Landgericht Köln:
Urteil vom 24. September 2008
Aktenzeichen: 28 O 530/05

(LG Köln: Urteil v. 24.09.2008, Az.: 28 O 530/05)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kaminmodelle, insbesondere in schwarzer Lackierung oder Edelstahloptik, mit den nachfolgend aufgeführten Kombinationsmerkmalen zu vervielfältigen und/oder anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:

(1) Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen Rahmen eingefasst wird.

(2) An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu.

(3) Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist.

(4) Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums vertikal aufwärts.

(5) Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden.

(6) Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der Brennkammer optisch im Raum „schwebt“,

insbesondere wie nachstehend abgebildet:

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Menge der hergestellten Vervielfältigungsstücke, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung, Herstellungsmenge und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und- preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

f) Stückzahl und Typenbezeichnungen der bei der Beklagten noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I 2a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,

und

wobei die Angaben zu Ziffer I 2 e) nur für die Zeit seit dem 01.01.2002 zu machen sind;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen zu Ziffer I 1 beschriebenen Vervielfältigungsstücke zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;

2. der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche pp. hinsichtlich der von der Beklagten vertriebenen Kaminmodelle "W".

Die Klägerin fertigt Kamine aus Stahl nach den Entwürfen des Herrn J, welcher sich seit 1967 mit der Gestaltung von Kaminmodellen beschäftigt. Einer der von ihr vertriebenen Kamine ist das Modell Z. Das ursprüngliche Modell ist in einem Katalog der Klägerin aus dem Jahre 1992 abgebildet (Anlage ROP 1). Dieses ursprüngliche Modell hat eine Frontbreite von 1200 mm (nachfolgend "Z 1200"), ein später von der Klägerin vertriebenes Modell hat eine Frontbereite von 950 mm (nachfolgend "Z 950"). Die Klägerin bietet das Modell "Z" zwischenzeitlich auch mit Drehfunktion an. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Klageschrift gereichten Lichtbilder, Zeichnungen sowie die Merkmalbeschreibung in den Anlagen ROP 1 - 3 Bezug genommen. Am 20.04.2005 schloss die Klägerin mit Herrn J einen Lizenzvertrag über das Kaminmodell "Z". Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Kamine. Bis ins Jahr 1996 bezog die Beklagte das Kaminmodell "Z" von der Klägerin zum Weiterverkauf in Deutschland. Inzwischen vertreibt die Beklagte unter anderem die Kaminöfen "W I" und "W II" und zwar sowohl in einer schwarz lackierten Ausführung als auch als Edelstahl-Version. Insoweit wird auf die antragsgegenständlichen Lichtbilder Bezug genommen.

Die Kaminmodelle "Z" und "W" unterscheiden sich unstreitig in ihren äußeren Abmessungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle Bl. 44 d.A. Bezug genommen. Weitere Unterschiede zwischen den von den Parteien vertriebenen Kaminmodelle "Z" und "W" sind zwischen den Parteien umstritten.

Mit Schreiben vom 04.05.1999 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs des Vorgängermodells "W" ab (Anlage B7). Zu einem Rechtsstreit kam es in diesem Zusammenhang nicht. Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut wegen des Vertriebs der Kaminmodelle "W I" und "W II" ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, das ursprüngliche Modell des Kamins "Z 1200" stamme aus dem Jahre 1992. Das Modell "Z 950" werde seit dem Jahre 1994 vertrieben. Im Rahmen des Lizenzvertrages mit Herrn J vom 20.04.2005 seien ihr rückwirkend zum 01.11.1992 die ausschließlichen Nutzungerechte an dem Modell-"Z" übertragen worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem "Z 1200" komme als Werk urheberrechtlicher Schutz zu. Das Modell "Z 1200" breche die traditionellen Gestaltungsformen des Kaminofens auf und überführe sie in ein schlichtelegantes Design. Der "Z 1200" setzte das in der Brennkammer entfachte Feuer in bis dahin unbekannter Art in Szene. Dabei offenbare das großformatige Sichtfenster das in der Brennkammer stattfindende Feuer, wie ein riesiger Bildschirm. Im Mittelpunkt stehe die offene Inszenierung des archaischen Feuerspiels. Für den "Z 1200" sei die streng geometrische und schlichtelegante Form kennzeichnend. Besonderes Kennzeichen sei außerdem, die unterhalb und oberhalb der Brennkammer anschließende Rohrverkleidung. Diese bilde im Hintergrund eine durchgängige Achse, vor der sich die Brennkammer mit ihrer Glasfront deutlich abhebe und optisch im Raum "schwebe". Die einzelnen besonderen charakteristischen Merkmale des "Z 1200" seien in der Merkmalanalyse, wie im Antrag dargelegt, aufgeführt. Dabei komme es für die Eigenartigkeit des "Z 1200" gerade auf die Kombination der in der Merkmalanalyse aufgeführten Merkmale an.

