Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Oktober 2013
Aktenzeichen: 23 S 60/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.10.2013, Az.: 23 S 60/13)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.02.2013, Az. 57 C 9913/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Wiedergabe von Musikwerken im Rahmen der Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" mit xxx sowie u. a. der Veranstaltung "Pantomime und Jazz live" mit xxx in Anspruch, welche in dem von der Beklagten in Wuppertal betriebenen xxx stattgefunden haben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat die Klage in Bezug auf die Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei zumindest im Hinblick auf Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert, da sie weder Täter der begangenen Urheberrechtsverletzungen sei noch als Veranstalter hafte. Zudem bestehe mangels Gehilfenvorsatzes der Beklagten auch keine Schadensersatzpflicht als Teilnehmer der ungenehmigten Musikwiedergabe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe den Veranstalterbegriff zu sehr eingegrenzt. Insbesondere könne die Einflussnahme auf die Programmgestaltung einer Veranstaltung nicht das alleinig maßgebliche Merkmal für die Veranstaltereigenschaft sein. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin, Urheberechtsverletzungen zu verfolgen, deutlich eingeschränkt würden, sähe man die Vermieter von Veranstaltungsräumlichkeiten nicht als Mitveranstalter an.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des am 07.02.2013 verkündeten und am 12.02.2013 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf mit dem Az. 57 C 9913/12 zu verurteilen, an sie über den im angegriffenen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus weitere 605,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte ist im Termin vom 02.10.2013 säumig geblieben.

B.

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, da die Klage teilweise unbegründet ist. Trotz Säumnis der Beklagten im Termin vom 02.10.2013 war die Berufung daher zurückzuweisen, § 539 Abs. 2 ZPO.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" mit xxx gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 605,00 € gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i. V. m. § 830 BGB zusteht.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Beklagten insoweit die notwendige Passivlegitimation fehlt.

Urheberechtsverletzungen stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruchs kommt im Urheberecht ebenso wie im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) als Veranlasser der unerlaubten Handlung in Betracht. Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der - sei es auch ohne Verschulden - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120/96, Rn. 22 zitiert nach juris - Möbelklassiker). Letztere Haftung hat ihre Grundlage indes nicht im Deliktsrecht, sondern in den Regelungen der §§ 862, 1004 BGB über Besitz- bzw. Eigentumsstörungen. Sie vermittelt daher nur Abwehransprüche (Unterlassung, Beseitigung der Störung). Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Kammer, Urteil vom 19.01.2011, Az. 23 S 359/09; zum Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001, Az. I ZR 22/99, Rn. 18 zitiert nach juris - Meißner Dekor).

Mithin setzt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten voraus, dass sie die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, die im Rahmen der Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" begangen wurde, veranlasst hat, also entweder als Täter/Mittäter im Sinne von § 830 Abs. 1 S. 1 BGB oder als Gehilfe im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Dies ist nicht der Fall.

1.

Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen (Mit-)Veranstalter und damit einen Täter bzw. Mittäter. Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass der Begriff des Veranstalters nicht in dem weiten Sinne zu verstehen ist, wie er sich aus den von der Klägerin benannten Entscheidungen ergibt. Veranstalter ist vielmehr nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1956, Az. I ZR 104/54, Rn. 12 zitiert nach juris - Tanzkurse; BGH, Urteil vom 18.03.1960, Az. I ZR 75/58, Rn. 29 zitiert nach juris - Eisrevue II) bzw. der für die Veranstaltung organisatorisch oder finanziell verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1971, Az. I ZR 120/69, NJW 1971, 2173, 2174; OLG München, Urteil vom 21.09.1978, Az. 6 U 4941/77, GRUR 1979, 152; v. Wolf, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 18) bzw. der auf die Programmgestaltung einen maßgeblichen Einfluss hat (vgl. KG Berlin, Urteil vom 28.03.1958, Az. 5 U 2090/57, GRUR 1959, 150, 151 - Musikbox-Aufsteller; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 235/09, Rn. 34 zitiert nach juris). Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug.

