Landgericht Bonn:
Urteil vom 19. März 2004
Aktenzeichen: 11 O 20/03

(LG Bonn: Urteil v. 19.03.2004, Az.: 11 O 20/03)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.627,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin auf Klägerseite werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfer auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von 2 im Lastschriftverfahren erteilten Gutschriften in Anspruch. Die Streithelfer auf Beklagtenseite reichten bei der Beklagten als Gläubigerbank eine Lastschrift über 34.846,40 DM und eine weitere über 79.819,09 DM zum Einzug vom bei der Klägerin geführten Konto Nr. ..... der Streithelferin auf Klägerseite ein. Die Belastungen des Kontos bei der Klägerin als Schuldnerbank erfolgten am 02. bzw. 21.05.2001. Zugrunde liegen zwei Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren der Streithelfer auf Beklagtenseite, wobei die über 34.846,40 DM eine Vorschussanforderung beinhaltete (Anlage B7 zur Klageerwiderung vom 08.07. 2003). Diese wurde in der Rechnungszusammenstellung Anlage B7a zur Klageerwiderung vom 08.07.2003 von dem Gesamtrechnungsbetrag in Abzug gebracht, wodurch sich unter Berücksichtigung eines weiteren als Vorschuss gekennzeichneten Betrags der zweite Lastschriftbetrag von 79.819,09 DM ergab. Die Streithelferin auf Klägerseite widersprach den Belastungen mit Schreiben vom 21.01.2002 (Anlage K4 zur Klageschrift). Zur Begründung wies sie darauf hin, für diese Abbuchungen hätte keine Einzugsermächtigung existiert. Die Klägerin erteilte ihr unter dem Vorbehalt der Wiederbelastung des Kontos eine den Lastschriften entsprechende Gutschrift, über die die Streithelferin auf Klägerseite verfügte. Den Streithelfern auf Beklagtenseite lag eine schriftliche Ermächtigung zum Zugriff auf das fragliche Konto bei der Klägerin nicht vor. Mit Schreiben vom 05.03.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung beider Lastschriftbeträge auf.

Zwischen den Streithelfern auf Beklagtenseite und der Streithelferin auf Klägerseite bestand ein rechtsanwaltlicher Beratungsvertrag vom 10.09.1998. Wegen der näheren Ausgestaltung der Urkunde wird auf diese (Anlage K1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Im Vertrag war ein monatliches Beratungshonorar der Streithelfer auf Beklagtenseite für deren Beratungstätigkeiten in allen außergerichtlichen Angelegenheiten von 2.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Im Vertrag heißt es:

"Das Beratungshonorar wird jeweils zum Ende des Monats ... zur Zahlung fällig. Es wird per Lastschrift eingezogen von folgender Kontoverbindung:"

Die Kontoverbindung war im unterschriebenen Vertragstext nicht angegeben. Der Zeuge U, Mitglied der Rechtsanwaltssozietät der Streithelfer auf Beklagtenseite, der die Beratungstätigkeit (zum Teil mit Unterstützung) durchführte, setzte später das Firmenkonto der Streithelferin auf Klägerseite bei der Sparkasse M in den bei den Streithelfern auf Beklagtenseite befindlichen Beratungsvertrag ein.

Im Jahr 2000 entschloss sich die Streithelferin auf Klägerseite wegen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Liquidation. Sie beauftragte die Streithelfer auf Beklagtenseite, Vergleiche mit den Gesellschaftsgläubigern auf der Basis von 25% des jeweiligen Rechnungsbetrags (Quotenvergleiche) abzuschließen. Der Beratungsvertrag vom 10.09.1998 wurde unter dem 17.05.2001 dahin ergänzt, dass Verhandlung und Abschluss der Vergleiche aus Anlass der Betriebsschließung neben der monatlichen Beratungsgebühr zusätzlich gemäß BRAGO vergütet werden sollten. Die Streithelfer auf Beklagtenseite kündigten den Beratungsvertrag jedenfalls noch im Jahr 2001.

Auf die Anforderung der schriftlichen Einzugsermächtigung der Beklagten nach deren Inanspruchnahme durch die Klägerin legten die Streithelfer auf Beklagtenseite ein teilweise geweißtes Exemplar des Beratungsvertrags bei dieser vor. Auf diese als Anlage K6 zur Klageschrift eingereichte Unterlage wird hinsichtlich des geweißten Teils der Vertragsurkunde (Anlage K1) Bezug genommen. Der oben wörtlich wiedergegebene Teil des Vertragstextes war vorhanden. Eine Kontoverbindung war nicht eingetragen. Die Streithelfer auf Beklagtenseite versuchten im Ergebnis vergeblich, die Klägerin und die Sparkasse M mit Hilfe von einstweiligen Verfügungen in den Verfahren 20 C 107 und 108/02 AG M = 20 O 232 und 222/02 LG L an der Geltendmachung der Rückabwicklung der Lastschriften zu hindern.

Die Klägerin behauptet, das Vorstandsmitglied S der Beklagten habe deren Rückgewährpflicht Mitte März 2002 anerkannt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.627,53 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2002 zu zahlen.