Außerdem seien die Besonderheiten vom Verkehr belegt. Dies ergebe beispielsweise eine Kundenbefragung der Kaufhauskette "Y", die die schöpferische Leistung des "Z" im Jahr 1993 in der Kategorie "Wichtigste Innovation in der Formgebung" für den "Mercure du Design" ausgewählt habe. Ferner sei der "Z" mit dem Designpreis "Trophée du Design" ausgezeichnet worden, der im Rahmen der internationalen Fachausstellung für das Baugewerbe "O" im Jahre 1993 in Paris verliehen worden sei. Darüber hinaus habe die Zeitschrift "Wohndesign" in ihrer Januar-Ausgabe 2005 in Bezug auf den "Z" gefragt, ob es sich hierbei um "Kunst oder Kamin€" handele.

Zudem gehe die Gestaltung des "Z 1200" zu seinem Entstehungszeitpunkt im Jahre 1992 weit über die bis dahin bekannte Formensprache hinaus und übersteige die Durchschnittsgestaltung. Bis dahin seien Kamine einerseits traditionell in der Wand eingelassen gewesen und von einer massiven Kaminmaske umrandet und von einem häufig zu Gestaltungszwecken verzierten Kaminsims gekrönt gewesen. Andererseits seien Kaminöfen mit einem gewissen Abstand zur Wand, frei im Raum angebracht gewesen. Dabei sei jedoch die gestalterische Wirkung des Kaminofens häufig durch die erforderliche Rauchgasableitung beeinträchtigt ("Ofenrohr") gewesen.

Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Kaminmodelle "W I" und "W II" um Nachahmungen des "Z" handele. Trotz kleinerer Abweichungen im Detail ergebe sich ein identischer Gesamteindruck der Kamine "W" und "Z". Das Verhältnis zwischen Frontbreite und -höhe sei nahezu identisch, auch die quadratische Frontpartie "W II" erzeuge im Vergleich keinen maßgeblich abweichenden Gesamteindruck der rechteckigen Vorderseite des "Z". Auch der Umstand, dass beim Modell "W" im Gegensatz zum "Z" eine zweiteilige Frontscheibe aus Glas verwendet werde, deren unterer Teil durch hochschieben geöffnet werden könne, führe nicht zu einer maßgeblichen Abweichung des Gesamteindrucks. Sowohl beim Modelle-"Z" als auch beim Modell-"W" sei auf der Frontseite eine schmale horizontale Trennung zu erkennen. Diese entstehe beim "Z" durch das im unteren Teil der Front optional angebrachte durchsichtige Funkenschutzgitter und der im oberen Teil angebrachten Frontscheibe, die durch einen metallenen "Querstreifen" im unteren Bereich abschließe. Beim "W" ergebe sich diese Trennlinie durch den Abstand zwischen den beiden Glasteilen der Frontpartie. Im Übrigen habe die Beklagte bei den Modellen des "W" zunächst einen metallenen "Querstreifen" zur Abgrenzung der oberen Glasfront verwendet. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die ebenfalls zum Gegenstand des Antrags gemachte Anlage ROP 14. Erst später sei dieser "Querstreifen" entfallen. Letztlich komme es jedoch nicht auf den sog. "Querstreifen" an, da er den Gesamteindruck der Kaminmodelle nicht maßgeblich präge.

Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr D, habe gegenüber dem für die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit zuständigen Vertragshändler der Klägerin, Herrn H, noch im Jahr 1999 erklärt, dass die Beklagte den Vertrieb des Kaminmodells "W" eingestellt habe. Von diesem Zeitpunkt an bis im Frühjahr 2004 seien der Klägern keine weiteren Verstöße der Beklagten zur Kenntnis gekommen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das von der Klägerin vorgelegte Bildmaterial, insbesondere die Abbildungen, die Gegenstand des Klageantrags seien, nicht hinreichend konkret seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Modell "Z" im Jahre 1992 erstellt wurde. Sie geht vielmehr davon aus, dass es bereits im Jahre 1991 vertrieben wurde.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kaminmodell "Z". Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der vorgelegte Lizenzvertrag vom 20.04.2005 mehr als ein Scheingeschäft sei und von einer zur Vertretung der Klägerin berechtigten Person unterzeichnet worden sei.

Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die Gestaltung des "Z" nicht über den vorbekannten Formenschatz wesentlich hinausgehe. Die Elemente der Merkmalanalyse seien bei vielen Kaminen bereits im Jahre 1992 vorhanden gewesen, wie z.B. das rechteckige Sichtfenster und das aufsteigende Ofenrohre. Nur der Größe der Scheibe sei durch technische Zwänge begrenzt gewesen. Insoweit legt die Beklagte Lichtbilder von Kaminen zur Illustration des angeblich vorbekannten Formenschatzes vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in den Anlagen B 2 a, B 2 b, B 2 c, Bl. 110 ff. d.A.; Anlage B 3, Bl. 143 ff. d.A. Bezug genommen.

Ferner handele es sich bei dem Kaminmodell "W" nicht um eine Nachahmungen des "Z 1200". Insbesondere der für den "Z 1200" charakteristische Querstreifen im unteren Bereich der Front, sei bei den Modellen des "W" bei normalen Betrieb und normaler Betrachtung nicht vorhanden. Im Falle der Öffnung der verschiebbaren Teile der Front bei den Modellen des "W", bilde sich nicht ein markanter Querstreifen, wie beim "Z", sondern drei sehr viel feinere Linien. Diese Linien bestünden aus den Unterkanten beider Scheiben sowie der Oberkante der unteren Scheibe. Der "Querstreifen" sei jedoch charakteristisch für den Kamin "Z", da hierdurch ein "Rahmen im Rahmen" entstehe und die Glut optisch vom Flammenspiel getrennt werde. Darüber hinaus wirke, das Modell "W II" schon angesichts seiner charakteristisch anderen, nämlich konzentrischquadratischen Geometrie ganz anders als der "Z 1200". Außerdem sei eine optische Abweichung der Modelle darin zu erkennen, dass der "Z 1200" im Sockel einen Griff habe, um den Aschekasten nach vorne zu ziehen, wohingegen die Modelle des "W" einen innenliegenden Aschtopf hätten. Ferner habe der "Z 1200" an der linken Seite einen sichtbaren Haken zur Entriegelung der Fronttüre, wohingegen die Modelle des "W" einen nicht sichtbar in den Türrahmen integrierten und aufwändig konstruierten Federstangenmechanismus haben. Insgesamt vermittelten die Modelle des "W" einen ganz anderen optischen und haptischen Eindruck als die Kaminmodelle "Z".

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Klage zumindest verwirkt sei. Die Klägerin habe trotz Verweigerung der Beklagten nach der Abmahnung im Jahre 1999 keine weiteren Maßnahmen gegen die Beklagte ergriffen. Daher sei die Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin habe von ihrer behaupteten Forderung Abstand genommen. Erst dann habe die Beklagte den Vertrieb und die Bewerbung des "W" intensiv voran getrieben.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2005, ergänzt durch Beschluss vom 08.05.2005, durch Sachverständigengutachten von Prof. N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 317 ff. d.A.) und die Ergänzungsgutachten (Bl. 395 ff. u. Bl. 428 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Antrag zu I. 1. wegen dessen Bestimmtheit. Die antragsgegenständlichen Lichtbilder sind insbesondere in Verbindung mit der antragsgegenständlichen Merkmalanalyse hinreichend konkret. Für die Beklagte ist der Verbotsumfang der begehrten Entscheidung zweifelsfrei erkennbar.

Ferner stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Feststellung des Bereicherungsanspruchs und der Schadensersatzpflicht sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche und der Vernichtungsanspruch zu.

I. Unterlassungsanspruch

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung (§ 16 UhrG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) der im Urteilstenor unter Ziffer I 1 ersichtlichen Kaminmodelle "W I" und "W II" (nachfolgend Kaminmodelle "W") mit den dort wiedergegebenen Kombinationsmerkmalen aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Die Kaminmodelle "W" stellen eine unfreie Bearbeitung des von der Klägerin vertriebenen Kaminmodells "Z 1200" dar.

Durch den Vertrieb der Modelle "W" verletzt die Beklagte die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Klägerin an dem Kaminmodell "Z 1200", da die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kaminmodell der Klägerin eingeräumt wurden, der Kamin "Z 1200" ein schutzfähiges Werk der angewandten Kunst darstellt und die von der Beklagten vertriebene Kamine "W" eine unfreie Bearbeitung des "Z 1200" sind. Im Einzelnen:

Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG ergibt sich aus dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J vom 20.04.2005. Unstreitig wurden die Kaminmodelle "Z 1200" und "Z 950" von Herrn J geschaffen. Mit dem Lizenzvertrag räumt Herr J der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk rückwirkend zum 01.11.1992 ein. Die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages vorgebrachten Bedenken können nicht überzeugen. Soweit die Beklagte einwendet, der Lizenzvertrag sei lediglich ein Scheingeschäft, handelt es sich hierbei im Hinblick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Scheingeschäfts vorgetragen werden, lediglich um ein pauschales Bestreiten ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Auch der Einwand, der Lizenzvertrag könne nicht rückwirkend abgeschlossen werden, da es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handele, kann nicht überzeugen. Der Lizenzvertrag regelt die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin. Insoweit wird nicht in den Rechtskreis Dritter eingriffen, sondern lediglich eine Regelung in Bezug auf die am Vertrag beteiligten Parteien getroffen. Letztlich stellt die rückwirkenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte nichts anderes als eine stillschweigende Abtretung der Ansprüche des Urhebers dar (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 106 Rn. 25).

