Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/08
(BGH: Beschluss v. 24.03.2010, Az.: AnwZ (B) 80/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 5. März 1966 geborene Antragsteller ist am 16. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Nach Aktenlage bestanden folgende Forderungen gegen den Antragsteller, die dieser nicht begleichen konnte:
(1) Forderung des Rechtsanwalts L. gemäß Urteil des Landgerichts B. vom 25. Januar 2007 ( ); auf die titulierten 10.795,38 € nebst Kosten und Zinsen, wegen der bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, hatte der Antragsteller am 27. August 2007 einen Betrag von 4.236,40 € gezahlt;
(2) Forderung des R. D. in Höhe von 2.950,53 € gemäß Urteil des Amtsgerichts D. vom 28. Februar 2006 ( );
(3) Forderung der H. in Höhe von 1.300 € gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C. vom 5. Februar 2007; die Zwangsvollstreckung war wegen amtsbekannter Unpfändbarkeit eingestellt worden;
(4) eine der Höhe nach nicht bekannte Forderung der Sch. GmbH; die Anwälte der Gläubigerin hatten am 25. Juli 2007 mitgeteilt, erfolglos Vollstreckungsversuche unternommen zu haben;
(5) Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über 11.784,94 €; dieser Gläubiger hatte am 5. April 2007 Vollstreckungsauftrag erteilt, den offenen Betrag aber nicht beitreiben können;
(6) Forderung des Finanzamts in Höhe von 10.800 € (eigene Angaben des Antragstellers; nach einer undatierten Zahlungsaufforderung betrug der Rückstand per 10. Oktober 2007 15.651,49 €);
(7) Arztrechnungen in Höhe von 1.000 €;
(8) rückständige Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.500 €;
(9) Forderung der DAK in Höhe von 3.500 €;
(10) Rückständige Büromiete in Höhe von 2.094 €;
(11) Forderung der Auto S. GmbH über 678,04 € gemäß Urteil des Amtsgerichts D. vom 30. August 2007 ( ).
Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger führt der Vermögensverfall regelmäßig zu einer (abstrakten) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.
3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).
b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er dargelegt und nachgewiesen, einzelne - nicht aber alle - Forderungen ganz oder teilweise getilgt oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben. Das hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht ausreichen lassen. Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
aa) Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2009 ist es dem Antragsteller nicht gelungen, sämtliche gegen ihn gerichtete Forderungen durch Erfüllung, durch Abschluss von Zahlungsvereinbarungen oder in sonstiger Weise zu erledigen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in beiden gerichtlichen Instanzen sowie der Stellungnahmen der Antragsgegnerin ergab sich folgendes Bild:
(1) Die Forderung des Rechtsanwalts L. war erfüllt.
(2) Die Forderung des R. D. war ebenfalls erfüllt.
(3) Mit der H. hatte der Antragsteller eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Eine Kopie der "Teilzahlungsvereinbarung" lag vor. Die Forderung wurde nach Darstellung des Antragstellers seither in monatlichen Raten von 150 € abgezahlt. Belegt hat der Antragsteller diese Behauptung nicht. Am 7. Dezember 2009 betrug die Forderung noch 380 €.
(4) Die Forderung der Sch. GmbH betrug am 7. Dezember 2009 noch 380 €.
(5) Mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte hatte der Antragsteller eine Zahlungsvereinbarung getroffen, nach welcher er am 22. Dezember 2007 einen Betrag von 549,37 € und am 22. der 30 Folgemonate jeweils 500 € zu zahlen hatte. Die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag nicht zurückgenommen, jedoch erklärt, der bereits für den 21. Dezember 2007 anberaumte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung brauche nicht durchgeführt zu werden. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner mitgeteilt, von November 2007 bis Mai 2008 jeweils 634,31 € und seit Juni 2008 jeweils 330 € monatlich gezahlt zu haben. Die Tilgung sei vorläufig, weil "gemäß den Steuererklärungen für die Jahre 2005 - 2007 noch eine Anpassung vorgenommen" werden müsse. Beigefügt war ein Kontoauszug per 8. Oktober 2008, der einen Rückstand von noch 10.665,60 € auswies, aber erkennen ließ, dass regelmäßig monatliche Beiträge von 393,21 € sowie ein Säumniszuschlag von gut 100 € abgebucht wurden. Im Laufe des Jahres 2009 war die Tilgungsvereinbarung jedoch gekündigt worden, nachdem der Antragsteller in diesem Jahr keine Zahlungen mehr geleistet hatte; auf bislang drei erfolgte Ratenzahlungen für 2009 erfolgten jeweils Rücklastschriften. Der aktuelle Rückstand betrug 11.217 €.
(6) Die Forderung des Finanzamts D. war erledigt, wie der Antragsteller durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung glaubhaft gemacht hat.
(7) Die Arztrechnungen, zu denen Einzelheiten nie mitgeteilt worden waren, waren nach (nicht belegter) Darstellung des Antragsgegners zwischenzeitlich erledigt worden.
(8) Gleiches galt für die Forderung der Krankenversicherung.
(9) Die Forderung der DAK ist getilgt worden. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, nach welcher die letzte Zahlung am 28. März 2009 eingegangen war; die DAK hat unter dem 3. Dezember 2009 bestätigt, dass keine Beitragsrückstände mehr bestanden.
