Hessisches Landesarbeitsgericht:
Urteil vom 27. Mai 2008
Aktenzeichen: 12 Sa 30/07

(Hessisches LAG: Urteil v. 27.05.2008, Az.: 12 Sa 30/07)

Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war.

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsKassel vom 03. November 2006, Az.: 2 Ca 101/06, wirdkostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit. Um seinen Anspruch beziffern zu können, begehrt er zunächst die Herausgabe von schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit, hilfsweise entsprechende Auskünfte.

Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Kläger arbeitete bei ihr seit dem 1.04.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage als Kraftfahrer. Er erhielt zuletzt einen monatlichen Gesamtverdienst in Höhe von € 1.917,35 brutto, zusammengesetzt aus Grundvergütung und leistungsabhängiger Zulage in gleichbleibender Höhe. Für die im Arbeitsvertrag getroffenen Absprachen wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages Bezug genommen (Bl. 5 d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.3. 2007.

Der Kläger hat behauptet, in der Zeit vom 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 wöchentlich mehr als 48 Stunden gearbeitet zu haben. Damit er seine daraus erwachsenden Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit beziffern könne, hat er die Beklagte erfolglos aufgefordert, die von ihm gefertigten Wochenberichte über seine Arbeitszeit vorzulegen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens beider Parteien und der gestellten Anträge in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils (Bl. 60 - 64 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kassel (hat mit Teil-Urteil vom 3.11. 2006 (2 Ca 101/06) den Antrag auf Herausgabe der Arbeitsaufzeichnungen (1. Stufe) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den streitigen Zeitraum ein Recht auf Herausgabe der Arbeitszeitaufzeichnungen weder aus Art. 9 b) Satz 3 der Richtlinie 2002/15/EG noch unmittelbar aus § 16 Abs. 2 ArbZG, der Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sei und keine Wirkung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages entfalte, abgeleitet werden könne. Für den Zeitraum bis zum 23.03.2005 sei auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 16 Abs.- 2 ArbZG nicht geboten. Die entsprechende Pflicht der nationalen Gerichte bestehe erst nach diesem Datum mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie in nationales Recht. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG führe zwar dazu, einen Anspruch des Klägers für über den in § 3 ArbZG geregelten Arbeitszeitumfang hinaus geleistete Arbeitszeit dem Grunde nach zu bejahen, er scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass der Kläger nicht habe darlegen können, für welche Zeiträume Arbeitszeitaufzeichnungen für über acht Stunden täglich hinaus geleistete Arbeitszeit existieren müssten. Er hätte dazu darlegen müssen, an welchen Tagen er soviel gearbeitet hat, dass seine über § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit hätte aufgezeichnet werden müssen. Dies sei erforderlich gewesen, weil § 16 Abs. 2 ArbZG seit dem 24.03.2005 so zu verstehen sei, dass eine Verpflichtung zur Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen für solche Arbeitszeiten bestehe, die nach Überschreitung der Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG erbracht werden musste. Eine generelle Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Arbeitszeitaufzeichnungen sei auch nach richtlinienkonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG nicht gegeben. Eine solche Auslegung verbiete schon der Wortlaut der Vorschrift. Der Herausgabeanspruch folge schließlich auch weder aus § 19 Abs. 1 BDSG noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die von dem Kläger gegen das ihm am 5.12.2006 zugestellte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung ist am Montag, den 8.01.2007, die Berufungsbegründungsschrift ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.03.2007 am 5.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Gleichzeitig mit der Berufungsschrift hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Der Kläger behauptet zunächst zum Wiedereinsetzungsantrag, die Berufungsschrift sei am 5.1.2007 gefertigt und von der Rechtsanwalts- und Notarangestellten A an das HLAG gefaxt worden. Der Sendebericht habe mit dem Vermerk €Ergebnis ok€ geendet. Am 8.1.2007 habe das Anwaltsbüro die Mitteilung vom Arbeitsgericht Frankfurt erhalten, die Sendung sei am 5.1.2007 um 14.44 Uhr als Leerseite eingegangen. In der Sache selbst vertieft und erweitert der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Arbeitszeitaufzeichnungen schon aus dem Arbeitsvertrag, und zwar aus der Ausgestaltung der Vergütungsregelung in § 3 Arbeitsvertrag ergebe. Die Aufteilung des Arbeitsentgelts als Gegenleistung für die geleistete Arbeit und eine übertarifliche Zulage für sonstige Zeiten (Pausen u.ä.) setze voraus, dass die jeweiligen Zeiten sämtlich erfasst und in der Abrechnung entsprechend ausgewiesen werden. Das führe in der Konsequenz auch zu einem Herausgabeanspruch sämtlicher Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Anspruch folge auch aus der Erklärung des Geschäftsführers in der Güteverhandlung, dass sich die Arbeitszeiten und einzuhaltenden Pausen aus EU-Recht ergäben. Darin sei auch die Zusage enthalten, dass die Beklagte sich zur Führung und Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen nach der EU-Richtlinie 2002/15/EU verpflichtet habe. Letztendlich bestehe ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe der Arbeitszeitaufzeichnungen auch als arbeitsvertragliche Nebenpflicht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht. Daneben ist er weiterhin der Ansicht, dass im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG seit dem 24.3.2005 eine Verpflichtung der Beklagten zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten und zur Herausgabe der Arbeitszeitaufzeichnungen für die gesamte Arbeitszeit bestehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 schriftliche Aufzeichnungen über seine Arbeitszeiten in Kopie auszuhändigenhilfsweise, ihm Auskunft über seine Arbeitszeiten in der Zeit vom 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, weil der Kläger die Einhaltung der Berufungsfrist schuldhaft versäumt habe. Angesichts der immer wieder auftretenden Probleme bei der Versendung von Faxen hätte er sich nicht auf das Ergebnis des Sendeprotokolls verlassen dürfen, sondern sich beim Rechtsmittelgericht nach dem Eingang der Berufungsschrift erkundigen müssen. Das gelte umso mehr, als aus dem Sendebericht nicht erkennbar sei, ob und mit welchem Inhalt etwas übermittelt wurde. Auch bestreitet er, dass die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten für die Übersendung von Faxen hinreichend geschult und zuverlässig sei. Eine hinreichend geschulte Mitarbeiterin hätte bemerkt, dass in der kurzen Übertragungszeit von 54 Sekunden die zwei Seiten nicht übertragen worden sein konnten. In der Sache selbst verteidigt die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil. Mit dem Arbeitsgericht sei für Zeiten vor dem 1.9.2006 eine generelle Verpflichtung zur Aufzeichnung und Herausgabe von Aufzeichnungen über die gesamte geleistete Arbeitszeit zu verneinen. Ein solcher Anspruch sei auch weder aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages noch aus den Erklärungen des Geschäftsführers in der Güteverhandlung abzuleiten. Dass die Beklagte zu keiner Zeit eine so weitgehende Aufspaltung der verschiedenen Zeiten vorgenommen habe, belegten auch die dem Kläger monatlich erteilten Abrechnungen. Dort seien als Entgeltbestandteile immer nur die monatlich in der Höhe gleich bleibenden Leistungen €Monatslohn€ und €Leistungszulage stpfl.€ aufgeführt worden. Für den erstmals in der Berufung mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Auskunftsanspruch fehlt es nach ihrer Ansicht ebenfalls an einer Anspruchsgrundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der am 5.1.2007 ablaufenden einmonatigen Berufungsfrist (§§ 66 Abs. 1 ArbGG), sondern erst am 8.1.2007 beim HLAG eingegangen. Dem Kläger war jedoch insoweit gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Des Weiteren ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO).

