249 Satz 1 BGB. Danach ist es marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, gegenüber diesen (letztgenannten) Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln.
a) Bei der Beklagten handelt es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn sie ist auf dem sachlich und räumlich relevanten (Angebots-)Markt ohne Wettbewerber.
aa) Der räumlich relevante Markt umfasst (allenfalls) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das ist zwischen den Parteien zu Recht außer Streit.
bb) Sachlich relevanter Markt ist der Angebotsmarkt für die Fernsehübertragung von Galopprennen, die auf bundesdeutschen Rennbahnen ausgetragen werden.
(1) Die Marktabgrenzung bestimmt sich allgemein nach den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Steht - wie im Streitfall - eine Beschränkung auf dem Angebotsmarkt in Rede, kommt es auf die Sicht der Abnehmer an. Entscheidend für die Zugehörigkeit zu ein und demselben Markt ist die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer. In die Betrachtung einzubeziehen sind dabei sämtliche Waren und Dienstleistungen, die in den Augen eines vernünftigen durchschnittlichen Abnehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks ohne weiteres austauschbar, d.h. zur Befriedigung desselben Bedarfs geeignet sind. Sie sind marktgleichwertig und bilden zusammen einen sachlich relevanten Markt (vgl. BGH, WuW/E BGH 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung; KG, WuW/E OLG 5549, 5556 - Fresenius/Schiwa; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rdz. 24 m.w.N.; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 19 Rdz. 5 f.; ebenso für Art. 85 Abs. 1 EGV a.F.: EuGH, Urteil vom 27.10.1994 - Fiatagri, Slg. II 905, 924).
(2) Nach diesen Rechtsgrundsätzen umfasst der relevante Angebotsmarkt im Streitfall ausschließlich die Fernsehübertragung von Pferderennen auf deutschen Galopprennbahnen und nicht - wie die Beklagte meint - zusätzlich auch das Angebot von Fernsehbildern von solchen Galopprennen, die auf englischen oder französischen Bahnen ausgetragen werden. Aus der Sicht der Abnehmer der Beklagten - d.h. der Buchmacher und sonstigen Wettannahmestellen - ist nämlich die Fernsehübertragung von jenen ausländischen Galopprennen nicht austauschbar mit der Übertragung von Fernsehbildern von denjenigen Pferderennen, die auf den bundesdeutschen Galopprennbahnen stattfinden.
(a) Die Kläger machen geltend, dass die Fernsehübertragung von den deutschen Galopprennen ein wichtiger Bestandteil des Wettgeschäfts ist, der sich nicht durch die Übertragung von Fernsehbildern über die im Ausland ausgetragenen Galopprennen austauschen lässt. Zur Rechtfertigung tragen sie vor: Der Wettkunde erwarte, dasjenige Rennen, welches Gegenstand seiner Wette ist, auf Monitoren am Wettort direkt miterleben zu können. Denn er wolle umgehend Gewißheit über den Erfolg oder Mißerfolg seiner Wette haben und einen etwaigen Gewinn sofort vereinnahmen können. Vor diesem Hintergrund sei - so schließen die Kläger folgerichtig - die direkte Übertragung von Fernsehbildern über die deutschen Galopprennen aus der Sicht der Buchmacher und Wettannahmestellen nicht in der Weise zu ersetzen, dass stattdessen die im Ausland ausgetragenen Pferderennen übertragen werden.
Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung durch die eigene Einschätzung der Beklagten, wie sie in der Präambel des von ihr verwandten Mustervertrages (Anlage B 1, GA 64 ff.) zum Ausdruck kommt. Dort heißt es auszugsweise:
"D. hat ........für die Wettvermittlung das ausschließliche Recht eingeräumt bekommen, vor und während der Rennveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Zusammenhang damit
per Bild und/oder Ton Reportagen der Pferderennen von den deutschen Galopprennbahnen zu erstellen und gegenüber Dritten gewerblich zu verwerten
sowie
die zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten auf Pferderennen notwendigen Daten zusammenzustellen, zu verarbeiten und gegenüber Dritten gewerblich zu verwerten
(Die vorbeschriebenen Gegenstände der Verwertung werden nachfolgend als "Information" bezeichnet)
Der Buchmacher benötigt die Wiedergabe dieser Informationen in seinen Geschäftsräumen, um sich selbst und seiner Kundschaft optimale Bedingungen für den Abschluß bzw. die Vermittlung von Wetten zu bieten (Unterstreichung hinzugefügt)."
In den Sachvortrag der Kläger fügt sich zudem ein, dass sich die Beklagte in der erstinstanzlich als Anlage B 3 (GA 71 ff.) vorgelegten Stellungnahme ihres Geschäftsführers B. selbst als Monopolist bezeichnet hat. Auf Seite 2 der Stellungnahme heißt es u.a.:
"Wenn wir die Diskussion mit den Buchmachern über eine veränderte Preisgestaltung führen, sollten wir von drei Grundthesen ausgehen:
Es besteht zwischen D. als Monopolist und den Abnehmern (Buchmachern) ein Kontrahierungszwang.
In der Preisgestaltung ist der Lieferant frei, er kann seine Preise jedoch nicht willkürlich gestalten.
Die bestehenden Verträge mit den Buchmachern zwingen uns zur Gleichbehandlung."
Die Beurteilung der Beklagten, sie sei hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fernsehbildern von deutschen Galopprennen "Monopolist" - also ohne jeglichen Wettbewerb -, basiert denknotwendig auf der Annahme, dass die Übertragung von Fernsehbildern über die im Ausland ausgetragenen Galopprennen nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind, sie also - juristisch ausgedrückt - nicht denselben Bedarf decken, sie mithin nicht substituierbar sind und infolgedessen auch nicht demselben sachlichen Markt angehören.
