Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2003
Aktenzeichen: 9 W (pat) 33/02

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2003, Az.: 9 W (pat) 33/02)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- 1 Patentanspruch,

- Beschreibung, Seiten 1 und 2,

- 1 Blatt Zeichnung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2003.

Die Bezeichnung lautet: Schraubenverdichter Anmeldetag ist der 8. Oktober 1992.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Oktober 1992 mit der Bezeichnung

"Anordnung und Gestaltung eines Ölfilters für Schraubenverdichter und -aggregate"

eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 04 C des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Februar 2002 zurückgewiesen. In der Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Anmelderin zwar entgegen der Aufforderung der Prüfungsstelle nicht erklärt habe, ob sie wegen der nachgereichten Zeichnung den Anmeldetag der Anmeldung auf den Tag des Eingangs der Zeichnung verschieben wolle oder ob sie auf das Nachreichen der Zeichnung verzichten und den alten Anmeldetag beibehalten wolle. Dies könne jedoch dahinstehen, da der Anmeldungsgegenstand, der auch ohne Zeichnung für den Fachmann verständlich sei, im Hinblick auf die vor dem ursprünglichen Anmeldetag veröffentlichten Druckschriften EP 0 205 796 A2 und EP 0 067 949 B1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie reicht einen neuen Patentanspruch ein und führt hierzu aus, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand patentfähig sei. Die Zeichnung sei von ihr zusammen mit den übrigen Anmeldungsunterlagen bei der Berliner Außenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingereicht worden und daher Teil der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der nunmehr geltende Patentanspruch lautet:

Schraubenverdichter mit folgenden Merkmalen:

- im oder am Rotorgehäuse (1) des Schraubenverdichters ist durch einen Bereich eines Rotorgehäuseteiles ein einen Hohlraum aufweisendes Ölfiltergehäuse (2) gebildet,

- im Ölfiltergehäuse (2) ist waagerecht ein Ölfilter (5) angeordnet,

- das Ölfiltergehäuse (2) ist seitlich durch einen Abschlussdeckel (3), der eine Montageöffnung verschließt, und durch eine Funktionsplatte (4) verschlossen,

- in der Funktionsplatte (4) sind Ölführungskanäle vorgesehen, die mit dem Hohlraum, in dem der Ölfilter (5) angeordnet ist, strömungsmäßig verbunden sind und durch die Öl zum Ölfilter (5) und vom Ölfiltergehäuse (2) zu den Versorgungsstellen des Schraubenverdichters geleitet wird,

- der Öldurchfluss durch die Ölführungskanäle ist durch an der Funktionsplatte angeordnete Drossel- und Absperrventile (6, 7, 8) steuerbar.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patentes.

1. Die Anmeldung betrifft einen Schraubenverdichter. Nach der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sind Schraubenverdichteraggregate bekannt, bei denen ein oder mehrere Ölfilter an einem separaten Rahmen eines Schraubenverdichters montiert sind. Die Ölfilter beständen aus einem Gehäuse mit Ein- und Ausgangsöffnungen für das Medium und wiesen einen demontierbaren Deckel auf. Der Deckel gestatte einen Filterwechsel oder Reinigungsarbeiten am Filter. Die Ölfilter seien durch ein Rohrleitungssystem mit dem Schraubenverdichter verbunden.

Die Nachteile dieser Filteranordnung lägen in hohen Montagekosten und einem großem Materialaufwand. In die Rohrleitungen vom Ölfilter zum Verdichter oder zum Ölkühler seien durch aufwändige Montage Absperrarmaturen einzubauen. Nach der Montage seien die Rohrleitungen vom Filter zum Verdichter gründlich zu reinigen, d. h., Schweißrückstände oder Ablagerungen seien mit erhöhtem Aufwand zu entfernen.

Aus der EP 0 205 796 A2 sei weiter ein Schraubenverdichteraggregat mit Öleinspritzung bekannt, bei dem der Ölfilter in einem Hohlraum des Verdichtergehäuses angeordnet sei. Das Öl würde dem Filter durch gehäuseinterne Kanäle zugeführt und über einen Ölmischregler abgeführt. Zu Wartungszwecken, zB Wechseln des Filters, würde der Ölmischregler abgebaut und der senkrecht angeordnete Ölfilter könne nach oben entnommen werden.

Nachteilig sei hier, dass zum Wechseln des Filters der Ölmischregler mit den daran angeschlossenen Leitungen demontiert werden müsse.

Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein Schraubenverdichteraggregat zu schaffen, bei dem ein Wechsel des Ölfilters auf einfache Weise möglich ist und bei dem der Ölfilter bei geringem Material- und Montageaufwand am Verdichteraggregat angeordnet werden kann.

Zur Lösung dieses Problems ist gemäß dem geltenden Patentanspruch der Anmeldung (vgl auch nebenstehende Zeichnung) vorgesehen, dass im oder am Rotorgehäuse 1 des Schraubenverdichters durch einen Bereich eines Rotorgehäuseteiles ein einen Hohlraum aufweisendes Ölfiltergehäuse 2 ausgebildet ist, in dem waagerecht ein Ölfilter 5 angeordnet ist. Das Ölfiltergehäuse 2 ist seitlich durch einen Abschlussdeckel 3, der eine Montageöffnung verschließt, und durch eine Funktionsplatte 4 verschlossen. In der Funktionsplatte 4 sind Ölführungskanäle vorgesehen, die mit dem Hohlraum, in dem der Ölfilter 2 angeordnet ist, strömungsmäßig verbunden sind und durch die Öl zum Ölfilter 5 und vom Ölfiltergehäuse 2 zu den Versorgungsstellen des Schraubenverdichters geleitet wird. Der Öldurchfluss durch die Ölführungskanäle ist durch Drossel- und Absperrventile 6, 7 2. Die Zeichnung ist Teil der geltenden Anmeldungsunterlagen. Eine Verschiebung des Anmeldetages der Anmeldung auf den Tag des Eingangs der Zeichnung ist vom Patentgesetz nicht vorgeschrieben.

Die Anmeldungsunterlagen sind am 8. Oktober 1992 in der Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in Berlin eingereicht worden. Nach den auf dem Patenterteilungsantrag angegebenen Anlagen sollen diese Unterlagen neben 2 Seiten Beschreibung und einer Seite Patentansprüche auch 1 Blatt Zeichnungen umfasst haben. Eine Zeichnung mit dem Eingangsdatum des Anmeldetages befindet sich jedoch nicht in der Akte. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ausgeführt, dass die Zeichnung von ihr am Anmeldetag eingereicht worden sei. Dafür spreche, dass im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung keine Beanstandung der Anmeldung erfolgt sei. Die Zeichnung habe daher dem für die Offensichtlichkeitsprüfung zuständigen Prüfer vorgelegen. Anderenfalls hätte er in einem Formalbescheid auf Nachreichung einer Zeichnung bestehen müssen, da in der Beschreibung auf eine Zeichnung hingewiesen werde. Die Zeichnung müsse dann später verloren gegangen sein. Dies sei nicht ihr Verschulden.

Es kann dahinstehen, ob die Anmelderin am Anmeldetag zusammen mit den weiteren Unterlagen auch eine Zeichnung eingereicht hat. Denn die Nachreichung der Zeichnung mit der Bescheidserwiderung vom 3. Mai 2001 auf den Hinweis der Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 12. Januar 2001, dass die Figur nicht zu den Akten gelangt sei, ist ohne Verschiebung des Anmeldetages zulässig.

Der Anmeldetag der Anmeldung ist der 8. Oktober 1992. Die am Anmeldetag geltende Fassung des Patentgesetzes enthält im § 35 die Angabe, dass eine Anmeldung neben dem Patenterteilungsantrag, einem oder mehreren Patentansprüchen, einer Beschreibung der Erfindung auch "die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen", enthalten muss (§ 35 Abs 1 S 3 PatG in der am 8. Oktober 1992 gültigen Fassung). Nicht alle Unterlagen müssen zur Begründung eines Anmeldetages vorliegen. Vielmehr reicht hierzu die Erfüllung der Mindesterfordernisse aus, denen eine Anmeldung entsprechen muss, nämlich dass die Anmeldungsunterlagen schriftlich in deutscher Sprache abgefasst sind, einen Patenterteilungsantrag enthalten und die Identität des Anmelders erkennen lassen sowie eine Erfindung offenbaren (Schulte PatG 5. Aufl § 35 Rdn 21 bis 26). Alle anderen Erfordernisse sind ohne Rechtsverlust nachholbar (aaO § 35 Rdn 20). Da am Anmeldetag die Mindesterfordernisse der Anmeldung mit der Einreichung eines Patenterteilungsantrages mit den Personalien des Anmelders, einem Patentanspruch und einer zweiseitigen Beschreibung der Erfindung in deutscher Sprache erfüllt waren, war der Anmeldung als Anmeldetag der 8. Oktober 1992 zuzuerkennen.

