Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. Mai 2009
Aktenzeichen: 17 U 7/09
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.05.2009, Az.: 17 U 7/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der sich auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert hat und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklaG eingetragen ist, schrieb unter dem 5.2.2007 (Anlage B 2 = 44 d.A.) an die Beklagte und erbat unter Hinweis auf § 675 a BGB i.V.m. § 10 Informationspflichtenverordnung eine vollständige Ausfertigung des derzeit gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses - nicht etwa des Preisaushangs - und zwar kostenlos.
Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die bereits im Jahr 2006 geführte Korrespondenz mit Schreiben vom 09.02.07 (Anlage B 3) ab.
Nach Ablauf der gesetzten Wochenfrist und erneuter Ablehnung der Beklagten mahnte der Kläger die Beklagte unter Übermittlung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Bl. 49 und 50). Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, Informationspflichten bestünden nur gegenüber Kunden sowie Personen, die eine Geschäftsverbindung mit der A aufbauen wollten. Der Verpflichtung werde durch Bereithaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnisnahme in den Geschäftsräumen genügt. Ferner verwies die Beklagte auf die €rechtliche Besonderheit des gesetzlichen Regionalitätsprinzips - ein besonderes Interesse, einem Verein mit Sitz in O1 ohne Einrichtung in Hessen die Abmahntätigkeit in Hessen zu ermöglichen, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es sei kein Anhaltspunkt vorhanden, dass der Gesetzgeber regional aufgestellten Verbraucherschutzeinrichtungen einen bundesweiten Auskunftsanspruch zuerkennen wolle.
Auch aus dem allgemeinen Abmahnrecht lasse sich keine Verpflichtung zur Übersendung des Preisverzeichnisses ableiten, denn der Abmahner werde im Rahmen einer GoA für den Abgemahnten tätig und es gehöre deshalb zu seinen Pflichten, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, d.h. z.B. die Geschäftsräume der A aufzusuchen, um Einblick in das dort ausliegende Preisverzeichnis zu nehmen oder einen Verbraucher vor Ort zu bitten, das Preisverzeichnis zu besorgen, wenn dieser sich um Rat fragend an den Verein wende.
Wenn sich Verbraucher nicht an den Kläger wendeten, könne dies nicht zur Folge haben, dass diesen Mangel die A kompensieren müsse.
Der Anspruch auf (noch dazu kostenlose) Überlassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde damit verneint.
Am 25.6.2007 begaben sich dann zwei Mitarbeiter des Klägers in die Geschäftsräume der Beklagten der €straße .. in O2, gaben sich als €interessierte Besucher€ aus und erbaten Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis. Laut Darstellung des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 11.7.2007 wurde auf Nachfrage verneint, dass die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beabsichtigt sei und eine Visitenkarte des Klägers vorgezeigt.
Die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Z1 verweigerten die Einsichtnahme in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis, das am Schalter bereit gehalten wird. Der Kläger mahnte die Beklagte wiederum ab (Schreiben vom 4.7.2007 Anlage K 2 = Bl. 13 d.A.). Die Beklagte lehnte unter dem 11.7.2007 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4 = Bl. 15 d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 b BGB i.V.m. der Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 verpflichtet, Interessenten Einsicht in das komplette aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis zu geben. Die Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung zu Testkäufen verpflichtet, Testbeobachtungen des Klägers zuzulassen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben, die in der Richtlinie 93/13/EWG des Rats vom 15.4.1993 über die Verwendung missbräuchlicher Klauseln festgehalten seien, könne der Kläger nur erfüllen, wenn er das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis einsehen könne. Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.1.2007 Az.: 2/2 O 267/06, des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16.11.2006 9856/06, des OLG Bamberg vom 22.2.2007 3 W 19/07 und des Landgerichts Schweinfurt vom 30.1.2007 Az.: 22 O 3/07 bezogen.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, § 13 UklaG regle auch Auskunftsansprüche wie den vorliegenden.
