Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. September 2012
Aktenzeichen: 4a O 83/11 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.09.2012, Az.: 4a O 83/11 U.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Prozessstandschaft die Übertragung einer Patentanmeldung sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin für die Tätigkeit des Patentanwalts Backhaus.
Anmelder der hier streitgegenständlichen Patentanmeldung war die T. Construct GmbH Techn. Textilien, Detmold. In der Offenlegungsschrift (DE XXX) wird der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Markus Watermann, als Erfinder genannt. Die T.Construct GmbH Techn. Textilien wurde inzwischen liquidiert. Die Anmeldung ging in das Vermögen der Beklagten über.
Im Jahr 2002 war Herr H. W. Mitgeschäftsführer der Sch. GmbH, die als Herstellerin und Vertreiberin von Baustoffen am Markt aktiv war. Die Firma T. Construct GmbH war eine Produktionsfirma der Firma Sch.. Die Sch. GmbH war mit 50 % an der T. Construct GmbH beteiligt. Im Rahmen der Übertragung der weiteren Anteile von Herrn Schomburg an der T.Construct GmbH wurde vereinbart, dass Herr H. W., der Geschäftsführer der Klägerin, eine Abfindung erhält und im Gegenzug auf sämtliche Ansprüche gegenüber der Schomburg Gruppe verzichtet. Ab März 2000 war Herr H. W. faktisch immer noch Mitgesellschafter der T. Construct GmbH, nachdem er seinem Sohn seinen 25 %-Anteil übertragen hatte.
Herr H. W. war Eigentümer einer Flachbettkaschieranlage, auf der die Versuche für die streitgegenständliche Erfindung gemacht wurden und die zum damaligen Zeitpunkt im Besitz der Firma T. Construct GmbH stand.
Hintergrund der technischen Lehre der Patentanmeldung ist ein Verfahren zum Herstellen einer Materialbahn oder -matte zur akustischen Bedämpfung. In der Zusammenfassung der Offenlegungsschrift heißt es: "Bei diesem Verfahren wird ein körniges Material in einen thermoplastischen Kunststoff eingebunden, der hierzu erhitzt und wieder abgekühlt wird. Um ein solches Verfahren mit geringem Aufwand ausführen und einfach beherrschen zu können, wird der Kunststoff in körniger Ausgangsform mit dem Mineral gemischt und dieses Gemisch als flacher Kuchen auf einer ebenen Unterlage ausgebreitet. Auf dieser Unterlage wird der Kuchen bis zur Plastifizierung des Kunststoffs erhitzt und anschließend abgekühlt."
Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Verfahren zum Herstellen einer Materialbahn oder -malte, die als Ganzes oder in Abschnitten zur akustischen Bedämpfung auf schallübertragende Körper aufgebracht wird, wobei ein körniges Mineral in einen thermoplastischen Kunststoff eingebunden wird, der dazu erhitzt sowie wieder abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Kunststoff in körniger Ausgangsform mit dem Mineral gemischt wird und dieses Gemisch als flacher Kuchen auf einer ebenen Unterlage ausgebreitet, auf dieser Unterlage zur Plastifizierung des Kunststoffs erhitzt und danach abgekühlt wird.
Wegen der weiteren rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Offenlegungsschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.
Vorgerichtlich vertrat Herr Patentanwalt M.B. die Interessen des Herrn H.W.. Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte dieser der Beklagten mit, dass gemäß der Absprachen aus den Jahren 2002 und 2003 Herrn H.W. die uneingeschränkte Nutzung über die Anmeldung habe. Um dies sicher zu stellen, sei eine Eintragung von Herrn H. W. als Mitanmelder in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes erforderlich. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, schrieb der Bevollmächtigte des Herrn H. W. mit Schreiben vom 25.01.2011 an die Beklagte, Herr H. W. sei Erfinder der der Anmeldung zugrunde liegenden technische Lehre gewesen. Weiterer Schriftwechsel folgte. Für die außergerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts verlangt die Klägerin für Herrn H.W. von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.687,60 EUR als 1,3 Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV sowie einer Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV.