Ein Beleg dafür, dass sich die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen nicht durch die Übertragung von Fernsehbildern über die im Ausland ausgetragenen Galopprennen substituieren lässt, ist schließlich die Tatsache, dass die Beklagte nicht nur zwölf Galopprennvereine sowie die Firmen "S." und "A./C.", die mit dem Aufbau eines Netzes von Wettannahmestellen in Gaststätten und Spielhallen betraut sind, beliefert (hat), sondern mittlerweile auch alle einhundertdreizehn in der Bundesrepublik tätigen Buchmacher. Das ergibt sich aus der in erster Instanz von der Beklagten vorgelegten Preisübersicht (Anlage B 2, GA 70), die in der Spalte "Bezieher" die Abnehmer der Fernsehbilder von deutschen Galopprennen ausweist. Dieser enorm hohe Verbreitungsgrad, der sämtliche Buchmacher sowie die weitaus überwiegende Zahl (wenn nicht sogar die Gesamtzahl) der sonstigen Wettannahmestellen umfasst (hat), bestätigt den Sachvortrag der Kläger, dass die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen ein wesentlicher und notwendiger Bestandteil für den Betrieb eines Buchmachergeschäfts oder einer Wettannahmestelle ist und dass sich folglich die Fernsehbilder von Galopprennen auf deutschen Bahnen gerade nicht durch die Fernsehübertragung von ausländischen Galopprennen ersetzen lassen. Dass die Kläger aufgrund rechtlicher Auseinandersetzungen mit der Beklagten ihr Buchmachergeschäft seit Oktober 2001 ohne die Übertragung der Fernsehbilder von den deutschen Galopprennen ausüben müssen, steht dem nicht entgegen.
(b) Ohne Erfolg verweist die Beklagte für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaften (Gericht erster Instanz) vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T. L. SA/K. d. E. G. (Slg. II 923, 953 ff.). Gegenstand jenes Verfahrens war die Frage, ob die in B. geschäftsansässige Klägerin, die Buchmacherwetten für im Ausland stattfindende Pferderennen vermittelte, von der Beklagten, die exklusiv die Bilder und Fernsehnachrichten über die in F. ausgetragenen Pferderennen vermarktet, aus Art. 86 EGV a.F. die Belieferung mit Fernsehbildern von französischen Pferderennen verlangen konnte. Zwar hat das EuG angenommen, dass der sachlich relevante Markt derjenige des Bild- und Tonmaterials von Pferderennen im allgemeinen und nicht speziell der Markt der Übertragung des französischen Bild- und Tonmaterials sei. Daraus lassen sich jedoch für den Streitfall keine Schlüsse gegen die vorstehend dargelegte Marktabgrenzung herleiten. Das EuG hat die Substituierbarkeit der Fernsehübertragung von inländischen und ausländischen Pferderennen anhand eines Vergleichs der für die verschiedenen Pferderennen abgebenen Wetten und der Marktanteile des Ton- und Bildmaterials über diese Rennen bejaht. Unter Heranziehung der von der Kommission Anfang der neunziger Jahre festgestellten Marktverhältnisse auf dem bundesdeutschen Markt für Bild- und Tonmaterials einerseits und dem deutschen Wettmarkt andererseits ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nachfrage nach Bild- und Tonmaterial und die Nachfrage auf dem Wettmarkt divergieren. Daraus, so führt das EuG weiter aus, sei zu schließen, dass sich die Entscheidung der deutschen Buchmacher zwischen den Bild- und Tonübertragungen von inländischen und ausländischen Pferderennen nicht nur nach dem Wunsch der Wettkunden richte, nur diejenigen Rennen zu sehen, für welche sie Wetten abgegeben haben, sondern auch von anderen Faktoren (z.B. Vertrags- und Lieferbedingungen) abhänge. So hätten sich 67 % der Buchmacher für das Bild- und Tonmaterial über die französischen Pferderennen entschieden, 23 % der Buchmacher eine Übertragung der englischen Rennen gewählt und 10 % der Buchmacher sowohl französische als auch englische Pferderennen übertragen lassen, während sich auf der anderen Seite die abgegebenen Wetten zu 40 % auf die französischen Rennen, zu 40 % auf die deutschen Rennen und zu 20 % auf die englischen Rennen bezogen. Außerdem hätten sich die bei der Klägerin abgegebenen Wetten zu der Zeit, als die Fernsehübertragung von englischen Pferderennen noch nicht möglich gewesen sei, ausschließlich auf französische Rennen bezogen, und auch nach einer Fernsehübertragung der englischen Rennen seien 60 % der Wetten auf die - weiterhin nicht übertragenen - französischen Rennen und nur 40 % der Wetten auf die - mittlerweile übertragenen - englischen Rennen entfallen. Aus alledem sei - so führt das EuG aus - zu schlussfolgern, dass die Nachfrage auf dem Markt des Bild- und Tonmaterials von Pferderennen nicht ausschließlich durch den Wunsch des Wettkunden bestimmt werde, nur diejenigen Rennen zu sehen, für die er eine Wette abgegeben habe, dass dementsprechend die Fernsehübertragung der Pferderennen nicht zwingende Voraussetzung für die Abgabe von Wetten auf diese Rennen sei, und dass damit im Ergebnis die Bild- und Tonübertragungen über die inländischen und ausländischen Rennen austauschbar seien.
Im Entscheidungsfall lässt sich mit dieser Argumentation die Substituierbarkeit der Fernsehbilder von Galopprennen, die auf deutschen oder ausländischen Rennbahnen ausgetragen werden, nicht begründen. Denn die tragende Überlegung, dass die Nachfrage nach der Fernsehübertragung von Pferderennen nicht mit der Nachfrage auf dem deutschen Wettmarkt übereinstimmt und dass in erheblichem Umfang auch auf solche Pferderennen Wetten abgeschlossen werden, die nicht im Fernsehen übertragen werden, ist in Bezug auf die heutigen Verhältnisse und die auf deutschen Rennbahnen stattfindenden Pferderennen nicht mehr gerechtfertigt. Wie ausgeführt, werden nämlich die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Wettstellen (ganz oder nahezu) flächendeckend von der Beklagten mit den Fernsehbildern von deutschen Galopprennen versorgt. Sämtliche einhundertdreizehn Buchmacher in der Bundesrepublik Deutschland nehmen die Dienste der Beklagten in Anspruch; darüber hinaus bezieht die ganz überwiegende Zahl (wenn nicht sogar die Gesamtzahl) der sonstigen Wettannahmestellen, nämlich zwölf Galopprennvereine sowie die Firmen "S." und "A./C." als Vertragspartner der in Gaststätten und Spielhallen betriebenen Wettannahmestellen die Fernsehbilder über deutsche Galopprennen. Vor diesem Hintergrund kann zumindest in Bezug auf die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Anbieter von Pferdewetten der Dienste der Beklagten nicht notwendig bedarf und dass die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen durch die Fernsehbilder von ausländischen Galopprennen ersetzt werden kann. Nicht ohne Grund geht deshalb auch die Beklagte selbst in ihrem Mustervertrag davon aus, dass der Buchmacher zum erfolgreichen Betrieb seines Geschäfts die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen benötigt.
