Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Januar 2003
Aktenzeichen: I-6 U 60/02
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 16.01.2003, Az.: I-6 U 60/02)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:
Der auf der Hauptversammlung der ehemaligen F. Aktiengesellschaft (HRB..... AG Düsseldorf) vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, Unterpunkt d), gefasste Beschluss wird hinsichtlich der Bestimmungen zu § 9 Abs. 3 Satz 4 sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten für nichtig erklärt.
Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Die Revisionen beider Parteien werden zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.
Tatbestand
Die jetzige Beklagte ist durch formwechselnde Umwandlung aus der F.AG (im Folgenden als "ehemalige Beklagte" bezeichnet) entstanden. Die ehemalige Beklagte war ursprünglich Teil des A.-Konzerns. 1959 wurden die Minderheitsaktionäre nach den Vorschriften des damaligen Umwandlungsgesetzes aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Im Rahmen der Auflösung des A.-Konzerns wurde die ehemalige Beklagte unter der Firma B.-AG in den 80-er Jahren des vorigen Jahrhunderts wieder an der Börse eingeführt. Anlässlich dieser Börseneinführung erwarben die Kläger Aktien an der B.-AG. Letztere firmierte im Jahre 1992 in F.AG um. Ursprünglich hatte die Gesellschaft die Funktion einer Konzernholding. Nachdem die Mehrheit der Aktien von der schwedischen C.-Gruppe übernommen worden war, war sie eine Zwischenholding für den deutschen Teilkonzern dieser Gruppe. 1998 schlossen sich die schwedische C.-Gruppe und die finnische D.-Gruppe zusammen. Die jeweiligen Zwischenholdings für den deutschen Teilkonzern wurden 1999 zur C. D. Beteiligungen GmbH verschmolzen. Diese GmbH ist nunmehr Konzernspitze des deutschen Teilkonzerns der C.-D.-Gruppe, unter anderem ist sie Alleingesellschafterin der C. D. Verwaltungs GmbH. Die ehemalige Beklagte hatte lediglich noch die Funktion einer Zwischenholding für einen Teil der deutschen Gruppe; sie hielt Anteile an in- und ausländischen Gesellschaften. So verhält es sich auch bei der Beklagten.
Am 15. August 2000 hielt die C. D. Beteiligungen GmbH mit knapp 15 Mio. Aktien ca. 98 % des Grundkapitals der Beklagten. Eine Aktie hielt die C. D. Verwaltungs GmbH. Die Kläger hielten 334 Aktien.
In der Hauptversammlung der Beklagten vom 15. August 2000 wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin zu dem Tagesordnungspunkt 10 ein Beschluss gefasst, der die Unterpunkte a) bis m) umfasste. Zu a) wurde die Umwandlung der AG in eine KG durch Formwechsel beschlossen. Die Ziffern b) und c) regelten Firma und Sitz der KG. Zu Ziff. d) hieß es: "Für die Kommanditgesellschaft wird der als Anlage zu diesem Beschluss wiedergegebene Gesellschaftsvertrag festgestellt." Die weiteren Punkte behandelten insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaftsrechte. Dabei war vorgesehen, dass die C. D. Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 25,00 EUR werden solle. Alle übrigen Aktionäre wurden Kommanditisten, wobei für jede Stückaktie ein Kapitalanteil von 25,00 EUR an der KG zugeteilt wurde. Die Summe der Kapitalanteile der Kommanditisten, die zugleich die Hafteinlage darstellte, betrug - bis auf 25,00 EUR - 375 Mio. EUR. Außerdem bot die Kommanditgesellschaft u. a. jedem Aktionär, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärte, eine Abfindung von 161,00 EUR für jede von ihm gehaltene Stückaktie für den Fall an, dass er sein Ausscheiden aus der KG erkläre.
Die Kläger erklärten gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars.
Der Rechtsformwechsel wurde am 17. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen. Die Umwandlung führte auf Seiten der Mehrheitsaktionärin zu einem erhöhten steuerlichen Abschreibungsvolumen, wohingegen sie für die Minderheitsaktionäre und für die Beklagte selbst nicht mit steuerlichen Vorteilen verbunden war.
