Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. April 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 7/14
(BGH: Beschluss v. 23.04.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 7/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € (5.000 € + 5.000 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 29 Abs. 1 BRAO) abgelehnt hat. Seine Verpflichtungsklage hat der Anwaltsgerichtshof (1 AGH 11/13) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Beschlüsse.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 8/14 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 (1 AGH 10/13) zurückgewiesen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013, mit dem die Anwaltszulassung des Klägers unter anderem wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden ist, bestandskräftig. Eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 1 AGH 11/13 mit dem vom Kläger verfolgten Ziel, dass er in seiner Funktion als Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit wird, scheidet damit von vorneherein aus.
Im Übrigen liegen die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen des Klägers geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach Auffassung des Senats ist der Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht zu Recht zurückgewiesen worden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, auf dessen Begründung er Bezug nimmt.
III.
Die "Rechtsmittel" des Klägers gegen die Verwerfung seines Befangenheitsantrags vom 27. September 2013 sowie der drei Befangenheitsanträge seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3 und vom 25. September 2013 - AnwZ (B) 1/13, 2/13, AnwZ (Brfg) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches gilt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO für den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 über die Anhörungsrüge des Klägers.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 11/13 -
BGH:
Beschluss v. 23.04.2014
Az: AnwZ (Brfg) 7/14
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