Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/99
(BGH: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: AnwZ (B) 38/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegen Nichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 BRAO ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig; denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Geiß Fischer Terno Otten Salditt Schott Christian
BGH:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: AnwZ (B) 38/99
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