Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. Juli 2000
Aktenzeichen: 17 W 517/99
(OLG Köln: Beschluss v. 13.07.2000, Az.: 17 W 517/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ziel des Rechtsmittels ist die Absetzung der zugunsten der Beklagten festgesetzten Beweisgebühr von 1.705,00 DM.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten angemeldete Beweisgebühr festgesetzt. Eine solche Gebühr nach § 31 I Nr. 3 BRAGO ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorliegend entstanden.
Die Beweisgebühr entsteht - von den Fällen der Anhörung oder Vernehmung nach § 613 ZPO abgesehen - für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Einem solchen Verfahren geht zwar regelmäßig ein Beweisbeschluß voran. Die Anordnung des Erscheinens von Zeugen zur mündlichen Verhandlung ist nur eine vorsorgliche Maßnahme, die für den Fall, dass sich in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben sollte, deren sofortige Durchführung ermöglichen soll. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mithin erst dann, wenn das Gericht die Beweiserhebung beschließt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 109 m.w.N.). Ein Beginn der Beweisaufnahme ist hier darin zu sehen, dass das Landgericht den gemäß § 273 Abs. 2 ZPO geladenen Zeugen L. im Termin vom 10.8.1999 über seine Pflichten und Rechte als Zeugen belehrt und der Zeuge bekundet hat, dass er zur Sache keine Angaben machen werde. Die Zeugenbelehrung bringt die Beweiserhebungsabsicht des Gerichts auch ohne vorgängigen förmlichen Beweisbeschluß zum Ausdruck und löst als solche die Beweisgebühr aus, sofern der Zeuge unter Hinweis auf die erteilten Belehrungen bekundet, er wolle mit Rücksicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zur Sache keine Angaben machen, auch wenn nach dieser Zeugenerklärung die Personalien des Zeugen nicht protokolliert werden. Im Hinblick hierauf ist die Festsetzung der Beweisgebühr rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.705,00 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 13.07.2000
Az: 17 W 517/99
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