Fehlen die nach § 35 Abs 1 Nr 4 erforderlichen Zeichnungen, obwohl sich Beschreibung oder Ansprüche darauf beziehen, ist der Anmelder aufzufordern, entweder die fehlenden Zeichnungen nachzureichen oder die Bezugnahmen auf nicht eingereichte Zeichnungen zu streichen (aaO § 35 Rdn 114). Nachgereichte Zeichnungen können nur dann beanstandet werden, wenn dadurch der Gegenstand der ursprünglichen Offenbarung erweitert werden würde (aaO § 35 Rdn 113), die Zeichnungen also entsprechend § 38 Abs 1 S 1 zu einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes führen würden.

Die Prüfungsstelle hat die Anmelderin in ihrem Erstbescheid von 12. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass "die Figur nicht zu den Akten gelangt" sei. Daraufhin hat die Anmelderin innerhalb der im Erstbescheid gesetzten Frist die Zeichnung nachgereicht. Diese Zeichnung führt nicht zu einer unlässigen Erweiterung der Anmeldung. Denn sie zeigt ein an einem Rotorgehäuse 1 ausgebildetes Ölfiltergehäuse 2 mit einem Ölfilter 5, das seitlich von einem Abschlussdeckel 3 und einer Funktionsplatte 4 verschlossen ist. Die Funktionsplatte 4 weist Ölführungskanäle auf, die durch an der Funktionsplatte 4 angeordnete Absperr- und Drosselventile 6 bis 8 steuerbar sind. Alle diese der Figur entnehmbaren Einzelheiten sind vollständig in der ursprünglich eingereichten Beschreibung des Ausführungsbeispiels enthalten.

Der am 1. November 1998 mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) neu in das Patentgesetz aufgenommene § 35 ist hier nicht anwendbar. Der Anmeldung ist nämlich auf Grund der am Anmeldetag geltenden Fassung des Patentgesetzes als Anmeldetag der 8. Oktober 1992 rechtswirksam zuerkannt worden. Dieser kann nicht nachträglich als Folge einer erst wesentlich später erlassenen Gesetzesänderung wieder aberkannt werden. Im übrigen regelt der geänderte § 35 die Zulässigkeit der Einreichung fremdsprachiger Anmeldungsunterlagen, die Zulässigkeit der Nachreichung von Übersetzungen und Zeichnungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (Bl 1998, 403). Alle diese Formvorschriften betreffen ausschließlich die Einreichung von Patentanmeldungen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die internationale Vereinheitlichung und die Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Einreichung von Patentanmeldungen (Bl 1998, 395, 396). Die dort angegebenen Maßnahmen stehen somit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Anmeldungsunterlagen. Eine Ausdehnung auf bereits mehrere Jahre vor dem 1. November 1998 anhängige Anmeldungen widerspricht dieser Zielsetzung des § 35 neuer Fassung.

3. Der nunmehr mit der Anmeldung beanspruchte Gegenstand ist patentfähig, da er durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen ist noch dem zuständigen Fachmann durch diesen nahegelegt wird. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der beruflich auf dem Gebiet der Konstruktion von Schraubenverdichtern tätig ist.

3.1 Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch enthält inhaltlich die Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs und ist ergänzt um die Merkmale, dass das Ölfiltergehäuse seitlich durch einen Abschlussdeckel und eine Funktionsplatte verschlossen ist und dass die Ölführungskanäle Öl zum Ölfilter 5 und vom Ölfiltergehäuse 2 zu den Versorgungsstellen des Schraubenverdichters leiten. Diese Angaben sind den ersten beiden Absätzen der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ohne weiteres zu entnehmen.

3.2 Der beanspruchte Schraubenverdichter ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

Aus der EP 0 205 796 A2 (vgl die vorstehend wiedergegebene Fig 2) ist ein Schraubenverdichter bekannt, bei dem durch einen Bereich eines Rotorgehäuseteiles ein einen Hohlraum 30 aufweisendes Ölfiltergehäuse gebildet ist. Im Ölfiltergehäuse ist ein Ölfilter 5 angeordnet. Das Ölfiltergehäuse ist durch ein Ölmischreglergehäuse 9 mit einem Ölmischregler 10 verschlossen. Das gesamte Verdichteraggregat ist auf der motorabgewandten Seite durch einen Gehäusedeckel 2 verschlossen.

