Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. August 2006
Aktenzeichen: 15 W 47/06
(OLG Hamm: Beschluss v. 15.08.2006, Az.: 15 W 47/06)
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde werden die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts vom 5.12.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte erhält Einsicht in Blatt 147, 148 sowie 156 bis 163 des Hauptbandes der Registerakten zum Handelsregister B Registerblatt 5326.
Die Einsichtnahme in Blatt 156 bis 163 erfolgt dergestalt, dass der Beteiligten Ab-lichtungen der genannten Blätter erteilt werden, wobei in den Ablichtungen alle Vorgänge, die nicht dem Nachweis der Einzahlung des neuen Stammkapitals die-nen, durch Schwärzen unkenntlich zu machen sind.
Der weitergehende Antrag der Beteiligten auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechts-mittels 500,00 Euro.
Gründe
I.
Die Beteiligte macht geltend, in erheblichem Umfang Forderungen gegen Herrn y haben. Letzterer war bis zum Jahr 2003 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L GmbH, jetzt L Fenster & U GmbH. Bereits am 24.1.2002 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG Lippstadt 16 M 220/02). Im Vermögensverzeichnis hatte er u.a. angegeben, er leiste seinen Kindern I (19 Jahre) und I2 (behindert, 35 Jahre) Naturalunterhalt.
In der Gesellschafterversammlung vom 21.8.2003 wurde Herr y als Geschäftsführer abberufen. In notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr.xx/2003 des Notars R.S. in C2) übertrug Herr y seine Geschäftsanteile im Wege der Schenkung auf seine Kinder I und I2 sowie den Betriebsleiter Herrn C, der auch zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde.
In der Gesellschafterversammlung vom 6.9.2004 (UR-Nr. xx/2004 des Notars D.K. in X) beschlossen die neuen Gesellschafter u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals von 26.100,00 Euro um 723.900,00 € auf 750.000,00 €. Vom neu eingezahlten Stammkapital sollte ein Anteil von 246.126,00 € auf Frau I und je ein Anteil von 238,887,00 € auf Herrn I2 und Herrn C entfallen. Die Kapitalerhöhung wurde am 19.1.2005 ins Handelsregister eingetragen. Auf Anforderung des Registergerichts waren im Zuge des Eintragungsverfahrens zum Nachweis der Einzahlung des neuen Stammkapitals verschiedene Bankbelege eingereicht worden.
Die Beteiligte hat am 25.11.2005 beantragt, ihr Einsicht in den zu HR B 5326 geführten Hauptband zu gewähren und hat insbesondere geltend gemacht: Hinsichtlich der durchgeführten Kapitalerhöhung liege der Verdacht nahe, dass ihr Schuldner, Herr y, auf diese Weise weitere Vermögenswerte ihrem Zugriff entzogen habe, nachdem er bereits seine Geschäftsanteile schenkweise auf Dritte übertragen habe. Sie beabsichtige, diese Vermögensübertragungen anzufechten. Durch die Einsicht in den Hauptband erhoffe sie sich Informationen darüber, ob die Kapitalerhöhung durch ihren Schuldner finanziert worden sei, um gegebenenfalls auch diese Vermögensübertragung anzufechten. Auch solle geklärt werden, ob Anlass bestehe, gegen den Schuldner und die nunmehrigen Gesellschafter Strafantrag zu stellen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.12.2005 den Antrag zurückgewiesen. Die eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluss vom 10.1.2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der durch Anwaltsschriftsatz vom 24.1.2006 eingelegten weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Da weitere Ermittlungen nicht notwendig waren, hat der Senat in der Sache selbst entschieden.
Zutreffend ist das Landgericht von einer nach §§ 19, 20 FGG zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen.
