Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. August 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 7/99
(BPatG: Beschluss v. 16.08.2000, Az.: 30 W (pat) 7/99)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 1996 und vom 6. Oktober 1998 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 021 653 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 11. März 1996 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 2 076 095 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 021 653 gelöscht.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
BPatG:
Beschluss v. 16.08.2000
Az: 30 W (pat) 7/99
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