Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2006
Aktenzeichen: 4b O 317/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2006, Az.: 4b O 317/05)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen mit umlaufenden angetriebenen Kettenförderern zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, an deren Vorderseite ein Querförderkanal vorgesehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportierbar ist, wobei am stromabliegenden Ende des Querförderkanals ein Einzugskanal angeordnet ist, durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine antreibbare Fördereinrichtung, die über dem und in Vorwärtsfahrtrichtung hinter dem Querförderkanal angeordnet ist, um gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querförderkanal ausgetretenes Erntegut bedingt ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- die Angaben zu e) lediglich für Handlungen in der Zeit seit dem 09.04.2005 zu machen sind,

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

und

- zu den Angaben gemäß b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 06.03.2002 bis 08.04.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X, das auf einer am 06.02.2002 veröffentlichten Anmeldung vom 27.07.2001 beruht und dessen Erteilung am 09.03.2005 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent, welches eine deutsche Priorität vom 01.08.2000 in Anspruch nimmt, trägt die Bezeichnung "Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, an deren Rückseite ein Querförderkanal (26) vorgesehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportierbar ist, wobei am stromabliegenden Ende des Querförderkanals (26) ein Einzugskanal (18) angeordnet ist, durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

eine antreibbare Fördereinrichtung (32), die über dem und in Vorwärtsfahrtrichtung vor dem Querförderkanal (26) angeordnet ist, um gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querförderkanal (26) ausgetretenes Erntegut bedingt ist."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Gegen das Klagepatent hat die Beklagte Einspruch zum Europäischen Patentamt erhoben, über den derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des zum Klagepatent parallelen Gebrauchsmusters X, das am 12.05.2005 mit folgendem Hauptanspruch eingetragen worden ist:

"Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit zumindest zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, die seitlich nebeneinander vor einem Einzugskanal (18) angeordnet sind, durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass über den beiden Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) jeweils eine antreibbare Fördereinrichtung (32) angebracht und betreibbar ist, gegebenenfalls oberhalb der Einzugs- und Mäheinrichtung (14) zum Liegen kommendes Erntegut derart von der Oberseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) abzufördern, dass es in den Einzugskanal (18) gelangt."

Gegen das am 16.06.2005 bekannt gemachte Klagegebrauchsmuster hat die Beklagte Löschungsantrag gestellt, über den eine Entscheidung noch aussteht. Am 29.06.2006 hat die Kammer beschlossen, über die auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Ansprüche abgesondert zu verhandeln und den Rechtsstreit alsdann gemäß § 19 GebMG ausgesetzt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Landmaschinen, unter anderem einen Maiserntevorsatz "X", wie er sich aus den Anlagen K I 6, K I 7, K I/II 8, B 5 und B 6 ergibt. Nachstehend ist eine der Anlage B 5 entnommene Abbildung eingeblendet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der "X"-Maiserntevorsatz der Beklagten - soweit das nach dem Aussetzungsbeschluss allein noch interessierende Klagepatent betroffen ist - von dessen technischer Lehre teils wortsinngemäß, teils äquivalent Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

außerdem regt sie die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch an.

Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und ist im übrigen der Auffassung, dass sich das Klagepatent in jedem Fall als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Das auf das Klagepatent gestützte Begehren der Klägerin - welches nach dem Trennungsbeschluss vom 29.06.2006 im vorliegenden Verfahren allein noch zur Entscheidung steht - erweist sich als gerechtfertigt, weil der angegriffene Maiserntevorsatz der Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut (z.B. Mais), die mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Abschneiden und Fördern des Erntegutes versehen ist.

Wie die Klagepatentschrift erläutert, ist eine derartige Vorrichtung beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 31 918 bekannt, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.

