Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 43/01

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2002, Az.: 7 W (pat) 43/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung "Ankerpatrone mit selbstabdichtender Membrane" ist beim Patentamt am 8. September 1998 eingegangen. Dabei wurde aber nicht ein in Originalschrift unterschriebenes Antragsformular eingereicht, sondern vermutlich ein über Kohlepapier gefertigter Durchschlag. Mit am 25. November 1989 eingegangenem Schreiben beantragte der Anmelder eine Änderung in der Benennung des Patentinhabers und Erfinders, die von ihm original unterschrieben ist. Mit Schreiben des Patentamts vom 29. September 2000 wurde der Anmelder aufgefordert, seinen Antrag mit einer Originalunterschrift zu ergänzen. Nachdem der Anmelder dieser Aufforderung trotz Anmahnung am 10. Januar 2001 nicht nachkam, wies die Prüfungsstelle mit Beschluß vom 15. Mai 2001 die Anmeldung aus den Gründen dieses Bescheides zurück.

Dagegen richtet sich die am 20. Juni 2001 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Nach der bis zum 1. November 1998 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Ziffer 1 Patentgesetz bedurfte eine Patentanmeldung eines schriftlichen Antrages. Für die vorgeschriebene Schriftform bedarf es nach § 126 BGB einer eigenhändigen Namensunterschrift durch den Antragsteller. Ein Durchschlag mittels Kohlepapier stellt keine eigenhändige Unterschrift dar, weil hier die Möglichkeit von Fälschungen besteht.

Nach herrschender Meinung kann jedoch diese Unterschrift im Laufe des Anmeldeverfahrens noch nachgeholt werden, ohne daß deshalb der Anmeldetag verlustig ginge (Schulte, Kommentar zum PatG 6. Aufl § 35 Rdn 65; Benkard, Kommentar zum PatG 9. Aufl § 35 Rdn 45). Als eine solche Nachholung können hier die Schreiben des Anmelders vom 2. Oktober 1998 und 12. April 1999 gelten, die eigenhändig unterschrieben sind und aus denen hervorgeht, daß er an der Anmeldung festhält.

Abgesehen davon ist § 34 Patentgesetz durch Artikel 2 Nr 10 des zweiten Patentänderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. November 1998 neugefaßt worden. Er tritt an die Stelle des früheren § 35. Danach ist für Patentanmeldungen ab diesem Zeitpunkt das Schriftformerfordernis mit eigenhändiger Unterschrift nicht mehr erforderlich. Zwar ist die Anmeldung früher eingegangen, die gesetzliche Erleichterung findet hier jedoch auf noch anhängige Anmeldeverfahren insoweit Anwendung, daß in diesen Fällen die Nachholung einer bisher noch nicht vorliegenden Unterschrift entbehrlich wird.

Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.

Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühaufbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 05.06.2002
Az: 7 W (pat) 43/01


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