Die Klägerin behauptet, Herr H. W. habe die technische Lehre der Patentanmeldung im März/April 2002 erfunden. Die Idee für die Entwicklung einer eigenen Trittschalldämmung habe er mit Herrn M. W. sowie Herrn C. F. diskutiert und anschließend habe er auf der ihm gehörenden Maschine Versuche durchführen lassen. Zwar sei bei den Versuchen u.a. auch Herr M. W. zu gegen gewesen, dieser habe aber lediglich die Erkenntnis aus den Versuchen genutzt, um die technische Lehre zum Patent anzumelden. Das Wesentliche an der Erfindung sei, dass ein Sand-Kunststoffklebergemisch auf einer Unterlage (Kunststoffbahn oder Vlies) erhitzt, gepresst und gekühlt werde, um dann eine Materialbahn mit den gewünschten Eigenschaften herzustellen. Grund für die Erfindung sei der Vorgang zwischen den Partnern der Indotec bezüglich einer Trittschalldämmung gewesen, welche mit einem Bindemittel PU hergestellt worden sei. Da es zu keiner Einigung über die Modalitäten in einem Gespräch mit der Firma Sch. gekommen sei, habe Herr H.W. die der Patentanmeldung zugrunde liegende Idee gehabt. In den Räumen der T. Construct GbmH sei nach dem Gespräch nach seinen Vorgaben Quarzsand mit Hotmelt gemischt worden und über den Trichterkasten auf ein unteres Flies aufgetragen und mit einem oberen Flies abgedeckt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Patentanmeldung Nr. DE XXX 2004.05.06 auf Herrn Heinfried Watermann, Am Vorderflöß 29, 33175 Bad Lippspringe zu übertragen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Eintragung des Herrn H. W. als Anmelder einzuwilligen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Patentanwaltskosten von Patentanwalt M. B. in Höhe von 2.687,60 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit 27.05.2011 an Herrn H. W. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, Herr M. W.habe im Jahr 2002 Möglichkeiten entwickelt, dass Kunststoffgranulate und andere Füllstoffe in die Maschine während des Produktionsganges eingegeben wurden, welche sich dann unter Druck und Hitze mit anderen Bahnen verbunden haben. Dieser Stand der Technik im Betrieb der T. Construct GmbH habe dann zur Patentanmeldung geführt. Die Klägerin trage nicht vor, welche Versuche zu den Erkenntnissen geführt haben sollen, die der technischen Lehre zugrunde lägen. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Es sei nicht die Erfindungsidentität zwischen der zum Patent angemeldeten Erfindung und der von Herrn H. W. geltend gemachten Erfindung dargelegt worden.
Im Übrigen habe Herr H. W. auf die Rechte an der Erfindung verzichtet. Im Rahmen der Übertragung der Anteile von Herrn Sch. an der T. Construct GmbH habe Herr H. W. auf sämtliche Ansprüche gegenüber der Sch.Gruppe verzichtet. Schließlich seien die Ansprüche des Herrn H. W.verwirkt. Bei der streitgegenständlichen Patentanmeldung handele es sich - unstreitig - um einen Vorgang aus dem Jahr 2002. Bis ins Jahr 2010 habe er sich um die Patentanmeldung trotz Kenntnis von dieser nicht gekümmert.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin macht ihre Klageansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Das hierfür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin liegt nach den ergänzenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor.
Ein schutzwürdiges Eigeninteresse ist dann gegeben, wenn die Gerichtsentscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, NJW 2009, 1213; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28.Aufl., Vor § 50 Rz.44), wobei auch ein wirtschaftliches Interesse ausreichend ist. Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGH, NJW 2009, 1213).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin für sich in Anspruch nehmen, dieser Prozess wirke sich in rechtlicher Hinsicht auf ihre Situation aus. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, sie produziere nach der Lehre der im Streit stehenden Patentanmeldung und beabsichtigte dies auch in der Zukunft zu tun. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin von dem Ausgang des hiesigen Gerichtsverfahrens betroffen ist, da es um deren Produktionsmöglichkeit nach der Lehre der hier im Streit stehenden Patentanmeldung geht, deren Erfinder der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin sein soll.
II.
