Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: I-24 U 191/04

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.05.2005, Az.: I-24 U 191/04)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. September 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.961,27 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird ab-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 62 % die Klägerin und zu 38 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungs-verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten. Der Mandant ließ sich im Jahr 2001 im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertreten. Die Klägerin zahlte auf diverse Kostennoten des Beklagten insgesamt 11.925,55 DM als Vorschuss. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 3.907,58 DM, welcher unter Berücksichtigung des Abkommens des Deutschen Anwaltvereins (DAV-Empfehlungen) auf Basis eines Erledigungswerts von 75.500,-- DM errechnet worden war.

Mit Schreiben vom 17. März 2003 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von der vergleichsweisen Einigung, beigefügt war eine Schlusskostennote, welche sowohl einen Gegenstandswert von 314.683,93 DM als auch Gebühren nach der BRAGO zugrunde legte. Unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse der Klägerin und der Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung errechnete der Beklagte einen Überschuss zugunsten der Klägerin und zahlte an diese 1.705,26 DM (= 817,87 EUR) zurück.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung weiterer 5.225,57 EUR verlangt und die Ansicht vertreten, der Beklagte könne über die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinaus geleisteten Beträge kein Honorar mehr geltend machen und sei deshalb zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund der ihr bekannten Sach- und Rechtslage durch die geleisteten vorbehaltlosen Zahlungen eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO anerkannt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in Höhe von 1.832,09 EUR stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Abrechnung auf Grundlage der DAV-Empfehlungen habe der Beklagte auf die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren gegenüber seinem Mandanten verzichtet. Dies gelte jedoch nur hinsichtlich des Erledigungswertes. Die Differenz zum darüber hinausgehenden Gegenstandswert habe der Beklagte auf Grundlage der BRAGO abrechnen können.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie stimmt dem Landgericht nunmehr insoweit zu, als dieses dem Beklagten ein Honorar auf Basis der Differenz zwischen dem Erledigungswert und dem Gegenstandswert zuerkannt hat, wendet sich aber dagegen, dass der Beklagte dieses nach der BRAGO abrechnet. Sie meint, der Beklagte sei auf die Gebühren gemäß den DAV-Empfehlungen festgelegt, weil er dem Grunde nach auf eine Abrechnung nach der BRAGO verzichtet habe.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.761,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, rügt aber, dass das Landgericht nicht auf seine erstinstanzliche Argumentation eingegangen sei, mit der vorbehaltlosen Zahlung auf seine spezifizierten Kostennoten habe die Klägerin seine Abrechnung nach der BRAGO insgesamt anerkannt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Höhe von 129,18 EUR begründet. Das landgerichtliche Urteil ist sowohl in der Sache als auch rechnerisch, bis auf eine recht geringfügige, zu Lasten des Beklagten gehende Differenz, richtig.

1.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 675, 667 f. BGB i.V.m. § 67 VVG, § 20 Abs. 2 ARB.

a.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 ARB, § 67 VVG gehen Ansprüche des Mandanten als des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beiträgen, die der Rechtsschutzversicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Hier hat die Klägerin für den Mandanten Vorschüsse in Höhe von 11.925,55 DM an den Beklagten gezahlt.

b.

Das Landgericht ist bei der Abrechnung des dem Beklagten zustehenden Vergütungsanspruchs zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei einer Abrechnung auf Basis des Gebührenpauschalabkommens zwischen dem Deutschen Anwaltverein und dem HUK-Verband aus dem Jahre 1971 nicht gehindert ist, einen über dem von der Regulierung erfassten Erledigungswert (Nr. 7. a) des Abkommens) liegenden Gegenstandswert mit seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung abzurechnen (vgl. insoweit auch LG Köln, r+s 1990, 383; AG Münster, JurBüro 1996, 303; AG Cham, JurBüro 2004, 28 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, Anhang 11, S. 1480 f. mit zahlreichen Nachweisen; Gebauer/Schneider, BRAGO, Anhang V, Rn. 45 f. m.w.N.; Madert AGS 2001, 26; ders., Anwaltsgebühren in Zivilsachen, 4. Auflage, XIV Rn. 20; Enders, JurBüro 1995, 337). Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts erkennt die Klägerin nunmehr an, weshalb zwischen den Parteien insoweit kein Streit mehr besteht.

aa.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit dem HUK-Verband im Jahre 1971 ein Gebührenpauschalabkommen geschlossen, nach dem die außergerichtliche Schadensregulierung durch Pauschalgebühren abgegolten werden sollte. Dieses Abkommen ist 1991 durch die vom DAV und HUK-Verband entwickelten "Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätze bei der Regulierung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden" ersetzt worden (vgl. AnwBl. 1993, 474). An die Stelle des HUK-Verbandes ist heute der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) getreten.