Der Kläger hat beantragt,
a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, Interessenten die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern. b) Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 12 BGB Info-VO stelle klar, dass als interessierte Personen nur tatsächliche und mögliche Kunden als Anspruchsberechtigte in Frage kommen. Das Gleiche ergebe sich aus der Überweisungsrichtlinie (Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 bei grenzüberschreitenden Überweisungen). Die Rechtsprechung zu Testkäufen sei nicht einschlägig. Den Informationsanspruch von Kunden bzw. potentiellen Kunden habe die Beklagte nie in Frage gestellt. Das Vorgehen des Klägers, der die Beklagte - wie andere abgemahnte Banken - ohne irgendeinen Anhaltspunkt für konkrete Verstöße unter Pauschalverdacht stelle, sei weder durch den Vereinszweck abgedeckt, noch entspreche es dem Sinn und Zweck des UklaG. Der Kläger mahne massenhaft ab. Er habe in einem Schreiben an die A O2 unter dem Datum des 6.4.2006 mitgeteilt, dass er bislang 140 A zur Ordnung gerufen habe und 120 strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden.
Die massenhafte Abmahnung gleich gearteter Fälle lege die Vermutung nahe, dass es dem Kläger in erster Linie um die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke gehe. Das sei unzulässig. Das Begehren des Kläger stelle sich als Ausforschungsanspruch dar. Die Unterlassungsklagenrichtlinie (Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen) diene nicht einer Vorabkontrolle, sondern dem Schutz der Verbraucherinteressen zur Abstellung von beanstandeten grenzüberschreitenden Verstößen.
Die Beklagte hat ferner auf das Regionalprinzip verwiesen. Wegen des Sitzes des Klägers in O1 sei eine mögliche Geschäftsbeziehung €rechtlich von vornherein ausgeschlossen. Es fehle deshalb hinsichtlich des Antrags zu 2) am Rechtsschutzbedürfnis.
Unter Verweis darauf, dass es für die Zurverfügungstellung ausreiche, wenn die Information zur Kenntnis vor Ort bereit gehalten werde, womit eine Holschuld gemäß § 269 BGB begründet werde, bestehe ein Anspruch auf Übersendung bzw. gar kostenlose Übersendung nicht. Die angesprochene Richtlinie habe qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UklaG gerade keine vorvertraglichen Informationsrechte eingeräumt. Tätig werden dürfe der Kläger nur bei beanstandeten Verstößen und nicht pauschal im Masseverfahren.
Das Landgericht hat - in der Argumentation im Wesentlichen dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.11.2007 (Anlage B 10 = Bl. 135 ff. d.A.) folgend - die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EGBGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO bestehe nicht, weil die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis nur gegenüber möglichen Kunden anzunehmen sei. Der Kläger habe zwar zunächst behauptet, seine Mitarbeiter hätten sich als interessierte Besucher ausgegeben, aber nicht bestritten, dass sein Mitarbeiter Herr Z2 erklärt habe, nicht ernsthaft eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten eingehen zu wollen.
Ein Auskunfts- und Einsichtnahmeanspruch sei nicht allgemein auf den Kläger als Verbraucherschutzverband zu erstrecken. § 12 BGB-InfoVO beruhe auf der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie Nr. 97/5/EG vom 27.1.1997 - die Einsichtspflicht werde dort lediglich auf tatsächliche und mögliche Kunden erstreckt. Eine analoge Erstreckung der Verpflichtung gegenüber Verbraucherschutzverbänden scheide mangels Regelungslücke aus. Eine anlasslose Klauselkontrolle bezwecke der Gesetzgeber nicht.
Auch Grundsätze des Verbraucherschutzes geböten nicht die analoge Anwendung. Der Kläger könne erforderliche Informationen über tatsächliche oder potentielle Kunden der Beklagten problemlos erlangen.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe dem Kläger zwar zugestanden, dass sich seine Mitarbeiter gegenüber der Beklagten als Kunden bzw. potentielle Kunde ausgegeben hätten, meine aber zu Unrecht, mangels Interesses an einer Geschäftsbeziehung stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach § 675 a BGB gleichwohl nicht zu. Auf diese Unterscheidung komme es nicht an. Der Begriff €interessierter Besucher€ sei mit dem des potentiellen Kunden gleich zu setzen. Anspruchsberechtigt sei jeder Interessent.
§ 675 a BGB definiere die Gruppe der Informationsberechtigten nicht. So spreche die Kommentierung im Palandt von €Interessenten€. Der Kläger sei Interessent und deshalb im Sinne des § 675 a BGB anspruchsberechtigt. Die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung unterlaufe den Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren.