Dem Kläger war gemäß § 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er die Berufungsfrist ohne sein bzw. seines Rechtsanwalts Verschulden nicht eingehalten hat. Bei der Übersendung der Berufungsschrift per Fax darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit des Sendeberichts vertrauen. Nur wenn er weiß, dass die Übermittlung aufgrund eines Fehlers nicht erfolgreich war, ist er gehalten, andere Maßnahmen zur Übermittlung zu ergreifen (Musielak/Grandel ZPO 5. Aufl. § 233 Rn. 49, 50 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus dem Sendebericht vom 5.1.2007 ergab sich, dass zwei Seiten erfolgreich an das HLAG übersendet wurden. Dass sie dort als Leerseiten angekommen waren, war dem Sendebericht nicht zu entnehmen. Das hat der Rechtsanwalt erst durch eine Mitteilung des Gerichts nach Ablauf der Berufungsfrist am 8.1.2007 erfahren und darauf umgehend erneut die Berufungsschrift übersandt. Da er sich auf die Angaben des Sendeberichtes verlassen durfte und er von der tatsächlich fehlgeschlagenen Übermittlung erst nach Ablauf der Frist erfuhr, war er ohne Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist verhindert. Er war nicht gehalten, nach der Übersendung seinerseits beim Gericht anzurufen, um sich die korrekte Übermittlung der Sendung bestätigen zu lassen, sondern durfte sich auf die Angaben im Sendebericht verlassen. Eine solche Verpflichtung ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt. Das folgt schon daraus, dass die Übermittlung per Fax am letzten Tag der Frist allgemein auch nach dem Ende der regelmäßigen Bürozeiten, d.h., wenn ein solcher Anruf gar nicht mehr möglich wäre, als ausreichend zur Fristwahrung angesehen wird. Auch besteht bislang keine rechtliche Verpflichtung, ein Gerät zu verwenden, das den Inhalt des übersandten Schreibens in Teilen wiedergibt. Des Weiteren ist von der ausreichenden Schulung und der Zuverlässigkeit der Rechtsanwalts- und Notarangestellten A, die das Fax gesendet hat, auszugehen. Aufgrund ihrer Ausbildung ist anzunehmen, dass sie auch für das Übersenden von Faxen, das keine hohen Anforderungen stellt, hinreichend geschult ist und es ihr ohne Bedenken übertragen werden konnte. Sie hat den Übersendungsvorgang einschließlich Anwählens der richtigen Nummer, Auslösens der Übersendungstaste und Entnahme und Einheftens des Sendeberichts auch korrekt abgewickelt.