cc) Die Beklagte ist auf dem Markt der Übertragung der Fernsehbilder von bundesdeutschen Galopprennen marktbeherrschend im Sinne § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Sie besitzt das ausschließliche Recht, Bildreportagen der Pferderennen von den deutschen Galopprennbahnen zu erstellen sowie zu verwerten und ist damit auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerb.
b) Indem die Beklagte den Klägern zu 3. bis zu 25. die Fernsehübertragung von deutschen Galopprennen nur gegen Zahlung einer monatlichen Lizenzgebühr von 1.482,75 EUR (= 2.900 DM) anbietet, während sie alle anderen Kunden zu deutlich geringeren Beträgen - nämlich Buchmacher mit einem Vertrag bis zum 31.12.2002 zu einer Monatsgebühr von 1.073,71 EUR (= 2.100 DM), Buchmacher mit einer Wettvermittlung für "Shop in Shop" zu einer Monatslizenz von 204,52 EUR (= 400 DM), die Galopprennvereine und bis zum 30.9.2001 die Firma "S." zu einem monatlichen Betrag von 102,26 EUR (= 200 DM) sowie die "A./C." bis Ende Mai 2001 ebenfalls zu einer Monatslizenz von 102,26 EUR (= 200 DM) und seither zu einer monatlichen Gebühr von 766,94 EUR (= 1.500 DM) - beliefert (hat), (hat) sie die Kläger zu 3. bis zu 25. in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, ungleich behandelt.
aa) Bei den Klägern einerseits und den vorstehend genannten anderen Kunden der Beklagten handelt es sich in Bezug auf die Nachfrage nach Fernsehbildern von deutschen Galopprennen um gleichartige Unternehmen.
(1) Unternehmen sind in dem jeweils maßgeblichen Geschäftsverkehr dann gleichartig, wenn sie dort eine im wesentlichen gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion ausüben. Maßgebend kommt es dabei auf das Verhältnis der zu vergleichenden Unternehmen zur Marktgegenseite des Geschäftsverkehrs an (BGH, WuW/E BGH DE-R 134, 135; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., § 20 Rdz. 99 m.w.N.). Im Rahmen der gebotenen nur verhältnismäßig groben Sichtung reicht für die Gleichartigkeit regelmäßig die Ausübung der für eine bestimmte Wirtschaftsstufe (Produktion, Großhandel, Einzelhandel) typischen unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Funktion im Hinblick auf eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen aus. Auf die sonstigen Modalitäten wie beispielsweise die Rechtsform des Unternehmens, ihre Absatzstruktur und Abnahmeleistung oder die Unternehmensgröße kommt es nicht an. Ebenso unerheblich ist, ob die Unternehmen in dem maßgeblichen Geschäftsverkehr im Verhältnis zueinander gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen (vgl. zu allem: Markert, a.a.O. Rdz. 100 f. m.w.N.). Im allgemeinen sind solche Unternehmen gleichartig, die als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen auf derselben Wirtschaftsstufe agieren (z.B. als Hersteller, Großhändler, Einzelhändler, gewerblicher Verbraucher).
(2) Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Kläger in dem hier maßgeblichen Geschäftsverkehr, nämlich bei der Nachfrage von Fernsehbildern über deutsche Galopprennen, gegenüber den anderen Kunden der Beklagten (d.h. den Buchmachern mit einem Vertrag bis zum 31.12.2002, den Buchmachern mit einer Wettvermittlung für "Shop in Shop", den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C.") gleichartig. Denn jene sind ebenso wie die Kläger zu 3. bis zu 25. auf dem Wettmarkt tätig und sie beziehen die von der Beklagten vermarkteten Fernsehbilder in gleicher Weise wie die Kläger zu 3. bis zu 25. zu dem Zweck, dieses Wettgeschäft zu betreiben. Die Kläger zu 3. bis zu 25. auf der einen Seite und die übrigen Abnehmer der Beklagten auf der anderen Seite werden beim Bezug der Fernsehbilder von den deutschen Galopprennen mithin auf derselben Wirtschaftsstufe, und zwar als gewerbliche Verbraucher, tätig. Das reicht für die Bejahung der Gleichartigkeit aus.
Auf die von der Beklagten aufgezeigten Unterschiede zwischen den Geschäftsbetrieben eines Buchmachers und der sonstigen Wettannahmestellen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
(a) Dass die Kläger zu 3. bis zu 25. nicht nur die Fernsehübertragung der deutschen Pferderennen bei der Beklagten, sondern auch die Fernsehbilder von den ausländischen Rennen bei den betreffenden ausländischen Verwertungsgesellschaften nachfragen, zieht die Gleichartigkeit nicht in Zweifel. Das gilt bereits deshalb, weil diese zusätzliche Nachfrage überhaupt nicht den sachlich relevanten Markt der Bildübertragung von deutschen Galopprennen betrifft. Überdies reicht es für die Gleichartigkeit aus, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. die Fernsehbilder von den deutschen Galopprennen auf der gleichen Wirtschaftsstufe wie die Wettannahmestellen, nämlich als gewerbliche Verbraucher, beziehen. Auf den Umstand, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. daneben auch die Fernsehbilder von den ausländischen Rennen nachfragen, kommt es rechtlich nicht an. In gleicher Weise ohne Belang ist, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. - wie im Buchmachergewerbe üblich - in erheblichem Umfang Auslandsgeschäfte tätigen, d.h. zum Zwecke der Steuerersparnis Teile ihres auf den Abschluss von Eigenwetten gerichteten Geschäftsbetriebs in das benachbarte Ausland verlagert haben und zudem Buchmacherwetten an international operierende ausländische Unternehmen vermitteln. Dies alles berührt nämlich nicht die Feststellung, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. der Beklagten als gewerbliche Verbraucher entgegentreten.
(b) Fehl geht ebenso der Hinweis der Beklagten, dass Buchmacher nicht nur Totalisatorwetten vermitteln, sondern daneben in erheblichem Umfang auch Eigenwetten abschließen. Auch dies lässt die - rechtlich alleine entscheidende - Feststellung, dass sowohl die Buchmacher als auch die sonstigen Wettannahmestellen der Beklagten als gewerbliche Abnehmer gegenübertreten, unberührt. Von daher sind auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Unterschiede zwischen der Vermittlung von Totalisator-Wetten und dem Abschluss von Eigenwetten (unterschiedliche Rendite für den Buchmacher; Totalisator-Wette umfasst eine Vielzahl von Kleinwetten, während die großen Wettgeschäfte als Eigenwetten abgeschlossen werden; 2/3 der Eigenwetten werden telefonisch gesetzt) rechtlich ohne Bedeutung.