Das ursprüngliche Modell "Z 1200" genießt als "Werk der angewandten Kunst" i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz.

Der inländische Urheberrechtsschutz des französischen Schöpfers ergibt aus dem EU-Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, welches in § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG klarstellend festgeschrieben ist (vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., UrhG, § 120 Rn. 8).

Für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kommt es maßgeblich auf die ursprüngliche Fassung des Z von 1992 ("Z 1200") an, wie sie im Katalog der Klägerin von 1992 (Anlage ROP 1 zu Ziffer 8) abgebildet ist. Frühere Gestaltungen und Entwürfe des Künstlers aus der Zeit vor 1992 sind von Klägerseite nicht vorgetragen.

Für die Frage, ob es sich bei dem Kaminmodell "Z 1200" um ein Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Kamins als ein Werk angewandter Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - entscheidend darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem Gebrauchszweck des betreffenden Werks ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH, GRUR 1987, 904 - Le Corbusier-Möbel; GRUR 1961, 638 - Stahlrohrstuhl I). Es kommt hierbei nicht auf ästhetische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel). Die Kammer ist sich bewusst, dass im Gegensatz zu Werken der "reinen" (zweckfreien) Kunst bei Werken der sog. angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt werden und ein "deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung" zu fordern ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. ferner BGH, GRUR 1983, 377, 378 - Brombeermuster; GRUR 1995, 581 f. - Silberdistel). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schöpfung des Werks mit einzubeziehen (BGH, GRUR 1987, 905 - Le Corbusier-Möbel). Die Frage, ob ein Möbelstück dabei in der Fachwelt Anerkennung gefunden hat, spielt für die Beurteilung der Schöpfungshöhe keine Rolle (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181).

Diese Kriterien, die an die Schutzfähigkeit angewandter Kunst gestellt werden, sind in Bezug auf den Kamin "Z 1200" gegeben - wobei die Sachkenntnis der Kammer und der Vortrag der Parteien eine ausreichende Bewertungsgrundlage bietet. Die sinnlich wahrnehmbare Form des Kamins offenbart die für die Anerkennung einer persönlichen, geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte erforderliche Gestaltungshöhe.

Die Schutzfähigkeit des "Z 1200" ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der "Z 1200" vermittelt in der Gesamtbetrachtung eine auf den ersten Blick einfache, aber zugleich ungewöhnliche und optisch den Kunst und Formsinn ansprechende Gestalt. Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen Rahmen gefasst wird. An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu. Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist. Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums vertikal aufwärts. Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden. Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der Brennkammer optisch im Raum "schwebt".

Dass die vorgenannten Stilelemente und Formen in der Gestaltung des Kamins "Z 1200" nach den vorstehenden Erwägungen auch bereits zum Schöpfungszeitpunkt im Jahr 1992 zum Teil vorbekannt waren, führt nicht zu der Annahme, dass diesem Kaminmodell ein Urheberrechtsschutz zu versagen ist. Ist nämlich ein Werk unter Verwendung bekannter Stilmittel hergestellt worden, kann es gleichwohl urheberrechtsschutzfähig sein, wenn mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine eigenpersönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist. Denn in der Kunst wird vielfach auf bekannte Stilmittel zurückgegriffen; die Verwendung neuartiger Stilmittel und die Schaffung einer neuen Stilrichtung sind eher die Ausnahme (OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Schöpfungshöhe für den "Z 1200" anzunehmen. In der konkreten Formgestaltung, insbesondere aber nicht ausschließlich in der klaren Linienführung, die durch streng geometrische Formen geprägt wird sowie in der eigentümlichen Nutzung der Rohrverkleidung als durchgängige Längsachse, vor der sich die Brennkammer mit ihrer breiten Glasfront deutlich absetzt und den optischen Eindruck eines frei "schwebenden Rahmens" im Raum vermittelt und in dem prägenden Wechselspiel zwischen Zwei- und Dreidimensionalität, war im Jahr 1992 - trotz der nicht zu berücksichtigenden, weil dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnenden Anteile - die für die Anerkennung einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. Dabei ist der ästhetische Überschuss gegenüber dem alltäglichen, lediglich handwerklichen Schaffen so erheblich, dass nicht nur die Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz, sondern auch diejenigen für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erfüllt sind.

