Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. September 2010
Aktenzeichen: I-20 U 108/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 07.09.2010, Az.: I-20 U 108/09)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.
Die unter dem Namen "B…" gegründete Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, sie gehört zu den Betriebskrankenkassen. Im Rahmen ihres Internetauftritts bezeichnete sie sich als "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft". Ausweislich des als Anlage B 1 in Kopie vorgelegten "Lizenz-Partnerschafts-Vertrag" vom 20. Mai 2008 mit der D.S. GmbH, die für den D.O.S. die Olympische Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet, ist sie "strategischer Partner" des D.O.S.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der Deutschen Oympiamannschaft" erwecke den unzutreffenden und daher irreführenden Eindruck, sämtliche Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten versichert. Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, die Bezeichnung erwecke nicht den Eindruck, sämtliche Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei ihr versichert. Die Bezeichnung drücke nur ihre Partnerschaft mit dem D.O.S. aus, sie sei mit der eines "offiziellen Lieferanten der deutschen Olympiamannschaft" vergleichbar.
Die Klägerin hat daraufhin Klage eingereicht und zu ihrer Begründung in der Klageschrift vorgetragen, die Bezeichnung "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" sei irreführend, sie erwecke den Eindruck, alle Olympiateilnehmer oder jedenfalls der weit überwiegende Teil der Olympiateilnehmer sei Mitglied in der Krankenkasse. Die Angabe sei objektiv falsch, nach ihren eigenen Angaben habe die Beklagte keinerlei Beziehungen zur deutschen Olympiamannschaft. Ihre Beziehungen zu "Olympia" erschöpften sich darin, dass sie als Lizenzpartner der D.S. die olympischen Symbole produktexklusiv nutzen könne.
Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß die Verwendung der Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" untersagt und sie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, verstehe die Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der deutschen Olympiamannschaft dahingehend, alle Mitglieder der Deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten versichert. Die Formulierung "offizielle Krankenkasse" lege einen über eine bloße Werbebeziehung hinausgehende Verbindung nahe, insbesondere das Wort "offiziell" erwecke den Eindruck die Mitglieder der Olympiamannschaft seien quasi "von Amts wegen" bei der Beklagten versichert. Diese Fehlvorstellung sei auch relevant, eine solche Krankenkasse erscheine dem Verbraucher als von öffentlicher Seite als besonders zuverlässig und leistungsstark eingestuft.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit befasst und deswegen zu Unrecht eine Irreführung bejaht. Der Krankenversicherungsschutz sei kein Gut, das gleichsam täglich "im Vorbeigehen" vom Verbraucher eingekauft werde. Der mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigte Verbraucher werde der Werbung daher eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Auch sei die Aussage inhaltlich korrekt, sie entspreche der Vertragslage. Eine Qualifizierung einer objektiv richtigen Aussage als irreführend sei nur bei einer erhöhten Irreführungsquote möglich. Zudem habe das Landgericht die Verkehrserwartung nicht selbst beurteilen dürfen, sondern hätte das von ihr angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen. Die erforderliche Sachkunde der Kammer sei nicht dargelegt, auch gehörten beihilfeberechtigte Richter gerade nicht zu dem von einer gesetzlichen Krankenversicherung angesprochen Personenkreis.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2009, Az: 37 O 128/08, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abgestellt. Davon, dass dieser Krankenversicherungsschutz "im Vorübergehen" einkaufe, spreche das landgerichtliche Urteil nicht. Es könne dahinstehen, ob der Irrtum vor dem Abschluss der Krankenversicherung aufgeklärt werde, wofür allerdings kein Anhaltspunkt bestehe, da bereits eine Irreführung, die nur zu einem Anlockeffekt führe, wettbewerbswidrig sei. Zu Recht habe das Landgericht die Verbrauchererwartung selbst beurteilt. Selbst wenn die Mitglieder der Kammer nicht zum Kreis der gesetzlichen Versicherung gehörten, könnten sie doch deren Erwartungen beurteilen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dargelegt, dass er der streitgegenständlichen Aussage ebenfalls einen sozialversicherungsrechtlichen Bezug beimesse. Es müsse eine Nähebeziehung zur deutschen Olympiamannschaft bestehen, die sich in der Versicherung zumindest eines erheblichen Teils der Olympiamannschaft manifestiere. Ein Wissen des Verbrauchers um die "Käuflichkeit" der Bezeichnung könne nicht vorausgesetzt werden. Die Beklagte hat daraufhin ausgeführt, es seien Mitglieder der Olympiamannschaft bei ihr versichert, quantifizieren könne er dies jedoch jetzt nicht, insoweit beantrage er einen Schriftsatznachlass. Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er habe schon in erster Instanz vorgetragen, dass zur Rechtfertigung der angegriffenen Aussage eine Mitgliedschaft von Mitgliedern der Olympiamannschaft erforderlich sei. Der Senat hat die Gewährung eines Schriftsatznachlasses abgelehnt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für ein die Berufung zurückweisendes Sachurteil sind gegeben. Die Parteien haben unter Stellung der Anträge mündlich vor dem Senat verhandelt. Es entspricht der Gepflogenheit des Senats, aber auch anderer Senate, dass der Vorsitzende in Anwesenheit der Parteivertreter die Bezugnahme auf Anträge diktiert. Anders wäre auch eine Angabe der Blattzahlen der Gerichtsakte nicht möglich, da diese Information den Parteivertretern in aller Regel fehlt. Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er dieser Vorgehensweise beim oder jedenfalls unmittelbar nach dem Diktat widerspricht, wenn er den Antrag nicht, noch nicht oder anders stellen möchte.