(c) Rechtlich unerheblich ist auch, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. die Bild- und Tonübertragungen der Beklagten nicht nur zur Unterrichtung ihrer Wettkunden verwenden, sondern dass sie darüber hinaus die als Bestandteil der Bild- und Tonübertragungen mitgelieferten Totalisatorinformationen zum Zwecke der internen Risikokontrolle nutzen. Denn auch hierdurch ist nicht in Frage gestellt, dass die Kläger zu 3. bis zu 25. und die sonstigen Wettannahmestellen die Fernsehübertragung von den deutschen Galopprennen auf derselben Wirtschaftsstufe, nämlich als gewerbliche Verbraucher, nachfragen.
bb) Der in Rede stehende Geschäftsverkehr der Belieferung mit Bild- und Tonmaterial von den auf deutschen Galopprennbahnen ausgetragenen Pferderennen ist gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich. Die Beklagte selbst hat diesen Geschäftsverkehr eröffnet, indem sie alle Buchmacher und eine Vielzahl (wenn nicht sogar alle) sonstigen Wettannahmestellen mit der entsprechenden Leistung versorgt.
cc) Die Beklagte hat die Kläger gegenüber ihren übrigen (gleichartigen) Kunden ungleich behandelt, indem sie von diesen für die Lieferung des Bild- und Tonmaterials von den deutschen Galopprennen eine höhere Lizenzgebühr verlangt hat als von ihren sonstigen Abnehmern. Das genügt für die Feststellung einer Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB. Denn die Frage, ob gleichartige Unternehmen im Verhältnis zueinander unterschiedlich behandelt werden, ist nach einem formalen Gleichheitsmaßstab zu beurteilen (vgl nur: Markert, a.a.O. Rdz. 123 f. m.w.N.); sie beantwortet sich im Streitfall deshalb ausschließlich danach, ob die Beklagte ihren Abnehmern für ein- und dieselbe Leistung unterschiedliche Preise berechnet (hat).
c) Die Ungleichbehandlung der Kläger ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Mit Recht machen der Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis zu 25. geltend, dass die Beklagte für die Überlassung des Bild- und Tonmaterials von den deutschen Galopprennen allenfalls das Doppelte derjenigen Lizenzgebühr beanspruchen darf, welche sie für dieselbe Leistung den ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befassten Wettannahmestellen berechnet (hat).
aa) Ob gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt werden, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes zu entscheiden. In diesem Rahmen sind zum einen die Interessen des ungleich behandelnden Normadressaten zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich alle Belange in die Bewertung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder sonst gegen gesetzliche Vorschriften oder Zielsetzungen verstoßen. In die Abwägung einzustellen ist zum anderen das Interesse des ungleich behandelten Unternehmens an einer von machtbedingten Beeinträchtigungen möglichst freien wettbewerblichen Betätigung (vgl. zu allem: Markert, a.a.O. Rdz. 129-133 m.w.N.). Bei der Würdigung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein unternehmerischer Freiraum zusteht. Jenes wird deshalb durch das Verbot des § 20 Abs. 1 GWB im Grundsatz nicht daran gehindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig hält (BGH, WuW/E BGH 2953, 2964 - Gasdurchleitung.; Markert, a.a.O. Rdz. 141 m.w.N.). Ein Unternehmen mit besonderer Marktmacht unterliegt im Vergleich zu anderen Unternehmen allerdings engeren Schranken in seiner Betätigungsfreiheit. Dies schließt unter Umständen auch die Pflicht zum Tätigwerden für andere Unternehmen, etwa zur Belieferung (BGH, WuW/E BGH 2535, 2540 - Lüsterbehangsteine) oder zur Abnahme von Produkten (BGH, BGHZ 119, 335, 339 - Stromeinspeisung; WuW/E BGH 2683, 2686 - Zuckerrübenanlieferungsrecht) ein. Dabei kann freilich auch einem marktmächtigen Unternehmen ein Tätigwerden im Interesse eines Wettbewerbers nicht ohne weiteres auferlegt werden (BGH, WuW/E BGH 2953, 2964 - Gasdurchleitung). Es gilt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Vorteil zu fördern (BGH, a.a.O.; WuW/E BGH 2755, 2759 - Aktionsbeträge), und diesem Gesichtspunkt kommt bei der Interessenabwägung durchaus Gewicht zu (BGH, WuW/E BGH 2953, 2964 - Gasdurchleitung). Insgesamt gilt: Aus der Verpflichtung des marktmächtigen Unternehmens, auf die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit Dritter und auf die im Allgemeininteresse liegende Freiheit des Wettbewerbs Rücksicht zu nehmen, folgt, dass die Ungleichbehandlung gleichartiger Unternehmen nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie objektiv sachgemäß und angemessen ist (Markert, a.a.O. Rdz. 142 m.w.N.). Geht es - wie hier - um den Tatbestand der Preisdifferenzierung, erstreckt sich die kartellrechtliche Überprüfung dabei nicht nur auf das Ob, sondern auch auf das Ausmaß und die Höhe der Preisunterschiede (BGH, WuW/E BGH 2647, 2651 f. - Nora-Kunden-Rückvergütung; WuW/E BGH 2665, 2667 - physikalischtherapeutische Behandlung; Markert, a.a.O. Rdz. 177 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen sachlich gerechtfertigt ist, trägt der in Anspruch genommene Normadressat, vorliegend also die Beklagte (BGH, WuW/E BGH 2683, 2687 - Zuckerrübenanlieferungsrecht; Markert, a.a.O. Rdz. 233 m.w.N.). In die Interessenabwägung sind deshalb nur diejenigen Gesichtspunkte einzustellen, die entweder zwischen den Parteien außer Streit oder die von dem marktmächtigen Unternehmen dargelegt (und notfalls bewiesen) sind.
bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Kläger zu 3. bis zu 25. durch die Höhe der ihnen abverlangten Lizenzgebühr lediglich im Verhältnis zu den ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befassten Firmen "S." und "A./C." und nicht auch gegenüber den anderen Abnehmern der Beklagten ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt worden.
(1) Die Preisgestaltung der Beklagten ist nur insoweit Gegenstand der rechtlichen Überprüfung, wie die Beklagte von den Galopprennvereinen und den Firmen "S." und "A./C." niedrigere Lizenzgebühren erhoben hat und noch erhebt als sie den Klägern berechnet (hat). Soweit die Beklagte darüber hinaus auch den Buchmachern mit einem Vertrag bis zum 31.12.2002 sowie den Buchmachern mit einer Wettvermittlung für "Shop in Shop" die Fernsehbilder zu einer geringeren Lizenzgebühr überlässt, ist eine Diskriminierung im Verhältnis zu den Klägern nicht zu untersuchen. Denn insoweit berufen sich die Kläger selbst nicht auf eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung.