Soweit der "Z 1200" in seiner Gestaltung Elemente des vorbekannten Formenschatzes aufgreift und verarbeitet, beeinträchtigt dies die Individualität und künstlerische Ausdruckskraft des Werks nicht. Sie stehen im Ergebnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen. Denn die Gestaltungsmerkmale, welche die ästhetische Wirkung des "Z 1200" bestimmen, sind durch keine der von der Beklagten dargestellten Kamine (vgl. hierzu Anlagen B 2 a, B 2 b, B 2 c, Bl. 110 ff. d.A.; Anlage B 3 f., Bl. 143 ff. d.A.) ganz oder in ihrer prägenden Ausgestaltung vorweggenommen. Richtig ist zwar, dass einzelne Elemente vorbekannt waren. Dies gilt insbesondere für die in Anlage B2b, B2c und B3 vorgelegten Kaminmodelle . Richtig ist insoweit auch, dass diese Elemente sich im Kamin "Z 1200" der Klägerin wiederfinden. Jedoch weichen alle dargestellten Kamine in ihrem Gesamteindruck und der Kombination der verschiedenen Elemente aus dem Formenschatz erheblich vom "Z 1200" ab. Bei den Beispielsmodellen der Beklagten findet sich nicht die großflächige Präsentation des Feuerspiels in einem schlichten Rahmen ohne aufwendige Verkleidung sowie die Gradlinigkeit der Gestaltung wieder. Meist weitet sich die Rauchgasöffnung wie eine klassische Abzugshaube über der Feuerstelle. Auch ist die Front der vorgelegten Kaminmodelle um ein vielfaches kleiner und nicht so großflächig, wie die Front des "Z 1200". Die von der Beklagten vorgelegten Kaminmodelle belegen nach Ansicht der Kammer vielmehr die hohe ästhetischkünstlerische Gestaltungskraft des "Z 1200". Soweit die Beklagte auf Kaminmodelle abstellt, die heute auf dem Markt sind und die dem "Z 1200" ähneln, ändert dieser Umstand nichts an der Schutzfähigkeit des Modells "Z 1200". Für die Urheberschutzfähigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entstehung des streitgegenständlichen Werkes an (BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II).

Nach dem entscheidenden Gesamteindruck ist daher insgesamt von dem Vorliegen der erforderlichen Schöpfungshöhe des Kamins "Z 1200" auszugehen.

Die Kammer hat der vorstehenden Prüfung der Schöpfungshöhe die ursprüngliche Form des "Z" zugrunde gelegt. Dabei kann offen bleiben, ob auch die von der Klägerin vertriebene Variante des "Z 950" schutzfähig ist, da die streitgegenständlichen Kaminmodelle der Beklagten "W I" und "W II" sich auch im Gegensatz zum ursprünglich geschaffenen "Z 1200" nicht als Gegenstand eines eigenständigen Schaffensprozesses unter zulässiger Verwendung von vorbekannten Gestaltungsmustern bzw. als freie Benutzung des "Z 1200" i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG darstellen, sondern als dessen unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 Satz 1 UrhG. Damit hat die Beklagte rechtswidrig ohne Einwilligung der Klägerin in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen.

Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 259). Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Im Gegensatz dazu ist von einer zulässigen freien Benutzung nach § 24 UrhG auszugehen, wenn der Abstand zwischen den eigenpersönlichen Zügen des Ausgangswerks eingehalten wird, so dass angesichts der Eigentümlichkeit des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel).

Entsprechend den Ausführungen zur Schutzfähigkeit ist dabei auf die Eigenschaften abzustellen, die die Schöpfungshöhe begründen. Technische Notwendigkeiten müssen ebenso außer Betracht bleiben wie die Verwendung von Elementen, die schon bei Schaffung des (angeblich) verletzten Werks dem vorbekannten Formenschatz zurechnen waren.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellen die Kaminmodelle "W I" und "W II" eine unfreie Bearbeitung des "Z 1200" dar. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Modell "W" nicht um eine identische Kopie des "Z" handelt, sondern auch verschiedene Unterscheidungsmerkmale gegeben sind, und auch dass verschiedene Merkmale des Kamins technisch bedingt sind. Auch ist die Kammer von den Übereinstimmungen, nicht von den Unterscheidungsmerkmalen der Kamine ausgegangen.