Die Abbildung zeigt eine Erntemaschine mit insgesamt 8 Einzugs- und Mäheinrichtungen (1 bis 8), die dazu dienen, das stängelartige Erntegut mit ihren Aufnahmetaschen zu erfassen, bodennah abzuschneiden und (infolge Rotation der Einzugs- und Mäheinrichtungen) auf die Rückseite zu transportieren, wo sich ein Querförderkanal befindet, in dem das abgeschnittene Erntegut unter Zuhilfenahme von Querfördertrommeln (25) bis zu dem in der Mitte angeordneten und vor dem Feldhäcksler (11) liegenden Einzugskanal zu bewegen. Damit das stängelartige Erntegut, welches während seines Transports durch die Einzugs- und Fördereinrichtungen einschließlich des Querförderkanals seine im wesentlichen aufrechte Orientierung beibehält, im Feldhäcksler weiterverarbeitet werden kann, muss es im Bereich des dem Häcksler vorgelagerten Einzugskanals nicht nur gegenüber der Lage des Querförderkanals im Wesentlichen rechtwinklig nach hinten umgelenkt werden, wozu Schrägfördertrommeln (69) vorgesehen sind. Zusätzlich wird das stängelartige Erntegut, um vom Feldhäcksler (11) aufgenommen werden zu können, aus seiner im Wesentlichen aufrechten Orientierung in eine horizontale Lage verbracht.

Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift kann sich die Situation einstellen, dass am Rand eines abzuerntenden Feldes lediglich ein oder zwei Pflanzenreihen verbleiben, die (z.B. wegen einer Böschung oder dergleichen) nur mit den seitlich äußeren Mäh- und Einzugstrommeln der Erntemaschine geschnitten und eingezogen werden können. Insbesondere bei besonders breiten Maschinen, die in der Lage sind, z.B. acht oder zehn Pflanzenreihen zu erfassen, muss das stängelartige Erntegut über einen längeren Weg durch den Querförderkanal zur Mitte der Maschine transportiert werden, wo sich der Feldhäcksler befindet. Da an den mittleren Mäh- und Einzugstrommeln in der geschilderten (besonderen) Erntesituation keine weiteren Pflanzen einlaufen, wird das am Feldrand geschnittene Erntegut nicht durch im Bereich der weiter innen liegenden Einzugs- und Mäheinrichtungen in den Querförderkanal eintretendes Pflanzenmaterial gehalten. Vielmehr liegen die geschnittenen Pflanzen relativ lose im Querförderkanal, der für eine Beschickung über sämtliche Einzugs- und Mäheinrichtungen dimensioniert ist. Da das Erntegut (z.B. Mais) eine Höhe von mehreren Metern erreicht, können sich die (wegen der geringen Erntegutmenge) nur lose im Querförderkanal befindlichen Pflanzen aufgrund ihres hohen Schwerpunktes beim Transport durch den Querförderkanal immer weiter nach unten neigen und schließlich mit ihren bodennahen Enden vollständig aus dem Querförderkanal herausrutschen. Die Schrägfördertrommel (69) sind alsdann außerstande, solche Pflanzen zu erfassen und in den Einzugskanal zu transportieren. Es besteht deswegen die Gefahr, dass sich abgeschnittenes Erntegut, welches mit seinem unteren Ende aus dem Querförderkanal geraten ist, quer vor die Schrägfördertrommel (69) legt und infolge dessen den weiteren Gutfluss blockiert.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, die Erntegutförderung in einer Mähmaschine für stängelartige Pflanzen zu verbessern, insbesondere für den Fall, dass lediglich ein Teil der Mäh- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt wird.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut.

(2) Die Maschine (10) weist mehrere Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschneiden und Fördern des Erntegutes auf.

(3) Die Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) sind seitlich nebeneinander angeordnet.

(4) An der Rückseite der Einzugs- und Mäheinrichtung (14) ist ein Querförderkanal (26) vorgesehen.

(5) Durch den Querförderkanal (26) ist das abgeschnittene Erntegut zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportierbar.

(6) Am stromabliegenden Ende des Querförderkanals (26) ist ein Einzugskanal (18) angeordnet.

(7) Durch den Einzugskanal (18) ist das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar.

(8) Eine antreibbare Fördereinrichtung (32)

(a) ist über dem und in Vorwärtsfahrtrichtung vor dem Querförderkanal (26) angeordnet,

(b) um gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querförderkanal (26) ausgetretenes Erntegut bedingt ist.