Die genaue Einordnung des Gebührenabkommens ist umstritten. Teilweise wird es als Gebührenvereinbarung zugunsten Dritter angesehen (LG Chemnitz, AnwBl. 1995, 47; Hansens, BRAGO, 8. Auflage 1995, § 3 Rn. 29). Dem gegenüber ist Greißinger (Zfs 1995, 1) der Ansicht, es handele sich lediglich um Empfehlungen ohne vertraglichen Charakter. Der Streit um die rechtliche Einordnung ist für die Praxis jedoch ohne Bedeutung (Gebauer/Schneider, aaO, Anhang V, Rn. 3) und bedarf deshalb auch hier keiner Entscheidung.

Die Regulierungsempfehlungen gewähren dem Anwalt keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer des Unfallgegners. Sie modifizieren lediglich den nach materiellem Recht gegebenen Anspruch des geschädigten Mandanten aus den §§ 823 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG auf Ersatz der von ihm aufgewandten Anwaltskosten. Allerdings ergeben sich gewisse Reflexwirkungen zwischen dem Vergütungsanspruch des Mandanten und dem Vergütungsanspruch des Anwalts, wenn - wie hier - ein Differenzbetrag zwischen dem Auftragswert und dem Erledigungswert auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren besteht (vgl. dazu Gebauer/Schneider, aaO, Rn. 4, 45).

bb.

Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien hier darüber, ob der Rechtsanwalt hinsichtlich der Gebührendifferenz zwischen dem Erledigungswert und dem Gegenstandswert an die in den DAV-Empfehlungen genannten Pauschalgebühren gebunden ist oder die gesetzlichen Gebühren geltend machen kann. Dies ist zugunsten des beklagten Rechtsanwalts zu entscheiden, der nicht gehindert ist die Gebührendifferenz auf Basis der gesetzlichen Gebühren abzurechnen (so auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO; Gebauer/Schneider, aaO).

Eine Bindung an die Gebührensätze des Abkommens besteht aufgrund der Übereinkunft nicht nur zugunsten des Haftpflichtversicherers, sondern auch zugunsten des Schädigers. Rechnet der Anwalt nach den Empfehlungen ab, so liegt darin ein gleichzeitig im Namen des Mandanten erklärter Verzicht auf die höheren gesetzlichen Gebühren. Dieser Verzicht liegt auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, sich auch künftig die Anwendung der Regulierungsempfehlung zu erhalten (vgl. Nr. 7. g der DAV-Empfehlungen): "Die Regelung gilt generell für die Rechtsanwälte nicht (mehr), die von ihr, sei es auch nur in einem Einzelfall, abweichen.").

Verzichtet der Rechtsanwalt aber im eigenen Interesse darauf, bei der Gegenseite höhere Gebühren geltend zu machen, so kann er sich nicht anschließend bei seinem Mandanten schadlos halten, weil darin eine positive Verletzung des Anwaltsvertrages läge (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, Anhang 11, S. 1479 f. m.w.N.).

Dieser Verzicht gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger bedeutet aber nicht einen vollständigen Gebührenverzicht gegenüber dem Mandanten. Dem Rechtsanwalt steht nämlich gegen den Mandanten aus dem Anwaltsvertrag grundsätzlich ein Anspruch auf alle entstandenen gesetzlichen Gebühren zu. Das Verbot einer Nachforderung gegen den Mandanten kann deshalb nur so weit reichen, wie der Honoraranspruch des Rechtsanwalts auf Basis der DAV-Empfehlungen befriedigt wird. Der Sinn und Zweck des Abkommens besteht darin, das Massengeschäft "Regulierung der KFZ-Haftpflichtschäden" rationell, effektiv und möglichst einfach zu erledigen (vgl. Gebauer/Schneider, BRAGO, Anhang V, Rn. 1). Dem ist mit der Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Pauschgebühren Genüge getan.