(2) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen den Preisvorteil, den die Beklagte den Galopprennvereinen einräumt.
Ihre sachliche Rechtfertigung findet der niedrige Lizenzbetrag für die Rennvereine in der Tatsache, dass diese der Beklagten näher stehen als die Kläger. Denn die Rennvereine sind mittelbar an der Beklagten beteiligt. Sämtliche (großen) Galopprennvereine, die jährlich mindestens fünfzig Rennen der Klasse A abhalten oder pro Jahr mindestens 600.000 DM an Rennpreisen ausschütten, sowie der "V. S. R. e.V." und der "V. N. R. e.V." als Regionalvertretungen der übrigen Galopprennvereine gehören dem "D. e.V." an. Jener Verein wiederum hält sämtliche Geschäftsanteile an der "D. Wirtschaftsdienste und Beteiligungs GmbH", und diese schließlich ist alleinige Inhaberin der Beklagten. Mit Rücksicht auf diese wirtschaftliche Verbindung zwischen den Galopprennvereinen einerseits und der Beklagten andererseits darf die Beklagte den Rennvereinen eine niedrigere Lizenzgebühr berechnen als den Klägern. Es handelt sich letztlich um eine Preisvergünstigung für ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen. Zu einer derartigen Preisdifferenzierung ist auch ein marktmächtiges Unternehmen berechtigt (vgl. dazu: BGH, WuW/E BGH 2755, 2759 - Aktionsbeträge).
Schutzwürdige Belange, die das berechtigte Interesse der Beklagten an einer preislichen Bevorzugung der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Rennvereine (ausnahmsweise) überwiegen, stehen den Klägern nicht zur Seite. Alleine das Interesse der Kläger, die Betriebsausgaben möglichst niedrig - und dadurch zugleich den eigenen wirtschaftlichen Handlungsspielraum möglichst groß - zu halten, reicht nicht aus, um die an sich erlaubte Besserstellung der Rennvereine als sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dass die Kläger als Wettbewerber von Markt verdrängt werden, weil sie aufgrund der angegriffenen Preisdifferenz nicht mehr konkurrenzfähig arbeiten können oder sie gar in ihrer Existenz gefährdet sind, machen die Kläger substantiiert selbst nicht geltend.
(3) Die Kläger sind allerdings im Verhältnis zu den Firmen "S." und "A./C." diskriminiert worden. Bei Abwägung der beiderseits vorgetragenen Belange und unter Berücksichtigung der auf die Wettbewerbsfreiheit gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes durfte die Beklagte für die Bild- und Tonübertragung von den Klägern in der Vergangenheit maximal das Doppelte derjenigen Lizenzgebühr verlangen, welche sie den Firmen "S." und "A./C." berechnet hat; ebenso darf die Beklagte zukünftig von den Klägern allenfalls das Doppelte der Lizenzgebühr fordern, welche die Firma "A./C." zahlt.
(a) Die Differenz zwischen der Lizenzgebühr, welche die Beklagte von den Klägern einerseits und von den Firmen "S." und "A./C." andererseits gefordert hat, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen, dass niemand fremden Wettbewerb zum eigenen Schaden fördern müsse. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Beklagte dann, wenn sie den Klägern zu 3. bis zu 25. die Fernsehbilder von den deutschen Galopprennen zu dem Vorzugspreis der Firmen "S." und "A./C." überlassen muss, den klägerischen Wettbewerb zum eigenen Nachteil fördert. Denn die Kläger zu 3. bis zu 25. vermitteln in ihrem Geschäftsbetrieb nicht nur Totalisatorwetten an die Rennvereine, sondern schließen auch Eigenwetten mit den Wettkunden ab. Sie treten hierdurch auf dem Angebotsmarkt für Pferderennen in einen direkten Wettbewerb zu den Galopprennvereinen und werden damit letztlich auch zum Nachteil der Beklagten - d.h. ihres wirtschaftlichen Inhabers, des "D. e.V." und der ihm angehörenden Galopprennvereine - tätig. Mit diesem rechtlichen Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs ist der Streitfall indes nicht ausgeschöpft. Es ist zu beachten, dass die Fernsehübertragung nicht nur den Abschluss von Eigenwetten unterstützt, sondern sie gleichermaßen auch das Geschäft der Kläger zu 3. bis zu 25. zur Vermittlung von Totalisatorwetten fördert. Durch die Bild- und Tonübertragungen wird dem - bei der Eigenwette wie auch bei der Totalisatorwette identischen - Informationsbedürfnis des Wettkunden Rechnung getragen, über den Verlauf und den Ausgang des Pferderennens direkt unterrichtet zu werden. Die Fernsehübertragung der deutschen Pferderennen in das Wettlokal belebt mithin beide Geschäftsfelder der Kläger zu 3. bis zu 25. in gleicher Weise. Die Fernsehbilder unterstützten nicht nur zum Nachteil der Beklagten das klägerische Geschäft der Eigenwette, sondern sie fördern in gleichem Maße auch zum Vorteil der Beklagten die Vermittlung von Totalisatorwetten durch die Kläger zu 3. bis zu 25. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte von den Klägern zu 3. bis zu 25. nur mit Blick auf diesen - erweiterten - Verwendungszweck der Fernsehübertragung erhöhte Lizenzgebühren beanspruchen. Während die Firmen "S." und "A./C." ausschließlich Totalisatorwetten vermittelt haben, umfasst der Geschäftsbereich der Kläger zu 3. bis 25. darüber hinaus auch den Abschluss von Eigenwetten. Diesen Umstand darf die Beklagte bei der Preisbildung durch eine angemessene Erhöhung der Lizenzgebühren der Kläger zu 3. bis zu 25. berücksichtigen.
(b) Nach dem Sach- und Streitstand ist dem Eigenwettgeschäft der Kläger zu 3. bis zu 25. dadurch in ausreichender Weise Rechnung getragen, dass die aktuelle Lizenzgebühr der Firma "A./C." verdoppelt wird. Für eine darüber hinausgehende Erhöhung ist die Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben.