Die Streithelferin auf Klägerseite schließt sich diesem Antrag an.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer auf Beklagtenseite schließen sich diesem Antrag an.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge X, Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Streithelferin auf Klägerseite habe den Zeugen U einen Tag nach Abschluss des Beratungsvertrags gebeten, die Kontoverbindung bei der Sparkasse M in den Vertrag einzutragen. Diese Kontoverbindung sei in der Folge vereinbarungsgemäß in mindestens 100 Fällen für den Lastschrifteinzug von Rechnungen der Streithelfer auf Beklagtenseite genutzt worden, und zwar nicht nur bezüglich des monatlichen Beratungshonorars sondern auch hinsichtlich der weitaus höheren Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung der Streithelferin auf Klägerseite in gerichtlichen Verfahren. Auf den Gebührenrechnungen sei jeweils vermerkt gewesen, dass die Rechnungsbeträge nicht bezahlt sondern am Monatsende eingezogen werden sollten. Wegen der verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Streithelferin auf Klägerseite habe die Sparkasse M ab Mitte 2001 häufig Überweisungen nicht mehr ausgeführt und Rückführung eines Kontokorrentsaldos von ca. 1,2 Mio. DM gefordert. Daraufhin habe die Streithelferin auf Klägerseite das für die beiden Lastschriften in Anspruch genommene Konto bei der Klägerin eingerichtet. Am 18.04.2001 habe der Zeuge X dem Zeugen U diese Kontonummer mitgeteilt und ihn gebeten, die Rechnungsbeträge künftig von diesem Konto einzuziehen. Das habe sich auf das Beratungshonorar und Gebühren aus weiterer gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung bezogen. Daraufhin habe der Zeuge U die neue Kontoverbindung bei der Klägerin in den Beratungsvertrag eingetragen (s. das Vertragsexemplar Anlage B6 zur Klageerwiderung vom 08.07.2003).

Der Widerspruch der Streithelferin auf Klägerseite gegen die beiden Lastschriften sei rechtsmissbräuchlich. Die Streithelferin auf Klägerseite habe den Streithelfern auf Beklagtenseite die entsprechenden Anwaltsgebühren gemäß den Anlagen B7, 7a zur Klageerwiderung vom 08.07.2003 geschuldet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der Gegenstände der einzelnen Rechtsanwaltsgebühren wird auf den Schriftsatz der Streithelfer auf Beklagtenseite vom 15.01.2004 (Bl. 174 - 185 d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Die Streithelferin auf Klägerseite habe zudem die Belastungsbuchungen genehmigt.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten und der Streithelfer auf Beklagtenseite zu den den Belastungsbuchungen zugrunde gelegten Rechtsanwaltsgebühren entgegen. Der Streithelferin auf Klägerseite stehe gegen die Streithelfer auf Beklagtenseite ein Erstattungsanspruch in Höhe von 287.132,90 DM zu. Allein aus dem Komplex Quotenvergleiche ergebe sich ein Rückerstattungsanspruch von 101.159,59 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der Vorgänge, aus denen der Erstattungsanspruch hergeleitet wird, wird auf die Schriftsätze der Streithelferin auf Klägerseite vom 09.12.2003 (Bl. 112 - 116 d.A.) und vom 27.01.2004 (Bl. 200 - 208 d.A.), jeweils mit Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, das belastete Konto der Streithelferin auf Klägerseite bei ihr habe schon seit 1993 bestanden. Die Ergänzungsvereinbarung vom 17.05.2001 habe sich nur auf zukünftige Vergleiche bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, U, X. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.12.2003 (Bl. 141 - 146 d.A.) und vom 03.02.2004 (Bl. 219 - 236 d.A. verwiesen. Die Akten 20 C 107 und 108/02 AG M und 20 O 232 und 222/02 LG L waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 58.627,53 EUR (114.665,49 DM) aus Abschnitt I Nr. 5 des Lastschriftabkommens (LSA) verlangen.

1. Die beiden Belastungsbuchungen aus Mai 2001 über 34.846,40 und 79.819,09 DM auf dem bei der Klägerin geführten Konto der Streithelferin auf Klägerseite erfüllten nicht die Voraussetzungen von Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a LSA. Unstreitig lag den Streithelfern auf Beklagtenseite keine schriftliche Einzugsermächtigung der Streithelferin auf Klägerseite für dies Konto vor. Es kann dahinstehen, ob schon daraus folgt, dass es sich um unberechtigt eingereichte Lastschriften im Sinne von Abschnitt I Nr. 5 LSA handelte. Denn die Beklagte hätte jedenfalls beweisen müssen, dass den Streithelfern auf Beklagtenseite eine mündliche Einzugsermächtigung betreffend das Konto bei der Klägerin erteilt worden wäre.

a. Trotz der Regelung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a LSA kann eine Einzugsermächtigung formfrei erteilt werden. Das ergibt sich daraus, dass das LSA das Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht betrifft (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. A., § 58 Rdn. 150). Im Interbankenverhältnis, um das es hier geht, dient aber die Schriftlichkeit gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a LSA dem Nachweis der Erteilung und soll praktischen Problemen entgegenwirken (van Gelder, aaO). Daraus folgt, dass ein Gläubigerkreditinstitut, das sich wie vorliegend die Beklagte nicht über das Vorhandensein einer schriftlichen Einzugsermächtigung vergewissert, gegenüber der Schuldnerbank die Beweisrisiken tragen muss, die sich aus der durch das Fehlen der Schriftlichkeit verursachten Ungewissheit über die Erteilung einer Einzugsermächtigung ergeben. Bei einer anderen Auslegung liefe Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a LSA leer. Diese Beweislastverteilung ist auch deshalb sachgerecht, weil sie derjenigen im Valutaverhältnis entspricht. Nach dem LSA ist der Widerspruch des Zahlungspflichtigen nicht davon abhängig, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt oder unberechtigt ist. Die Beweislast für das Bestehen der der Lastschrift zugrunde liegende Forderung wird deshalb durch die Belastungsbuchung nicht vom Gläubiger auf den Schuldner verlagert. Ersterer mag geltend machen können, der Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich. Aber auch den dafür maßgeblichen Sachverhalt müsste er beweisen.