Nach dem Abschluss der anschließenden ausführlichen Erörterung des Sach- und Rechtsstands kann sich der Anwalt jedenfalls nicht mehr darauf berufen, er habe den Antrag nicht ausdrücklich gestellt, um eine Vertagung oder den Erlass eines Versäumnisurteils zu erreichen. Ein solches Verhalten dient erkennbar nur der Prozessverschleppung und ist daher rechtsmissbräuchlich.
Es bestand auch kein Grund für eine Vertagung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, die Bezeichnung "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" erwecke den Eindruck, alle Olympiateilnehmer oder jedenfalls der weit überwiegende Teil der Olympiateilnehmer sei Mitglied in der Krankenkasse, nach ihren eigenen Angaben habe die Beklagte jedoch keinerlei Beziehungen zur deutschen Olympiamannschaft (Bl. 4 d. GA., S. 4 d. KS.). Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte nicht schon ohnehin im Rahmen ihrer allgemeinen Erklärungspflicht zu den bei ihr versicherten Mitgliedern der Olympiamannschaft hätte äußern müssen, jedenfalls vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags, die Beklagte habe nach eigenen Angaben keinerlei Beziehungen zur deutschen Olympiamannschaft, hätte die Beklagte doch bestehende Beziehungen schildern und den Anteil der gegebenenfalls bei ihr versicherten Mitglieder der Olympiamannschaft quantifizieren müssen.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt sind. Seine sachliche und personelle Ausstattung unterliegt keinen Zweifeln.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Leistungen mit der Aussage "offizielle Krankenkasse der deutschen Olympiamannschaft" aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V. mit §§ 3, 5 UWG.
Gemäß § 5 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Dessen Erwartungen kann der Senat vorliegend selbst beurteilen. Daran ändert der Umstand, dass beihilfeberechtigte Richter nicht zum Kreis der gesetzlich Versicherten gehören, nichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aussage von nicht gesetzlich Versicherten anders verstanden wird. Die Aussage ist daher nicht anders zu beurteilen, als eine, die sich an Allgemeinheit richtet (vgl. BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe). Zur Feststellung der Verkehrsauffassung ist der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage (BGH, a.a.O.). Der Einholung eines auf eine Verkehrsbefragung gestützten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln, bedarf es nicht (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).
Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Aussage "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" nicht lediglich im Sinne einer Werbepartnerschaft, sondern dahingehend, alle oder zumindest ein erheblicher Teil der gesetzlich versicherten Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seinen bei der Beklagten krankenversichert.
Dieses Verständnis beruht nicht auf einer lediglich flüchtigen Würdigung der Aussage, sondern wird auch von dem vorliegend relevanten Teil des Verkehrs, der sich mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigt, geteilt. Der Wortsinn der Aussage - noch ohne Berücksichtigung des Adjektivs "offizielle", dass die Beklagte die Krankenkasse der Mannschaft ist, besagt, dass ihr die Mannschaft angehört.
Das Adjektiv "offiziell" erweckt zu dem den Eindruck einer Angliederung an den deutschen Olympischen Sportbund, vergleichbar mit den von großen Firmen für Arbeitnehmer geschaffenen Betriebskrankenkassen. In dieses Bild fügte sich im Übrigen auch der damalige Name der Beklagten, "B…". Zwar weiß die Allgemeinheit, dass die Versicherten in der Wahl ihrer Krankenkasse grundsätzlich frei sind. Verfügt ein Unternehmen jedoch über eine Betriebskrankenkasse ist gleichwohl der weit überwiegende Teil der Arbeitnehmer tatsächlich bei dieser versichert. Vorliegend kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu. Der Verbraucher weiß auch, dass Spitzensportler von Staat gefördert werden. Dass Teil dieser Förderung die Schaffung einer Möglichkeit zu günstigeren Krankenversicherungsschutz sein kann, liegt - wie in der Berufungsverhandlung angesprochen ist - vor dem Hintergrund, dass Spitzensportler aufgrund ihres Trainingspensums nur eingeschränkt regulären, sozialversicherungspflichtigen Berufen nachgehen können, nicht fern. Der Verbraucher kann sich daher durchaus vorstellen, dass der Staat eine dem deutschen Olympischen Sportbund angegliederte "offizielle" Krankenkasse finanziell unterstützt, damit diese die für die olympischen Spiele vorgesehenen Spitzensportler zu Vorzugskonditionen versichert kann. Auch wenn kein Zwang zur Mitgliedschaft besteht, wird der Verbraucher doch annehmen, dass dann wohl auch ein Großteil der Sportler in dieser Krankenkasse versichert ist.
Eine solche Fehlvorstellung ist auch relevant. Die Vorstellung in derselben Krankenkasse wie Teilnehmen an den Olympischen Spielen versichert zu sein, ist geeignet, bei ansonsten vergleichbaren Konditionen den Ausschlag für die Beklagte zu geben. Der Erfolg einiger Mitglieder färbt durchaus auf die Organisation ab und gibt auch den übrigen Mitgliedern das Gefühl, einem etwas exklusiveren Zirkel anzugehören. Es ist menschlich, im Zweifel der nobleren Vereinigung angehören zu wollen. Auch auf diesen Aspekt ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 07.09.2010
Az: I-20 U 108/09
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