§ 675 a BGB sei wirkungslos, wenn die Bank den Interessierten erst einmal über die Frage in einen Rechtsstreit zwingen könne, ob er überhaupt Kunde oder potentieller Kunde sei.
Im übrigen rügt die Klägerin, die Rechtsauffassung der angefochtenen Entscheidung sei haltlos, soweit eine analoge Anwendung des § 675 a BGB i.V.m. Art. 239 EGBGB i.V.m.§ 12 Abs. 1 Satz 1 BGB € Info-VO mangels Regelungslücke verneint würde, sei doch die bloße Verwendung einer missbräuchlichen Klausel schon ausreichender Anlass für ihre Bekämpfung. Verbraucherschutz solle gerade vorbeugend sein und es könne nicht sein, dass die Bekämpfung von missbräuchlichen Klauseln erst bei einem eingetretenen Schaden einsetzen dürfe.
Insoweit verweist der Kläger auf seine erstinstanzlichen Darlegungen, dass der EU-Gesetzgeber die Mitgliedsstaaten in der zitierten Richtlinie dazu verpflichtet habe, die Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten, um missbräuchlichen Klauseln ein Ende zu setzen. Diesen EU-Gesetzgeberwillen missachte das Landgericht im angefochtenen Urteil.
Der Kläger beantragt deshalb auch, nach Art. 234 Abs. 2 EGV eine Vor-abentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 EWG vorsehe, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zustehe, die ihre Klauseln nicht allgemein öffentlich (z.B. im Internet) zugänglich machen, um diesen die Überprüfung der Klauseln auf Missbräuchlichkeit zu ermöglichen und zwar für den Fall, dass der Senat zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin stehe kein Direktanspruch aus § 675 a BGB zu.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, a) Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern. b) Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich per E-Mail, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Es wird angeregt, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und meint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und schon gar nicht ein Anspruch auf kostenlose Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Ein interessierter Besucher sei kein tatsächlicher oder möglicher Kunde - die Beklagte kein Museum, das Besuchern Zutritt gewähre. Die Anwendung des § 675 a BGB setze einen möglichen oder tatsächlichen Kunden voraus, wie sich ohne weiteres aus der der Neufassung des § 675 a BGB zugrunde liegenden EU-Richtlinien herleiten lasse, wobei die Überweisungsrichtlinie die Definition des Kunden enthalte. Analogievoraussetzungen fehlten vollständig. Es gebe keinen explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherverbände vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht hätten. Eine Vorabkontrolle solle nach der Überweisungsrichtlinie gerade nicht stattfinden.
Da der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder falsch umgesetzt habe, verbiete sich eine Vorlage an den EuGH.
Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet.
38Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu a) gerichtete Berufung ist unbegründet, denn die Beklagte ist nur verpflichtet, Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden gemäß § 675 a BGB ein Einsichtsrecht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren, nicht aber irgendwelchen €Interessenten€. Diese Informationsverpflichtung wird von der Beklagten auch in vollem Umfang anerkannt. Der Vorfall vom 25.6.2007 ist nicht geeignet, eine die Erstbegehungsgefahr begründende Verletzungshandlung anzunehmen.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er den Begriff €interessierte Besucher€ mit dem eines potentiellen Kunden gleichsetzt. Soweit die Mitarbeiter des Klägers, die am 25.6.2007 die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchten und Einsicht in das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis verlangten und sich nicht mit dem Verweis auf den Preisaushang begnügten, sich nach der Darstellung des Klägers jedenfalls nicht als Repräsentanten des Klägers vorstellten, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte sie als potentielle Kunden betrachtete oder betrachten musste, zumal vorliegend der Darstellung in der Klageerwiderung nicht entgegengetreten wurde, der Vertreter des Klägers, Herr Z2, habe auf zweimalige Nachfrage verneint, ins Geschäftsgebiet der Beklagten ziehen und eine Geschäftsbeziehung anbahnen zu wollen.
40Der Besuch ist zudem vor dem Hintergrund der bereits seit Februar 2007 vorausgegangenen Korrespondenz zu sehen, die es für die Beklagte nahe legte, dass Mitarbeiter des Klägers die Geschäftsräume der Beklagten aufsuchen würden. Es ist durchaus auffällig, wenn gleich mehrere Personen sich als €interessierte Besucher€ vorstellen, in diesem Rahmen ganz offensichtlich nicht die Rede von der beabsichtigten Einrichtung eines Kontos oder der Durchführung eines anderen Bankgeschäftes ist und ohne Weiteres Einsicht in das vollständige aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt wird. Darüber hinaus wurde die Visitenkarte des Klägers vorgelegt und dadurch klargestellt, dass der Kläger in seiner Funktion als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverein die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis begehrte.