b. Die Beklagte hat nicht den Beweis einer mündlich oder konkludent erteilten Einzugsermächtigung geführt. Zwar hat der Zeuge U ausgesagt, der Zeuge X habe ihm die Nummer des Kontos bei der Klägerin fernmündlich genannt. Es sei besprochen worden, dass alle für aus Anlass der Betriebsschließung der Streithelferin auf Klägerseite abgeschlossene Vergleiche resultierenden Anwaltsgebühren von dem Konto bei der Klägerin abgebucht werden sollten. Dem steht die Aussage des Zeugen X entgegen, der bekundet hat, dem Zeugen U die Kontonummer nicht gegeben zu haben. Eine Abbuchungsermächtigung über das Konto sei nicht erteilt worden. Die Aussage des Zeugen X wird gestützt durch das Schreiben der Streithelferin auf Klägerseite an die Streithelfer auf Beklagtenseite vom 16.08.2001 (Bl. 51 d.A.). In diesem an den Zeugen U gerichteten Schreiben heißt es:

"Bei Ihrem letzten Besuch ließen Sie ein Schriftstück zur Unterschrift da, das Ihre Abbuchungen bei der Sparkasse und der Bank im nachhinein legitimieren soll.

Es gab und gibt bei beiden Banken und auch bei Ihnen keine Einzugsermächtigung von uns."

Der Zeuge U hat bestätigt, dass diesem Schreiben ein solches von ihm vorausgegangen war, in dem er die Genehmigung der streitgegenständlichen Abbuchungen bei der Klägerin von der Streithelferin auf Klägerseite erbeten hat. Der Vorgang spricht dafür, dass den Streithelfern auf Beklagtenseite im August 2001 noch keine Einzugsermächtigung der Streithelferin auf Klägerseite erteilt war. Er wird ergänzt durch einen Parallelvorgang aus dem Mandat der Streithelfer auf Beklagtenseite für die Firma des Sohnes des Zeugen X, des Zeugen C. Dieser hat unter dem 15.08.2001 dem Zeugen U mitgeteilt, es habe nie eine Einzugsermächtigung für die Kostenrechnungen der Streithelfer auf Beklagtenseite gegeben. Nach der Bekundung des Zeugen C hatte auch seine Firma ein Schreiben erhalten, in dem vom Zeugen U die Genehmigung von Abbuchungen erbeten wurde. Zur Darstellung des Zeugen X passt ferner, dass er sich auch im Widerspruchsschreiben vom 21.01.2002 (Anlage K4 zur Klageschrift) gegenüber der Klägerin auf das Fehlen einer Einzugsermächtigung berufen hat.

Auch auf Grund weiterer Vorgänge kann das Fehlen einer Einzugsermächtigung der Streithelfer auf Beklagtenseite für das Konto bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Schon die Behandlung der Kontenfrage im Beratungsvertrag vom 10.09.1998 deutet darauf hin, dass der Erteilung der Einzugsermächtigung untergeordnete Bedeutung zugemessen worden ist. Sonst wäre kaum erklärlich, warum die Kontoverbindung zur Sparkasse M vom Zeugen U erst nachträglich in den Beratungsvertrag eingefügt worden ist. In gleicher Weise ist er dann nach dem 18.04.2001 verfahren, indem er nunmehr die Kontenverbindung zur Klägerin eingesetzt hat. Als Rechtsanwalt wusste er, dass die Unterschrift des Zeugen X unter dem Beratungsvertrag diese Zusätze nicht abdeckte. Folgerichtig konnten die Angaben zur Kontoverbindung auch keine schriftliche Einzugsermächtigung hinsichtlich der durch die Zusatzvereinbarung vom 17.05.2001 zusätzlich begründeten Gebührenforderungen darstellen.

Der Zeuge U hat die fehlende Schriftlichkeit der Einzugsermächtigung damit erklärt, er habe nicht gewusst, dass das schriftlich erstellt sein sollte. Zwar kann wie dargelegt eine Einzugsermächtigung entgegen dem Text des LSA auch formfrei erteilt werden. Gleichwohl bestehen gegen diese Bekundung des Zeugen Bedenken, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, er habe keine Kenntnis von der Forderung nach schriftlicher Erteilung im Lastschriftabkommen (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a LSA) gehabt. Wer sich als Rechtsanwalt des Lastschriftverfahrens in erheblichem Umfang bedient, wird sich naheliegenderweise mit den dafür geltenden Regeln befassen. Das gilt vor allem, wenn es wie hier um die Realisierung von eigenen Gebührenforderungen geht. Tatsächlich enthielt auch das vom Zeugen U benutzte "Standardformular" des Beratungsvertrags die schriftliche Erteilung der Einzugsermächtigung. Auch die Bitte des Zeugen um schriftliche Genehmigung der hier streitbefangenen Lastschriften im August 2001 deutet auf Kenntnis von jenem Schriftformerfordernis hin. Dazu passt, dass die Streithelfer auf Beklagtenseite der Beklagten auf Anforderung der Einzugsermächtigung ein geweißtes Exemplar des Beratungsvertrags vom 10.09.1998 vorgelegt haben, in dem die handschriftlichen Angaben des Zeugen U zur Kontoverbindung im Lastschriftverfahren fehlten. Zwar ist möglich, dass die Vorlage in dieser Form auf Bedenken beruhte, die erst nach dem Widerspruch der Streithelferin auf Klägerseite entstanden waren, doch ändert diese theoretische Möglichkeit nichts an den aufgezeigten Bedenken. Sie erklärt auch nicht das Nachsuchen um schriftliche Genehmigungen im August 2001.