Demgegenüber lassen es andere Entscheidungen für die Annahme eines Veranstalters genügen, dass Räumlichkeiten vermietet werden, die für die Durchführung von Veranstaltungen mit Musikaufführungen oder -wiedergaben generell geeignet sind. Es wird als ausreichend erachtet, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurverfügungstellung der Räume ermöglicht wurde, also ein adäquater Beitrag zur späteren Verletzungshandlung geleistet wurde (vgl. etwa AG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2005, Az. 57 C 15950/03; AG Köln, Urteil vom 18.11.2004, Az. 137 C 285/04; AG Köln, Urteil vom 10.01.2001, Az. 137 C 218/00), und die jeweiligen Vermieter es in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare entsprechende Einwirkung auf ihre Mieter, etwa durch bestimmte vertraglichen Vereinbarungen, die begangenen Urheberechtsverletzungen zu verhindern (vgl. AG Bochum, Urteil vom 07.10.1998, Az. 43 C 283/98; AG Hamburg, Urteil vom 29.06.2004, Az. 36A C 62/04; AG Oldenburg, Urteil vom 11.03.1997, Az. 3 C 3334/96). Bei diesen Kriterien handelt es sich jedoch um diejenigen Zumutbarkeitserwägungen, welche herangezogen werden, um einer Ausuferung der Störerhaftung entgegenzutreten. Danach setzt die Bejahung einer Störerhaftung - neben dem willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsgutverletzung - die Verletzung einer Prüfungspflicht voraus. Diese ist nur anzunehmen, wenn derjenige, der organisatorische oder technische Mittel einem anderen zur Verfügung stellt, eine Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120/96, Rn. 24 zitiert nach juris - Möbelklassiker). Auch müssen sich die sonstigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Rahmen des Zumutbaren halten (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983, Az. I ZR 70/81, Rn. 19 zitiert nach juris - Kopierläden).

Diese Gleichstellung von (Mit-)Veranstalter und Störer ist mit den vorgenannten Grundsätzen des Veranstalterbegriffs nicht vereinbar. Erforderlich bleibt nach Ansicht der Kammer weiterhin eine Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung und die Programmgestaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus gehen muss (so im Ergebnis auch AG Bremen, Urteil vom 04.02.2003, Az. 25 C 0387/02, Rn. 15 zitiert nach juris, für den Fall, dass ein Lokal lediglich an einen Dritten untervermietet wird und im Übrigen nicht von dem Untervermieter weiterbetrieben wird). Solche Umstände hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere genügt es nicht, dass die Beklagte die Bewirtung der Veranstaltungsgäste übernommen hat. Eine Einflussnahme der Beklagten auf den Programminhalt der Veranstaltung vom 27.11.2009 war damit nicht verbunden. Auch hat die Beklagte - anders als etwa in den Entscheidungen des OLG München vom 21.09.2978 (Az. 6 U 4941/77, GRUR 1979, 152) und des OLG Hamburg vom 21.12.2000 (Az. 3 U 83/99) - keine derart umfangreichen sonstigen Leistungen für die Aufführungen erbracht, dass ihre Tätigkeit insgesamt als eine Mitwirkung daran angesehen werden kann. Vielmehr hat sich ihre Unterstützung auf die bloße Bewirtung der Gäste beschränkt. Dass sie darüber hinaus in ihrem Veranstaltungskalender auf die Veranstaltung hingewiesen hat, macht sie ebenfalls nicht selbst zur Veranstalterin.

Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass dieses Verständnis des Veranstalterbegriffs mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 09.12.1911 nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Darin hat das Reichsgericht entschieden, dass ein Gastwirt, der in seinem Lokal zum Zwecke der Förderung des Besuchs, also in gewerblichem Interesse, die öffentliche Aufführung von Musikwerken durch eine Kapelle veranstaltet, ebenso wie der Kapellmeister selbst als Aufführender aufzufassen sei und er sich nicht darauf berufen könne, dass er auf die Auswahl der aufzuführenden Musikstücke keinen Einfluss habe (vgl. RG, Urteil vom 09.12.1911, Az. I 487/10, RGZ 78, 84, 86 f. - Gastwirt). Die Entscheidung des Reichsgerichts enthält jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Begriff des Veranstalters, wie er von der Rechtsprechung des BGH und anderen oberinstanzlichen Gerichten in der Folgezeit entwickelt worden ist. Zudem lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, inwieweit der dortige Gastwirt auf den Ablauf der Veranstaltung im Übrigen Einfluss hatte bzw. über das Bereitstellen der Räumlichkeiten hinaus Leistungen für die Aufführung erbracht hat.

2.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch eine Gehilfenhaftung der Beklagten gemäß § 830 Abs. 2 BGB verneint. Die Gehilfenhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01, Rn. 45 zitiert nach juris - Internet-Versteigerung; BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04, Rn. 21 zitiert nach juris - Jugendgefährdende Medien bei Ebay). Indizien, die auf einen solchen Vorsatz der Beklagten schließen lassen, hat die Klägerin nicht dargetan. Weder ist ersichtlich, dass in der überwiegenden Zahl von Veranstaltungen der vorliegenden Art die erforderliche Anmeldung unterbleibt. Ein Generalverdacht gegen Organisatoren von Veranstaltungen ist daher nicht gerechtfertigt. Noch ist erkennbar, dass die Beklagte im konkreten Fall mit dem Unterbleiben einer Anmeldung rechnen musste und dies billigend in Kauf nahm.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 605,00 € festgesetzt.

Maurer Kürten Herrnberger






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.10.2013
Az: 23 S 60/13


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