Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 3. November 2009
Aktenzeichen: S 164 SF 532/09 E

(SG Berlin: Beschluss v. 03.11.2009, Az.: S 164 SF 532/09 E)

1. Stellen die vom Prozessbevollmächtigten eingeleiteten (vier) Hauptsacheverfahren "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs 2 S 1 RVO dar, so kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern.

2. Hat ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, so ist die Verfahrensgebühr nach Nr 3100 RVG-VV um 0,9 nach Nr 1008 RVG-VV zu erhöhen.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 18.12.2008 (S 89 KR 1846/07) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten für insgesamt vier Hauptsacheverfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

Mit (vier) Haftungsbescheiden vom 25.07.2006 ging die Erinnerungsgegnerin im Wege der Erbenhaftung gegen die vier Erben (die späteren Kläger) einer GbR-Gesellschafterin wegen Beitragsschulden u. a. zur Sozialversicherung gesamtschuldnerisch vor. Die Schuldsumme war mit 26.360,19 Euro beziffert. Gegen die Haftungsbescheide legten alle vier Kläger, vertreten durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, Widersprüche ein, die ausweislich der vier Widerspruchsbescheide vom 22.05.2007 keinen Erfolg hatten.

Gegen die Widerspruchsbescheide erhoben alle vier Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin, jeweils vertreten durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt. Das Gericht registrierte die Klagen unten den Aktenzeichen S 89 KR 1844/07, S 89 KR 1846/07, S 84 KR 1849/07 und S 86 KR 1862/07. Die Klagen sind jeweils wortgleich bis auf die Beteiligtenkennzeichnung erhoben worden und enthalten identische Anlagen.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten im Verfahren S 89 KR 1846/07 hat die Vorsitzende die vier o. g. Hauptsacheverfahren durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Rechtsstreite endeten durch Vergleichsschluss. Der Streitwert wurde rechtskräftig auf den Betrag von 26.360,19 EUR festgesetzt. In dem Vergleich wurde eine Kostentragung zulasten der Erinnerungsgegnerin von 4/5 hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vereinbart.

Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 21.09.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten wie folgt:

im Verfahren S 89 KR 1846/07 brutto 3.180,87 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 26.360,19 € unter Liquidation von 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer),

im Verfahren S 89 KR 1844/07 brutto 2.098,45 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 26.360,19 € unter Liquidation von 1,3 Verfahrensgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer),

im Verfahren S 86 KR 1862/07 brutto 2.098,45 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 26.360,19 € unter Liquidation von 1,3 Verfahrensgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer),

im Verfahren S 84 KR 1849/07 brutto 2.098,45 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 26.360,19 € unter Liquidation von 1,3 Verfahrensgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer).

Mit Schriftsatz vom 25.02.2008 €korrigierte€ der Prozessbevollmächtigte den Kostenfestsetzungsantrag vom 21.09.2007 dahingehend, dass nunmehr die Kostenfestsetzung wie folgt begehrt wurde:

Bruttobetrag 4.765,00 €, berechnet aus 1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer bezogen auf einen Gegenstandswert von 26.360,19 € sowie 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer bezogen auf einen Gegenstandswert von 105.440,76 € (4x26.360,19 €).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 3.792,96 € fest. Dabei berücksichtigte sie 1,3 Verfahrensgebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von 26.360,19 € und bezogen auf einen Gegenstandswert von 105.440,76 € 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer (Gesamtbetrag 4.741,20 €), hiervon 4/5 = 3.792,96 €.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.01.2009 erhobene €Beschwerde€, mit der der Prozessbevollmächtigte der Kläger rügt, dass dem Anwalt im Falle der Verfahrensverbindung ein Wahlrecht zustünde dahingehend, dass er zwischen der Einzelliquidation und der Gesamtliquidation bei Verfahrensverbindung wählen könne. Er beantragt nunmehr unter Korrektur früherer Kostenfestsetzungsanträge, den Betrag der zu erstattenden Kosten insgesamt auf 10.178,78 € festzusetzen (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer bezogen auf einen Gegenstandswert von 26.360,19 € ergibt 3.180,87 €), multipliziert mit vier Verfahren ergäben sich 12.723,48 €, hiervon 4/5.

II.

Die als €Beschwerde€ erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten des Verfahrens auch die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, wobei die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind, § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG werden die Gebühren vorliegend nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 32 Abs. 1 RVG gilt für die Bestimmung des Gegenstandswertes vorliegend die Bestimmung des Streitwertes durch das Gericht.

Als für die Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen und somit als erstattungsfähige Aufwendungen, die einer Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG zugänglich sind, sieht die Kammer vorliegend folgende Gebühren und Auslagen an:

Gegenstandswert 26.360,19 € 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 985,400,9 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 682,201,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 909,601,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 758,00Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 637,49Summe: 3.992,69hiervon 4/5: 3.194,15 €In der Sache hätte eine Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen nicht erfolgen können, weil die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eingeleiteten vier Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur ein Mal fordern kann.