Gegenstand der Überprüfung durch das Landgericht ist die durch die Rechtspflegerin des Registergerichts getroffene Entscheidung, durch die das Gesuch um Einsicht in die Registerhauptakten zurückgewiesen worden ist. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, als Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht komme allein § 34 FGG, nicht jedoch § 9 HGB in Betracht, weil sich das Einsichtsrecht nach der letztgenannten Vorschrift auf die im Sonderband des Registerblattes abgehefteten Unterlagen beschränke. Mit dieser Entscheidung wird der Beteiligten der Sache nach ein Einsichtsrecht insgesamt versagt, und zwar auch insoweit, als ihr - wie nachstehend auszuführen ist - entgegen der Annahme der Vorinstanzen ein Einsichtsrecht gem. § 9 Abs. 1 HGB zusteht.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin des Registergerichts kann Gegenstand einer sachlichen Überprüfung des Beschwerdegerichts unter beiden genannten rechtlichen Gesichtspunkten sein. Für die Entscheidung über den Antrag auf Einsichtnahme auf der Grundlage des § 34 FGG ist der Rechtspfleger funktionell zuständig (§§ 3 Nr. 2d, 4 Abs. 1 RPflG), da der Richtervorbehalt in § 17 Abs. 1 Nr. 1 RPflG nicht greift. Es handelt sich vorliegend weder um eine dem Richter ausdrücklich vorbehaltene Entscheidung noch um eine Tätigkeit, die eine solche Entscheidung vorbereitet. Jedenfalls außerhalb eines konkreten Eintragungsverfahrens, das eine dem Richter vorbehaltenen Entscheidung zum Gegenstand hat, ist die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nach § 34 FGG dem Rechtspfleger übertragen.
Für die Entscheidung über die Akteneinsicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 HGB ist allerdings im Allgemeinen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle funktionell zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 HRV). Die Wirksamkeit der Verfügung der Rechtspflegerin wird indessen gem. § 8 Abs. 5 RPflG nicht dadurch berührt, dass sie insoweit zugleich ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen hat. Dies gilt im Ergebnis auch für die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Rechtspflegerin mit der Beschwerde (§§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RPflG). Eine Entscheidung des Richters des Registergerichts kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Nach früherem Recht konnte allerdings die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur mit der Erinnerung angefochten werden, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hatte (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a.F.; § 29 Abs. 2 HRV). Auf dieser Grundlage wurde in der Rechtsprechung streitig behandelt, ob die Entscheidung des Rechtspflegers im Falle des § 8 Abs. 5 RPflG funktional als eine solche des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu behandeln war, die dementsprechend nur auf dem Weg der vorgenannten Vorschriften anfechtbar war (so etwa OLG Hamm (23. Zivilsenat) Rpfleger 1989, 319), oder ob seine Entscheidung gleichwohl als mit den allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbare Rechtspflegerentscheidung zu qualifizieren war (so etwa BayObLG FGPrax 1997, 13). Mit der Aufhebung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG durch das Gesetz vom 20.08.2004 (BGBl. I S. 2198) ist jedoch nunmehr der Rechtspfleger in den ihm übertragenen Geschäften funktionell auch zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, so dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über den Rechtsbehelf ohnehin wieder nur die allgemeinen Rechtsmittel gegeben sind. Für eine funktionelle Zuständigkeit des Richters des Amtsgerichts ist in diesem Zusammenhang kein Raum mehr.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Kammer hat ausgeführt, sachlich sei der Antrag der Beteiligten nur unter dem Gesichtspunkt des von ihr in Anspruch genommenen Einsichtsrechts gem. § 34 FGG zu überprüfen. Diese Beschränkung des Überprüfungsgegenstandes ist indessen bereits im Ausgangspunkt weder durch die Entscheidung des Amtsgerichts noch das ihr zugrunde liegende Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten vorgegeben. Die Beteiligte hat zwar ihren Antrag ausdrücklich lediglich auf § 34 FGG gestützt. Darin liegt indessen erkennbar keine gewollte Beschränkung ihres Gesuchs. Der Beteiligten geht es erkennbar darum, den ihr unbekannten Inhalt der Registerhauptakten für ihre Informationszwecke auszuwerten, ohne dass es ihr auf die rechtliche Grundlage ankommt, unter der abschließend ihrem Gesuch entsprochen werden kann. Da ihr die Einsichtnahme in diese Akten insgesamt verwehrt worden ist, konnte die Beteiligte insbesondere nicht überprüfen, ob in den Hauptakten Vorgänge geführt werden, auf die sich ungeachtet dieser Form der Aktenführung gleichwohl ihr Einsichtsrecht gem. § 9 Abs. 1 HGB erstreckt (siehe dazu nachstehend).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich ein Einsichtsrecht der Beteiligten teilweise aus § 9 Abs. 1 HGB, nämlich hinsichtlich der im Hauptband befindlichen Bankbelege über die Einzahlung der neuen Stammeinlagen im Zuge der Erhöhung des Stammkapitals auf 750.000,00 € (Blatt 156 bis 163) sowie der diese erläuternden Schriftsätze vom 20.10. und 28.10.2004 (Blatt 147 und 148).
