Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 131/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 28 W (pat) 131/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortfolge PearlFinishfür die Waren "schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik".

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und ausgeführt: Die aus gängigen und auf dem vorliegenden Warengebiete fachsprachlich verwendeten englischsprachigen Wörtern zusammengesetzte Wortkombination bedeute "Perlmuttbeschichtung" und stelle sich damit als glatt beschreibende Sachangabe dar, die dem mit den Waren befaßten Fachverkehr ohne weiteres geläufig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Eintragungsbegehren mit einem beschränkten Warenverzeichnis weiterverfolgt, und zwar

"farblose, nicht irisierende schmutzabweisende organische Beschichtung für Komponenten aus Glas und/oder Keramik"

und die Auffassung vertritt, daß damit den Bedenken der Markenstelle ausreichend Rechnung getragen werde, da sie keinen markenrechtlichen Schutz für eine "Perlmuttbeschichtung" beanspruche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses sowie der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG entgegen.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Begriff "Pearlfinish" nicht etwa um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin handelt, sondern um einen Fachbegriff, mit dem eine spezielle Oberflächenbeschichtung bezeichnet wird, die ein perlmuttartiges Aussehen hat. Diese Sacheinschätzung deckt sich mit dem Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, die die aktuelle Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Wortkombination in diesem Sinne und auf vergleichbaren und einschlägigen Warengebieten belegt (www.flamingopools.com; www.color2000.com; www.sprintfrance.fr/POLLUX). Die Anmelderin hat diesen Feststellungen nicht widersprochen, sondern dem lediglich entgegengehalten, daß es sich bei den von ihr beanspruchten Waren gerade nicht um "Perlmuttbeschichtungen" handele, so daß es schon deshalb an einem beschreibenden Warenbezug fehle. Die Anmelderin übersieht dabei indes - worauf bereits der Erinnerungsprüfer unter Hinweis auf einschlägige Belegstellen abgestellt hat -, daß auch transparente Beschichtungen durchaus perlmuttartige Effekte aufweisen können, abgesehen davon, daß die Marke in bezug auf Waren, die mit einer perlmuttartigen Oberfläche nichts gemein haben, letztlich als grob täuschend eingestuft werden müßte. Daß ein solcher Fachbegriff Mitbewerbern zur ungestörten Verwendung im Zusammenhang mit Oberflächenbeschichtungen freigehalten werden muß, liegt für den Senat genauso auf der Hand wie der Umstand, daß ein solcher Begriff vom beteiligten Fachverkehr ausschließlich als eine im Vordergrund stehende Sachaussage und nicht etwa als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß es auch an der für eine Eintragung als Marke erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel Martens Grabruckerprö






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2001
Az: 28 W (pat) 131/00


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