Zur Funktion der erfindungsgemäßen Fördereinrichtung (32) führt der allgemeine Beschreibungstext (Absatz 0009) aus, dass das gestaute Erntegut auf die sich im Querförderkanal befindlichen Pflanzen geschoben werden kann, die das Erntegut mitreißen und dem Einzugskanal zufördern, so dass der Stau praktisch selbsttätig beseitigt werde. Alternativ sei ebenso denkbar, dass die Fördereinrichtung das Erntegut direkt dem Querförderkanal oder dem Einzugskanal oder den Schrägfördertrommeln zuführe. Bezüglich der Form bestünden für die Fördereinrichtung verschiedene Möglichkeiten (Absatz 0014).

II.

Der "X"-Maiserntevorsatz der Beklagten macht von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Klagepatents - teils wortsinngemäß, teils äquivalent - Gebrauch.

1.

Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die Merkmale (1) und (7) dem Wortsinn nach verwirklicht sind. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.

2.

Die Merkmale (2) bis (4) verlangen das Vorhandensein mehrerer Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Abschneiden und Fördern des Erntegutes, die seitlich nebeneinander angeordnet sind und an deren Rückseite ein Querförderkanal vorgesehen ist.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist diese Merkmalsgruppe nicht wortsinngemäß verwirklicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Begriff "Einzugs- und Mäheinrichtungen" rein funktional abgefasst ist und für sich allein betrachtet nicht mehr voraussetzt, als dass die betreffenden Vorrichtungsteile in der Lage sind, das stängelartige Erntegut bodennah abzuschneiden, zu erfassen und weiter zu transportieren. Irgendeine konstruktive Festlegung dahingehend, dass die Einzugs- und Mäheinrichtungen als Mehrzahl von Förderscheiben ausgebildet sein müssen, wie sie die Ausführungsbeispiele des Klagepatents zeigen, rechtfertigt der Wortlaut des Merkmals (2) nicht. Soweit Patentanspruch 1 fordert, dass "mehrere" Einzugs- und Mäheinrichtungen existieren und diese "seitlich nebeneinander angeordnet" sind, zwingt dies ebenfalls nicht zu dem Verständnis, dass auf jeder Seite des Einzugskanals eine Vielzahl von Einzugs- und Mäheinrichtungen, seitlich nebeneinander, vorausgesetzt ist. Bei Betrachtung der Merkmale (2) und (3) lassen sich vielmehr auch die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen beiden Kettenförderer, von denen jeder auf einer anderen Seite des Einzugskanals positioniert ist, als "mehrere, seitlich nebeneinander angeordnete Einzugs- und Mäheinrichtungen" der Erntegutmaschine begreifen.

Dass eine mit zwei Kettenförderern ausgestattete Mähvorrichtung dennoch nicht der in den Merkmalen (2) bis (4) definierten Maschinengattung entspricht, ergibt sich jedoch aus der Anweisung des Merkmals (4), "an der Rückseite" der Einzugs- und Mäheinrichtungen einen Querförderkanal vorzusehen.

Sinn und Zweck des Querförderkanals ist es, das von den Einzugs- und Mäheinrichtungen erfasste und bodennah abgeschnittene Erntegut in Richtung auf den in der Mitte der Mähmaschine liegenden Einzugskanal zu fördern. Der Anordnung eines Querförderkanals "an der Rückseite" der Einzugs- und Mäheinrichtungen bedarf es indessen nur dann, wenn das geerntete Pflanzenmaterial überhaupt auf die Rückseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen gelangen kann. Solches geschieht - wie die nachstehend eingeblendete Abbildung aus Anlage B 6 verdeutlicht -

bei einer Mähmaschine, deren Einzugs- und Mäheinrichtungen als mehrere, nebeneinander liegende und rotierend antreibbare Schneid- und Förderscheiben ausgestaltet sind. Jede Scheibeneinheit sorgt nämlich dafür, dass das von ihr geerntete Pflanzengut durch Rotation der sternförmigen Förderscheiben hinter die jeweilige Einzugs- und Mäheinrichtung gelangt und dort im Querförderkanal bis zur Maschinenmitte in den Bereich des Einzugskanals gelangt.

Vollständig anders verhält es sich bei einer Mähvorrichtung, die - wie die angegriffene Ausführungsform - auf jeder Seite des Einzugskanals einen einzigen Kettenförderer aufweist. Bei einer solchen Mähmaschine wird das Erntegut - wie die nachfolgende Abbildung aus Anlage B 6 erkennen lässt -

nicht nur auf der Vorderseite geschnitten, sondern auf der Vorderseite annähernd quer zur Vorwärtsfahrtrichtung bis zum Bereich des Einzugskanals transportiert. Zu keinem Zeitpunkt gelangt das abgeschnittene Erntegut daher auf die Rückseite des die Einzugs- und Mäheinrichtung repräsentierenden Kettenförderers.