Auch aus der Hinnahme der Lastschriften auf dem Konto der Streithelferin auf Klägerseite bei der Sparkasse M kann nicht auf das Vorliegen einer Einzugsermächtigung bezüglich des Kontos bei der Klägerin geschlossen werden. Es ist schon nicht auszuschließen, dass der Zeuge X die Lastschriften bei der Sparkasse M nur geduldet hat. Dahin geht die Aussage dieses Zeugen, man mache von der Widerspruchsmöglichkeit im Lastschriftverfahren erst Gebrauch, wenn der Widerspruch berechtigt sei. Das würde dazu passen, dass die Streithelferin auf Klägerseite im Dezember 2000 gegenüber der Sparkasse M zweimal Lastschriften der Streithelfer auf Beklagtenseite mit der Begründung widersprochen hat, sie akzeptiere deren Abbuchungen nicht (Schreiben vom 01. und 18.12.2000, Anlagen K2 und 3 zur Klageschrift). Jedenfalls zeigt der Vorgang, dass die Streithelfer auf Beklagtenseite zumindest nach Eintritt der Krise bei der Streithelferin auf Klägerseite nicht ohne entsprechende Vereinbarung damit rechnen konnten, dass diese Belastungsbuchungen auf einem Konto hinnehmen würde, das zum Zweck ihrer Liquidation aktiviert worden war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die hier streitbefangenen Abbuchungen die ersten Lastschriften waren, bei denen die Streithelfer auf Beklagtenseite auf das Konto bei der Klägerin zugegriffen haben. Die Reaktion der Streithelferin auf Klägerseite bestand darin, dass sie sich im Schreiben vom 16.08.2001 auf das Fehlen der Einzugsermächtigung gegenüber den Streithelfern auf Beklagtenseite berufen hat. Weitere Lastschriften vom Konto bei der Klägerin sind nicht hingenommen worden. Der Zeuge U hat bestätigt, dass es im Juli 2001 zu einer Rückbelastung gekommen ist. Dabei wird es sich um die Abrechnung der Streithelfer auf Beklagtenseite vom 15.06.2001 gehandelt haben. Die dazu von diesen vorgelegte Kopie (Anlage 9 zu deren Schriftsatz vom 15.01.2004) enthält den handschriftlichen Zusatz zum Endbetrag von 8.932,72 DM "rückbelastet am 1.8.01".

Die Kammer verkennt nicht, dass die angeführten Indizien nicht ausschließen, dass der Zeuge X dem Zeugen U mündlich eine Einzugsermächtigung vom Konto bei der Klägerin erteilt hat. Sie sieht auch, dass gegen die Aussagen der Zeugen C Bedenken bestehen. So hat der Zeuge X die bei der Sparkasse M eingezogenen Lastschriften mit 5 - 10 sicher zu niedrig angegeben. Die Annahme dieses Zeugen, das Beratungshonorar der Streithelfer auf Beklagtenseite sei bis Ende 2001 gezahlt worden, dürfte unzutreffend sein; der Zeuge U dürfte damit Recht haben, dass das Beratungshonorar ab August 2001 nicht mehr gezahlt worden ist. Unrichtig war zudem das offenbar auf die Information des Zeugen X zurückgehende Vorbringen, das darauf hinaus lief, die Streithelferin auf Klägerseite habe erst nach 2001 von den streitgegenständlichen beiden Belastungsbuchungen erfahren (S. 2 des Schriftsatzes der Streithelferin auf Klägerseite vom 09.12.2003, Bl. 113 d.A.). Das Schreiben der Streithelferin auf Klägerseite vom 16.08.2001 (Bl. 51 d.A.) belegt, dass diese schon damals Kenntnis von den Belastungsbuchungen hatte. Der Zeuge X war zudem auffällig bemüht, der Aussage der Zeugin Y zu widersprechen, die bekundet hat, er habe die Kontoauszüge aufgemacht bzw. von der Bank abgeholt. Gemeint war, dass dies eine beständige Übung des Zeugen X sei. Das hat er in Abrede gestellt, obwohl die Zeugin Y als langjährige Mitarbeiterin dieses Zeugen keinen Grund hätte, die fragliche Angewohnheit des Zeugen zu erfinden. Dass es hier um einen neuralgischen Punkt der Aussage des Zeugen X geht, wird durch die Aussage seines Sohnes, des Zeugen C bestätigt. Dieser hat spontan bekundet, die Abbuchungen vom Konto bei der Klägerin seien erst bei Abschlussarbeiten im Februar oder März 2002 aufgekommen. Auf Vorhalt des Schreibens vom 16.08.2001 (Bl. 51 d.A.) wollte der Zeuge nicht einmal einräumen, dass sein Vater schon damals Kenntnis von den Abbuchungen hatte, obwohl das nach dem Inhalt des Schreibens klar ist. Das zeigt, dass auch gegen die Aussage des Zeugen C Bedenken bestehen. Beide Zeugen C zeigten eine Belastungstendenz hinsichtlich des Zeugen U, dem sie übereinstimmend die Schuld daran geben, dass die Liquidation der Streithelferin auf Klägerseite nicht wie gewünscht verlaufen ist. Dass es um die Bereinigung von Schulden ging, bezüglich derer der Zeuge X als Unternehmer am besten überblicken konnte und musste, welcher wirtschaftliche Aufwand zu leisten war, trat bei der Schuldzuweisung in den Hintergrund. Dass die Entscheidung, die Liquidation der Streithelferin auf Klägerseite ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu betreiben, für diese wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Wenn sich der Zeuge C an der Liquidation wirtschaftlich beteiligt hat, beruhte das auf eigenem Entschluss dieses Zeugen.

