Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2005
Aktenzeichen: 3 Ni 17/05
(BPatG: Beschluss v. 07.07.2005, Az.: 3 Ni 17/05)
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das streitgegenständliche Patent DE 197 43 454 verzichtet und gleichzeitig erklärt, dass auch auf alle daraus für die Vergangenheit gegenüber den Klägern abgeleiteten Ansprüche verzichtet werde. Die Parteien haben daraufhin, nämlich die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14. Juni und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II Nach § 84 Abs 2 PatG, § 99 Abs1 PatG iVm § 91 a ZPO ist nach der übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 83 Rdn 17 mwN; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 81 Rdn 178 mwN). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte in die Rolle des Unterlegenen begeben, indem er auf das Streitpatent und weiterhin auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet hat, was im Regelfall darauf schließen lässt, dass er in der Hauptsache unterlegen wäre (vgl zur st Rspr Busse, PatG, 6. Aufl, § 83 Rdn 17 mwN; BPatGE 31, 191, 192 mwN). Besondere Umstände, welche im Streitfall eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen, sind nicht behauptet oder ersichtlich (vgl hierzu BGH GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung). Es ist daher gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht aufgrund des Rechtsgedankens des § 93 ZPO geboten, der auch im Rahmen der nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung Anwendung findet (vgl Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl § 91a Rdn 48 mwN) und wonach im Falle eines "sofortigen" Anerkenntnisses des Klageanspruchs durch den Beklagten dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Denn vorliegend ist der Beklagte - wie er selbst mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 nachträglich eingeräumt hat - bereits außergerichtlich durch Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. August 2004 zum Verzicht auf das Streitpatent aufgefordert worden und hat deshalb Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 84 Rdn 45).
Dr. Schermer Dr. Schuster Engels Be
BPatG:
Beschluss v. 07.07.2005
Az: 3 Ni 17/05
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