Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. September 1999
Aktenzeichen: 17 W 362/99
(OLG Köln: Beschluss v. 13.09.1999, Az.: 17 W 362/99)
Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist zulässig; in der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat für die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren mit Recht nur eine 5/10 Prozeßgebühr in Ansatz gebracht, §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Dabei ist zutreffend darauf abgestellt worden, daß Seitens der Antragsgegnerin kein Sachantrag gestellt worden sei.
Die Prozeßgebühr entsteht auf Seiten des Antragsgegners eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einreichung eines Gegenantrags (vergleiche von Eicken in Gerold/Schmidt/Mabert, BRAGO, 14. Auflage, § 48 Randziffer 5; Hartmann, BRAGO, 28. Auflage, § 48 Randziffer 5). Die zu fordernde Gegenerklärung muß nach Auffassung des Senats eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhalten. Bloße Verfahrensanregungen reichen hierzu nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 32 Abs. 1 BRAGO.
Entgegen der Beschwerdebegründung besteht keine Veranlassung, die Vorschrift des § 32 BRAGO im selbständigen Beweisverfahren als nicht einschlägig zu behandeln. Nachdem die Vorschriften der §§ 31, 48 BRAGO nunmehr die Zubilligung der vollen Anwaltsgebühren eröffnen, läßt sich insbesondere keine Handhabe dahingehend ersehen, im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens dadurch eine zusätzliche Privilegierung der Verfahrensbevollmächtigten durch den Geltungsausschuß des § 32 BRAGO zu bewirken (vergleiche von Eicken am angegebenen Ort; Hartmann am angegebenen Ort). Im Rahmen der §§ 32 Abs. 1, 48 BRAGO ist der Begriff des Sachantrags, bezogen auf die Anforderungen des selbständigen Beweisverfahrens, angemessen auszufüllen.
Dabei ist dem Ausgangspunkt hervorzuheben, daß Sachanträge sich grundsätzlich unmittelbar auf den streitigen Anspruch beziehen und mit dieser Zielrichtung eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand eines Beweisantrags enthalten müsse (vergleiche von Eicken am angegebenen Ort § 32 Randziffer 14 ff). Zwar wird im selbständigen Beweisverfahren kein Gegenantrag zu fordern sein, wie er im Hauptsacheverfahren etwa mit Klageerwiderung üblicher Weise vorgebracht wird. Zu fordern ist jedoch nach Sinn und Zweck des § 32 BRAGO eine die Sache betreffende Gegenerklärung. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen reichen hierzu nicht aus (vergleiche von Eicken am angegebenen Ort § 32 Randziffer 17).
Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden Gegenerklärung Seitens der Antragsgegnerin. Die Entäußerung bloßer Zweifel gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Vorschlag, bestimmte Sachverständige zu bestellen, spiegeln für sich keine dem Gegenstand des Beweisantrags widerstreitende Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin wieder. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ihre Gewehrleistungsbereitschaft grundsätzlich bekräftigt, ohne der Antragsbegründung im übrigen sachlich entgegengetreten zu sein.
Ob auch die Wahrnehmung eines vom Sachverständigen anberaumten Ortstermins ausreiche, um die Prozeßgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen Beweisverfahren auszulösen, kann hier offen bleiben. Zwar ist Seitens der Antragsgegner in zunächst ein entsprechender Kostenanfall in den Festsetzungsantrag eingestellt worden. Gegen die Absetzung dieser Aufwendungen im angefochtenen Beschluß wendet sich das Rechtsmittel jedoch nicht. Von der Teilnahme an einem Ortstermin ist daher hier nicht auszugehen.
Letztlich ist auch der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag, den Antragstellern gemäß § 494 a Abs. 1 eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, nicht dazu angetan, die volle Prozeßgebühr zu rechtfertigen. Dieser Antrag ist ebenso wie der nachfolgende Kostenantrag gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO nur auf die Herbeiführung eine bestimmten Kostenfolge gerichtet, ohne im übrigen eine sachliche Gegenerklärung im vorstehend aufgezeigten Sinne zu umschreiben. Soweit die Anträge aus § 494 a Abs. 1 und Abs 2 ZPO mit der Prozeßgebühr des Verfahrensbevollmächtigten aus §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 BRAGO abgegeuten sind (vergleiche hierzu Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 494 a Randziffer 8), kann daraus nicht im Umkehr schlußgefolgert werden, daß die Stellung solcher Anträge ihrerseits der Anfall der - vollen - Prozeßgebühr rechtfertigt. Insofern hat es vielmehr bei den aufgezeigten Grundsätzen zu verbleiben, wonach Verfahrensanträge, welche dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens als solche nicht betreffen, bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt zu bleiben haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 297,50 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 13.09.1999
Az: 17 W 362/99
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