Der Klägerin steht aber gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus § 8 S.1 PatG zu. Die Voraussetzungen für einen Vindikationsanspruch sind nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Herr H.W.Erfinder der technischen Lehre ist, die der Patentanmeldung zugrunde liegt. Erforderlich ist, dass die Klägerin darlegt, dass der Gegenstand der Patentanmeldung auf einen alleinigen schöpferischen Beitrag des Herrn H.W. zurückgeht. Dem Sachvortrag der Klägerin müsste zu entnehmen sein, welche konkrete erfinderische Leistung Herr H.W. erbracht hat. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich dahingehend, Herr H. W. habe die Idee gehabt und diese mit zwei weiteren Personen in den Räumen der T. Construct GmbH diskutiert. Auf der in seinem Eigentum stehenden Maschine seien anhand seiner Anweisungen Versuche durchgeführt worden. Der Sachvortrag der Klägerin lässt jedoch nicht erkennen, in welchen Schritten sich die schöpferische Leistung des Herrn H.W.entwickelt hat, da nach dem Vortrag der Klägerin mehrere Versuche durchgeführt worden sind. Somit wird nicht hinreichend deutlich, welcher Erkenntnisse sich aus den einzelnen Versuchen ergeben haben, die letztendlich zu dem Erfindungsgedanken geführt haben. Dem Sachvortrag lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine Erfindungsidentität zwischen der angemeldeten Erfindung und dem Erfindungsgedanken des Herrn H.W. besteht. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Auch das Wiederholen der Merkmale des Patentanspruchs ist unzureichend. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen.
Eines detaillierten Sachvortrags hätte es um so mehr bedurft, als dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, welche Arbeitsleistungen Herr Markus Watermann im Zusammenhang mit der technischen Lehre der streitgegenständlichen Erfindung erbracht hat. So hat die Beklagte vorgetragen, Herr M.W. habe die ursprüngliche Maschine umgebaut und verschiedene Versuche über die Zusammensetzung von Materialien für die Trittschalldämpfung durchgeführt. Dem Sachvortrag der Klägerin ist zudem nicht zu entnehmen, was das konkrete technische Problem gewesen sein soll, welches Anlass gewesen ist, die technische Lehre zu entwickeln und wie die einzelnen Versuche durchgeführt worden sind und welcher Erkenntnisgewinn daraus resultierte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin die Versuche nicht selber durchgeführt hat. Hier hätte es näherer Angaben darüber bedurft, welche Anweisungen der Geschäftsführer der Klägerin gegeben hat, die dann wiederum seinen schöpferischen Beitrag wiederspiegeln. Soweit die Klägerin in Bezug auf den Anlass auf einen Vorgang mit der Indotec hinweist, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, welches konkrete technische Problem bestand, welches im Anschluss daran von dem Geschäftsführer der Klägerin gelöst worden sein soll.
Ferner hätte die Klägerin darlegen müssen, aus welchen Gründen die erfinderische Leistung des Herrn H. W. über eine mögliche Mitwirkung von Herrn M. W. und dessen erfinderischen Beitrags zur technischen Lehre der streitgegenständlichen Patentanmeldung hinausgeht. Dies deshalb, weil der patentanwaltliche Vertreter des Herrn H.W. vorgerichtlich vertreten hat, Herr H. W. sei Miterfinder. Nunmehr ist das Klagebegehren der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass Herr H. W. Alleinerfinder der technischen Lehre gewesen sein soll. Im Falle eines schöpferischen Beitrags einer Person besteht seitens eines weiteren Berechtigten aber kein Anspruch auf Vollabtretung der Patentanmeldung. Nach dem Zuordnungsgrundsatz kann in einem solchen Fall nur eine Mitberechtigung verlangt werden, wenn der Anmeldgegenstand unteilbar ist; ist eine Teilung möglich, erfolgt diese (Benkard/Melullis, PatG, 10.Aufl., § 8 Rz.8a). Auch hierzu verhält sich der Sachvortrag der Klägerin nicht. Vielmehr hat der patentanwaltliche Vertreter des Herrn H.W. im Schreiben vom 15.12.2010 vorprozessual vertreten, die streitgegenständliche Patentanmeldung sei ohne Absprache mit Herrn H.W., obwohl von ihm mitentwickelt, von der Beklagten zum Patent angemeldet worden. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dieses Schreiben stelle einen vorweggenommen Kompromiss aufgrund der familiären Beziehung der beiden Geschäftsführer der Parteien dar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Herr M. W. einen schöpferischen Beitrag zu dem Erfindungsgedanken geleistet hat.
II.
Soweit die Klägerin den Erstattungsanspruch nach §§ 280, 286 BGB geltend macht, besteht dieser nicht, da bereits kein Vindikationsanspruch gegenüber der Beklagten besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 250.000 EUR.
Dr. Crummenerl
Vorsitzender Richter am
Landgericht
Thomas
Richter am Landgericht
Dr. von Hartz
Richter am Amtsgericht
[i]
LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.09.2012
Az: 4a O 83/11 U.
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