Dass dies den Mitarbeitern des Klägers verweigert wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, die Beklagte verweigere auch Kunden oder potentiellen Kunden auf entsprechendes Verlangen die Einsichtnahme.
Dass das aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis bei der Beklagten in den Geschäftsräumen zur Einsicht vorhanden ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die Beklagte hätte auch nicht etwa den Antrag unter Verwahrung gegen die Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits anerkennen müssen, denn die Einsichtgewährung für einen €Interessenten€ ist etwas anderes, als für einen potentiellen Kunden - insoweit wäre dann auch ein anderer Streitgegenstand gegeben.
Dem Kläger bzw. seinen sich als €interessierte Besuchern€ ausgebenden Mitarbeitern steht das verlangte Einsichtsrecht nicht zu. Der Kläger stützt mit der Berufung nach wie vor einen derartigen Anspruch auf § 675 a, 312 b Abs. 1 Satz 1 und 2, 312 c, 126 BGB sowie die Informationspflichtverordnung § 1 Abs. 1 Nr. 7 und macht darüber hinaus geltend, der Anspruch ergebe sich auch aus der direkten Anwendung des § 675 a BGB.
Die vom Kläger in der Klageschrift und erneut in der Berufungsschrift zitierte Anspruchsgrundlage, die auch nach Erörterung weiter geltend gemacht worden ist, ist nicht nachvollziehbar, denn die von ihm in Bezug genommenen Vorschriften beziehen sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. § 1 BGB-InfoVO füllt § 312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aus, während § 12 BGB-InfoVO § 675 a BGB ergänzt.
Der Kläger führt auch nicht aus, warum er sich auf Vorschriften bezieht, die sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen beziehen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber nicht, weil die Informationspflichten auch insoweit nur gegenüber potentiellen Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung gelten, wie sich den entsprechenden Kommentierungen zu § 312 c BGB unschwer entnehmen lässt.
Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Palandt/Sprau BGB, 67. Aufl. § 675 a Rdz. 6 bezieht, in der unter dem Tatbestandsmerkmal €Zurverfügungstellen der Information€, vom €Interessenten€ die Rede ist, ist unter den anderen Randnummern fortlaufend von Kunden die Rede. Hier ist lediglich eine sprachliche Abwechslung vorgenommen, ohne dass damit etwas anderes gemeint ist. Auch soweit im MüKo (5. Aufl. BGB § 675 a Rdn. 9 und 10) vom €Interessenten€ die Rede ist, meint dies sprachlich den Kunden oder potentiellen Kunden. Der insoweit einschlägige § 12 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO), der auf der Grundlage von Art. 239 EGBGB erlassen wurde, spricht ausdrücklich von Kundeninformationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden.
Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts in vollem Umfang an, und zwar auch, soweit eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Ausweitung des Kreises der Berechtigten unter Erstreckung auf Verbraucherschutzverbände abgelehnt wird.
Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung laufe der Intension des EU-Gesetzgebers zuwider, der alle Mitgliedsstaaten verpflichtet habe, Verbraucherschutzverbände mit wirksamen Mitteln auszustatten und die Einschränkung des Landgerichts unterlaufe Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher die effektive Möglichkeit zu geben, sich zu informieren.
Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen, zu der die Gerichte der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, Art. 249 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 EGV, Art. 20 Abs. 3 GG.
§ 675 a BGB wurde in Umsetzung der Überweisungsrichtlinie, Art. 3 - 5 der EG-Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.1997 in das BGB eingefügt.
Die Überweisungsrichtlinie sieht ausschließlich Kunden als anspruchsberechtigt für die dort genannten Informationen an.
54Nach Art. 3 der Richtlinie 97/5/EG stellen die Institute €ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Informationen schriftlich€ zur Verfügung. Dabei meint Kunde gemäß Art. 2 j der Richtlinie 97/5/EG je nach Zusammenhang den Auftrageber oder den Begünstigten.
Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Rechte aus der Richtlinie nur Personen zustehen sollen, die entweder bereits einen Vertrag mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben oder die sich zumindest in der Phase der Vertragsanbahnung befinden, nicht aber Personen, die einen geschäftlichen Kontakt nicht anstreben, sondern nur zur Verfolgung anderer Interessen, wie auch hier des Vereinsinteresses als Verbraucherschutzverband, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses zur Kenntnis nehmen wollen.
Auch bei Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ist der Kläger, der allein zu dem Zweck, Verbraucherschutz zu betreiben, den Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zur Kenntnis nehmen will, nicht zu den Anspruchsberechtigten gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB zu zählen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem derartigen Verständnis des § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB komme es zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des möglichen Kunden, der einen Informationsanspruch habe. Anspruchsberechtigter gemäß § 675 a Abs. 1 S. 1 BGB ist entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen der Kunde bzw. potentielle Kunde, der einen geschäftlichen Kontakt möglicherweise anstrebt, während aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten derjenige ausscheidet, der von vorneherein kein vertragliches Verhältnis anstrebt, wie dies ersichtlich beim Kläger der Fall ist.
58Aus den vorgenannten Gründen, steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihm das aktuelle vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis auf Verlangen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Eine Erweiterung des aufgezeigten Kreises der Anspruchsberechtigten im Wege einer analogen Anwendung des § 675 a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände scheitert an den für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke.
Im Gegenteil unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers als bankenrechtlicher Verbraucherschutzverband an der beanspruchten Übersendung des Preis- und Leistungsverzeichnis ganz wesentlich von der Interessenlage eines Kunden bzw. potentiellen Kunden.
Der Kunde soll durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis in die Lage versetzt werden, die vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen mit denen anderer Kreditinstitute zu vergleichen. Demgegenüber will der Kläger durch die Einsichtnahme nicht ein Informationsdefizit, das möglicherweise auf Seiten eines Kunden besteht ausgleichen, sondern seine satzungsmäßige Aufgabe als Verbraucherschutzverband verfolgen und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten darauf kontrollieren, ob bestimmte Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass zur Beanstandung im Sinne einer Abmahnung und gegebenenfalls Klageerhebung nach dem Unterlassungsklagengesetz geben.
Das kumulativ hinzutretende Erfordernis einer planwidrigen Regelungslücke ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung, die innerhalb des geregelten Bereichs liegt, keine Regelung enthält (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, Einl. Rdnr. 48 und 55). Dabei liegt eine derartige Regelungslücke nicht bereits dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, sondern nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGH Z 65, S. 300; NJW 1981, 1726; 88, 2109). Der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan muss dabei im Wege historischer und teleologischer Auslegung ermittelt werden.
Die Rechte von Verbraucherschutzverbänden sind im Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie einschlägigen EG-Richtlinien geregelt, während sich das Bürgerliche Gesetzbuch mit den Rechten von Verbraucherschutzverbänden nicht befasst.
63Eine planwidrige Regelungslücke liegt insoweit nicht vor, sondern eine im Einklang mit der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuchs stehende bewusste Lücke. Das bürgerliche Gesetzbuch erlegt einem Beteiligten Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 BGB auf und nicht bereits im Stadium vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Es würde sich um ein neuartiges Rechtsinstitut handeln, wenn eine solche Informationsverpflichtung einem Beteiligten bereits ohne Aufnahme von Vertragsverhandlungen auferlegt würde. Ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers - lediglich im Wege einer Analogie - ist es nicht möglich, ein derartiges neues Rechtsinstitut in das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzunehmen.
Auch über eine Gesamtanalogie zu den §§ 2, 3, 13, 13 UKlaG, § 675 a BGB, Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (Richtlinie des Rates vom 05. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), Art. 1, 2, 4, 7 Richtlinie 98/27/EG kann nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge hergeleitet werden.
Auch insoweit fehlt es nämlich an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Nach § 13 UKlaG haben Verbraucherschutzverbände lediglich einen eng umgrenzten Auskunftsanspruch über Namen und zustellungsfähige Anschrift von Unternehmen gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste.
Hierdurch soll den Verbraucherschutzverbänden die Durchsetzung ihres Klagerechts nach den §§ 1, 2 UKlaG ermöglicht werden, denn eine Klage gegen verbraucherschützenden Gesetzen zuwiderhandelnde Unternehmen soll nicht daran scheitern, dass ihnen die Klage nicht zugestellt werden kann.
