Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juli 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 24/00
(BPatG: Beschluss v. 18.07.2000, Az.: 33 W (pat) 24/00)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. August 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Januar 1999 die Wortmarke SanControlfür die Dienstleistungen
"Schadensbesichtigung, Ermittlung von Sanierungskosten, Koordinierung und Kontrolle von Baustellen, Abnahme von Sanierungsmaßnahmen, Rechnungskontrolle, jeweils im Bereich der Brand- und Wasserschadenssanierung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 30. August 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke stelle auch in ihrer Gesamtheit einen glatt beschreibenden Sachhinweis dar, der im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen aus sich heraus verständlich deren Art und Beschaffenheit, nämlich die Aufsicht oder Kontrolle über Sanierungen, beschreibe. Der Bestandteil "San" sei eine gängige Abkürzung für "Sanierung" oder "Sanierung(s)....". Andere Bedeutungen der Abkürzung "San" wie "Sanitär" oder "Sanitäts" könnten außer Betracht bleiben, weil in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nur die Bedeutung "Sanierung" naheliege.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der Anmelder, den Beschluß der Markenstelle vom 30. August 1999 aufzuheben.
Er trägt im wesentlichen vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneuschöpfung, deren Sinngehalt keineswegs erkennbar sei und allenfalls nach einer analysierenden Betrachtung konstruiert werden könne. Die Anmeldemarke sei aus den zwei Bestandteilen "San" und "Control" kombiniert, die bereits in Alleinstellung nicht ohne weiteres als Sachhinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen verstanden werden könnten. Es treffe schon nicht zu, daß die Abkürzung "San" für "Sanierung" üblich sei. Der Bestandteil "Control" gewinne durch die Fremdsprachlichkeit Abstand zu einem glatt beschreibenden Sachhinweis. Aber auch bei Zeichen, die sich ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen zusammensetzten, sei nur auf den Gesamteindruck abzustellen. Das vorliegende Zeichen weise jedoch eine sprachunübliche Wortkombination auf.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "SanControl" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der Senat vermag sich zwar der Ansicht des Anmelders nicht anzuschließen, der Sinngehalt der Anmeldemarke sei nicht erkennbar und lasse sich allenfalls nach einer analysierenden Betrachtung konstruieren. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie durch Brand- oder Wasserschäden betroffene Eigentümer von Immobilien oder Betreiber technischer, insbesondere industrieller Anlagen, Bau- und Instandsetzungsunternehmen sowie Versicherungen - die angemeldete Bezeichnung "SanControl" im Zusammenhang mit den im Bereich der Brand- und Wasserschadenssanierung beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere "Ermittlung von Sanierungskosten, Kontrolle von Baustellen, Abnahme von Sanierungsmaßnahmen, Rechnungskontrolle", ohne weiteres mit ihrem ersichtlich beschreibenden Bedeutungsinhalt "Sanierungskontrolle" verstehen. Denn der in der angemeldeten Marke als Grundwort verwendete englische Begriff "Control" ist ebenso wie der entsprechende sprachlich eng verwandte deutsche Begriff "Kontrolle" insbesondere im Sinne von "Prüfung, Überwachung, Aufsicht" allgemein geläufig. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich auf Sanierungen beziehen, wird der Anfangsbestandteil "San" naheliegend nur als Abkürzung und Bestimmungswort im Sinne von "Sanierungs-" aufgefaßt werden können. Dafür spricht umsomehr, daß das Kürzel "San" für "Sanierung" oder "Sanierungs...." zumindest in drei verschiedenen Abkürzungswerken nachweisbar ist (vgl Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 4. Auflage 1985, S 376; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Auflage 1987, S 239; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Auflage, Teil 3, München 1978, S 1751) und somit bereits seit längerer Zeit jedenfalls in einem nicht unbeachtlichen Umfang gebräuchlich sein muß.
Der Senat hält die Auffassung des Anmelders jedoch insofern für zutreffend, als er vorträgt, bei der Anmeldemarke "SanControl" handele es sich um eine nicht sprachüblich gebildete Wortkombination. Angesichts der im deutschen Sprachgebrauch umfangreich und in offenbar ständig zunehmenden Maße verwendeten Anglizismen sind deutschenglische Wortverbindungen zwar grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Mit der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus der deutschen Abkürzung des deutschen Begriffs "Sanierung(s....)" sowie dem englischen Ausdruck "Control" zusammensetzt, vergleichbare, insbesondere auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet übliche Begriffsbildungen hat der Senat aber ebensowenig wie die Markenstelle des Patentamts ermitteln können. Somit ist davon auszugehen, daß die - soweit feststellbar, atypisch gebildete - Bezeichnung "SanControl" keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe darstellt und die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke als "sprechende Marke" ansehen werden, die wegen ihrer ungewöhnlichen Wortverbindung eine gewisse unternehmenskennzeichnende Eigentümlichkeit besitzt. Wenngleich die angemeldete Marke "SanControl" von Hause aus nur eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft besitzen wird, reicht diese jedenfalls noch zu der erforderlichen Unterscheidungskraft aus.
Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Hu
BPatG:
Beschluss v. 18.07.2000
Az: 33 W (pat) 24/00
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