Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. Juli 1995
Aktenzeichen: 6 U 146/94
(OLG Köln: Urteil v. 14.07.1995, Az.: 6 U 146/94)
1. Der Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen zu ermitteln. 2. Hat ein abgemahnter Wettbewerber die ihm zugeleitete vorbereitete Unterwerfungserklärung, nach der eine bestimmte Werbung für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Produkte zu unterlassen sei, ohne Widerspruch des Abmahnenden dahin abgeändert, daß er der übermittelten Liste der Produkte die Worte ,nämlich für" voransetzte, löst eine spätere - wettbewerbswidrige - Werbung der selben Art für ein anderes, nicht in der Liste enthaltenes Produkt, keinen Vertragsstrafenanspruch aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 57/94 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 10.002,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der
Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß
§ 339 Satz 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von zwei
Vertragsstrafen wegen der Werbeanzeigen der Beklagten vom 1.
Dezember und 2. Dezember 1993 zu. Ein Unterlassungs- und
Vertragsstrafenvertrag der Parteien, der ein derartiges Verlangen
des Klägers allein rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Das Abmahnschreiben des Klägers vom 17. Oktober 1986 mit dem
damit übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung stellte
lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden
Vertragesangebots durch die Beklagte dar (vgl. dazu
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., Einl UWG Rn. 289),
so daß ein Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien
schon deshalb nur mit dem Inhalt der Unterwerfungserklärung der
Beklagten vom 27. Oktober 1986 zustandekommen konnte. Im übrigen
wich diese Unterwerfungserklärung der Beklagten inhaltlich von dem
von dem Kläger geforderten Unterwerfungsvertrag ab, so daß die
Erklärung der Beklagten auch gemäß § 150 Abs. 2 BGB das maßgebliche
Vertragsangebot für einen zwischen den Parteien zustandegekommenen
Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag darstellte, selbst wenn
man schon in dem Abmahnschreiben des Klägers mit dem damit
übersandten Entwurf einer Unterwerfungserklärung ein
Vertragsangebot sieht, wie es in der angefochtenen Entscheidung
anklingt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986
enthielt bzw. enthalten nämlich nicht nur eine sprachliche Ànderung
gegenüber der vom Kläger vorbereiteten
Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern eine wesentliche
Einschränkung zu der vom Kläger geforderten Unterwerfung.
Der Inhalt einer strafbewährten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die
Auslegung vertraglicher Willenserklärungen, somit gemäß §§ 133,
157, 242 BGB zu ermitteln (vgl. z.B. BGH WRP 1992/61
,Preisvergleichsliste" m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat jedoch
die Beklagte ihr Unterlassungs- und Vertragsstrafenversprechen vom
27. Oktober 1986 auf die in der Erklärung namentlich angeführten
Produkte begrenzt. Der dort enthaltene Hinweis ,nämlich für", der
der Aufzählung der Produkte vorangestellt ist, macht für jedermann
unmißverständlich deutlich, daß die anschließend angeführten
Produkte nicht nur beispielhaft genannt werden, wie dies bei einer
Einleitung der Produktaufzählung mit Angaben wie ,z.B. für" oder
,insbesondere für" angenommen werden könnte. Hierbei handelte es
sich auch nicht lediglich um eine ,versteckte" Abänderung der vom
Kläger geforderten Unterwerfungserklärung. Für den Kläger war
vielmehr optisch und inhaltlich ohne weiteres ersichtlich, daß die
Beklagte gerade nicht die geforderte Unterwerfungserklärung
abgegeben hat, sondern diese Erklärung in einem beachtlichen Umfang
eingeschränkt hat. Da es aber den Parteien freisteht,
Unterlassungsverträge mit einem beliebigen Inhalt und Umfang (in
den Grenzen der guten Sitten) zu begründen, war es nunmehr Sache
des Klägers, zu entscheiden, ob er sich mit einer derart
eingeschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten
zufrieden gab oder auf eine Unterwerfungserklärung mit dem von ihm
geforderten Umfang bestand. Der Kläger hat sich jedoch nach Erhalt
der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht mehr
in dieser Angelegenheit an die Beklagte gewandt, so daß ein
Unterlassungs- und Vertragsstrafenvertrag der Parteien (allenfalls)
mit dem Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 27. Oktober 1986
zustande gekommen ist. Nach diesem Vertrag stellt jedoch die in den
streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten vom 1. Dezember
und 2. Dezember 1993 enthaltene Bewerbung des Produkts ,tetesept"
keinen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag dar, denn dieses
Produkt ist in der Erklärung der Beklagten vom 27.10.1986 nicht
aufgeführt.
Liegt somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre
Unterlassungsverpflichtung vom 27. Oktober 1986 nicht vor, ist das
Begehren des Klägers auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen schon
deshalb unbegründet, so daß es auf die weiteren Streitfragen der
Parteien nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr.10, 713,
546 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 14.07.1995
Az: 6 U 146/94
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