In der Gesetzesgeschichte und €begründung dieses erst nachträglich auf Anregung des Bundesrats eingeführten Auskunftsanspruchs kommt deutlich zum Ausdruck, dass dieser Anspruch nur zur Behebung des sogenannten Ermittlungsproblems bei Postfachadressen sowie €medienübergreifend € auch bei Telefonnummern und Internetadressen eingeräumt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857 v. 31.08.2001, S. 39 f., 70 f.). Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die in § 13 UKlaG genannten Angaben nicht anderweitig beschafft werden können, § 13 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Dies zeigt deutlich den Willen des Gesetzgebers, Verbraucherschutzverbänden nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht einzuräumen.
Deshalb kann ein darüber hinausgehendes Informationsrecht zugunsten von Verbraucherschutzverbänden dieser restriktiv gefassten Norm auch nicht im Wege der Analogie entnommen werden. Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des Gesetzgebers.
Auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/13/ EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Richtlinie 98/27/EG vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG bestimmt zwar, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift müssen diese in Abs. 2 genannten Mittel auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst worden sind, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
Diesen Vorgaben ist der deutsche Gesetzgeber aber unter anderem mit dem Unterlassungsklagengesetz nachgekommen. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch als den vom deutschen Gesetzgeber eingeräumten, sieht weder die Richtlinie 93/13/ EWG noch die Richtlinie 98/97/EG vor.
Im Gegenteil enthält die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Absatz ihre Erwägungsgründe ausdrücklich ein Verbot einer €Vorabkontrolle€, das auch nicht durch die zeitlich später erlassene Richtlinie 98/27/EG aufgehoben wurde, die ausdrücklich auf beanstandete Verstöße abstellt.
Danach müssen zwar Verbraucherschutzverbände Verfahren einleiten können, die - so der Wortlaut - insbesondere missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand haben. Diese Möglichkeit, die das Unterlassungsklagegesetz gewährt, bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle von verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne konkreten Anlass. Das europäische Verbraucherschutzrecht will die Verbraucherschutzverbände ausdrücklich nur mit der Bekämpfung eines €beanstandeten€ Verstoßes befassen (vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/27 EG), ihnen jedoch gerade nicht eigene Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse gegenüber jedem Kreditinstitut oder Geschäftsbesorger ganz unabhängig von einem konkreten Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift einräumen.
Da die Belastung eines Kreditinstituts oder Geschäftsbesorgers mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, jedenfalls aber in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG darstellen würde, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die der deutsche Gesetzgeber in den § 2, 13, 13 a UKlaG, § 675 a BGB gerade nicht getroffen hat. Es ist deshalb von einer bewussten und nicht von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.
Wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass auch die Grundsätze des Verbraucherschutzes das vom Kläger beanspruchte umfassende Auskunftsrecht nicht erfordern.
Er wird in der Ausübung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben nicht dadurch beschränkt, dass ihm das in Anspruch genommene umfassende Auskunftsrecht nicht zusteht.
Die benötigten Informationen zur Vorbereitung einer Klage nach den §§ 1, 2 UKlaG können ihm Kunden liefern, wenn sie sich durch Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier dem Preis- und Leistungsverzeichnis benachteiligt fühlen und deshalb an den Kläger wenden.
Der Senat schließt sich der Argumentation des Landgerichts an.
Es gibt keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen, nach Art. 234 Abs. 2 EGV eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage einzuholen, ob Artikel 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorsieht, dass Verbraucherschutzverbänden als wirksames Mittel zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln ein Auskunftsanspruch gegenüber Klauselverwendern zusteht.
Wie festgestellt hat der deutsche Gesetzgeber die Überweisungsrichtlinie nicht unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt. Den vom Kläger behaupteten explizit ausgedrückten EU-Gesetzgeberwillen, wonach Verbraucherschutzverbänden vorab ein allgemeines Informations- und Auskunftsrecht zuzugestehen wäre, lässt sich den untersuchten Richtlinien nicht entnehmen, wie im Einzelnen aufgezeigt.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Es ist eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob auch Verbraucherschutzverbände, die von vorneherein keinen geschäftlichen Kontakt mit einem Kreditinstitut anstreben, nach § 675 e Abs. 1 Satz 2 BGB anspruchsberechtigt sind.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 27.05.2009
Az: 17 U 7/09
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