Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. Juli 1995
Aktenzeichen: 6 U 146/94

(OLG Köln: Urteil v. 14.07.1995, Az.: 6 U 146/94)

1. Der Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen zu ermitteln. 2. Hat ein abgemahnter Wettbewerber die ihm zugeleitete vorbereitete Unterwerfungserklärung, nach der eine bestimmte Werbung für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Produkte zu unterlassen sei, ohne Widerspruch des Abmahnenden dahin abgeändert, daß er der übermittelten Liste der Produkte die Worte ,nämlich für" voransetzte, löst eine spätere - wettbewerbswidrige - Werbung der selben Art für ein anderes, nicht in der Liste enthaltenes Produkt, keinen Vertragsstrafenanspruch aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 57/94 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers wird auf 10.002,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der

Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß

§ 339 Satz 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von zwei

Vertragsstrafen wegen der Werbeanzeigen der Beklagten vom 1.

Dezember und 2. Dezember 1993 zu. Ein Unterlassungs- und

Vertragsstrafenvertrag der Parteien, der ein derartiges Verlangen

des Klägers allein rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Das Abmahnschreiben des Klägers vom 17. Oktober 1986 mit dem

damit übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung stellte

lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden

Vertragesangebots durch die Beklagte dar (vgl. dazu

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., Einl UWG Rn. 289),

so daß ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien

schon deshalb nur mit dem Inhalt der Unterwerfungserklärung der

Beklagten vom 27. Oktober 1986 zustandekommen konnte. Im übrigen

wich diese Unterwerfungserklärung der Beklagten inhaltlich von dem

von dem Kläger geforderten Unterwerfungsvertrag ab, so daß die

Erklärung der Beklagten auch gemäß § 150 Abs. 2 BGB das maßgebliche

Vertragsangebot für einen zwischen den Parteien zustandegekommenen

Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag darstellte, selbst wenn

man schon in dem Abmahnschreiben des Klägers mit dem damit

übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung ein

Vertragsangebot sieht, wie es in der angefochtenen Entscheidung

anklingt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986

enthielt bzw. enthalten nämlich nicht nur eine sprachliche Ànderung

gegenüber der vom Kläger vorbereiteten

Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern eine wesentliche

Einschränkung zu der vom Kläger geforderten Unterwerfung.

Der Inhalt einer strafbewährten

Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die

Auslegung vertraglicher Willenserklärungen, somit gemäß §§ 133,

157, 242 BGB zu ermitteln (vgl. z.B. BGH WRP 1992/61

,Preisvergleichsliste" m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat jedoch

die Beklagte ihr Unterlassungs- und Vertragsstrafenversprechen vom

27. Oktober 1986 auf die in der Erklärung namentlich angeführten

Produkte begrenzt. Der dort enthaltene Hinweis ,nämlich für", der

der Aufzählung der Produkte vorangestellt ist, macht für jedermann

unmißverständlich deutlich, daß die anschließend angeführten

Produkte nicht nur beispielhaft genannt werden, wie dies bei einer

Einleitung der Produktaufzählung mit Angaben wie ,z.B. für" oder

,insbesondere für" angenommen werden könnte. Hierbei handelte es

sich auch nicht lediglich um eine ,versteckte" Abänderung der vom

Kläger geforderten Unterwerfungserklärung. Für den Kläger war

vielmehr optisch und inhaltlich ohne weiteres ersichtlich, daß die

Beklagte gerade nicht die geforderte Unterwerfungserklärung

abgegeben hat, sondern diese Erklärung in einem beachtlichen Umfang

eingeschränkt hat. Da es aber den Parteien freisteht,

Unterlassungsverträge mit einem beliebigen Inhalt und Umfang (in

den Grenzen der guten Sitten) zu begründen, war es nunmehr Sache

des Klägers, zu entscheiden, ob er sich mit einer derart

eingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten

zufrieden gab oder auf eine Unterwerfungserklärung mit dem von ihm

geforderten Umfang bestand. Der Kläger hat sich jedoch nach Erhalt

der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht mehr

in dieser Angelegenheit an die Beklagte gewandt, so daß ein

Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien (allenfalls)

mit dem Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 27. Oktober 1986

zustande gekommen ist. Nach diesem Vertrag stellt jedoch die in den

streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten vom 1. Dezember

und 2. Dezember 1993 enthaltene Bewerbung des Produkts ,tetesept"

keinen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag dar, denn dieses

Produkt ist in der Erklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht

aufgeführt.

Liegt somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre

Unterlassungsverpflichtung vom 27. Oktober 1986 nicht vor, ist das

Begehren des Klägers auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen schon

deshalb unbegründet, so daß es auf die weiteren Streitfragen der

Parteien nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr.10, 713,

546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 14.07.1995
Az: 6 U 146/94


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