Mit ihrer am 8. September 2000 beim Landgericht eingereichten, in erster Linie auf eine Anfechtung gestützten Klage haben die Kläger insbesondere gerügt, dass die Mehrheitsaktionärin durch den Umwandlungsbeschluss Sondervorteile erlangt habe und dieser zugleich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre verletze, weil nur die Mehrheitsaktionärin, nicht aber alle bisherigen Aktionäre an der Komplementärin der KG beteiligt seien. Zugleich haben die Kläger Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, Vererbung, Abfindung, Vollmacht und zum Ausschluss des Stimmrechts angegriffen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 haben sie ihre Klage auch darauf gestützt, dass ein weiterer Sondervorteil in dem Steuervorteil der Mehrheitsaktionärin zu sehen sei. Außerdem haben die Kläger in demselben Schriftsatz erstmals gerügt, dass im Umwandlungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, dass die zukünftige Komplementär-GmbH im Alleineigentum der Mehrheitsaktionärin stehe, was einen Verstoß gegen § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG darstelle.
Gestützt hierauf, haben die Kläger gemäß der Klageschrift beantragt,
den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom (richtig:) 15. August 2000 über die Umwandlung der Beklagten in eine Kommanditgesellschaft für nichtig zu erklären,
hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,
höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.
Ferner haben sie nach Maßgabe ihres der Beklagten am 12. Oktober 2001 zugestellten Schriftsatzes vom 4. Oktober 2001
hilfsweise die Anträge gestellt, Folgendes festzustellen:
1. Die Regelung im letzten Satz des § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wonach die schriftliche Einladung der Kommanditisten nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einberufung der Gesellschafterversammlung ist, ist nichtig. Der letzte Satz von § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautet deshalb wie folgt:
"Die in der Gesellschafterliste (Anlage A) der Gesellschaft oder im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten werden zusätzlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung eingeladen."
2. § 9 Abs. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt oder der eine Auflösungsklage erhoben hat bzw. dessen Ausschließung beschlossen worden ist, nicht stimmberechtigt ist, ist nichtig.
3. Die Regelung des § 15 Abs. 2, letzter Satz des Gesellschaftsvertrages, wonach die Rechtsnachfolger von verstorbenen Kommanditisten mit Wirkung zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Kommanditisten mit ihrem gesamten Kommanditanteil aus der Gesellschaft ausscheiden, sofern sie sich nicht innerhalb von einem Jahr auf eine durch EUR 25,00 teilbare Aufteilung des Festkapitalanteils des Verstorbenen einigen, ist nichtig.
4. § 16 Abs. 2 und 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages ist nichtig, soweit die Abfindungsklausel zu einer Abfindung unterhalb des anteiligen Verkehrswerts des Unternehmens führt.
5. Die Klausel des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach alle Gesellschafter entweder Handelsregisteranmeldungen selbst zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen haben, ist nichtig. Nichtig ist diese Klausel auch insoweit, als die persönlich haftende Gesellschafterin die Wahl treffen, die Kommanditisten also zwingen kann, statt einer eigenen Handelsregisteranmeldung der persönlich haftenden Gesellschafterin eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. § 17 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages lautet deshalb wie folgt:
"Alle Gesellschafter haben nach ihrer Wahl auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen."
6. Die Beklagte ist verpflichtet, nach ihrer Wahl dafür zu sorgen, den Klä-gern
a) entweder nach Buchteilen oder in anderer Weise Miteigentum an den Geschäftsanteilen der C. D. Verwaltungs GmbH in dem Verhältnis zu verschaffen, in welchem die Kläger am Kommanditkapital der Beklagten beteiligt sind,
b) oder dafür zu sorgen, dass die Beklagte allein Eigentümerin der Geschäftsanteile der C. D. Verwaltungs GmbH wird mit der Maßgabe, dass die Versammlung der Kommanditisten oder ein von der Versammlung der Kommanditisten unter Wahrung des Gleichheitssatzes zu bestellendes Aufsichtsorgan die Beklagte in der Gesellschafterversammlung der C. D. Verwaltungs GmbH vertritt.
Hierzu haben die Kläger im Berufungsverfahren erklärt, diese Hilfsfeststellungsanträge zu 1. bis 5. sollten nur dann zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, wenn die Anträge aus der Klageschrift ohne Erfolg blieben und die beanstandeten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, auch jede für sich gesehen, nicht bereits als Gegenstand der Anfechtungsklage angesehen würden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage bezüglich aller Anträge abzuweisen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht dem Begehren der Beklagten entsprochen und zur Begründung ausgeführt, weder die Umwandlung selbst noch die von den Klägern angegriffenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG seien zu beanstanden.
Mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen teilweise wiederholen und zusammenfassen, anderenteils vertiefen, verfolgen die Kläger das Ziel,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag der Kläger entsprechend ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung und den nachfolgenden Entscheidungsgründen, ferner auf den Inhalt der Akte des zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrens 36 O 143/00 LG Düsseldorf (6 W 28/01 OLG Düsseldorf) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg.