Wenn der Patentanspruch folglich einen "auf der Rückseite" befindlichen Querförderkanal voraussetzt, so erkennt der Fachmann, dass von der Erfindung nur solche Einzugs- und Mäheinrichtungen angesprochen sind, bei denen ein Ernteguttransport überhaupt auf dieser (Rück-)seite stattfindet. In dieser Erkenntnis, die - wie dargetan - Mähmaschinen mit Kettenförderern vom Erfindungsgegenstand ausklammert, sieht sich der Fachmann durch die in der Patentschrift erläuterte Problemstellung gestützt. Im Absatz 0005 heißt es:

"Es kommt gelegentlich vor, dass bei der Ernte - beispielsweise von Silomais - am Rand eines Feldes nur ein oder zwei Pflanzenreihen stehen bleiben. Diese Pflanzenreihen können nur mit den äußeren Mäh- und Einzugstrommeln der Maschine geschnitten und eingezogen werden. Bei einer sehr breiten Maschine (...) müssen die Pflanzen über einen längeren Weg durch den Querförderkanal zur Mitte der Maschine transportiert werden. Da an den mittleren Mäh- und Einzugstrommeln keine weiteren Pflanzen einlaufen, werden die geschnittenen Pflanzen nicht durch in den Querförderkanal eintretendes Material im Querförderkanal gehalten, sondern liegen relativ lose darin. Durch einen hohen Schwerpunkt bedingt, können sich die Pflanzen beim Transport im Querförderkanal immer weiter nach unten neigen und rutschen dann mit ihren unteren Enden aus dem Querförderkanal heraus."

"Äußere Mäh- und Einzugstrommeln", mittlere Mäh- und Einzugstrommeln sowie das "Einlaufen" von weiteren Pflanzen an den mittleren Mäh- und Einzugstrommeln in einen auf der Rückseite befindlichen Querförderkanal kann es nur geben, wenn mehrere selbständig voneinander rotierende Einheiten vorhanden sind, die das geschnittene Erntegut jeweils zu dem rückwärtigen Querförderkanal verbringen.

3.

Die Merkmale (5) und (6) bestimmen, dass das abgeschnittene Erntegut durch den Querförderkanal zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportierbar ist, wobei am stromabliegenden Ende des Förderkanals ein Einzugskanal angeordnet ist.

Diesen Anweisungen entspricht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß. Der Querförderkanal wird durch die Aussparungen in den oberen beiden umlaufenden Ketten der linearen Kettenförderer und die Stangen an den Stängelteilen gebildet.

Wie bereits dem Wortlaut der Merkmale (5) und (6) zu entnehmen und im übrigen zwischen den Parteien mit Recht unstreitig ist, liegt die Funktion des Querförderkanals darin, das abgeschnittene Erntegut auf der gesamten Breite der Einzugs- und Mäheinrichtungen zumindest annäherend quer zur Vorwärtsfahrtrichtung zu transportieren, damit es am stromabliegenden Ende dem Einzugskanal (und von dort der Häckseleinrichtung) aufgegeben werden kann. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf es keines besonderen, separat verlaufenden Kanals. Der patentgemäß vorgesehene Quertransport kann auch dann ordnungsgemäß erfolgen, wenn er - wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist - auf einer Strecke geschieht, auf der zugleich geschnitten und eingezogen wird.

4.

Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Querförderkanal bei dem Maiserntevorsatz der Beklagten nicht - wie im Merkmal (4) vorgesehen - an der Rückseite, sondern an der Vorderseite der Einzugs- und Mäheinrichtung positioniert ist.

5.

In Gestalt der beiden (seitlich des Einzugskanals vorhandenen) Drehteller mit oben angesetztem Turm verfügt die angegriffene Ausführungsform allerdings über "antreibbare Fördereinrichtungen, die imstande sind, einen Stau zu beseitigen, welcher durch aus dem Querförderkanal ausgetretenes Erntegut bedingt ist" (Merkmal 8).