Das jedermann zustehende Einsichtsrecht nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf das Handelsregister selbst, sondern auch auf die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss (MüKo-HGB/Krafka, 2. Aufl., § 9 HGB, Rn. 3; Röhricht/von Westphalen/Ammon, HGB, 2. Aufl., § 9 HGB, Rn. 2; Horn/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 9 HGB, Rn. 3).
Zu den "zum Handelsregister eingereichten" Schriftstücken zählen zunächst die Anmeldungen selbst und die zu den Anmeldungen eingereichten Anlagen. Der Anwendungsbereich ist aber nicht auf solche Schriftstücke begrenzt, deren Einreichung durch besondere handelsrechtliche Vorschriften angeordnet ist. Erfasst sind vielmehr auch alle Belege und Unterlagen der Eintragung, wie beispielsweise Erbscheine nach früheren Firmeninhabern (MüKo-HGB/Krafka, a.a.O.). Nicht zum Handelsregister eingereicht und folglich nicht der unbeschränkten Einsichtnahme unterworfen sind hingegen Schriftstücke, die aufgrund der eigenen Tätigkeit des Registergerichtes entstanden sind, etwa beigezogene Gutachten, Verfügungen und sonstige Entscheidungen, Schriftwechsel, Erinnerungen, Belegblätter, Kostenrechnungen oder gutachtliche Äußerungen der IHK (MüKo-HGB/Krafka, a.a.O., Rn. 4; Röhricht/von Westphalen/Ammon, a.a.O., Rn. 4; Horn/Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., Rn. 5; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 9 HGB, Rn. 6).
Zum Handelsregister eingereichte Schriftstücke sind nach § 8 Abs. 2 HRV in einem besonderen Aktenbund (sog. Sonderband) zusammenzufassen. Die übrigen Schriftstücke und Unterlagen werden im Hauptband eingeheftet (vgl. MüKo-HGB/Krafka, a.a.O., Rn. 4). Die Frage, ob ein Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB besteht, kann jedoch nicht von der Art und Weise der formellen Aktenführung im Einzelfall, sondern nur davon abhängig sein, ob es sich materiell im Sinne des § 9 Abs. 1 HGB um eingereichte Schriftstücke handelt.
Auch Bankbelege über die Einzahlung des Stammkapitals einer GmbH fallen in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 HGB. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Rechts der GmbH im Jahre 1980 ausdrücklich davon abgesehen - anders als in § 37 Abs. 1 S. 3 AktG - eine Bankbestätigung oder einen sonstigen generellen Nachweis über die Leistung der Bareinlagen zu fordern (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rn. 980 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/3908, S. 71). Das Registergericht kann jedoch im Einzelfall bei hinreichendem Anlass nach § 12 FGG die Vorlage von Belegen verlangen (KG, NJW-RR 1999, 762; Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 946). Geschieht dies, sind die hieraufhin eingereichten Unterlagen Schriftstücke i.S. des § 9 Abs. 1 HGB. Insoweit kann nichts anderes gelten als im Falle der nach § 37 Abs. 1 S. 3 AktG vorzulegenden Bankbescheinigung.
Mit Verfügung vom 21.9.2004 hatte vorliegend die Registerrichterin dem anmeldenden Geschäftsführer der Gesellschaft u.a. aufgegeben, urkundlich, z. B. durch Bankbeleg, nachzuweisen, dass die Einlageverpflichtung betreffend den Erhöhungsbetrag erfüllt worden sei. Hieraufhin erfolgte die Vorlage der Bankunterlagen Blatt 156 bis 163 des Hauptbandes.
Dem Nachweis der Eintragungsvoraussetzung nach §§ 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 GmbHG dienen die eingereichten Bankbelege allerdings nur insoweit, als sie die Einzahlung der Einlagen auf das neue Stammkapital belegen. Die Bankauszüge der Gesellschaft enthalten jedoch auch darüber hinaus gehende Informationen, nämlich Angaben zu weiteren Buchungen und zu den jeweiligen Kontosalden. Diese weiteren Informationen sind der Beteiligten nicht zugänglich zu machen, da sie nicht dem Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB unterliegen. Aus diesem Grund hat die Einsichtnahme in der Form zu erfolgen, dass für die Beteiligte Ablichtungen der Kontoauszüge gefertigt werden, in denen diejenigen Daten, auf die sich das Einsichtsrecht nicht erstreckt, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Einzahlung der neuen Stammeinlagen stehen, geschwärzt werden.
Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht auch auf die begleitenden Schreiben vom 20.10. und 28.10.2004 (Blatt 147 und 148). Auch diese sind Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 HGB, da sie die, jedenfalls aus Sicht des Einreichenden, unklaren Bankbelege erläutern und somit dazu dienen, die Eintragungsvoraussetzungen zu belegen.
Im übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten jedoch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da ein weitergehendes Einsichtsrecht, das sich hinsichtlich des Hauptbandes im übrigen lediglich aus § 34 FGG ergeben könnte, nicht besteht.
Nach allgemeiner Auffassung (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., §34 FGG, Rn. 4; MüKo-HGB/Krafka, a.a.O., Rn. 5; Röhricht/von Westphalen/Ammon, a.a.O., Rn. 4; Horn/Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., Rn. 5; Staub/Hüffer, a.a.O., Rn. 6; Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 48) bemisst sich das Recht auf Akteneinsicht in diejenigen Akten des Registergerichts, die nicht in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 HGB fallen, nach § 34 FGG. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 FGG kann jedem insoweit Einsicht der Gerichtsakten gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es genügt vielmehr jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Ein berechtigtes Interesse wird grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt und kann auch am Verfahren nicht beteiligten Personen zustehen (vgl. dazu Keidel/Kahl, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 34 FGG, Rn.5). Ausreichend ist, dass das künftige Verhalten des Antragstellers durch die Akteneinsicht beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315; FGPrax 1997, 32; Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., Rn. 5). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ist die Einsicht nur "insoweit" gestattet, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist. Deshalb ist auch der Umfang der Akteneinsicht an diesem Interesse auszurichten. Hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nur an einzelnen in den Akten erörterten Angelegenheiten glaubhaft gemacht, kann er Einsicht oder Abschriften nur in dem entsprechenden Umfang verlangen (BayObLGZ 1997, 315).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer weitergehenden Akteneinsicht nicht feststellen.
Soweit es die Übertragung der Geschäftsanteile durch den Schuldner der Beteiligten auf die jetzigen Gesellschafter betrifft, fehlt es an einem berechtigten Interesse, da weder nach dem Vortrag der Beteiligten selbst noch aus sonstigen Umständen erkennbar ist, zu welchen weiteren Erkenntnissen die Einsicht in diesem Punkt führen könnte. Vielmehr sind der Beteiligten nach ihrem eigenen Vortrag bereits alle relevanten Gesichtspunkte aufgrund der Einsichtnahme in den Sonderband bekannt (vgl. hierzu Keidel/Kahl, a.a.O.).
Die Beteiligte hat weiter geltend gemacht, dass der Verdacht bestehe, ihr Schuldner habe auch im Zuge der Kapitalerhöhung eigenes Vermögen auf die Gesellschafter übertragen, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Sie erhofft sich durch die beantragte Einsichtnahme ersichtlich weitere Aufschlüsse darüber, ob die Einzahlungen zum Zwecke der Kapitalerhöhung von ihrem Schuldner vorgenommen worden sind oder es zumindest Hinweise darauf gibt, dass die Gelder letztlich aus seinem Vermögen stammen.
Das sich hieraus ergebende Interesse kann jedoch nicht die beantragte umfassende Einsichtnahme in den Hauptband rechtfertigen, sondern allenfalls eine Einsichtnahme in den Teil des Hauptbandes, der das Verfahren zur Eintragung der in Frage stehenden Kapitalerhöhung zum Gegenstand hat, nämlich Blatt 140 bis 180. Einsicht in einen Teil der diesen Vorgang betreffenden Unterlagen erhält die Beteiligte bereits, wie oben dargelegt, nach § 9 Abs. 1 HGB. Abgesehen von diesen Dokumenten enthält der Hauptband jedoch lediglich Unterlagen - Begleitschreiben, gerichtliche Verfügungen, Empfangsbekenntnisse, IHK-Stellungnahme - die für das geltend gemachte Interesse offensichtlich nicht von Belang sind. Aus diesen Schriftstücken ergeben sich keinerlei Informationen zu der Frage, von wem die auf die neuen Stammeinlagen erbrachten Einzahlungen stammen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 15.08.2006
Az: 15 W 47/06
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