(aa) Zwischen den Parteien war in erster Instanz außer Streit, dass der Umsatz der Kläger zu 3. bis zu 25. - wie auch der anderen Buchmacher - etwa zur Hälfte auf die Eigenwetten und zur Hälfte auf die Totalisatorwetten entfällt. Die Kläger hatten dies mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 (dort Seite 7, GA 99) geltend gemacht und vorgetragen, dass ein Buchmacher im Durchschnitt 56 % seiner Umsätze über Totalisatorwetten und den Rest über Buchmacherwetten tätige. Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Sie hat vielmehr in der Klageerwiderung (dort Seite 21, 23; GA 58, 60) selbst vorgetragen, dass die einhundertdreizehn Buchmachergeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999 Totalisatorwetten auf Galopprennen im Gesamtbetrag von 87.357.000 DM vermittelt haben und dass nach den eigenen (und von ihr nicht bestrittenen) Angaben der Buchmacher dem ein Umsatz bei den Eigenwetten von circa 80.000.000 DM gegenüber stehe. Die Kläger halten an diesem Sachvortrag auch im Berufungsverfahren fest. Sie haben auf der Grundlage der in den Jahren 2000 und 2001 von ihnen selbst bei deutschen Pferderennen getätigten Umsätze dargelegt, dass die Eigenwetten rund 45 % des Umsatzes (2000: 44,6 % und 2001: 46,5 %) und die Totalisatorwetten etwa 55 % des Umsatzes (2000: 55,4 % und 2001: 53,5 %) ausmachen. Dieses Verhältnis zwischen Eigenwettanteil und Totalisatorwettanteil ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen. Denn die Beklagte ist dem Sachvortrag der Kläger nicht in ausreichender Weise entgegengetreten.
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der angegriffenen Preisdifferenzierung. Es ist deshalb im Prozess ihre Aufgabe, die von den Klägern geltend gemachten Umsatzanteile, die auf die Eigenwette einerseits und die Totalisatorwette andererseits entfallen, zu widerlegen und substantiiert sowie nachvollziehbar ein abweichendes Anteilsverhältnis darzulegen (und zu beweisen). Die Beklagte hat diesen Anforderungen nicht genügt. Sie beschränkt sich darauf, die Zahlenangaben der Kläger zu bestreiten und auf die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes "Buchmachersteuern/Umsätze" (Anlage L 1) zu verweisen. Unter Bezugnahme auf diese Veröffentlichung behauptet sie, von den Buchmachern in der Bundesrepublik Deutschland sei in den Jahren 1997 und 1998 alleine bei den Eigenwetten ein Umsatz von rund 240.000.000 DM (1997: 240.042.000 DM; 1998: 243.012.000 DM) getätigt worden und dem stehe ein Umsatz bei der Totalisatorwette von etwa 80.000.000 DM gegenüber. Richtigerweise sei deshalb zwischen dem Eigenwettgeschäft und dem Vermittlungsgeschäft der Buchmacher ein Verhältnis von 3 zu 1 zu veranschlagen. Das ist nicht plausibel. Zwar trifft es zu, dass der vom Statistischen Bundesamt ausgewiesene Umsatzbetrag, der anhand der Steuerschuld der Buchmacher ermittelt worden ist, ausschließlich das Eigenwettgeschäft der Buchmacher und nicht auch die im Bereich der Totalisatorwette getätigten Umsätze umfasst. Dies bestätigt eine rechnerische Gegenprobe unter Ansatz der Rennwettsteuer von 16 2/3 % des Wettumsatzes, die lediglich bei den Eigenwetten des Buchmachers anfällt (§§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 RennLottG). Gleichwohl ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass sich das Eigenwettgeschäft und die Totalisatorwetten umsatzmäßig nicht in etwa die Waage halten, nicht plausibel. Denn die weitere Behauptung der Beklagten, die Buchmacher würden pro Jahr Totalisatorwetten im Gesamtwert von rund 80.000.000 DM vermitteln (Seite 8 der Berufungsbegründung, GA 233), ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt nicht nur eine nähere Erläuterung dieser Umsatzgröße; die Zahlenangabe widerspricht überdies auch dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten. In der Klageerwiderung (dort Seite 21, GA 58) hat sie nämlich noch vortragen lassen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Buchmacher im Jahre 1999 alleine im Bereich der Galopprennen Totalisatorwetten im Gesamtbetrag von 87.357.000 DM vermittelt haben. Damit ist ihr zweitinstanzlicher Sachvortrag, der Gesamtbetrag aller - d.h. sowohl im Bereich der Galopprennen wie auch der Trabrennen - von den Buchmachern vermittelten Totalisatorwetten belaufe sich auf lediglich 80.000.000 DM, unvereinbar. Auf den Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung ist die Beklagte im Verhandlungstermin des Senats hingewiesen worden. Sie hat ihr Vorbringen gleichwohl nicht ergänzt und vertieft. Bei der Prozessentscheidung ist nach alledem der Sachvortrag der Kläger zugrunde zu legen, dass die Buchmacherumsätze jeweils zur Hälfte auf das Eigenwettgeschäft und die Totalisatorwetten entfallen.
(bb) Infolge dessen fördern die Fernsehbilder der Beklagten etwa zu gleichen Teilen das (Konkurrenz-)Geschäft der Eigenwette wie auch die Totalisatorwetten der Rennvereine. Das rechtfertigt es, den Klägern zu 3. bis zu 25. eine Lizenzgebühr in Höhe des doppelten Betrages abzuverlangen, den die ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befassten Wettannahmestellen zu zahlen haben.
Eine weitergehende Erhöhung der von den Buchmachern zu zahlenden Lizenzgebühr lässt sich nicht - wie die Beklagte im Senatstermin geltend gemacht hat - damit rechtfertigen, dass den Rennvereinen durch die Betätigung der Buchmacher Wettumsätze in dreistelliger Millionenhöhe - nämlich weit mehr als die Hälfte des von den Buchmachern im Eigenwettgeschäft getätigten Umsatzes (1997 und 1998: jeweils circa 240.000.000 DM) - entgehen, weil diese Gelder der Totalisatorwette entzogen werden und in die Eigenwette fließen. Die Argumentation der Beklagten bleibt schon deshalb erfolglos, weil nicht im Ansatz substantiiert und nachvollziehbar dargelegt ist, inwieweit es zu einem Abwandern der Totalisatorwettkunden zur Buchmacherwette kommen soll und inwiefern die Buchmacher dafür verantwortlich sein sollen; hierzu ist auch sonst nichts ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Wettkunde autonom und ohne irgendeine Beeinflussung seitens der Buchmacher für die eine oder andere Wettart entscheidet. Dann ist aber der Vorwurf der Beklagten, erhebliche Wettumsätze würden der Totalisatorwette entzogen, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Es kommt hinzu, dass die geltend gemachte Abwanderungsquote auch der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt ist.