Ein weitergehender Schutz bzw. eine Besserstellung des Mandanten bzw. der hinter diesem stehenden Rechtsschutzversicherung war dadurch weder bezweckt noch ist sie sinnvoll. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Dies bedeutet, dass nur im Falle vollständiger Regulierung durch den Haftpflichtversicherer weitere Forderungen gegen den Mandanten ausgeschlossen sind. Kommt es wie im vorliegenden Fall nur zu einer Teilregulierung, so ist der Rechtsanwalt nur gehindert, Gebühren für den Gegenstandswert zu erheben, der den regulierten Teil umfasst.

Im Streitfall hatte der Beklagte namens des Mandanten Ansprüche im Wert von 314.683,93 DM erhoben. Reguliert hatte der Haftpflichtversicherer auf Grund des Vergleichs mit dem Mandanten nur 75.500 DM und schuldete die darauf entfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach den DAV-Empfehlungen zuzüglich Auslagen.

c.

Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:

Die an den Haftpflichtversicherer gerichtete Abrechnung des Beklagten vom 10. Dezember 2001 auf Basis des Erledigungswertes von 75.500,-- DM ist zutreffend und endet mit einem Gesamtbetrag von 3.907,58 DM (Auslagenpauschale 40 DM und 17,5/10 Gebühr = 3.228,80 DM zuzüglich Kopiekosten 99,80 DM sowie 16 % Mehrwertsteuer 538,98 DM).

Hinsichtlich der Differenz zwischen Erledigungswert und Gegenstandswert (314.683,93 DM) kann der Beklagte gegenüber seinem Mandanten und damit auch gegenüber der Klägerin wie folgt abrechnen (vgl. auch die Abrechnungsbeispiele bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO, S. 1480 und Gebauer/Schneider, aaO, Rn. 45 ff.):

1. Entstandene Kosten nach dem

Gegenstandswert von 314.683,93 DM:

10/10 Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 3.405,00 DM

10/10 Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 3.405,00 DM

15/10 Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO 5.107,50 DM

11.917,50 DM

zuzüglich Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM

zuzüglich Kopiekosten, § 27 BRAGO 121,70 DM

Zwischensumme auf Basis 314.683,93 DM 12.079,20 DM

2. Erledigte Kosten:

35/10 auf Basis 75.500,00 DM: 6.457,50 DM

(10/10 = 1.845,00 DM x 2 + 15/10 = 2.767,50 DM)

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM

Kopiekosten, § 27 BRAGO 99,80 DM

Zwischensumme auf Basis 75.500 DM 6.597,30 DM

3. Kostendifferenz (12.079,20 ./. 6.597,30) 5.481,90 DM

weitere Kopiekosten (121,70 ./. 99,80), § 27 BRAGO 21,90 DM

Zwischensumme netto 5.503,80 DM

16 % Umsatzsteuer 880,61 DM

Gebührenanspruch gegen den Mandanten 6.384,41 DM

abzüglich gezahlter Vorschüsse - 11.925,55 DM

verbleiben - 5.541,14 DM

Umrechnung: 5.541,14 DM = 2.833,14 EUR

abzüglich bereits vom Beklagten gezahlter - 871,87 EUR

noch vom Beklagten zu zahlen 1.961,27 EUR

2.

Soweit der Beklagte rügt, die landgerichtliche Entscheidung stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da sich das Landgericht nicht mit seinem Vorbringen zur vorbehaltlosen Zahlung der Klägerin und einem daraus resultierenden Anerkenntnis auseinandergesetzt habe, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Eine vorbehaltlose Zahlung der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Vielmehr hat sie nach Erhalt der endgültigen Abrechnung in Form der Schluss-Kostennote vom 17. März 2003 mit Schreiben vom 02. April 2003 unverzüglich Einwendungen erhoben.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO. Das geringfügige Unterliegen des Beklagten im Berufungsrechtszug hat keine Mehrkosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 1.761,33 EUR.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

T H

Vorsitzender Richter Richter am Richterin am

am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.05.2005
Az: I-24 U 191/04


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