Dieser Verdichter soll einen verringerten Einbauraum aufweisen und dicht neben angrenzende Gegenstände bzw Anlagen gestellt werden. Um dies zu erreichen, sind das Ölfiltergehäuse mit dem Ölfilter 5, der Ölfeinabscheider 6 und der Luftansaugfilter 7 senkrecht am oberen Ende des Verdichteraggregates angeordnet. Die erforderlichen Wartungsarbeiten, zB Wechseln der Filter, können daher von oben vorgenommen werden (aaO S 2 letzter Absatz). Hierzu wird beim Wechsel des Ölfilters 5 das Ölmischreglergehäuse 9 nach oben abgenommen und der Ölfilter ohne Entfernung des Gehäusedeckels 2 ebenfalls nach oben entnommen.

Von diesem Schraubenverdichter unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand durch die Merkmale,

- dass der Ölfilter waagerecht angeordnet - dass das Ölfiltergehäuse seitlich durch einen Abschlussdeckel, der eine Montageöffnung verschließt, und durch eine Funktionsplatte verschlossen ist,

- dass das Öl durch die in der Funktionsplatte angeordneten Ölführungskanäle zum Ölfilter und vom Ölfiltergehäuse zu den Versorgungsstellen des Schraubenverdichters geleitet wird und - dass der Öldurchfluss durch die Ölführungskanäle durch an der Funktionsplatte angeordnete Drossel- und Absperrventile steuerbar ist.

Beim Schraubenverdichter nach der DE 43 24 175 A1 weist das Ölfiltergehäuse 32 zwar einen seitlichen Abschlussdeckel 34 auf, aber keine Funktionsplatte, sondern lediglich einen einzigen Ölauslassanschluss 36.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigen Schraubenverdichter, deren Ölfilter nicht in einem durch ein Rotorgehäuseteil gebildetes Ölfiltergehäuse angeordnet sind. So ist der Ölfilter bei der EP 0 067 949 B1 an einem Ventilblock (vgl in Fig 1 den Ölfilter 8), bei der DE 38 19 553 A1 an der Stirnfläche eines Getriebegehäuses 12a (vgl in Fig 2, 5 den Ölfilter 24) und bei der DE 29 38 557 A1 außen am Aggregatgehäuse 1a zusammen mit einem Ölfiltergehäuse angeflanscht (vgl in Fig 3, 4 den Ölfilter 31).

3.3 Der beanspruchte Schraubenverdichter ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der Druckschriften kann nämlich dem Fachmann nahe legen, den Ölfilter waagerecht in einem Ölfiltergehäuse anzuordnen, das seitlich durch einen Abschlussdeckel und eine Funktionsplatte verschlossen ist.

Beim Schraubenverdichter gemäß der EP 0 205 796 A2 ist zum Wechseln des Ölfilters 5 das Ölmischreglergehäuse 9 zu entfernen. Dadurch wird eine Montageöffnung freigegeben, durch die der Ölfilter 5 nach oben herausgezogen werden kann. Das Ölmischreglergehäuse 9 muss dazu von den Anschlussleitungen getrennt werden. Falls das Ölmischreglergehäuse 9 als Funktionsplatte gemäß der Anmeldung angesehen werden kann, lehrt diese Schrift somit, diese Funktionsplatte zum Verschließen der Montageöffnung zu nutzen und sie zum Wechsel des Ölfilters vom Ölfiltergehäuse zu entfernen. Bei dieser Konstruktion ist es für den Fachmann technisch abwegig, zusätzlich zur Funktionsplatte am anderen Ende des Ölfiltergehäuses noch einen Abschlussdeckel zur Demontage des Ölfilters vorzusehen, da dieser im Inneren des Verdichteraggregatgehäuseses angeordnet werden müsste und somit für einen Filterwechsel nahezu unzugänglich wäre.

Die EP 0 067 949 B1, die DE 38 19 553 A1 und die DE 29 38 557 A1 können keine Anregung in Richtung zum beanspruchten Gegenstand geben. Denn wie zur Neuheit ausgeführt, zeigen diese lediglich außen am Verdichteraggregatgehäuse angeflanschte Ölfiltergehäuse. Diese werden zum Wechseln des Ölfilters offensichtlich komplett vom Aggregatgehäuse abmontiert. Diese Lösung ist somit nicht anwendbar auf ein in ein Rotorgehäuse integriertes Ölfiltergehäuse.

Die DE 43 24 175 A1 ist nach dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht worden, so dass sie nach § 4 S 2 PatG bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben muss.

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BPatG:
Beschluss v. 14.07.2003
Az: 9 W (pat) 33/02


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