Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 35/00

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2003, Az.: 26 W (pat) 35/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen

"Automobilverkauf, -ankauf, -vermietung, -vermittlung, Automobilgroß- und -einzelhandel, Automobilwerkstattservice, Automobilzubehörhandel"

angemeldete Wortmarke MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM zurückgewiesen, weil sie ein beschreibender freihaltungsbedürftiger Sachhinweis sei, dem zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortfolge "MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM" weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Automobilzentrum im Markgräfler Land vertrieben bzw angeboten würden. Auch wenn eine Benutzung der beanspruchten Wortfolge nicht feststellbar sei, werde der Verkehr darin nur einen Sachhinweis sehen, weil die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter keinen phantasievollen Überschuss aufweise. Auch die Verkürzung der geografischen Gebietsbezeichnung "Markgräfler Land" auf "Markgräfler" lasse keinen unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff entstehen, da auch nach dieser Verkürzung in der angemeldeten Wortfolge ein ohne weiteres verständlicher Sachhinweis zu sehen sei. Die Werbung bediene sich häufig solcher prägnanter Verkürzungen.

Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie sind der Ansicht, die Zurückweisung der angemeldeten Wortmarke könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit dem Argument erfolgen, diese bestehe aus zwei rein beschreibenden Teilen, die keinen phantasievollen Überschuss aufwiesen. Die Anmelder hätten mit einem Autohaus nichts gemein. Sie betrieben ein modernes Dienstleistungszentrum. Für ein Autohaus sei die Verwendung des Wortes "ZENTRUM" nicht branchenüblich. Ferner sei der Markenbestandteil "MARKGRÄFLER" nicht eindeutig definierbar.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angemeldeten Marke fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f - Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Hiervon ausgehend fehlt auch einem sprachüblich aus mehreren Bestandteilen gebildeten Wortzeichen jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen angesichts der ihm ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur als beschreibende Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen versteht (BGH BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus beschreibenden Wörtern der deutschen Sprache gebildet und stellt im Verständnis des deutschen Verkehrs auch insgesamt nur eine beschreibende Sachangabe dar. Das Wort "MARKGRÄFLER" ist, wie die den Anmeldern mit Zwischenbescheid vom 27.06.2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse einer Internetrecherche belegen, auch ohne den Zusatz des weiteren Wortes "LAND" ein ohne weiteres verständlicher beschreibender Hinweis auf den Herkunfts- bzw Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen. Der in der angemeldeten Marke weiterhin enthaltene Begriff "AUTOMOBILZENTRUM" ist als Bezeichnung eines Autohauses ebenfalls nicht ungewöhnlich, sondern wird, wie die Ergebnisse der vorab übersandten Internetrecherche zeigen, von einer nicht unerheblichen Anzahl von deutschen Autohäusern bereits als Hinweis auf ihr Betätigungsfeld ("AUTOMOBIL") sowie ihre Größe bzw einen großen Angebotsumfang ("ZENTRUM") benutzt. Auch der von den Anmeldern selbst übermittelte Artikel in der Badischen Zeitung vom 11. November 1998 ist mit seiner zweiten Überschrift "Freiburger Verwaltungsgesellschaft errichtet im Gewerbegebiet Wangen ein Automobilzentrum" ein weiterer Beleg dafür, dass der deutsche Verkehr den sprachüblich gebildeten Begriff "AUTOMOBILZENTRUM" nur als Bezeichnung eines auf dem Automobilsektor tätigen Verkaufs- und Dienstleistungszentrums versteht. Die sprachregelgerechte Verbindung der beiden jeweils beschreibenden Markenwörter führt wiederum nur zu einem für den Verkehr ohne weiteres verständlichen beschreibenden Gesamtbegriff, dem von Haus aus nur zu entnehmen ist, dass irgendein - möglicherweise großes - Unternehmen im Markgräfler Land ein - möglicherweise breitgefächertes - Angebot an Automobilen und darauf bezogenen Dienstleistungen vorhält. Dagegen ist dem angemeldeten Gesamtbegriff ein darüber hinausgehender, für die Annahme einer unterscheidungskräftigen Marke notwendiger Hinweis auf ein bestimmtes Markgräfler Automobilzentrum von Haus aus nicht zu entnehmen.

Fehlt es der angemeldeten Marke demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft, kommt es auf die von der Markenstelle weiterhin bejahte Frage, ob die angemeldete Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann und deshalb freihaltungsbedürftig ist, nicht mehr an, wenn auch manches dafür sprechen mag.

Albert Kraft Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2003
Az: 26 W (pat) 35/00


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