Die für den "Z 1200" typischen und bei der Frage der Urheberrechtsfähigkeit im Einzelnen beschriebenen Gestaltungsmerkmale der Gradlinigkeit und Schlichtheit sowie der besonderen Hervorhebung des Feuers durch das große Sichtfenster finden sich bei den Kaminmodellen "W" weitestgehend wieder:

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die Kaminmodelle der Beklagten "W I" und "W II" in schwarz und in Edelstahl die charakteristischen und prägenden Merkmale des "Z 1200" übernommen haben und daher der Gesamteindruck der Kaminmodelle identisch sei. In dem Modell "W" finde sich die analoge, archaische Inszenierung des Feuers durch eine zeichenhaftegestalterische Ausrichtung des gesamten Objekts nach vorne, auf die Präsentation des Bildes "Feuer" wieder. Auch das prägende Merkmal des "schwebenden Rahmens" in Verbindung mit der ebenfalls zeichenhaft prägnanten vertikalen Funktionssäule, die Stand- und Rauchabzug in einer optisch durchgehenden, zylindrischen Form integriert, seien bei den Modellen "W I" und "W II" übernommen worden. Insgesamt spiegele sich die schlichte und klare Linienführung des "Z 1200", die diesen von anderen Kaminen abhebt, in der Formgebung des "W" wieder.

In Bezug auf die schwarze Ausführung des "W" bestehe der Unterschied zwischen "Z 1200" und "W I" in minimalen Dimensionsveränderungen des Körpers. Die horizontale Teilung, die beim "Z" sichtbar als Metallsteg ausgebildet sei, bleibe bei der in Anlage ROP 14 vorgelegten Version des "W I" erhalten. In den als Anlage ROP 18 vorgelegten Versionen sei die Unterteilung nur als Trennfuge im Glas wahrzunehmen. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal sei die unterschiedliche Breite der beiden Rahmenprofile. In der schwarzen Version werde dies aber nicht deutlich sichtbar, da das dunkle Funkenbild nur einen schwachen Kontrast zur schwarzen Objektoberfläche bilde und dadurch nur untergeordnet wahrgenommen werde. Das Modell "W II" variiere als Familienmitglied lediglich die Proportionen. Statt eines rechteckigen Bildträgers werde ein quadratischer Bildträger verwendet. Aber auch dieser Eingriff in die Proportion verändere die anzeichenhafte und symbolische Bedeutungsebene nicht. Im übrigen sei der Gesamteindruck des Modell "Z 1200" mit dem Modell "W I" und "W II" identisch.

Bei der Edelstahlausführung des "W" werde die gestalterische Grundaussage der Inszenierung des Feuers durch die Idee des Bilderrahmens noch stärker betont. Dieser Eindruck verstärke sich unter anderem dadurch, dass in der Edelstahlversion die dunkle Fuge in deutlichem Kontrast zum Umfeld stehe. Durch die gleichen Profilproportionen für Außen- und Innenrahmen in der Edelstahlversion werde zwar der Entwurf in seiner Frontseite gegenüber "Z 1200" verändert, aber nicht im Sinne einer eigenständigen, neuen gestalterischen Aussage, sondern als Erweiterung der Produktlinie. Die Ähnlichkeit zum "Z 1200" bleibe erhalten, da die prägenden formalen und anzeichenhaften Gestaltungsmerkmale erhalten blieben. Auch das den "Z 1200" prägende Wechselspiel zwischen Zwei- und Dreidimensionalität werde in der Edelstahlversion besonderes deutlich. Die Kante, an der Frontfläche und Volumen spitzwinklig zusammentreffen, trete - ebenso wie in der schwarzen Version - prägnant in Erscheinung. Bei der Edelstahlversion des "W" handele es sich letztlich um eine Aktualisierung des ursprünglichen Entwurfs.