Die "antreibbare Fördereinrichtung" ist dasjenige Mittel, mit welchem das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem gelöst, nämlich die Gutförderung bei einer nur teilweisen Beaufschlagung der Mäh- und Einzugseinrichtungen mit Pflanzenmaterial verbessert wird. Die besagte Problemstellung basiert auf der Erkenntnis, dass es im Stand der Technik, wenn nur wenige Pflanzenreihen mit den äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen abgeerntet und eingezogen werden, zu einem Herausrutschen der unteren Enden der Pflanzen aus dem Querförderkanal kommen kann. Die seitlich vor dem Einzugskanal befindlichen Schrägfördertrommeln, die dazu dienen, die durch den Querförderkanal in die Maschinenmitte transportierten Pflanzen in den Einzugskanal zu transportieren, sind unter solchen Umständen außerstande, die aus dem Querförderkanal geratenen Pflanzen zu erfassen. Mit dem Herausrutschen aus dem Querförderkanal legen sich die Pflanzen quer vor die Schrägfördertrommeln und blockieren dadurch den weiteren Gutfluss. Abhilfe schafft hier die patentgemäße Fördereinrichtung, durch die das betreffene Erntegut vor den Schrägfördertrommeln - automatisch - erfasst und dem Erntegutfluss wieder zugeführt werden kann. Wie bereits der Anspruchswortlaut ("Fördereinrichtung") klarstellt, muß das fragliche Bauteil, um als Fördereinheit gelten zu können, in der Lage sein, eine Bewegungsenergie auf das Erntegut zu übertragen, so dass dieses in den Erntegutstrom zurückgelangt. Andererseits genügt allerdings nicht schon jede Förderung der Erntegutstängel. Das Klagepatent beschäftigt sich nämlich mit aus dem Querförderkanal geratenen Pflanzen oder abgefallene Pflanzenteilen, die in den Gutfluss zurückgeführt werden sollen. Nicht der Normalbetrieb ist mithin Gegenstand des Klagepatents, sondern die Sondersituation, dass wegen einer nicht ausreichenden Beaufschlagung der Einzugs- und Mäheinrichtungen die eingangs geschilderten Probleme mit dem Quertransport der geernteten Gutstängel auftreten. Mit Blick auf die turmartigen Drehteller der angegriffenen Ausführungsform erhebt sich somit die Frage, ob auf vor dem Einzugskanal quer liegende Pflanzenstängel oder gänzlich aus dem Querförderkanal geratenes Erntegut mit ihrer Hilfe ein Förderimpuls ausgeübt werden kann, der zur Rückführung in den Erntefluss führt.

Entgegen der Einlassung der Beklagten ist dies zu bejahen.

Zunächst ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es auch bei als Kettenförderern ausgebildeten Einzugs- und Mäheinrichtungen in der vom Klagepatent behandelten Situation, dass nur einzelne (z.B. am Rand verbliebene) Pflanzreihen abzuernten sind, dazu kommen kann, dass geschnittenes Erntegut aus den Aufnahmetaschen des Kettenförderers herausrutscht und infolge dessen horizontal vor dem Einzugskanal zu liegen kommt und mithin einen Erntegutstau verursachen kann. Wie die eigene - nachfolgend eingeblendete - Werbeabbildung der Beklagten (Anlage K I/II 8, Seite 5 unten) beweist,

