Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 10. April 2008
Aktenzeichen: 14 Wx 26/06
(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 10.04.2008, Az.: 14 Wx 26/06)
1. Die Übertragung von GmbH-Anteilen unterliegt nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie.
2. Die Beurkundung von Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit Vorgängen stehen, die der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterfallen, werden von dem in Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie normierten Verbot der Erhebung anderer Steuern oder Abgaben nicht erfaßt.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.03.2006 - 4 T 151/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Notar beim Notariat Freiburg hat am 07.12.2001 in der Urkunde 9 UR .../2001 die Erklärung der alleinigen Gesellschafter der Kostenschuldnerin beurkundet, wonach sie ihre Geschäftsanteile an der GmbH (Kostenschuldnerin) an eine BGB-Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafter sie sind, veräußern und übertragen; ferner hat er einen Gesellschafterbeschluss der GmbH beurkundet, wonach die einzelnen von den BGB-Gesellschaftern erworbenen Geschäftsanteile zu einem einzigen Geschäftsanteil in Höhe von 105.000,00 DM - das entspricht 53.685,65 EUR - zusammengefasst und das Stammkapital der GmbH um 314,35 EUR auf 54.000,00 EUR erhöht wird. - Mit Urkunden 9 UR 2026/2001 und 9 UR 2027/2001 hat der Notar die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt.
2. Aufgrund der unter dem 15.01.2002 durch die Kostenbeamtin des Notariats erfolgten Kostenrechnung (I 9) erging am 07.02.2002 folgende Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg:
Beurkundung Vertrag (§ 36 Abs. 2 KostO)Wert: 207.368,17 EUR Betrag: 756,41 EURBeurkundung Gesellschafterbeschlüsse (§ 47 KostO)Wert: 25.878,95 EUR Betrag: 173,84 EURUnterschriftbeglaubigung (§ 45 Abs. 1 KostO)Wert: 25.878,95 EUR Betrag: 21,73 EURUnterschriftbeglaubigung (§ 45 Abs. 1 KostO)Wert: 314,35 EUR Betrag: 10,23 EURSchreibauslagen (§ 136 Abs. 1, 3 KostO) Betrag: 25,56 EUR16 % Umsatzsteuer (§ 151 a KostO) aus988,07 EUR Betrag: 158,09 EUR 1.146,16 EUR
3. Mit Schreiben vom 31.08.2004 hat die Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Notar habe für die Vertragsbeurkundung lediglich zwei Stunden gearbeitet. Hierfür könnten nur Kosten in Höhe von 300,00 EUR entstanden sein. Die Inrechnungstellung eines höheren Betrags verstoße gegen Europarecht und nationales Verfassungsrecht.
4. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 01.12.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die Gesellschaftssteuerrichtlinie finde im vorliegenden Fall keine Anwendung und die Erhebung der Gebühren sei auch nicht verfassungswidrig. - Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 07.01.2005 hat das Landgericht durch Beschluss vom 28.03.2006 unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 20.04.2006 eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin, welcher der Vertreter der Staatskasse entgegengetreten ist.
II.
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die vom Notariat vorgenommene Gebührenerhebung entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht gegen Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 (Gesellschaftssteuerrichtlinie; im folgenden auch als Richtlinie oder RL bezeichnet) verstößt:
a) Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 21.03.2002, C-264/00 - Gründerzentrum - ZIP 2002, S. 663 ff.) sind die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im OLG-Bezirk Karlsruhe als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen. Nach deren Art. 1 können die Mitgliedsstaaten eine als Gesellschaftssteuer bezeichnete harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1 RL) oder ihnen gemäß Art. 3 Abs. 2 RL gleichzusetzende Vereinigungen erheben. In Art. 4 RL sind die Vorgänge, die der Gesellschaftssteuer unterliegen (Abs. 1) oder ihr unterworfen werden können (Abs. 2) abschließend aufgeführt. In Art. 10 RL ist bestimmt, daß von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck - abgesehen von der Gesellschaftssteuer - keine Steuern oder Abgaben erhoben werden auf die in Art. 4 genannten Vorgänge (Art. 10 lit. a), auf die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Art. 4 genannten Vorgänge (Art. 10 lit. b) sowie auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Förmlichkeit, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (Art. 10 lit. c). Art. 12 Abs. 1 RL normiert Ausnahmen von diesem Gebot.
b) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat und was von der Kostenschuldnerin auch nicht in Abrede gestellt wird, stehen die den beanstandeten Gebührenansätzen zugrundeliegenden Beurkundungen - von der Erhöhung des Stammkapitals um 314,35 EUR abgesehen - in keinem Zusammenhang mit Vorgängen, die gemäß Art. 4 RL der Gesellschaftssteuer unterliegen oder ihr unterworfen werden können. Damit unterfallen sie auch nicht dem in Art. 10 lit. c RL normierten Verbot der Erhebung anderer Steuern oder Abgaben.
aa) Daß Art. 4 RL in der genannten Vorschrift - anders als in Art. 10 lit. a und b - nicht ausdrücklich in Bezug genommen ist, ändert daran entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nichts (vgl. auch schon OLG Karlsruhe [11. Senat], NJW-RR 2002, S. 321 ff., 322 f.; OLG Karlsruhe [14. Senat], FGPrax 2003, S. 95 ff., 96; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 868; ders., ZIP 2002, S. 667 ff., 668). Dies ergibt sich daraus, daß zum einen Art. 10 in seinen drei Varianten die Erhebbarkeit einer Gesellschaftssteuer voraussetzt (abgesehen von der Gesellschaftssteuer) und zum anderen aus Art. 1 i.V.m. Art. 4 der RL hervorgeht, daß die Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften eine 'Gesellschaftssteuer' im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn sie auf durch die Richtlinie erfasste Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urteil vom 27.10.1998, C-152/97 - Agas - Tz. 19 [WM 1999, S. 343 ff., 345]; Hervorhebung nicht im Original). Demgemäß heißt es bei EuGH, a.a.O., Tz. 21, daß das in Art. 10 lit. c RL normierte Verbot der Erhebung einer Gesellschaftssteuer dadurch gerechtfertigt ist, daß die dort genannten Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so daß die Beibehaltung dieser Abgabe auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde. Damit im Einklang steht, daß der EuGH (a.a.O., Tz. 27) die dort in Rede stehende italienische Registersteuer deshalb als nicht unter Art. 10 lit. c RL fallend ansieht, weil sie nicht bei der Eintragung einer neuen Aktiengesellschaft, d.h. bei der Erfüllung einer der Ausübung einer Tätigkeit vorausgehenden Formalität gezahlt worden und auch nicht bei der Eintragung einer Kapitalerhöhung erhoben (ist), die Bedingung für die Ausübung und Fortführung einer solchen Tätigkeit ist. An diese - Sinn und Zweck der Richtlinie und dem Regelungszusammenhang entsprechende - Interpretation des Art. 10 lit. c durch den EuGH ist der Senat gebunden.
bb) Mit dem in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck kommenden Verständnis, wonach das Verbot gemäß Art. 10 lit. c RL nur für unter Art. 4 RL fallende Vorgänge gilt, stehen die in den von der Kostenschuldnerin angesprochenen Verfahren ergangenen neueren Entscheidungen des EuGH in Einklang.
Mit Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - Badischer Winzerkeller - (NJW 2006, S. 2972 ff.) hat der EuGH entschieden, daß die im Ausgangsverfahren gemäß § 60 KostO erhobene Gebühr für die nach § 82 GBO erfolgte Berichtigung des Grundbuchs grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c RL falle. Dabei lag dem Ausgangsverfahren - worauf der EuGH in Tz. 23 ausdrücklich abstellt - die Verschmelzung zweier eingetragener Genossenschaften (e.G.) durch Aufnahme zugrunde. Bei der Verschmelzung zweier eingetragener Genossenschaften durch Aufnahme handelt es sich um einen zur Erhöhung des Eigenkapitals der aufnehmenden e.G. führenden und damit unter Art. 4 Abs. 1 lit. c RL fallenden gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der zu seiner Wirksamkeit gemäß § 6 UmwG der Beurkundung bedarf; diese stellt damit im Sinne von Art. 10 lit. c RL eine sonstige Formalität dar, der die Gesellschaft (im Sinne von Art. 3 RL) zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (eingehend OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 95 ff.). Die Grundbuchberichtigung stellt den grundbuchmäßigen Vollzug der aus gesellschaftsrechtlichen Gründen beurkundungspflichtigen und damit von Art. 10 lit. c RL erfassten Verschmelzung dar. Sie steht mit dieser somit in einem unlösbaren Zusammenhang und ist als deren Bestandteil anzusehen. Es ist deshalb konsequent, wenn der EuGH die durch die Grundbuchberichtigung ausgelösten Gebühren ebenfalls als dem Verbot des Art. 10 lit. c RL unterworfen ansieht. - Entsprechendes gilt für das Urteil des EuGH vom 28.06.2007, C-466/03 - Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft m.b.H. - (NJW 2007, S. 3051 ff.). Dort ging es um Gebühren, die für die notarielle Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft erhoben wurden, die als Sacheinlage im Rahmen einer Erhöhung des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft erfolgte (vgl. Tz 54 und 66). Damit handelte es sich gleichfalls um einen Vorgang, der gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 2 GmbHG aufgrund der Rechtsform der Gesellschaft der notariellen Beurkundung bedurfte und damit ebenfalls unter Art. 4 Abs. 1 lit. c RL fiel.