I.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
1.
Der Hauptantrag ist trotz der durch Eintragung des Rechtsformwechsels in das Handelsregister am 17. Oktober 2001 vollzogenen Umwandlung nach wie vor zulässig. Das ergibt sich bereits aus §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG.
2.
Eine Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 241 AktG liegt nicht vor. Selbst wenn der Beschluss einer materiellen Kontrolle im Sinne einer weitgehenden Inhaltskontrolle unterläge und eine Verletzung von Treuepflichten oder des Gleichbehandlungsgebotes darstellen würde, wäre er nur gesetzwidrig im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG, nicht aber nichtig nach § 241 Nr. 3, erste Alternative AktG (dazu: Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 243 Rdnr. 24 und 29 sowie § 241 Rdnr. 21 m.w.N.).
3.
Was die Anfechtbarkeit des Umwandlungsbeschlusses anbelangt, ist der Antrag bezüglich zweier Rügen schon wegen Versäumung der materiellen Anfechtungsfrist gemäß §§ 195 Abs. 1 UmwG, 246 Abs. 1 AktG unbegründet.
Welche Klagen gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses wem zur Verfügung stehen, ist nach denjenigen rechtlichen Regelungen zu beurteilen, die für die Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers - nicht denjenigen, die für Beschlüsse des Zielrechtsträgers - gelten (Kallmeyer-Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 195 Rdnr. 6 f.).
Soweit die Anfechtungsklage auf einen unzulässigen Sondervorteil in Form des Steuervorteils der Mehrheitsaktionärin gestützt worden ist, hat der Senat die Verfristung bereits in seinem beiden Parteien bekannten Beschluss vom 27. August 2001 im Verfahren 36 O 143/00 LG Düsseldorf = 6 W 28/01 OLG Düsseldorf nä-her begründet (Seite 7 f.). Die dortigen Erwägungen haben auch in Anbetracht des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2002 (NJW 2002, S. 3465/3466) Bestand, da der vermeintliche Sondervorteil in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern - den steuerlichen Auswirkungen der Umwandlung - innerhalb der Monatsfrist auch nicht ansatzweise in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Die auf § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gestützte Rüge des Mangels der formellen Unvollständigkeit des Beschlusses war gleichfalls vor Ablauf der Monatsfrist in ihrem wesentlichen Kern nicht dargelegt worden, vielmehr hatten sich die Kläger zuvor zur Begründung der Gesetzeswidrigkeit des Umwandlungsbeschlusses allein auf materielle Gesichtspunkte bezogen. Im übrigen bliebe diese Rüge auch aus den sogleich unter 4. darzustellenden Gründen in der Sache ohne Erfolg. Sollten die Äußerungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, Seite 10, so zu verstehen sein, dass sie nunmehr auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz (richtig:) 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten angreifen wollen, so wäre auch dies zu spät. Bei den von den Klägern gerügten gesellschaftsvertraglichen Regelungen handelt es sich um unmittelbare Gegenstände der Anfechtungsklage. Mit anderen Worten haben sie den Beschluss der Hauptversammlung zu TOP 10 d) nur teilweise, nämlich hinsichtlich der von ihnen mit der Klageschrift geltend gemachten Mängel bei fünf einzelnen Bestimmungen, angegriffen. Nur in diesem Umfang ist die Anfechtungsklage fristgerecht gewesen. Diese Begrenzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Kläger der Sache nach das Gericht ersuchen, aus einzelnen Erwägungen des Begründungsganges zu einer gerügten Klausel Konsequenzen für andere, innerhalb der Anfechtungsfrist unangegriffene Bestimmungen zu ziehen und diese ebenfalls für nichtig zu erklären. Dem steht jedenfalls der auf die Schaffung von Rechtssicherheit gerichtete Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist entgegen.
4.
Die Einräumung einer Kommanditistenstellung für die ehemalige Mehrheitsaktionärin bei gleichzeitiger Berufung der C. D. Verwaltungs GmbH zur alleinigen Komplementärin hält der gerichtlichen Nachprüfung, § 243 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG, stand.
a)
Anerkanntermaßen sind im Interesse eines wirksamen Minderheitenschutzes Hauptversammlungsbeschlüsse, in denen sich eine formale Mehrheitsmacht durchsetzt, inhaltlichen Schranken zu unterwerfen. Diese Beschlusskontrolle findet indes hier nicht in Form einer weitgehenden Inhaltskontrolle, sondern als "bloße" Missbrauchskontrolle statt. Da unternehmerische Entscheidungen nur bedingt justiziabel sind, werden hierbei die Wertungsprinzipien der rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Mehrheitsmacht, des Gleichbehandlungsgebotes - dessen Ausprä-gung § 53 a AktG darstellt - und des Verbots der Verfolgung von Sondervorteilen nicht in vollem Ausmaß mit einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verbunden.