sind die Aufnahmen des Kettenförderers im Vergleich zum Durchmesser eines einzelnen Erntegutstängels gross dimensioniert (damit im Normalbetrieb von jeder Tasche eine Vielzahl von Pflanzenstängeln aufgenommen werden kann). Dies hat, wenn sich in der speziellen, dem Klagepatent zugrunde liegenden Erntesituation in einem Fach des Kettenförderers lediglich ein einzelner Maisstängel befindet, zwangsläufig zur Folge, dass dieser nicht in einer exakt senkrechten Ausrichtung gehalten wird, sondern sich - als Folge des hohen Schwerpunktes der Pflanze, des linear quer zur Vorwärtsfahrtrichtung stattfindenden Transportes sowie der nach vorn gerichteten Bewegung der Mähmaschine - nach seitlich hinten neigt. Sobald der - ohnehin nur lose in der Aufnahme des Kettenförderers gehaltene - Maisstängel sich der Maschinenmitte nähert, verschärft sich die Situation weiter dadurch, dass der Pflanzenstängel nicht nur eine relativ abrupte Umlenkung von annähernd 90° in Richtung auf den Einzugskanal erfährt, sondern zusätzlich (um in der Häckseleinrichtung verarbeitet werden zu können) aus seiner noch im wesentlichen aufrechten in eine horizontale Lage verbracht wird. Aufgrund dieser unterschiedlichen, auf den Maisstängel einwirkenden Bewegungsimpulse kann es namentlich dann, wenn die betreffende Pflanze besonders dünn und der Erntebestand überdies besonders trocken ist, dazu kommen, dass der abgeschnittene Erntegutstängel aus der Ausnahmetasche herausgerät. Es mag sein, dass dies vielfach und regelmäßig in der Weise geschieht, dass der Erntestängel vor dem Einzugskanal zu Boden fällt (und somit dem Erntegutfluss verloren geht). Zumindest in einzelnen Fällen ist es aber auch denkbar, dass sich der Pflanzenstängel zu einem Zeitpunkt oder unter Umständen aus der Aufnahmetasche löst, die dazu führen, dass sich der Erntegutstängel quer vor den Einzugskanal legt. In einer derartigen Konstellation tritt auch bei der angegriffenen Ausführungsform fraglos das Problem eines Erntegutstaus auf.

Es wird bei dem Maiserntevorsatz der Beklagten dadurch bewältigt, dass beiderseits des Einzugskanals in demjenigen Bereich, in dem ein aus der Aufnahme des Kettenförderers geratener Erntegutstängel unerwünscht abgelegt werden könnte, jeweils ein rotierender, auf seiner Oberseite mit Mitnehmerelementen versehener Drehteller angeordnet ist, von dessen in der Drehachse liegendem Zentrum ein turmartiges Gebilde aufragt. Dass es sich hierbei um eine "antreibbare Fördereinrichtung" im Sinne des Merkmals (8) handelt, versteht sich schon wegen der rotierenden Drehwegung und der Mitnehmerleisten von selbst, die offensichtlich in der Lage sind und bewirken, dass Pflanzenstängel, die sich im Bereich der Drehscheiben abgelegt haben, in den Einzugskanal gefördert werden. Dass dem so ist, findet seine Bestätigung im übrigen in der Tatsache, dass das Gebrauchsmuster X der Klägerin als "Fördereinrichtung" eine Konstruktion unter Schutz stellt, die aus einer "drehbaren Förderscheibe sowie einer über der Förderscheibe angeordneten, zur Förderscheibe koaxialen Fördertrommel" besteht. Das hierzu gegebene Ausführungsbeispiel nach Figur 1

entspricht der Sache nach derjenigen Konstruktion, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform mit den Drehtellern gegeben ist. Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, bei den Drehtellern handele es sich um Umlenkfördermittel, wie sie im Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift (Figur 1) in Gestalt der Schrägfördertrommeln (20) vorgesehen seien. Der Argumentation der Beklagten steht bereits entgegen, dass die auf der Oberseite der Förderscheiben angeordneten Mitnehmerleisten ersichtlich dazu vorgesehen sind, Erntegut, welches horizontal auf den Scheiben zu liegen gekommen ist, zu fördern. Die Drehscheiben sind hingegen gänzlich ungeeignet, irgendeinen Beitrag dazu zu leisten, das geschnittene und zunächst quer zur Vorwärtsfahrtrichtung in die Maschinenmitte transportierte Erntegut parallel zur Fahrtrichtung umzulenken und/oder von der vertikalen in eine horizontale Lage zu verbringen. Diese - von einem Umlenkfördermittel - zu leistende Aufgabe erfüllen bei der angegriffenen Ausführungsform zum einen die gebogenen Rohre, welche in Verlängerung der dem Einzugskanal zugeordneten Stängelteile angeordnet sind, zum anderen die (in Anlage K I/II 8 gelben) als Pflanzenteiler bezeichneten Stangen sowie schließlich die in Richtung auf den Einzugskanal umgelenkten Förderketten.