Nach Stellungnahme der Parteien zu diesem Gutachten hat der Sachverständige seine Ausführungen nach Inaugenscheinnahme der Modelle "W I" und "W II" in schwarz und Edelstahl durch Schreiben vom 27.09.2007 und 30.01.2008 ergänzt. Im Rahmen der Ergänzungsgutachten bestätigt der Sachverständige nochmals die gestalterische Übereinstimmung des "Z 1200" mit "W I". In Bezug auf das Modell "W II" führt er aus, dass diesem dann eine größere Eigenständigkeit gegenüber dem "Z 1200" zukomme, wenn - wie im Falle der Inaugenscheinnahme - ein im Durchmesser größerer klassischer Standfuß das Objekt trage und ein im Durchmesser kleineres Rohr im klassischen Sinne die Rolle des Abzugsrohres übernehme. Dann sei das symbolische und formale Element einer einheitlichen durchgehenden Säule mit einheitlichem Durchmesser nicht mehr vorhanden. Dieses Ergebnis ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch unbeachtlich. Die Kammer geht aufgrund antragsgegenständlichen Fotografien der Modelle "W I" und "W II" (Anlage ROP 14 u. ROP 18) und den technischen Zeichnungen in dem im Termin vom 11.01.2006 überreichten Katalog der Beklagten (dort S. 33; sieh auch den Katalog Anlage ROP 12, dort S. 14) davon aus, dass die Beklagte die Modelle "W I" und "W II" zumindest auch in einer Gestaltung angeboten hat bzw. anbietet, die eine gemeinsame Längsachse, d.h. Fußteil und Abgasrohr mit identischem Durchmesser, haben. Da Gegenstand des Klageantrages der Vertrieb von Kaminmodellen ist, welche die dort genannten Merkmale, insbesondere das Merkmal der gemeinsamen Längsachse (vgl. Ziffer 6 der antragsgegenständlichen Merkmalanalyse) aufweisen, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob von der Beklagten zusätzlich noch Modelle vertrieben werden, bei denen die Durchmesser von Standfuß und Abgasrohr variieren. Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass geringfügige Abweichungen des Durchmessers des Standfußes vom Durchmesser der Rauchgasrohrverkleidung von bis zu 10 cm zu keiner anderen Bewertung des maßgeblichen ästhetischen Gesamteindrucks der streitgegenständlichen Kaminmodelle führen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellt eine derartig geringfügige Abweichung der an sich durchgehenden Säule für den Betrachter als nebensächlich dar und kann daher keinen abweichenden Gesamteindruck vermitteln.

Darüber hinaus ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagte hat insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt. Zwar ist die Verwirkung von Ansprüchen im Urheberrecht grundsätzlich möglich (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rn. 94, m.w.N.). Der Verwirkungseinwand ist ein auch für das Urheberrecht heranzuziehender Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin - Zeitmoment - bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt - Umstandsmoment - (vgl. BGHZ 146, 217, m.w.N.).

Vorliegend dürfte das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht vorliegen. Die Beklagte durfte nach der Abmahnung der Klägerin im Jahre 1999 nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin Rechte aus nachfolgenden Verletzungshandlungen nicht geltend machen werde. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, sie habe auf die Abmahnung der Klägerin im Jahre 1999 ablehnend reagiert und sei daher davon ausgegangen, die Klägerin werde sich gegen die Verletzungshandlung nicht wehren, ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand anzunehmen. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf die konkrete Aussage des Geschäftsführers der Beklagten vor, dass dieser gegenüber dem zuständigen Vertragshändler der Klägerin erklärt habe, den Vertrieb des "W" eingestellt zu haben. Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Umstände vor, auf die sie ihr Vertrauen gestützt haben will. Da die Nichtverfolgung einer Verletzung viele Gründe haben kann, musste die Beklagte grundsätzlich damit rechnen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen werde. Die Klägerin hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Beklagte zu der Annahme berechtigte, die Klägerin würde die Verletzung nun dulden.

Auch eine Verjährung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nach §§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. 195, 199 BGB kommt wegen der fortdauernden Rechtsverletzung nicht in Betracht (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rn. 96). Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin nach der erfolgten Abmahnung im Jahr 1999 Kenntnis von etwaigen Verletzungshandlungen seitens der Beklagten gehabt hat. Auch der Vortrag, sie habe bestimmte Typen des "W" nach 1999 nicht mehr vertrieben, ist zu unsubstantiiert. Sie trägt insbesondere nicht vor, welche Ausführungen sie nach 1999 nicht mehr vertrieben haben will.

II. Feststellungsansprüche

Der Klägerin stehen außerdem die unter Ziff. II. des Klageantrags geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und von materiellem Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu.

1.

Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für die in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 begangenen Verletzungshandlungen im Sinne der Ziff. I 1 des Klageantrags zu erstatten, ist die Klage zulässig und begründet.

Da es der Klägerin noch nicht möglich ist, den Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung zu beziffern, sie vielmehr zunächst auf die Auskunft angewiesen ist, liegt auch ein Feststellungsinteresse vor.

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht ist anzunehmen, da eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch oben beschriebene Verletzungshandlung möglich ist, ihr Umfang aber noch nicht bestimmbar ist. Die durch § 254 ZPO eröffnete Möglichkeit einer Stufenklage schließt das Feststellungsinteresse nicht aus (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 82).

Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin aufgrund der Rechtsverletzungen (siehe oben unter Ziff. I.) ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zusteht.