In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Aufzeichnungen über die gesamte vom Kläger im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.8.2006 geleistete Arbeitszeit verneint. Soweit in richtlinienkonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG für die Zeit ab dem 24.3.2005 ein Anspruch auf Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen dem Grunde nach zu bejahen ist, ist dieser auf die über den Umfang der Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG geleistete Arbeitszeit beschränkt. Zur erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs wäre es allerdings erforderlich gewesen, dass der Kläger dargelegt hätte, zu welchen Zeiten überhaupt Arbeitszeit über den Umfang des § 3 Satz 1 ArbZG angefallen ist. Dies hat er jedoch nicht darzulegen vermocht. Der vom Kläger verfolgte Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 BDSG oder aus einer allgemeinen, auf § 242 BGB gestützten, arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Die Kammer folgt hier insgesamt den überzeugenden und sorgfältig begründeten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf diese Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

1. Ein Herausgabeanspruch von Arbeitszeitaufzeichnungen ergibt sich nicht aus § 3 Arbeitsvertrag. Dieser Passus des Arbeitsvertrages ist überschrieben mit €Arbeitsentgelt€. Er regelt, das der weiter oben bezeichnete Betrag als €Arbeitsentgelt€ gezahlt wird und führt weiter aus: es wird nur die geleistete Arbeitszeit bezahlt. Werden Pausen, Ruhezeit oder Ähnliches mitbezahlt, so stellt dies eine übertarifliche Zulage dar. Regelungen zu weiteren Ansprüchen wie die Erteilung einer Gehaltsabrechnung, der Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen oder Auskünften über die Arbeitszeit sind weder dort noch an anderer Stelle im Arbeitsvertrag enthalten. Soweit § 3 Arbeitsvertrag Aussagen trifft, regelt er entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass Pausen und sonstige Zeiten überhaupt mitbezahlt werden, sondern formuliert nur, wie eine Mitbezahlung weiterer Zeiten, wenn sie denn erfolge, rechtlich zu qualifizieren wäre. Darüber, dass Pausen, Ruhezeiten und Ähnliches tatsächlich mitbezahlt werden, verliert die Regelung kein Wort. Daher verbietet er sich, in § 3 Arbeitsvertrag eine Verpflichtung der Beklagten hineinzuinterpretieren, entsprechende Zeiten in vollem Umfang zu erfassen, abzurechnen und Aufzeichnungen darüber an den Arbeitnehmer herauszugeben. Die Ableitung solcher Pflichten aus § 3 Arbeitsvertrag ist ohne eine Vereinbarung darüber, Zeiten wie Pausen und Ruhezeiten gesondert zu vergüten, schon im Ansatz nicht denkbar.

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus den Erklärungen des Geschäftsführers im Gütetermin, dass sich die Arbeitszeit und die einzuhaltenden Pausen aus EU-Recht ergäben. Die im Gütetermin protokollierten Erklärungen haben keinen so spezifischen Inhalt, dass sie so ausgelegt werden könnten, der Geschäftsführer der Beklagten wollte damit die Verpflichtung zur Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen nach der EU-Richtlinie begründen bzw. erklären, die Beklagte wolle die Richtlinie 2202/15/EU in ihrer Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwenden. Der Geschäftsführer hat eine Aussage lediglich zur Ar-beitszeit und zu den einzuhaltenden Pausen getroffen. Er hat das Anfertigen von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit und etwaige Verpflichtungen zur Herausgabe dieser Aufzeichnungen an den Arbeitnehmer nicht angesprochen oder eingeschlossen.

3. Der Kläger kann schließlich auch mit dem Hilfsantrag auf Erteilung von Auskünften über die gesamte von ihm geleistete Arbeitszeit im Zeitraum vom 1.1. 2004 bis zum 31.8.2006 nicht durchdringen.

§ 16 Abs. 2 ArbZG beinhaltet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit.

Der mögliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG ist nach den richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf die verwiesen wird, bereits erfüllt.

Ein Auskunftsanspruch aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), besteht, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, nur, wenn der Berechtigte im Einzelfall in entschuldbarer Weise über das Bestehen eines Rechts im Unklaren und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, wie hier, dem Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen, die eine Durchsetzung von Ansprüchen überhaupt erst möglich machen. Der Anspruch ist hier zu verneinen, weil der Kläger selbst in der Lage war, seine Arbeitszeit, insbesondere von ihm geleistete Überstunden, selbst aufzuzeichnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.






Hessisches LAG:
Urteil v. 27.05.2008
Az: 12 Sa 30/07


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