Sind mithin die Drehteller als "antreibbare Fördereinrichtung" anzusehen, so befinden sich diese - im Sinne des Merkmals (8a) - über dem Querförderkanal, der - wie dargelegt - durch die Aussparungen in den oberen beiden umlaufenden Ketten und die Stangen der Stängelteiler gebildet wird. Abweichend vom Anspruchswortlaut sind die Drehteller allerdings in Vorwärtsfahrtrichtung hinter - und nicht "vor" - dem Querförderkanal positioniert.

5.

Soweit die Anspruchsmerkmale nicht wortsinngemäß verwirklicht werden, steht die Klägerin zu Recht auf dem Standpunkt, dass die angegriffene Ausführungsform eine objektiv gleichwirkende und für den Durchschnittsfachmann auf der Grundlage der Klagepatentschrift in naheliegender Weise auffindbare Abwandlung darstellt, die unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen ist.

Die Beklagte selbst verweist darauf, dass es im Prioritätszeitpunkt seit längerem zwei Arten von Mähmaschinen für stängelartiges Erntegut gegeben hat, nämlich zum einen solche, bei denen die Einzugs- und Mäheinrichtungen - wie aus Figur 1 der Klagepatentschrift ersichtlich - als rotierende Förderscheiben ausgebildet sind. Die zweite - alternative - Maschinengattung wird durch solche Vorrichtungen repräsentiert, die - wie die angegriffene Ausführungsform - über Einzugs- und Mäheinrichtungen in Form eines auf jeder Seite des Einzugskanals angeordneten Linear-Kettenförderers verfügt. Da die Aufnahmetaschen des Kettenförderers mit Rücksicht auf den Normalbetrieb (d.h. ein Abernten von Pflanzenreihen auf der gesamten Breite des Erntevorsatzes) so eingerichtet sind, dass von jeder Tasche mehrere Erntegutstängel aufgenommen werden können, stellt sich das von der Klagepatentschrift bearbeitete Problem auch bei dieser Maschinengattung. Wie oben bereits im einzelnen dargelegt, kann es nämlich beim Abernten einer einzigen (äußeren) Pflanzenreihe dazu kommen, dass der in einer Aufnahmetasche vereinzelte Erntegutstängel infolge der Umlenkung im Bereich des Einzugskanals aus der Aufnahmetasche gerät und sich quer vor dem Einzugskanal ablegt. Der Fachmann, dem dies dank seiner in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und seiner beruflichen Erfahrungen mit Erntegutmaschinen der in Rede stehenden Art unschwer einsichtig ist, drängt sich deswegen unmittelbar die Frage auf, ob die antreibbare Fördereinrichtung der Erfindung nicht auch nutzvoll bei Mähmaschinen mit linear arbeitenden Kettenförderern eingesetzt werden kann. So wenig wie die Fragestellung als solche irgendwelche Erwägungen von erfinderischen Rang erfordert, so wenig verlangt die zutreffende Antwort dem Fachmann ein erfinderisches Tätigwerden ab. Es stellt vielmehr eine selbstverständliche Erkenntnis dar, dass eine antreibbare Fördereinrichtung zum Erfassen und Transportieren von vor dem Einzugskanal befindlichem Pflanzenmaterial bei einer Mähmaschine, deren Einzugs- und Mäheinrichtungen als Kettenförderer ausgestaltet sind, Sinn macht und bei geeigneter (der Maschinengattung angepasster) Ausgestaltung diejenigen Vorteile hervorruft, die das Klagepatent bezweckt. Alle weiteren Anpassungsmaßnahmen erschließen sich für den Fachmann praktisch zwangsläufig. Da es bei Kettenförderern keinen rückwärtigen, sondern einen vorderen Querförderkanal gibt, muss die Fördereinrichtung - in Vorwärtsfahrtrichtung betrachtet - hinter dem Querförderkanal angeordnet werden. Nur dort ist Platz für ihre Unterbringung und kann etwaiges vor dem Einzugskanal abgelegtes Pflanzenmaterial erreicht werden.

III.

Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG) und, da die Beklagte als Fachunternehmen ein mindestens fahrlässiges Verschulden trifft, außerdem zur Entschädigung (Art. II § 1a IntPatÜG) sowie zum Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Die genaue Höhe des Entschädigungs- und Schadenersatzanspruchs steht derzeit noch nicht fest, weil die Klägerin ohne Verschulden keine Kenntnis vom genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat. Die Klägerin hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Auskunftsanspruch umfasst dabei auch die Vorlage von Belegen. Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die zu der Klägerin bestehende Wettbewerbssituation - worüber von Amts wegen zu befinden war - ein Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger).