Aus den dargestellten Bedenken ergibt sich jedoch nicht, dass die Aussagen der Zeugen C im Kern unzutreffend wären. Für deren Darstellung, der Zeuge X habe keine Einzugsermächtigung erteilt, spricht, dass die Streithelferin auf Klägerseite letztlich keine der Lastschriften der Streithelfer auf Beklagtenseite vom Konto bei der Klägerin hingenommen hat. Die Rechnungen Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2003 und die zur Abrechnung Anlage B7a gehörigen Gebührenrechnungen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Abbuchung vom Konto bei der Klägerin vorgenommen werden sollte. Diesen Hinweis enthält erst die Rechnung der Streithelfer auf Beklagtenseite vom 15.06.2001 (Anlage 9 zu deren Schriftsatz vom 15.01.2004), bei der es aber wie ausgeführt zu einer Rückbelastung gekommen ist. Letztlich passt das Fehlen einer Einzugsermächtigung auch zum Gesamtbild, das die Kammer aus der Beweisaufnahme gewonnen hat. So hat die Zeugin Y glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Zeugen X mehrfach darüber gesprochen habe, dass Abbuchungen nicht in Ordnung seien und der Zeuge sich sinngemäß dahin geäußert habe, er werde das regeln. Die Zeugin hat das so verstanden, dass er abgebuchte Gelder zurückbekommen wollte. Der Vorgang zeigt, dass die Abbuchungen der Streithelfer auf Beklagtenseite mehrfach ein Reizthema bei der Streithelferin auf Klägerseite gewesen sind. Die Schilderung der Zeugin Y, auch zu den Gewohnheiten des Zeugen X, passt zum Bild der Persönlichkeit dieses Zeugen. Er erscheint als ein Mann, der sich geschäftliche Entscheidungen ungern aus der Hand nehmen lässt. Das macht es plausibel, dass er zu keinem Zeitpunkt den Streithelfern auf Beklagtenseite eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt hat. Dadurch hielt er sich die Möglichkeit offen, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob und welche Lastschriften er akzeptierte. Diese Entscheidungskompetenz hat er im Dezember 2000 mit den Widersprüchen gegen Lastschriften der Streithelfer auf Beklagtenseite demonstriert. Bei dieser Sachlage kann auch der Umstand, dass der Zeuge U gewusst haben wird, dass die Rechtsanwaltsgebühren wegen der wirtschaftlichen Situation der Streithelferin auf Klägerseite nur über das Konto bei der Klägerin realisiert werden konnten, zu keiner anderen Bewertung des Beweisergebnisses führen. Nach den Erfahrungen mit den Lastschriften bei der Sparkasse M kann der Zeuge U gehofft haben, dass Abbuchungen auch vom Konto bei der Klägerin hingenommen werden würden. Die Streithelfer auf Beklagtenseite haben im Verfahren 20 O 232/02 LG L (zu 20 C 107/02 AG M) vorgetragen, das Mandatsverhältnis habe sich bei der weiteren Durchführung des Verhandlungsauftrags verschlechtert (Schriftsatz vom 16.04.02, S. 7 unten, Bl. 8 jener BA). Angesichts dessen und der wirtschaftlichen Situation der Streithelferin auf Klägerseite und der Widersprüche gegen Lastschriften bei der Sparkasse M im Dezember 2000 wäre es plausibel, wenn der Zeuge U zunächst nicht versucht hätte, in der Frage der Einzugsermächtigung zum bei der Klägerin geführten Konto klare Verhältnisse zu schaffen. Dass er, wenn er es versucht hätte, im Zeugen X einen schwierigen Verhandlungspartner gehabt hätte, lässt sich auch der Aussage des Zeugen U entnehmen. Dieser führte die Nichterteilung einer schriftlichen Genehmigung der beiden hier streitgegenständlichen Lastschriften "rheinisch gesagt auf Frackigkeit" des Zeugen X zurück. Darin kommt die Einschätzung zum Ausdruck, dass der Zeuge X aus in seiner Persönlichkeit liegenden Gründen keine Einzugsermächtigung erteilen wollte. Im Zusammenhang dieser Bekundung hat der Zeuge U zum Ausdruck gebracht, er habe den Eindruck gehabt, dass letztlich gegen die Abbuchungen nichts unternommen würde. Davon kann er auch dann ausgegangen sein, wenn er entgegen seiner Aussage nicht schon vor den beiden streitgegenständlichen Lastschriften mündlich vom Zeugen X ermächtigt worden wäre, auf das bei der Klägerin geführte Konto zuzugreifen. Für diese Möglichkeit kann auch angeführt werden, dass der Zeuge U nach der Rückgabe der Lastschrift vom 01.08.2001 nicht etwa auf eine mündlich erteilte Einzugsermächtigung verwiesen sondern eine Genehmigung der beiden erfolgreichen Lastschriften verlangt hat. Gerade wenn der Zeuge U, wie er ausgesagt hat, davon ausging, dass Einzugsermächtigungen nicht schriftlich erteilt werden müssten, wäre es naheliegend gewesen, auf eine zuvor mündlich erteilte zu verweisen. Gegen das Fehlen einer Einzugsermächtigung spricht auch nicht, dass der Zeuge X zwar gegenüber den Streithelfern auf Beklagtenseite, nicht aber alsbald gegenüber der Klägerin den beiden Lastschriften widersprochen hat. Wie der Aussage des Zeugen zu entnehmen ist, befand er sich in der schwierigen Lage, dass die Liquidation nicht abgeschlossen war und er bei Streit mit dem Zeugen U befürchten musste, dass dieser nicht weiter tätig werden würde. Dann hätte der Zeuge X einen anderen Rechtsanwalt einschalten müssen. Dieser hätte sich erst in die laufenden Mandate einarbeiten müssen. In dieser Situation, in der die Streithelferin auf Klägerseite alle wirtschaftlichen Mittel für Vergleiche mit ihren Gläubigern benötigte, wäre es kaufmännisch unklug gewesen, zusätzliche Gebühren eines anderen Rechtsanwalts auszulösen. Das war ein nachvollziehbarer Grund für das Zuwarten des Zeugen X mit dem Widerspruch gegenüber der Klägerin bis zur Beendigung des Beratungsvertrags. Da der Zeuge U nach seiner glaubhaften Bekundung noch im Oktober 2001 für die Streithelferin auf Klägerseite tätig geworden ist, liegt auch kein so langer Zeitraum zwischen der Beendigung des Beratungsvertrags bis zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Lastschriften im Schreiben vom 21.01.2002, dass daraus auf eine mindestens konkludent erklärte Einzugsermächtigung geschlossen werden könnte. Zudem haben die Streithelfer auf Beklagtenseite im Verfahren 20 O 232/02 LG L (zu 20 C 107/02 AG M) vorgetragen, der Beratungsvertrag sei erst zum 31.12.2001 beendet worden (Schriftsatz vom 16.04.02, S. 7 unten, Bl. 8 jener BA).