(cc) Dass aus anderen Gründen eine darüber hinausgehende Erhöhung der Lizenzgebühr der Kläger sachlich gerechtfertigt ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen einem kartellrechtlichen Belieferungsgebot unterworfen sei (GRUR Int. 1995, 490 ff. - Magill TV Guide; GRUR Int. 1999, 262 ff. - Oscar Bronner). Beiden Judikaten lag eine gänzlich andere Fallgestaltung zugrunde. In beiden vom EuGH entschiedenen Fällen war die Frage streitentscheidend, ob der Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts aus Kartellrecht verpflichtet ist, sein Ausschließlichkeitsrecht Dritten zugänglich zu machen, d.h. es zu vermarkten und im Ergebnis eine Zwangslizenz erteilen muss. Vorliegend geht es demgegenüber darum, dass die Beklagte, die aus freien Stücken bereits einen Geschäftsverkehr an der Fernsehübertragung von deutschen Trabrennen eröffnet hat, dem kartellrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung ihrer Abnehmer unterliegt.
Die Beklagte meint, sie dürfe den Firmen "S." und "A./C." die Fernsehbilder deshalb zu einem weitaus geringeren Lizenzbetrag als den Klägern zu 3. bis zu 25. überlassen, weil jene über das von ihnen betriebene Franchisesystem nur kleine Wettannahmestellen mit einem Monatsumsatz zwischen 6.000 und 10.000 DM und monatlichen Provisionseinnahmen zwischen 540 und 900 DM betreiben. Dem ist nicht zuzustimmen. Selbstverständlich steht es der Beklagten frei, die Höhe der Lizenzgebühren umsatzabhängig zu staffeln und beispielsweise umsatzschwachen Abnehmern geringere Gebühren zu berechnen als umsatzstarken Vertragspartnern. Im Entscheidungsfall lässt sich darauf die erhebliche Preisdifferenz zwischen der Lizenzgebühr der Klägerin einerseits und den Lizenzgebühren der Firmen "S." und "A./C." andererseits indes nicht stützen. Mit Recht weisen die Kläger darauf hin, dass die Beklagte bei der Festlegung der Lizenzgebühren gerade keine Umsatzstaffel zugrunde gelegt, sondern nach anderen Kriterien differenziert hat. Dass es der Beklagten nach dem kartellrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung verwehrt ist, lediglich für einen Teil ihrer Abnehmer (hier: die Firmen "S." und "A./C.") die Lizenzgebühren an die Umsatzgröße zu koppeln und im übrigen nach anderen Bemessungsgrundlagen zu verfahren, liegt auf der Hand. Insoweit erledigt sich auch der Einwand der Beklagten, die Buchmacher seien im allgemeinen wirtschaftlich potenter als die Wettannahmestellen der Firmen "S." und "A./C.". Die Preisdifferenzierung der Beklagten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sämtliche Buchmacher umsatzstarke Unternehmen betreiben, während alle Wettannahmestellen der Firmen "S." und "A./C." umsatzschwach sind. Der Kläger hat nämlich im Verhandlungstermin des Senats unwidersprochen vorgetragen, dass es auch bei den Buchmachern Betriebe mit hohen Umsätzen und solche mit geringen Umsätzen gebe.
Ebensowenig lässt sich die zur Beurteilung stehende Preisdifferenz mit der Absicht begründen, durch niedrige Lizenzgebühren die Vermittlung von Totalisatorwetten zu fördern. Es mag sein, dass die Beklagte ihre Preisgestaltung an diesen Gesichtspunkt ausrichten darf. Auch insoweit gilt allerdings das Gebot der Gleichbehandlung. Will die Beklagte über die Höhe der Lizenzgebühren die Vermittlung von Totalisatorwetten ankurbeln, muss sie dies gegenüber allen ihren Abnehmern gleichermaßen zur Geltung bringen. Es ist ihr nicht gestattet, gegenüber den Abnehmern "S." und "A./C." die Lizenzgebühren zwecks Förderung der Totalisatorwetten abzusenken, diesen Aspekt bei anderen Abnehmern aber unberücksichtigt zu lassen. So liegt der Fall indes hier. Nach der Preisgestaltung der Beklagten spielt die Förderung der Totalisatorwette zum Beispiel im Verhältnis zu den Buchmachern keinerlei Rolle. Denn ihnen wird ohne Rücksicht auf den jeweiligen Umfang des Totalisatorwettgeschäfts eine gleich hohe Lizenzgebühr berechnet.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Buchmacher eine sogenannte Buchmacher-Bonuswette - d.h. eine Eigenwette zu Totalisatorbedingungen, die einem bestimmten Gewinnaufschlag gegenüber den Totalisatorwetten der Rennvereine vorsieht - anbieten. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Gesichtspunkt dem Grunde nach eine Erhöhung der Lizenzgebühren der Buchmacher rechtfertigt. Selbst wenn dies der Fall ist, lässt sich im Streitfall jedenfalls die Höhe der (etwaig) in Betracht kommenden Gebührenerhöhung nicht beurteilen. Dem Sachvortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten ist nämlich nicht nachvollziehbar zu entnehmen, in welchem Umfang der Gesichtspunkt der Buchmacher-Bonuswette eine Anhebung der Lizenzgebühren zu rechtfertigen vermag. Dafür wäre die substantiierte Darlegung erforderlich, welche wirtschaftlichen oder sonstigen Einbußen die Buchmacher-Bonuswette für die Rennvereine mit sich bringt, insbesondere in welchem Umfang das Geschäft der Totalisatorwette beeinträchtigt wird. Daran fehlt es. Die Beklagte macht lediglich pauschal geltend, die Buchmacher-Bonuswette führe zum Schaden der Rennvereine zu einer Kundenumlenkung. Näherer Sachvortrag zu dem Ausmaß und den finanziellen Einbußen, welche die Rennvereine aufgrund der Buchmacher-Bonuswette erleiden oder ernsthaft zu befürchten haben, fehlt. Darauf hat der Senat die Beklagte im Verhandlungstermin hingewiesen.
Aus den gleichen Erwägungen bleibt auch der weitere Sachvortrag der Beklagten erfolglos, die Buchmacher sicherten oftmals ihre Eigenwetten über Totalisatorwetten ab und verschlechterten dadurch die Gewinnquote, was die Attraktivität der Totalisatorwette mindere und zu sinkenden Wetteinnahmen der Rennvereine führe. Auch insoweit fehlt es - worauf der Senat im Verhandlungstermin gleichfalls hingewiesen hat - an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagten zum Ausmaß der finanziellen Einbußen der Rennvereine.