IV.

Anlass, den Rechtsstreit, soweit er das Klagepatent betrifft, mit Rücksicht auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO). Die dem Einspruch zugrunde liegenden Entgegenhaltungen - das am 23.09.1992 veröffentlichte X (Entgegenhaltung E 1 zu Anlage B 4), das am 02.01.1997 veröffentlichte X (Entgegenhaltung E 2 zu Anlage B 4) und die am 24.11.1977 veröffentlichte DE-Offenlegungsschrift X (Entgegenhaltung E 3 zu Anlage B 4) - nehmen den Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Dem X (Entgegenhaltung E 1), welches ein Maiserntegerät mit um senkrechte Achsen umlaufende, frei schneidende Mähwerkzeuge und dazu gleichachsige umlaufende Fördertrommeln zeigt, ist jedenfalls keine antreibbare Fördereinrichtung zu entnehmen, die im Sinne des Merkmals 8a über dem Querförderkanal angeordnet ist, um entsprechend dem Merkmal 8b gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querförderkanal ausgetretenes Erntegut bedingt ist. Soweit in dieser Entgegenhaltung Fördertrommeln (13) beschrieben sind, die bevorzugt mit (zylinderförmigen) Förderwalzen (15) augestattet sind, so sind die Fördertrommeln nur an der Außenseite der Maschine angebracht und die Förderwalzen (15) dienen "nur" der Förderung, dem Transport des abgeschnittenen Ernteguts in einer Normalsituation, d.h. dann, wenn das Maiserntegerät vollständig mit Erntegut beaufschlagt wird (Entgegenhaltung E 1 zu Anlage B 4, Sp. 2 Z. 55 bis Sp. 3 Z. 17, 19-41). Da die Förderwalzen (15) zu diesem Transport des Ernteguts in Richtung auf den in der Mitte der Maschine vorgesehenen Förderschacht (2) beitragen, nehmen sie die Funktion wahr, die nach dem Klagepatent dem - in der Entgegenhaltung E 1 nicht gezeigten - Querförderkanal zugeschrieben ist. Die Förderwalzen (15) sind mithin Teil des erfindungsgemäßen Querförderkanals; das obere Ende der Fördertrommel (13) ragt nicht in einen oberhalb des Querförderkanals reichenden Teil. Wie in der Figur 2 der Entgegenhaltung E 1 zu erkennen ist, befinden sich die oberen Enden der Pflanzen (auch) nicht unterhalb der Oberkante der dortigen Querförderschnecke (5), sondern erstrecken sich bis zum Niederhalter (18).

Ähnliches gilt für die einen Feldhäcksler mit einer Mähvorrichtung betreffende X (Entgegenhaltung E 3 zu Anlage B 4); auch diese offenbart keine antreibbare Fördereinrichtung, die über dem Querförderkanal liegt. Die in dieser Entgegenhaltung gezeigten, der Gutförderung dienenden Greifwalzen (7) befinden sich vor den dortigen Schneidmessern, nicht jedoch über einem - nicht bezeichneten - Querförderkanal.

Die X (Entgegenhaltung E 3 zu Anlage B 4) betrifft einen Erntevorsatz an landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zum Aufnehmen und Weiterführen von Halmfrüchten, beispielsweise Maispflanzen, offenbart jedoch keine antreibbare Fördereinrichtung im Sinne des Merkmals 8 des Klagepatents. Zwar sind in der dortigen Figur 1 auf den Mäh- und Förderelementen (9) befindliche gezahnte Scheiben eingezeichnet, die kleinere Durchmesser haben als die Mäh- und Förderlemente (9). Im Anspruch 1 der Entgegenhaltung 3 finden sich diese gezahnten Scheiben hingegen nicht. Auch in der Beschreibung werden sie nicht näher erläutert. Ihre Funktion (und Wirkweise) bleibt unerklärt; ob sie das Erntegut fördern und ob sie überhaupt antreibbar sind, ist nicht zu erkennen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2006
Az: 4b O 317/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7ec22a7831d0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Juni-2006_Az_4b-O-317-05




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