Auch die Kenntnis des Zeugen U der Kontonummer des bei der Klägerin geführten Kontos lässt nicht den Schluss auf eine mündlich erteilte Einzugsermächtigung zu. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen C und U ist über dies Konto mit letzterem gesprochen worden. Es war das Konto, über das die Liquidation abgewickelt werden sollte. Die zur Erzielung der Quotenvergleiche verwendeten Schecks waren nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen X auf dies Konto gezogen. Dieser Erklärung hat der Zeuge U bei seiner ergänzenden Vernehmung am Schluss des Haupttermins nicht widersprochen, während er in anderen Punkten auf aus seiner Sicht aufgetretene Unrichtigkeiten der Aussage jenes Zeugen eingegangen ist. Der Zeuge U konnte deshalb auf Grund der Angaben auf solchen Schecks Kenntnis von Kontonummer und Bankleitzahl des bei der Klägerin geführten Kontos haben. Es steht deshalb schon nicht fest, dass ihm diese Daten vom Zeugen X genannt worden sind.

Bei der Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, dass der Zeuge U ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an einem der Beklagten günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat. Das wird durch den Versuch der Streithelfer auf Beklagtenseite, die Rückbuchung der Lastschriften im Wege einstweiliger Verfügungen zu verhindern, unterstrichen. Es bestand in beiden Hauptterminen auch Klarheit darüber, dass die Rückbuchung der Lastschriften zum wirtschaftlichen Verlust der zugrunde liegenden Gebührenforderungen führt, weil diese bei der Streithelferin auf Klägerseite nicht zu realisieren sein werden. Der Verlust ist wirtschaftlich erheblich. Dass auf Seiten der Zeugen C ein Interesse an einem der Klägerin günstigen Ausgang des Rechtsstreits besteht, kann nicht dazu führen, die Nähe des Zeugen U zum Verfahrensgegenstand außer Betracht zu lassen.

2. Der Widerspruch der Streithelferin auf Klägerseite gegen die Lastschriften war nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchs berufen könnte, obwohl der etwaige Rechtsmissbrauch nicht aus dem hier maßgeblichen Interbankenverhältnis sondern aus dem Valutaverhältnis resultiert. Die Kammer hat das für den Fall erwogen, dass eine formlose Einzugsermächtigung bewiesen und zugleich festgestellt würde, dass die den Lastschriften zugrunde liegenden Forderungen berechtigt waren (s. van Gelder, aaO, § 58 Rdn. 93 zum Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Schuldnerbank nicht sehenden Auges an einem Rechtsmissbrauch des Schuldners beteiligen dürfte (s. aber BGHZ 95, 103, 107). Nach dem Beweisergebnis stellt sich diese Problematik nicht. Das Vorliegen einer Einzugsermächtigung ist wie dargestellt nicht bewiesen. Ein Schuldner muss sich das Lastschriftverfahren nicht aufzwingen lassen. Ist es nicht vereinbart, handelt er nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er allein aus diesem Grund einer Lastschrift widerspricht. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Beklagten nicht unterstellt werden kann, sie beteilige sich an einem rechtsmissbräuchlichen Versuch des Schuldners, sich berechtigten Forderungen zu entziehen. Die Streithelferin auf Klägerseite hat sachliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass nicht alle den Lastschriften unterlegten Gebührenforderungen begründet sind. Auch ist nach den divergierenden Aussagen der Zeugen U und X streitig geblieben, ob sich die Ergänzung zum Beratungsvertrag vom 17.05.2001 nur auf noch nicht anverhandelte Vergleiche mit Gläubigern der Streithelferin auf Klägerseite bezog. An einem solchen mit sachlichen Argumenten geführten Streit über die Berechtigung der Gläubigerforderung muss sich die Schuldnerbank nicht beteiligen. Sie darf dann den Widerspruch des Schuldners beachten und die Klärung des Streits über die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderung dem Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner überlassen.

3. Der Widerspruch der Streithelferin auf Klägerseite war trotz Ablaufs der Sechswochenfrist von Abschnitt III Nr. 2 LSA wirksam (s. BGHZ 144, 349, 353 f. = WM 2000, 1577, 1578 f.).