cc) Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der sich in Tz. 51 des Urteils vom 28.06.2007 - C-466/03 - findenden, als die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum ergangenen Bemerkung beizumessen ist. Dort heißt es - nachdem in Tz. 50 ausgeführt ist, daß auch die Beibehaltung von Steuern und Abgaben, die zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der wesentlichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährdet würden (Hervorhebung durch den Senat) - in der deutschen Übersetzung:
Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, daß er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfaßt, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen [es folgen Hinweise auf die Urteile Fantask, Solred und Badischer Winzerkeller].
Insbesondere kann offenbleiben, ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß unter Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft darstellen, auch dann als unter Art. 10 lit. c RL fallend angesehen werden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem gemäß Art. 4 RL der Gesellschaftssteuer unterliegenden Vorgang stehen. Der Senat braucht sich an dieser Stelle auch nicht festzulegen, ob dem EuGH in einer solchen würde gefolgt werden können Auslegung von Art. 10 lit. c RL gefolgt werden kann. Die aufgeworfene Frage ist nämlich für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil es sich bei den in Rede stehenden Beurkundungen der auf die Veräußerung von GmbH-Anteilen und deren Zusammenfassung zu einem einzigen Geschäftsanteil gerichteten Erklärungen - anders als das etwa bei gem. § 130 AktG zu beurkundenden Beschlüssen, die auf gem. § 121 Abs. 1 AktG zwingend durchzuführenden Hauptversammlungen gefaßt werden, der Fall ist - nicht um Bedingungen für die Ausübung oder Fortführung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft handelt. Aus diesem Grund besteht auch keine Verpflichtung zur Vorlage der Sache an den EuGH (Art. 234 EGV).
c) Von den beurkundeten Vorgängen unterfällt, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, - lediglich - der Beschluß über die Kapitalerhöhung um 314,35 EUR der Gesellschaftssteuerrichtlinie (Art. 4 Abs. 2 lit. c). Dieser bedurfte der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Damit handelte es sich bei dieser Beurkundung um einen unter Art. 10 lit. c RL fallenden Vorgang. Da auf diese Beurkundung - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - bei einem Geschäftswert von 314,35 EUR Gebühren nach § 47 KostO in Höhe von nicht mehr als 20 EUR angefallen wären und dieser Betrag den Aufwand des Notars nicht überschreitet, kommt ihm Gebührencharakter i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. e RL zu. Deshalb war er bei der Bemessung des Gesamtgeschäftswertes zu berücksichtigen.
2. Wie das Landgericht ebenfalls richtig entschieden hat, verstoßen die beanstandeten Gebührensätze auch nicht gegen nationales Verfassungsrecht. Zu den diesbezüglichen Fragen hat sich der Senat bereits mehrfach eingehend geäußert (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 287 ff.) und dabei insbesondere ausgeführt, daß der Gleichheitssatz dann, wenn höherrangiges Recht nichts anderes vorschreibt, die Anwendung der KostO auch im Badischen Rechtsgebiet fordert, ferner, daß die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 (BVerfGE 108, S. 1 ff.) in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zur Unanwendbarkeit der KostO führt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die von der Kostenschuldnerin aufgeführten Gesichtspunkte geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen.
III.
Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. Eine Verpflichtung zur Anrufung des EuGH (Art. 234 Abs. 3 EGV) bestand nicht, weil - wie ausgeführt - das Erfordernis einer Entscheidung des EuGH angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage und der im Einklang mit Wortlaut und Sinn der Gesellschaftssteuerrichtlinie stehenden Rechtsprechung des EuGH, der der Senat folgt, nicht gegeben ist.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.
OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 10.04.2008
Az: 14 Wx 26/06
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