Wer in fremde Immaterialgüterrechte eingreift, haftet unabhängig vom Verschulden nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er in den Zuweisungsgehalt eines Rechts eingreift, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechtsinhaber vorbehalten ist (vgl. BGH GRUR 1995, 673, 676 - Mauerbilder). Durch den rechtswidrigen Einbruch in die fremde geschützte Rechtssphäre des Verletzten erlangt hat der Verletzer den Gebrauch des fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstandes. Da dieser Gebrauch seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, hat der Bereicherte gem. § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen. Diesen bestimmt die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur nicht nach dessen konkretindividuellen Wert für den Verletzter, sondern nach dem objektiven Verkehrswert. Herauszugeben hat der Verletzer also im Rahmen der Bereicherungshaftung einen Betrag in Höhe der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffprofil II; GRUR 1987, 524, 525 - Chanel No. 5 II).

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach §§ 137i, 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 2 BGB verjähren Bereicherungsansprüche in 10 Jahren seit ihrer Entstehung. Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzungshandlungen seit dem 01.01.1996 geltend. Da die Klage im Jahre 2005, also innerhalb der 10jährigen Verjährungsfrist rechtshängig wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.

2.

Schließlich besteht nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr daraus entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagte die Kaminmodelle "W I" und "W II" seit dem 01.01.2002 im Verkehr anbietet und vertreibt.

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht ist anzunehmen, da künftige Schadensfolgen möglich sind, ihre Art, ihr Umfang oder ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin aufgrund der Rechtsverletzungen (siehe oben unter Ziff. I.) ein Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 97 UrhG zusteht. Die Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft (§ 276 BGB), insbesondere nachdem sie von der Klägerin im Jahr 1999 zur Einstellung des Verbtriebs der Kamine "W" unter Hinweis auf die Urheberechtsverletzung aufgefordert wurde.

Eine Verjährung dieses Schadensersatzanspruch nach § 102 UrhG i.V.m. § 195 BGB ist im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2005 nicht eingetreten. Die Klägerin macht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen für Verletzungshandlungen seit dem 01.01.2002 geltend. Die Klage wurde im Jahr 2005 rechtshängig, so dass eine Verjährung gemäß § 195 BGB nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls durch Rechtshängigkeit der Klage gehemmt worden.

III. Auskunftsansprüche

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) in dem geltend gemachten Umfang gemäß §§ 242, 259, 256 BGB zu. Zwar ist der Anspruch auf Auskunft und die davon umfasste Rechnungslegung ausdrücklich nicht abschließend gesetzlich geregelt. Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Auch die positivrechtliche Ausformung des Rechnungslegungsanspruchs in § 97 Abs. 1 Satz 2, 2. HS UrhG dient nur zur Klarstellung und soll nicht Auskunftsansprüche im Übrigen ausschließen. Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag. Weiterhin ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem erforderlich, die auch in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung bestehen kann (vgl. Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 228).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Klägerin selbst keine Kenntnis von den mit der Auskunft und Rechnungslegung geforderten Daten haben kann. Diese sind ausschließlich dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zuzuordnen. Auch ist die die Beklagte unschwer in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Schließlich ist auch eine Rechtsverletzung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin gegeben, da die Beklagte im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Kaminmodelle "W" die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte verletzt hat (siehe oben unter Ziff. I.).

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind auch in dem beantragten Umfang gegeben. Die Klägerin kann grundsätzlich alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um den festgestellten Schadensersatzanspruch für Verletzungshandlungen seit dem 01.01.2002 nach jeder der drei möglichen Berechungsarten (konkrete Schadensberechung einschließlich des entgangenen Gewinns, entgangene angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns) sowie den festgestellten Bereicherungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 zu errechnen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung soll den Schadensersatzberechtigten gerade in die Lage versetzen, die für ihn günstigste Berechnungsart auszuwählen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angaben, welche eine Nachprüfung der Rechnungslegung ermöglichen (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rn. 45, m.w.N.). Insbesondere die Pflicht zur Belegvorlage ist von dem Anspruch umfasst (vgl. BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellernummer III). Die geltend gemachten und im Tenor konkret bezeichneten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind nach den vorstehenden Ausführungen daher auch in vollem Umfang gegeben.

2.

Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Drittauskunft nach § 101a UrhG zu. Die Beklagte bietet die Kaminmodelle "W" im geschäftlichen Verkehr an. Der Klageantrag zu II. wird von dem Umfang des Drittauskunftsanspruchs gem. § 101a UrhG gedeckt.

IV. Vernichtungsanspruch

Schließlich steht der Klägerin der unter Ziff. I. 3. tenorierte Anspruch auf Vernichtung der im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der Kaminmodelle "W I" und "W II" nach § 98 UrhG zu.

V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 EUR.






LG Köln:
Urteil v. 24.09.2008
Az: 28 O 530/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7da90e912cc8/LG-Koeln_Urteil_vom_24-September-2008_Az_28-O-530-05




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