Jedenfalls im Falle einer formwechselnden Umwandlung unterliegt der Beschluss lediglich einer Missbrauchskontrolle. Zum einen betrifft er in besonderem Maße die Entscheidung über die richtige Unternehmensstruktur und würde in seiner praktischen Bedeutung beeinträchtigt, wenn die Mehrheit der Beschließenden generell auf das mildeste Mittel festgelegt werden könnte. Zum anderen und vor allem hat der Gesetzgeber im Umwandlungsgesetz die notwendige Abwägung von Mehrheits- und Minderheitsinteressen durch ein ausgeglichenes System von Minderheitenrechten schon vorgenommen.
Auf dieser Grundlage stellt es insbesondere eine gesetzeswidrige Ausübung von Mehrheitsmacht dar, wenn der Formwechsel funktionswidrig eingesetzt wird oder wenn die Hauptversammlungsmehrheit bei der Festlegung der Gesellschaftsverfassung der Zielgesellschaft ihr gestalterisches Ermessen derart ausübt, dass sie einseitig unter Hintansetzung der übrigen Aktionäre bzw. Gesellschafter die Satzung allein auf ihre Belange maßschneidert; namentlich muss, wenn der ursprüngliche Rechtsträger eine Publikumsgesellschaft war, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Charakter auch in der neuen Rechtsform gewahrt bleibt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt insbesondere vor, wenn eine Ungleichbehandlung von Gesellschaftern in der neuen Rechtsform nicht rechtsformbedingt ist. Die Fallgruppe der Verfolgung von Sondervorteilen geht diesbezüglich im Schutzbereich nicht weiter (zu Vorstehendem: Hüffer a.a.O., § 243 Rdnr. 20 - 29; Lutter-Decher, UmwG, 2. Aufl. 2000, § 193 Rdnr. 12 und § 195 Rdnr. 21; Lutter-Happ a.a.O., § 233 Rdnr. 53 f.; Meyer-Landrut/Kiem WM 1997, S. 1361/1364 - 1366; MK-Hüffer, AktG, 2. Aufl. 2001, § 243 Rdnr. 73; a. A.: LG Bonn AG 1991, S. 114; Lutter-Happ a.a.O., § 233 Rdnr. 56 und 63 f.).
Diesem Prüfungsmaßstab steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 85, 351/360 f. nicht entgegen. Den Ansatzpunkt der dortigen Ausführungen bildete die Befürchtung, eine in den Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft eingefügte Regelung, nach der die Gesellschaftermehrheit den Beschluss zur Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft fassen konnte, ermächtige die Mehrheit, bei einer derartigen Beschlussfassung die Grundsätze der bisherigen Gesellschaftsorganisation, den Charakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft und die Rechtsposition der einzelnen Gesellschafter zu beseitigen. Diese Bedenken hat der Bundesgerichtshof für nicht begründet erklärt. Hierbei hat er zunächst auf die Geltung des Gleichbehandlungsgebotes, die Kernbereichslehre sowie den möglichen gerichtlichen Rechtsschutz verwiesen. Aus der allgemeinen Treuepflicht der Mehrheit hat er sodann geschlossen, die in Rede stehende gesellschaftsvertragliche Regelung eröffne der Mehrheit keinen beliebigen Spielraum innerhalb des für die Zielrechtsform geltenden Organisationsrechts, vielmehr habe sie den Charakter der Gesellschaft, die Grundzüge der bisherigen Gesellschaftsorganisation und die Kompetenzen der Organe "im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen zu erhalten oder anzupassen und notwendige Veränderungen nur nach den Grundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs vorzunehmen". Damit ist nicht ohne weiteres gesagt, dass formwechselnde Rechtsträger, die - wie die Aktiengesellschaft - von vornherein dem Mehrheitsprinzip unterliegen, denselben Anforderungen zu unterwerfen sind. Außerdem geht es vorliegend nicht um die Beurteilung einer Art von Ermächtigungsgrundlage in der Satzung der Gesellschaft, die in die Zukunft wirkt und den Ermächtigungsrahmen möglichst genau erkennen lassen soll, sondern um die Beurteilung der Maßnahme - nämlich des Hauptversammlungsbeschlusses - selbst. Auch kann nicht unbeachtet bleiben, dass bei einer strengen Verpflichtung auf den geringstmöglichen Eingriff von einer im besonderen Maße unternehmerisch geprägten Entscheidung und von einem grundsätzlichen Gestaltungsermessen bei der Festlegung der Satzung der Zielgesellschaft kaum noch die Rede sein könnte.
b)
Hier fällt die Missbrauchskontrolle zu Lasten der Anfechtungskläger aus. Die Umwandlung geschieht nicht funktionswidrig, entstehende Ungleichbehandlungen zwischen den künftigen Gesellschaftern sind rechtsformbedingt und bedürfen keines gesonderten Ausgleichs, auch bleibt der Charakter der Gesellschaft als Publikumsgesellschaft gewahrt.