4. Die Streithelferin auf Klägerseite hat die Lastschriften nicht genehmigt. Dabei kann offen bleiben, ob eine Genehmigung im Verhältnis zwischen Schuldnerbank und Schuldner Wirkungen im hier betroffenen Interbankenverhältnis entfalten kann. Die einschlägigen Entscheidungen (BGHZ 95, 103 und 144, 349) beziehen sich auf das Verhältnis Schuldner / Schuldnerbank. Gleiches gilt für die ab 01.04.2002 geltende Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGB Banken, wonach das Unterlassen des Widerspruchs länger als 6 Wochen nach einem Rechnungsabschluss als Genehmigung der Lastschrift gilt. Diese Klausel kommt hier noch nicht zur Anwendung, weil der Widerspruch vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist. Erforderlich wäre deshalb die Feststellung eines Verhaltens der Streithelferin auf Klägerseite, das nach den vor der Änderung der AGB Banken geltenden Regeln als Genehmigung zu deuten wäre. Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Das Schweigen der Streithelferin auf Klägerseite gegenüber der Klägerin reicht als Genehmigung nicht aus (s. BGHZ 95, 103, 108 und 144, 349, 354), ebenso nicht die Entgegennahme von Tagesauszügen (BGH, aaO). Gleiches gilt für die Nichterhebung von Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse des belasteten Kontos. Die Genehmigungsfiktion des § 7Abs. 2 AGB Banken aF konnte nicht auf die Genehmigung von dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Belastungsbuchungen bezogen werden (BGHZ 144, 349, 355). Das war der Grund für die hier noch nicht anwendbare Änderung von Nr. 7 AGB Banken zum 01.04.2002 (s. Sonnenhol, WM 2002, 1259, 1262 ff.). Eine Genehmigung kann ferner nicht in der monatelangen Weiterbenutzung des Kontos durch die Streithelferin auf Klägerseite gesehen werden. Kenntnis von den Belastungsbuchungen aus Mai 2001 auf deren Seite steht fest für die Zeit ab Mitte August 2001 (s. deren Schreiben vom 16.08.2001, Bl. 51 d.A.). Der Widerspruch datiert vom 21.01.2002. Es kann auch von der Weiterbenutzung des Kontos für die Abwicklung der Liquidation ausgegangen werden. Der Ansicht, in der Weiterbenutzung des Kontos liege eine konkludente Genehmigung (Krepold, Bankrecht und Bankpraxis (BuB), Rdn. 6/441a) kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus der Prüfungspflicht des Bankkunden (Nr. 11 Abs. 4 AGBG Banken) kann die Genehmigung nicht hergeleitet werden. Die Wirkung von Schweigen des Kunden auf das Konto betreffende Mitteilungen ist nicht dort sondern in Nr. 7 AGB Banken geregelt. Die Neuregelung von Nr. 7 Abs. 3 bestätigt das ausdrücklich. Auch aus der Entscheidung BGH WM 1979, 994, 995 ergibt sich nichts für eine Genehmigung durch Weiterbenutzung des Kontos. Der BGH hat in jenem Urteil angenommen, der Schuldner habe die Einzugsermächtigung durch schlüssiges Verhalten gegeben, indem er den Lastschrifteinzug monatelang geduldet habe. Wie ausgeführt kann nicht festgestellt werden, dass die Streithelferin auf Klägerseite die Einzugsermächtigung formfrei erteilt hätte. Wenn für Fallkonstellationen, die zeitlich vor der Änderung von Nr. 7 AGB Banken liegen, eine Genehmigung einer Lastschrift aus einer längeren Benutzung des Kontos hergeleitet werden soll, kann das - ebenso wie vom BGH, aaO für die konkludente Erteilung der Einzugsermächtigung angenommen - nur unter Würdigung des Gesamtverhaltens des Schuldners geschehen. Teilt wie hier der Schuldner dem Gläubiger mit, dass er die Lastschrift für unberechtigt hält, kann dem Verhalten des Schuldners keine Genehmigung durch Weiterbenutzung des Kontos entnommen werden. Erst die Änderung der AGB Banken zum 01.04.2002 führt dazu, dass auch ein solcher Gläubiger einen Vorteil aus einem Vertrauenstatbestand ziehen kann, der allein im Verhältnis Schuldner / Schuldnerbank begründet ist. Der BGH hat die Frage zuletzt offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354).

5. Der Klägerin ist durch die Erteilung der Gutschrift in Höhe der beiden Lastschriftbeträge ein Schaden in Höhe von 58.627,53 EUR = (34.846,40 + 79.819,09 DM =) 114.665,49 DM entstanden. Denn die Gutschrift entstammte dem Vermögen der Klägerin. Der Vorbehalt der Wiederbelastung des Kontos der Streithelferin auf Klägerseite ist wirtschaftlich wertlos. Darauf kommt es nicht einmal an. Entscheidend ist, dass durch die Gutschrift das Vermögen der Klägerin um die Klageforderung gemindert ist. Sie kann nicht gezwungen werden, den Vorbehalt auszuüben.

Die Klägerin muss nicht vor Geltendmachung des Anspruchs aus Abschnitt I Nr. 5 LSA zunächst die Streithelfer auf Beklagtenseite in Anspruch nehmen.