Die Preisgestaltung der Beklagten findet ihre sachliche Rechtfertigung schließlich nicht in den Unterschieden, die zwischen dem Buchmachergeschäft auf der einen Seite und der gewerblichen Tätigkeit der Firmen "S." und "A./ C." auf der anderen Seite bestehen. Dass die Kläger Wetten sowohl auf inländische wie auch auf ausländische Rennen annehmen, während "S." und "A./C." nur Wetten auf deutsche Pferderennen vermitteln, vermag eine Preisdifferenzierung schon mit Blick auf den relevanten Markt nicht zu tragen. Denn der sachlich relevante Markt umfasst ausschließlich das Angebot der Bild- und Tonübertragung von inländischen Pferderennen. Die unterschiedlichen Gewinnmargen der Kläger (Eigenwette: 20 - 25 %; Totalisatorwette: Vermittlungsprovision von 9 % des Wetteinsatzes) begründet gleichfalls nicht den von der Beklagten verteidigten Preisunterschied. Die höhere Gewinnspanne im Eigenwettgeschäft rechtfertigt sich zwangslos aus dem Umstand, dass der Buchmacher bei der Eigenwette das volle Wettrisiko zu tragen hat, während er bei der Totalisatorwette lediglich Vermittlungsdienste erbringt. Irgendwelche Rückschlüsse in Bezug auf das Entgelt, welches die Beklagte für die Übertragung der Fernsehbilder fordern darf, lassen sich aus der unterschiedlichen Ertragssituation nicht ziehen. Schließlich lassen sich die Preisunterschiede nicht damit rechtfertigen, dass die Firmen "S." und "A./C." die Fernsehbilder lediglich für die Vermittlung von Totalisatorwetten einsetzen, während die Kläger die Fernsehübertragung darüber hinaus auch für ihr Eigenwettgeschäft nutzen, indem sie die Bild- und Tonübertragungen auch ihren Kunden von Eigenwetten zur Verfügung stellen und überdies die mitgelieferten Informationen über die Totalisatorwette zur internen Risikokontrolle sowie für ihre Buchmacher-Bonuswette verwenden. Wie bereits ausgeführt, ist der Einsatz der Fernsehbilder für den Bereich der Eigenwette nämlich angemessen dadurch berücksichtigt, dass die Kläger das Doppelte der Lizenzgebühr der Firmen "S." und "A./C." zu zahlen haben. Dass darüber hinaus eine noch weitergehende Anhebung der Lizenzgebühr der Kläger sachlich gerechtfertigt ist, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Gleiches gilt im Ergebnis für den Hinweis der Beklagten, dass die großen Wetteinsätze auf Eigenwetten der Buchmacher gesetzt werden, während über die Totalisatorwette eine Vielzahl kleiner Wetten abgeschlossen werden.
d) Im Ergebnis hat die Beklagte damit die Kläger zu 3. bis zu 25. in der Vergangenheit dadurch in kartellrechtswidriger Weise ungleich behandelt, dass sie von ihnen Lizenzgebühren beansprucht hat, die das Doppelte der Lizenzgebühren der ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befassten Wettannahmestellen der Firmen "S." und "A./C." überstiegen. Dieser Kartellrechtsverstoß begründet die Gefahr zukünftiger Wiederholung und rechtfertigt es, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Dass die Beklagte im Jahre 2001 die Geschäftsbeziehung zur Firma "S." beendet und die Lizenzgebühr der Firma "A./C." derart angehoben hat, dass sie nunmehr die Hälfte der von den Klägern zu 3. bis zu 25. beanspruchten Gebühr beträgt, weshalb das Preisgefüge nunmehr kartellrechtlich nicht mehr zu beanstanden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die schlichte Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens, sondern nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (vgl. nur: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdz. 269 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
2. Die Beklagte hat der Klägerin zu 2. für den Zeitraum vom März bis Juli 2000 Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 315.072,24 EUR (= 616.227,74 DM) zu erstatten.
a) Der Zahlungsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 2. Alt., 33 Satz 1 GWB, § 249 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin zu 2. den aufgrund der kartellrechtswidrigen Preisdiskriminierung unberechtigt vereinnahmten Mehrbetrag zu erstatten. Dass der Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt; dagegen erhebt die Beklagte auch keine Einwände.
b) Der Höhe nach beziffert sich der Forderungsbetrag der Klägerin zu 2. auf insgesamt 315.072,24 EUR (= 616.227,74 DM).
Zu ersetzen ist der Klägerin zu 2. die Differenz zwischen denjenigen Lizenzgebühren, welche ausweislich der vorgelegten Abrechnungen (Anlagen K 4 a - K 4 e, GA 16-20) zwischen März und Juli 2000 tatsächlich an die Beklagte gezahlt worden sind, und dem angemessenen Lizenzbetrag in Höhe des Doppelten der seinerzeit den Firmen "S." und "A./C." berechneten Gebühr von 200 DM, mithin von 400 DM. Diese angemessene Lizenzgebühr beläuft sich für die Monate März, April und Mai 2000 auf jeweils 21.130,56 DM, für den Monat Juni 2000 auf 22.049,28 DM und für den Monat Juli 2000 auf 21.589,92 DM, mithin auf insgesamt 107.030,88 DM. Dagegen hat die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum insgesamt Lizenzgebühren in Höhe von 723.258,62 DM erhalten. Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit auf 616.227,74 DM (= 315.072,24 EUR).
c) Eine Verzinsung der Ersatzsumme kann die Klägerin zu 2. lediglich in Höhe von 4 % beanspruchen (§ 849 BGB). Der darüber hinausgehende Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist unbegründet, weil für eine Inverzugsetzung der Beklagten nichts vorgetragen ist.
B. Zur Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, insbesondere gegen die rechtswirksame Einlegung der Berufung, bestehen nicht. Die Unterschrift des Rechtsanwalts B. unter die Berufungsschrift der Beklagten genügt den Anforderungen an die Individualisierbarkeit einer Unterschriftsleistung.
2. Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet. Das ergibt sich unmittelbar aus den vorstehenden Ausführungen zu dem Rechtsmittel der Kläger und bedarf keiner näheren Darlegung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
III.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2002 recht-
fertigt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
W.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 10.04.2002
Az: VI-U (Kart) 45/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7d0bbf0005fd/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-April-2002_Az_VI-U-Kart-45-01