Zunächst verbleibt es bei der vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2001 (Seite 9 f.) angestellten Erwägung, dass es dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe, wenn eine Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mehrheitlich nicht möglich wäre. Auf dieses Ergebnis liefe es indes hinaus, wenn die C. D. Verwaltungs GmbH nicht wirksam mit Dreiviertelmehrheit, § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG, zur Komplementärin hätte bestellt werden können. Denn nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Aktionär als diese Gesellschaft zur Übernahme der persönlichen Haftung bereit gewesen wäre. Es könnte allenfalls daran gedacht werden, dass die ehemalige Mehrheitsaktionärin selbst zur Komplementärin hätte werden können. Dann wären aber die Einflussmöglichkeiten der Kläger auf die Geschäftsführung nicht größer gewesen, als sie es bei der jetzigen Gestaltung sind. Auch der von den Klägern angesprochene Aspekt, die Rechtswidrigkeit des Umwandlungsbeschlusses liege mit darin begründet, dass sich die Mehrheitsaktionärin vor der Haftung "drücken" würde, führt zu keiner anderen Bewertung. Bereits tatsächlich erscheint das Argument angesichts der Höhe der Hafteinlage der ehemaligen Mehrheitsaktionärin, die das normalerweise bei Komplementären für den Zugriff eröffnete Vermögen um ein Vielfaches übersteigen dürfte, fernliegend. Jedenfalls könnte der genannte Umstand die Mitgesellschafter nur beeinträchtigen, wenn hierdurch die Reputation der Gesellschaft am Markt nachteilig betroffen würde; davon kann bei der hier gegebenen Situation einer Konzernholding, die keine unmittelbaren Drittgeschäfte tä-tigt, keine Rede sein, abgesehen davon, dass Gesellschaftsgläubigern das haftende Kapital ohnehin erhalten geblieben ist.
Weiterhin werden durch den Beschluss in seiner gegebenen Form auch nicht sachwidrig zwei Klassen von Kommanditisten geschaffen. Hierbei stellt sich das Problem des sogenannten nichtverhältniswahrenden Formwechsels nicht. Eine hierfür erforderliche Verschiebung der Beteiligungsquoten liegt nicht vor. Zu ihrer hiervon abweichenden Bewertung gelangen die Kläger allein dadurch, dass sie den Begriff der Beteiligungsquote und damit auch des Stimmrechts nicht - wie es geboten wäre - allein quantitativ, sondern in dem Sinne qualitativ verstehen wollen, dass auch die Effektivität der Ausübung des Stimmrechts, hier konkret bezüglich des Einflusses auf die Komplementärin, bei der Frage der Quotenverschiebung zu berücksichtigen sei. Eine derartige Betrachtung entbehrt jedoch einer Grundlage. Sodann hat die Feststellung des Senats im Beschluss vom 27. August 2001 (S. 18), dass schon die Einflussmöglichkeit der Kläger als Aktionäre denkbar gering gewesen ist und sich an dieser Position durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft nichts weiter nachteilig geändert hat, nach wie vor Gültigkeit. Dies scheinen die Kläger im Übrigen selbst nicht anders zu sehen, denn sie verweisen in erster Linie darauf, dass sich eine relevante Mitwirkungsmöglichkeit dann ergäbe, wenn die ehemalige Mehrheitsaktionä-rin ihren Kommanditistenanteil in - zahlreiche - Teile aufteilte. In der Tat könnte nur dann davon die Rede sein, es gebe zwei "Klassen" von Kommanditisten, nämlich solche mit einer durch die Stellung als Gesellschafter in der Komplementär-GmbH vermittelten Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung auch der Kommanditgesellschaft und eine solche ohne diese. Dass es zu einer derartigen Entwicklung in absehbarer Zeit kommt, bleibt indes reine Spekulation. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, und nach der Stellung der Beklagten im Gesamtkonzern der C.-D.-Gruppe liegt eine solche Änderung auch nicht nahe. Dann jedoch besteht zumindest von Rechts wegen kein Gebot, den Gesellschaftsvertrag so auszugestalten, dass er einer bloßen Eventualität gebührend Rechnung trägt. Auch der Bundesgerichtshof hat in der "Freudenberg"-Entscheidung nur darauf abgestellt, der gegebene Charakter und die gegebene Struktur einer Gesellschaft dürften bei der Umwandlung keine übermäßigen Veränderungen erfahren. Vorsorge für eine - noch nicht einmal absehbare - Zukunft zu tragen, ist durch jenes Urteil nicht gefordert worden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass, sofern die ehemaligen Minderheitsaktionäre tatsächlich eines Tages "Zünglein an der Waage" werden sollten, sie dies auch bei der Frage der Bestellung der Komplementärin wären und also allein aufgrund ihrer unstreitig gegebenen Gesellschafterstellung ohne Beteiligung an der Komplementär-GmbH letztlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen könnten.