Das hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass die Werte der einzelnen Gegenstände (d.h. die den einzelnen Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Forderungswerte) zusammenzurechnen und daraus die Gebühren des Bevollmächtigten der Beteiligten zu bemessen sind. Vorliegend ist dem jedoch nicht so, da es sich insoweit nicht um vier einzelne Gegenstände gehandelt hat, sondern nur um einen Gegenstand. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, ist jeweils von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - NJW 2000, 2289 = DVBl 2000, 1462 = Buchholz 362 § 7 BRAGO Nr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - NJW 2007, 395). Daran gemessen handelte es sich hier nur um einen Gegenstand, denn die Beitragsforderung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge bestand gegen die Kläger nur als Gesamtschuld (§§ 2058, 421 BGB).

Eine Angelegenheit iSd des Vergütungsrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG vom 9.5.2000 NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5.11.2007 Az. 23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG vom 9.5.2000 und BayVGH vom 5.11.2007 jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG RdNrn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 RdNrn. 6 ff., RdNrn. 16 ff.).

Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammen zu fassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 f.; OVG NRW, Beschl. v. 27.03.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402). Dabei wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner von Eiken, in: Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 7 RdNr. 12). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, a.a.O.).

Dies kann die Kammer vorliegend bejahen. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt war für alle vier Kläger bereits um Vorverfahren tätig und wurde sodann ausweislich der (nur) zwei eingereichten Vollmachten auch taggleich für die Klageerhebung mandatiert. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger das Mandat nicht einzeln und individuell bezogen auf das jeweilige Klageverfahren erteilt worden ist. Die Klagen sind wortgleich, ohne dass es auf die Darstellung individueller Besonderheiten bei einzelnen Klägern angekommen wäre. Der Gegenstand der Klagen war ebenfalls identisch, denn unabhängig von der Frage, ob der Erinnerungsgegnerin als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge die geltend gemachte Forderung zustand, konnte diese wegen der gesamtschuldnerischen Erbenhaftung zwar gegen jeden Erben in voller Höhe geltend gemacht werden, jedoch nur einmal gefordert werden. Auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen führte der Prozessbevollmächtigte für alle Kläger gleichermaßen abstrakt, womit der einheitliche Rahmen der Tätigkeit des Rechtsanwaltes gewahrt worden ist. Den einheitlichen Tätigkeitsrahmen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch dadurch gewahrt, dass er in allen aufgeführten Verfahren unter dem gleichen Datum inhaltlich gleich lautende Schriftsätze vorgelegt hat.

Da der Rechtsanwalt insoweit mehrere Auftraggeber hatte, war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG um 0,9 nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen.

Darüber hinaus muss die Kammer darauf hinweisen, dass im Rahmen von § 197a SGG iVm § 162 Abs. 1 SGG nur die €notwendigen€ außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind. Notwendig zur Rechtsverfolgung sind die von der Kammer oben dargestellten Gebühren und Auslagen. Der Rechtsanwalt ist daher grundsätzlich gehalten, bei der Auswahl zwischen verschiedenen verfahrensrechtlich statthaften Varianten, z. B. Erhebung einer Klage mit mehreren Gegenständen (objektive Klagenhäufung) bzw. Rechtsverfolgung für mehrere Beteiligte in einer Klage (subjektive Klagehäufung) etc. auch Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen. Tut er dies nicht, verletzt er u. U. seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Kostenerstattung durch einen Dritten kann ihm der Vorhalt der Kostenbegrenzung auf die €notwendigen€ Kosten gemacht werden. Es steht nicht im Belieben des Rechtsanwalts bzw. der Beteiligten, durch die Wahl einer bestimmten Verfahrensvariante ein Aufblähen des Verfahrens in kostenrechtlicher Hinsicht zu bewirken. Soweit dies vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht sein sollte, steht dies einer Kostenbegrenzung auf das notwendige Maß im Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen.

Im Verfahren nach § 197 Abs. 2 SGG gilt das Verböserungsverbot (reformatio in peius), so dass es der Kammer aus Rechtsgründen verwehrt war, den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten unterhalb jenes Betrages, den die Urkundsbeamtin festgesetzt hat, festzusetzen.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf analoger Anwendung der §§ 197a SGG iVm 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).

Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG a. F. darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG (aF) vom €Rechtspfleger€ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07) entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG (aF) auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.).

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG), vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.11.2007, L 6 B 139/07 SF € www.sozialgerichtsbarkeit.de.






SG Berlin:
Beschluss v. 03.11.2009
Az: S 164 SF 532/09 E


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