Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. September 2010
Aktenzeichen: 11 W (pat) 332/05
(BPatG: Beschluss v. 16.09.2010, Az.: 11 W (pat) 332/05)
Tenor
Das Patent DE 103 48 419 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 16. September 2010 und der in der Fassung vom 16. September 2010 geänderten Beschreibung sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 14. Oktober 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 103 48 419 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Schrupphonen der Mantelfläche einer Bohrung"
erteilt und die Erteilung am 13. Januar 2005 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der N...GmbH, in N..., Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 wegen der Druckschrift D3 nicht neu sei und außerdem, ausgehend von D2, in Kombination mit D8 oder D4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Überdies seien Begriffe wie "fliegende Lagerung" oder "Auslenkung" nicht definiert.
Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie auf die im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften D1 DE 197 20 823 A1 D2 KLINK, U., FLORES, G.: Zylinderbohrungen aus GGV honen. In: Werkstatt und Betrieb, Carl Hanser Verlag, München, April 2000, S. 48 bis 50 und 52 sowie zusätzlich auf die Druckschriften D3 KLINK, U., FLORES, G.: Endbearbeitung von Pleuelstangen. In: Jahrbuch Schleifen, Honen, Läppen, Vulkan Verlag, 60. Auflage 2002, S. 396 bis 408 D4 WEIGMANN, U.: Pleuelstangen honen statt feinbohren. In: Werkstatt und Betrieb, Carl Hanser Verlag, München, Mai 2001, S. 36 bis 38 D5 DE20208944U1 D6 DE9418490U1 D7 HAASIS, G., WEIGMANN, U.: Praxis des Langhubhonens (Teil 2). Seminar "Hochleistungstechnologien in der Feinbearbeitung", VDI, 19./20.6.1997, Hannover D8 HAASIS, G.: Zeitgemäße Vorrichtungsausführungen beim Langhubund Dornhonen. Fachtagung "Honen in Forschung und industrieller Anwendung", Braunschweig, 27./28.11.1991 verwiesen.
Die Einsprechende hat beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch ist am 12. Januar 2010 zurückgenommen worden.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 16. September 2010 und der in der Fassung vom 16. September 2010 geänderten Beschreibung sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie verweist zusätzlich auf die Literaturstellen D9 ROLOFF, MATEK: Maschinenelemente. Vieweg Verlag, 16. Auflage, 2003, S. 450 D10 EHRHARDT. A., FRANKE H. (Hrsg.): Lueger Lexikon der Technik, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart, 4. Auflage, 1960, Band I, S. 285 Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Schrupphonen der Mantelfläche (3) einer Bohrung (2) im Partialschnitt durch ein Honwerkzeug (5) mit Honleisten (7) an einer fliegend gelagerten Arbeitsspindel (6), deren Längsachse (MA) bei Versatz (S) zur Längsachse (MB) der Bohrung (2) vor dem Honen exzentrisch in die Bohrung (2) eingeführt wird und während der Honoperation der Materialabtrag in der Bohrung (2) derart ausgeführt wird, dass eine Verschiebung der Längsachse (MB) der Bohrung (2) erfolgt, bis die gegebenenfalls aufgetretene Auslenkung eliminiert ist und die Längsachse (MB) der fertigen Bohrung (2) mit der Längsachse (MA) der Arbeitsspindel (6) koaxial ist, wobei nachfolgend in der koaxialen Lage der Längsachsen (MA, MB) die Mantelfläche (3) durch Schrupphonen im Vollschnitt gleichmäßig gehont wird, und dass eine Schlitteneinheit (10) für einen bestimmten Abschnitt des Verfahrens mit der Arbeitsspindel (6) in Längsrichtung der Arbeitsspindel (6) derart arretiert ist, dass die Hubbewegung des Honwerkzeugs (5) von der Schlitteneinheit (10) ausgeführt wird, so dass die Arbeitsspindel (6) von der Schlitteneinheit (10) alternierend bezüglich ihrer Längsachse (MA) bewegt wird."
Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Das Patent ist antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 leitet sich ab aus den erteilten zulässigen Ansprüchen 1 und 2 sowie aus der Patentschrift, Abs. [0022], Satz 3. Er ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten zulässigen Ansprüchen 3 bis 5. Die geltenden Ansprüche sind daher zulässig.
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat bezüglich der beschränkten Anspruchsfassung nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.
Insbesondere geben die geltenden Ansprüche dem Fachmann eine klare nacharbeitbare technische Lehre an. Darüber hinaus unterscheidet sich das auf Neuheit beruhende Verfahren gemäß Anspruch 1 in nicht nahe gelegter Weise von denjenigen des Standes der Technik dadurch, dass eine Schlitteneinheit für einen bestimmten Abschnitt des Verfahrens mit der Arbeitsspindel in Längsrichtung der Arbeitsspindel derart arretiert ist, dass die Hubbewegung des Honwerkzeugs von der Schlitteneinheit ausgeführt wird.
Das Patent ist daher mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 4 patentfähig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. -fehlende Begründungspflicht).
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb
BPatG:
Beschluss v. 16.09.2010
Az: 11 W (pat) 332/05
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