Die Gesellschaft bleibt auch nach der Umwandlung Publikumsgesellschaft. Durch die angegriffene Ausgestaltung des Vertrages der Komanditgesellschaft werden die Kläger nicht etwa in die Rolle bloßer Treugeber gedrängt. Im Beschluss vom 27. August 2001 hat der Senat auf die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Komplementärin etwa bei der Bestellung der Geschäftsführer hingewiesen (Seite 17 f.). Diese Erwägungen sind durch anschließenden Parteivortrag nicht erschüttert worden. Danach ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ein ausreichendes Schutzinstrument der Kommanditisten gegenüber der "Herrschaft" der Komplementär-GmbH.
Die nach alledem rechtsformbedingte Ungleichbehandlung bedarf auch keiner im Gesellschaftsvertrag vorzusehenden, über finanzielle Regelungen hinausgehenden ausgleichenden Maßnahmen. Kennzeichnend für die inhaltliche Ausgestaltung von Aktieneigentum als Anteilseigentum ist dessen gesellschaftsrechtliche Einbindung. An die Stelle der mit dieser Einbindung aufgegebenen freien Verfügungsbefugnis treten Vermögens- und Verwaltungsrechte. Allerdings ist die herrschaftsrechtliche Seite des Aktieneigentums für Kleinaktionäre begrenzt, da sie auf die Unternehmenspolitik regelmäßig keinen relevanten Einfluss nehmen können; demgemäß stellt sich ihr Anteilseigentum eher als Kapitalbeteiligung dar. Deren Beeinträchtigung kann bereits im Falle einer hinreichenden Entschädigung als nicht besonders schwer bewertet werden (BVerfG ZIP 2000, S. 1670/1671 f.; Stumpf NJW 2003, S. 9/10 f.). Auf diesem Verständnis beruhen im Übrigen auch die neugeschaffenen §§ 327 a ff. AktG. Vorliegend sieht der Hauptversammlungsbeschluss zu TOP 10 ein Barabfindungsgebot vor.
5.
Der Umwandlungsbeschluss ist weiterhin nicht wegen etwaiger Mängel des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft im Einzelnen für nichtig zu erklären.
Soweit die Auswahl der Komplementärin eine Doppelnatur hat, da sie sowohl für die Umwandlung als auch für den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, kann diese Auswahl, wie gezeigt, nicht beanstandet werden.
Selbst wenn alle fünf von den Klägern gerügten Klauseln unwirksam wären, wäre damit nicht der Gesellschaftsvertrag insgesamt hinfällig und dem Umwandlungsbeschluss eine wesentliche Grundlage entzogen. Nach § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages soll es, soweit irgend möglich, bei einer Teilnichtigkeit verbleiben. Eine solche sogenannte salvatorische Klausel entbindet zwar für sich genommen nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Jedoch bewirkt jene Klausel, dass denjenigen, der den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH DB 2002, 2646 mit umfassenden Nachweisen). Danach lässt sich hier eine Gesamtnichtigkeit nicht feststellen.
Regelmäßig ist bei Gesellschaftsverträgen der maßgebliche Gedanke, dass die Urheber einer teilnichtigen Regelung jedenfalls eine Organisationsstruktur schaffen wollten, die als solche - wenn es sich vermeiden lässt - nicht zerschlagen werden soll; demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge bei einer derartigen normativen Ordnung regelmäßig nicht nach § 139 BGB, vielmehr verbleibt es in aller Regel bei einer Teilnichtigkeit (BGHZ 49, 364/365 f.; MK-Meyer-Maly/Busche, BGB, 4. Aufl. 2001, § 139 Rdnr. 10; Staudinger-Roth, BGB, 13. Bearb. 1996, § 139 Rdnr. 83 f.). Konkrete Tatsachen, die vorliegend ausnahmsweise einen Willen, § 139 BGB zur Anwendung zu bringen, auch nur naheliegend erscheinen ließen, sind weder von den Klägern vorgetragen, noch nach Aktenlage sonst ersichtlich.
Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich auch nicht um solche, die im Falle ihrer isolierten Nichtigkeit den Bestand des Umwandlungsbeschlusses beeinträchtigen könnten. Sie gehören sämtlich nicht zum zwingenden Inhalt eines Umwandlungsbeschlusses nach §§ 194, 234 UmwG. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um zentrale - das heißt nicht nur beiläufige, weniger bedeutsame - Bestimmungen, bei denen davon ausgegangen werden müsste, dass die Fassung des Umwandlungsbeschlusses mit ihnen stehen oder fallen sollte. Die Punkte sind bei nüchterner Betrachtung für den Umwandlungsvorgang insgesamt von randständiger Bedeutung. Das gilt nicht allein für die Regelung in § 17 Abs. 1 des Vertrages über die Handelsregistervollmacht, die ersichtlich nur technischen Schwierigkeiten begegnen soll. Nichts anderes trifft im Ergebnis zu für die Bestimmung in § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Vertrages über das Ausscheiden der Erwerber von Kapitalanteilen im Wege der Erbfolge, die nur eine eng begrenzte Sondersituation betrifft. Die Regelungen in § 8 Abs. 3 (letzter Satz), § 9 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 und 3 des Vertrages behandeln - bezogen auf das Ziel der Umwandlung - wiederum Punkte von untergeordneter Bedeutung.
6.
Für sich gesehen halten jedoch nur drei der fünf beanstandeten Bestimmungen der rechtlichen Überprüfung stand.
Bei der Bestimmung des Maßstabes, an dem die Regelungen im Einzelnen zu messen sind, kann ebenfalls nicht außer Betracht bleiben, dass sie im Zusammenhang eines Umwandlungsbeschlusses, der aus den aufgezeigten Gründen allein einer Missbrauchskontrolle unterliegt, festgestellt wurden. Berücksichtigt man zudem die Grundsätze der "Freudenberg"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes, erscheint es sachgerecht, nur solche Regelungen in dem durch Mehrheitsbeschluss festgestellten Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für nichtig zu erklären, durch die die Rechte der Minderheitsgesellschafter in einer Weise beschnitten werden, wie es, wäre die Kommanditgesellschaft bereits zuvor aufgrund eines abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages in Vollzug gesetzt worden, nicht wirksam möglich gewesen wäre. Mit anderen Worten soll die ehemalige Mehrheitsaktionärin und jetzige Mehrheitskommanditistin keinen Vorteil dadurch erlangen, dass die Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag anlässlich der Umwandlung Eingang fanden. Hingegen sind alle diejenigen Bestimmungen unbedenklich, deren Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag die Mehrheitskommanditistin auch nach Abschluss der Umwandlung zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Folgezeit kraft der Mehrheit ihrer Kapitalanteile hätte beschließen können.
Legt man dies zugrunde, sind nur die Regelungen in § 9 Abs. 3 Satz 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 des Vertrages zu beanstanden und für nichtig zu erklären. Denn nur diese hätte die Mehrheitsgesellschafterin angesichts der sonstigen, unter dem Gesichtspunkt des Kernbereichsschutzes nicht zu beanstandenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag bei bestehender Kommanditgesellschaft nicht kraft ihrer Mehrheit durchsetzen können. Nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages sind für eine Änderung des Stimmrechts und für eine Änderung der Regelung betreffend die Abfindung ausscheidender Kommanditisten gemäß § 16 nicht nur 75 % aller Stimmen der Gesellschafter, sondern zusätzlich die Zustimmungen aller nachteilig betroffenen Gesellschafter erforderlich. Danach hätte der Wille der Mehrheitskommanditistin, wären die beanstandeten beiden Klauseln nicht von Anfang an im Gesellschaftsvertrag enthalten gewesen, allein nicht ausgereicht, um diese dort aufzunehmen. Dass sie die Zustimmung aller übrigen Kommanditisten erhalten hätte, ist schon wegen des Standpunktes der Kläger ausgeschlossen. Die weiteren drei Klauseln hätten hingegen nachträgliche Aufnahme finden können. Bedenken gegen § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages seinerseits bestehen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit der dortigen Regelung die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes und die aus dem Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte aller Gesellschafter erwachsenden Erfordernisse verfehlt würden. Die übrigen drei, von den Klägern angegriffenen Regelungen greifen weder in unentziehbare Rechte eines Gesellschafters ein, noch in solche, die als stimmrechtsfest erachtet werden müssten. Dies liegt für die rein technische Regelung des § 17 auf der Hand und gilt ebenso für § 15, weil die Konsequenz eines Ausscheidens aus der Gesellschaft zum einen durch Teilauseinandersetzung der Erben objektiv unschwer vermieden werden kann, zum anderen die Klausel nicht etwa zugleich einen Abfindungsanspruch ausschließt. Bezüglich der Regelung im letzten Satz von § 8 Abs. 3 des Vertrages lässt sich ein signifikanter Eingriff in Gesellschafterrechte nur vorstellen, wenn man von einem bewussten Missbrauch der durch diese Klausel eröffneten Möglichkeiten durch die Gesellschaftsorgane ausgeht. Dies ist indes, wie der Senat schon im Beschluss vom 27. August 2001 (Seite 18) hat anklingen lassen, ein unzutreffender Maßstab. Jedenfalls solange sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben, ist davon auszugehen, dass alle an einer Gesellschaft Beteiligten und in ihr Handelnden einen Gesellschaftsvertrag im Licht zutreffender Rechtsanwendung durchführen wollen. Anhaltspunkte der genannten Art lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen.