(10) Die Mietrückstände waren durch Aufrechnung erledigt worden, wie der Antragsteller durch Vorlage einer Bestätigung des Vermieters Dr. Be. vom 27. März 2009, dass keine Rückstände mehr bestünden, glaubhaft gemacht hat.
(11) Die Forderung der Auto S. GmbH war erledigt. Ein Schreiben des Anwalts der Gläubigerin, in welchem die Zahlung bestätigt und auf die Rückgabe der entwerteten Titel Bezug genommen wird, wurde zu den Akten gereicht.
(12) Die neu hinzugekommene Forderung des Schn. war vollständig bezahlt. Ein Schreiben des Schn. vom 13. November 2008, wonach ein Betrag von 1.190 € überwiesen worden sei und auf den Rest verzichtet werde, wurde zu den Akten gereicht.
(13) Hinsichtlich der erst nach Ergehen des Widerrufsbescheides bekannt gewordenen Forderung der Frau Ac. wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 zu den Akten gereicht. Dass die vereinbarten Raten tatsächlich gezahlt werden, hat der Antragsteller dagegen nicht belegt. Am 7. Dezember 2009 soll ein Betrag von 800 € offen gewesen sein.
bb) Auch nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2009 ist es dem Antragsteller nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen.
Im Termin hat der Antragsteller zwar ein Telefax des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt, nach welchem dieses zum Abschluss einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung bereit war, wenn der Antragsteller einen Betrag von 1.000 € zahle sowie durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 eine Herabsetzung der Beitragspflicht für das Jahr 2009 ermögliche. Der Antragsteller hat erklärt, er werde die 1.000 € zahlen und die ihm angebotene Ratenzahlungsvereinbarung abschließen; die Antragsgegnerin hat im Gegenzug in Aussicht gestellt zu überprüfen, ob der Widerrufsbescheid dann aufgehoben werden könne. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Am 15. Dezember 2009 hat der Antragsteller die Kopie einer am 10./14. Dezember 2009 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zu den Akten gereicht. Die Forderung des Versorgungswerks betrug zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich der Gutschrift der gezahlten 1.000 € - 10.899,91 €. Der Antragsteller sollte diese Forderung in einer am 22. Januar 2010 fälligen Rate à 399,91 € und 35 Monatsraten à 300 € begleichen.
Dem Antragsgegner ist es jedoch nicht gelungen, die Raten vereinbarungsgemäß zu zahlen. Am 27. Januar 2010 erklärte das Versorgungswerk die Ratenzahlungsvereinbarung für gescheitert, nachdem wegen des fälligen Beitrags für den Monat Januar 2010 und für die am 22. Januar 2010 fällige Rate Rücklastschriften erfolgt waren. Damit war am 27. Januar 2010 ein Betrag von 11.320,49 € offen, den der Antragsteller nicht begleichen konnte. Dass der Antragsteller, wie er vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht hat, die im Januar 2010 fälligen Beträge von insgesamt 750 € nachträglich gezahlt hat, ändert an der Fälligstellung des gesamten Rückstandes nichts. Den Abschluss einer erneuten Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller bis heute nicht nachgewiesen. Er ist auch nicht in der Lage, den Rückstand insgesamt auszugleichen. Überdies hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 mitgeteilt, gegen den Antragsteller werde wegen einer weiteren Forderung in Höhe von 3.284,63 € einer Gläubigerin M. vollstreckt. Auch die Gerichtskasse D. betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller, wobei die Höhe des beizutreibenden Betrages zunächst mit 491,83 €, dann mit 530,93 € angegeben worden ist.
Der Antragsteller trägt nunmehr vor, in erneuten Verhandlungen mit dem Versorgungswerk zu stehen; erforderlichenfalls könne er den Rückstand mit Hilfe zu erwartender Zahlungseingänge sowie eines beantragten Kredits in einer Summe ausgleichen. Auch die Forderung der Gerichtskasse D. werde bis zum 15. März 2010 beglichen werden. Er bittet um Einräumung einer Frist bis zum 16. März 2010, hilfsweise um die Erteilung von Auflagen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Konsolidierung herbeizuführen und nachzuweisen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, am Landgericht B. sei eine Klage wegen eines Betrages von 35.000 € anhängig, habe er, der Antragsteller, hiervon keine Kenntnis; eine Zustellung sei bisher jedenfalls nicht erfolgt. Das von der Antragsgegnerin angesprochene Klageverfahren bleibt bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung außer Betracht. Anlass, dem Antragsteller noch mehr Zeit zur Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einzuräumen, sieht der Senat jedoch nicht. Seit dem Widerruf der Zulassung sind zweieinhalb Jahre vergangen, seit der mündlichen Verhandlung mehr als drei Monate. Der Antragsteller hat sich bemüht, seinen Verpflichtungen nachzukommen; im Ergebnis ist er dazu jedoch nicht in der Lage gewesen.
4. Vom Widerruf der Zulassung kann nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wä-
ren. Die durch den Vermögensverfall begründete abstrakte Gefahr besteht unverändert fort.
Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 99/07 -
BGH:
Beschluss v. 24.03.2010
Az: AnwZ (B) 80/08
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