Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 21/02

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2005, Az.: 10 W (pat) 21/02)

Tenor

Der Antrag des Patentinhabers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Einsprechenden aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der gegen das Patent 196 34 708 gerichtete Einspruch des Einsprechenden ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen worden, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht im Einzelnen substantiiert worden sei. Dagegen hat der Einsprechende Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 30. September 2004 wieder zurückgenommen hat.

Der Patentinhaber ist der Auffassung, es sei für den Einsprechenden spätestens aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses erkennbar gewesen, dass seine Beschwerde von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Einsprechende beantragt, den Antrag des Patentinhabers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte eines Beschwerdeverfahrens seine Kosten selber zu tragen habe, abzuweichen. Er habe durch die Beschwerdeeinlegung nicht gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten des Einspruchs- und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Der Kostenantrag des Patentinhabers ist gemäß § 80 Abs. 4 PatG zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Billigkeitserwägungen gebieten es nicht, dem Einsprechenden die Kosten aufzuerlegen.

Im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Allerdings können in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 PatG). Gründe, die eine Kostenentscheidung rechtfertigen können, sind in der Rechtsprechung insbesondere darin gesehen worden, dass die eingelegte Beschwerde - für den Beschwerdeführer erkennbar - keinerlei Aussicht auf Erfolg geboten hat oder dass ein Beteiligter gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen und dadurch vermeidbare Kosten verursacht hat (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 80 Rn. 13 ff.).

Im vorliegenden Fall spricht zwar vieles dafür, dass der angefochtene Beschluss des DPMA zu Recht von einer mangelnden Substantiierung des Einspruchs ausgegangen war und somit die vom Einsprechenden eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Jedoch waren die mangelnden Erfolgsaussichten nicht in dem Maße eindeutig, dass das Absehen von einer Kostenentscheidung im vorliegenden Fall als unbillig erscheinen müsste.

Schülke Püschel Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2005
Az: 10 W (pat) 21/02


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