II.
Soweit die Kläger hilfsweise die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt haben wollen, kann auf das oben zu I.2. Gesagte verwiesen werden.
Der "höchst hilfsweise" gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses ist ebenfalls unbegründet. Für eine Unwirksamkeit ist nichts ersichtlich. Der Begriff der Unwirksamkeit bezeichnet das Ausbleiben der gewollten Rechtsfolge wegen einer Unvollständigkeit des rechtsgeschäftlichen Tatbestandes (Hüffer a.a.O., § 241 Rdnr. 6 sowie 246 Rdnr. 41). So liegt es hier nicht, selbst im Falle der Rüge des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG geht der Klagevortrag davon aus, dass ein Beschluss als solcher, wenngleich angeblich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügend, vorlag.
Die im Oktober 2001 angekündigten Hilfsanträge zu 1. bis 5. bedürfen nach der Klarstellung durch die Kläger in zweiter Instanz keiner weiteren Erörterung. Die beanstandeten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, vom Gericht insgesamt und jede für sich bereits als Gegenstand der Anfechtungsklage angesehen worden.
Der weitere Hilfsantrag zu 6. ist, worauf der Senat die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, unzulässig. Selbst wenn man ihn - wegen des möglicherweise immerhin ausreichend bezeichneten Erfolges der Maßnahmen - als hinreichend bestimmt ansähe, steht ihm der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, lässt sich auch nicht etwa aus der Erwägung herleiten, eine Leistungsklage müsse nicht gegen die hiesige Beklagte, sondern gegen die Mehrheitskommanditistin oder gegen alle übrigen Gesellschafter der KG gerichtet werden. Denn wenn es für eine Leistungsklage an der Passivlegitimation der Beklagten fehlen sollte, gilt gleiches für den Feststellungsantrag.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, erste Alternative ZPO geboten. Die Grenzen der im Zuge einer Umwandlung möglichen Eingriffe in die Mitwirkungsrechte der Minderheitsaktionäre sind - soweit ersichtlich - jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung in Rechtsprechung und Schrifttum ebensowenig abschließend geklärt wie die Frage, inwieweit der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs, wie er in der Entscheidung BGHZ 85, 350 ff. zum Ausdruck kommt, auch im Falle einer Umwandlung nach §§ 190 ff. UmwG Anwendung findet. Beide Punkte sind, wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, nach Ansicht des Gerichts im gegebenen Fall entscheidungserheblich, können aber darüber hinaus bei formwechselnden Umwandlungen von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH &Co. KG Bedeutung erlangen. Da von jenen Problemkreisen möglicherweise zugleich der Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit einzelner Klauseln des Vertrages der Zielgesellschaft abhängt, ist die Revisionszulassung nicht beschränkt worden.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird, insbesondere unter Berücksichtigung des ursprünglichen Aktienkapitals der Kläger, gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG auf 51.129,19 EUR (entsprechend 100.000,00 DM) festgesetzt. Ihn höher und damit über den Wert des Beschwerdegegenstandes im Verfahren nach § 16 UmwG hinaus zu bemessen, erscheint wegen der faktisch weitreichenden Wirkungen bereits der damaligen Entscheidung nicht sachgerecht.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 16.01.2003
Az: I-6 U 60/02
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