a. Nach Ansicht der Kammer steht ihr bei der hier gegebenen Konstellation kein Anspruch gegen jene zu. Vertreten wird allerdings, bei Fehlen einer Einzugsermächtigung liege eine Leistung der Zahlstelle an die Inkassostelle vor (Krepold, BuB Rdn. 6/372; MünchKomm BGB/Lieb, 4. A., § 812 Rdn. 100). Diese Ansicht nützt der Beklagten aber nichts, weil dann die bereicherungsrechtliche Abwicklung im Interbankenverhältnis erfolgen müsste, ein Bereicherungsanspruch der Zahlstelle gegen den Gläubiger gerade nicht bestünde (s. Lieb, aaO, Rdn. 101; ebenso Strube in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts, 2004, § 39 Rdn. 34). Nach der zutreffenden Auffassung des BGH (BGHZ 69, 186, 188 f.) liegt in der Zahlung der Schuldnerbank eine Leistung an den Schuldner und zugleich eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Letzteres soll zwar nicht gelten, wenn der Schuldner "die Zahlung nicht veranlasst hat" (BGH, aaO, S. 190). Gemeint sind hier, wie die Zitate aaO zeigen, Fälle, in denen es an einer wirksamen Anweisung fehlt (s. BGHZ 66, 362, 364 f. (nicht unterschriebener Scheck), BGHZ 66, 372, 375 (irrtümliche Überweisung der Bank an einen falschen Zahlungsempfänger). Grund ist hier, dass die Leistung dem Schuldner nicht zugerechnet werden kann (BGHZ 69, 186, 190). Das kann vorliegend gerade nicht festgestellt werden. Falls die Streithelferin auf Klägerseite eine formlose Einzugsermächtigung erteilt hat, was nach der Beweiswürdigung möglich ist, sind die an die Streithelfer auf Beklagtenseite erfolgten Zahlungen der Streithelferin auf Klägerseite zuzurechnen. Die von BGHZ 69, 186, 190 und BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 375 angenommene unmittelbare Leistung an den Empfänger ist dann nicht feststellbar. Es kann deshalb nur innerhalb der im Regelfall gegebenen Leistungsbeziehungen kondiziert werden. Das Bestehen eines Leistungsverhältnisses hat bei der Leistungskondiktion der Kondizierende zu beweisen (s. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 812 Rdn. 202). Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Streithelfer auf Beklagtenseite scheidet deshalb schon wegen des non liquet der Beweisaufnahme aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob beim Streit über das Bestehen einer formlosen Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren überhaupt von einer Leistungsbeziehung zwischen Schuldnerbank und Gläubiger ausgegangen werden darf.

b. Zu einem anderen Ergebnis würde die Kammer aber auch dann nicht gelangen, wenn ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Streithelfer auf Beklagtenseite bestünde. Sie vermag der Ansicht nicht zu folgen, ein Schaden im Sinne von Abschnitt I Nr. 5 LSA sei erst zu bejahen, wenn die Schuldnerbank erfolglos gegen den Gläubiger vorgegangen sei (Denck, ZHR 147 (1983), 544, 560; van Gelder, aaO, § 58 Rdn. 193). Diese Auffassung ist von Denck (aaO) nicht begründet worden. Nach der Begründung von van Gelder (aaO) soll erst nach einem Ausfall beim Gläubiger von einem Schaden im Sinne von Abschnitt I Nr. 5 LSA gesprochen werden können. Das überzeugt die Kammer nicht. Das LSA verwendet in Abschnitt I Nr. 5 LSA den Begriff Schaden in keinem anderen Sinn als er nach allgemeinem Vermögensrecht zu verstehen ist. Danach genügt grundsätzlich der Eintritt einer Einbuße (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rdn. 8); die Frage, ob diese durch einen Anspruch gegen einen Dritten ausgeglichen werden kann, betrifft nicht die Definition des Schadens. Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, jeden der Schuldner in Anspruch nehmen, solange die Vermögenseinbuße nicht entfallen ist (s. § 422 Abs. 1 S. 1 für die Gesamtschuld). Ob die Schuldner Gesamt- oder Nebenschuldner sind, ist für das Wahlrecht des Gläubigers unerheblich. Abweichungen vom Wahlrecht bedürfen einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung. Das LSA enthält eine solche nicht. Es wäre sachlich auch nicht gerechtfertigt, die Schuldnerbank bei Fehlen einer Einzugsermächtigung zunächst an den Gläubiger zu verweisen. Nach der Interessenlage der Beteiligten ist die Schuldnerbank in solchen Fällen schutzbedürftig. Dies kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen (s. § 114 GVG). Sie ist mit dem Handelsrichter NN besetzt, der Vorstand einer Bank ist. Der hier zugrunde liegende objektive Verstoß der Gläubigerbank dagegen, im Interbankenverhältnis nur Lastschriften weiterzugeben, für die eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a LSA), darf sich nicht zum Nachteil der Schuldnerbank auswirken, die auf die Erfüllung dieser Anforderung durch den Gläubiger mangels eines Rechtsverhältnisses zu diesem keinen Einfluss hat. Das Risiko der Solvenz des Gläubigers im Fall einer Rückbelastung muss nach der Interessenlage die Gläubigerbank tragen. Das ist während der sechswöchigen Widerrufsfrist nicht anders als nach deren Ablauf. Das ergibt sich aus Abschnitt I Nr. 5 LSA. Deswegen ist nicht einzusehen, warum die Schuldnerbank sich mit dem Solvenzrisiko ihres Nichtkunden befassen soll. Dem steht nicht entgegen, dass nach der der Kammer von ihrem Handelsrichter NN vermittelten Fachkunde die Gläubigerbank grundsätzlich nur für die Dauer der regulären Widerspruchsfrist von 6 Wochen nach Abschnitt III Nr. 2 LSA ein Risikomanagement hinsichtlich der Gutschriften im Lastschriftverfahren unterhält. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass Gläubigerbanken zur Vermeidung eines Ausfalls beim Rückgriff darauf achten sollten, dass Einzugsermächtigungen in Schriftform vorgelegt werden.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.






LG Bonn:
Urteil v. 19.03.2004
Az: 11 O 20/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7ec2b3136b64/LG-Bonn_Urteil_vom_19-Maerz-2004_Az_11-O-20-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share