Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 26. September 2013
Aktenzeichen: 13 K 1541/11

(VG Köln: Urteil v. 26.09.2013, Az.: 13 K 1541/11)

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. März 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens "Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 zum Thema "Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus", Schlussbericht, insbesondere Seiten

a) 6 - 8

b) 12-15

c) 90

d) 92

e) 93-96

f) 97-253

g) 254-262

h) 264-268

i) 275-278,

zu geben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des mit dem Widerspruchsbescheid übersandten Gutachtens "Entwicklung und Kriterien", soweit darin nicht Passagen und Textstellen geschwärzt worden sind, aber auch hinsichtlich der nach wie vor geschwärzten Stellen auf elf Seiten des Gutachtens "Rolle und Inhalt".

Hinsichtlich der in dem Gutachten "Entwicklung und Kriterien" geschwärzten Stellen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat der Kläger gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Offenlegung dieser Textstellen, er kann aber gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO mangels Spruchreife die erneute Bescheidung seines Antrags vom 10. / 17. Februar 2011 auf Zugang zu den geschwärzten Stellen, insbesondere zu den von ihm im Antrag einzeln bezeichneten Seiten, verlangen. In diesem Umfang erweist sich der Widerspruchsbescheid des BMELV vom 1. August 2011, der sich in Ermangelung eines das Gutachten "Entwicklung und Kriterien" betreffenden vorherigen Erstbescheides insoweit als erstmaliger Ablehnungsbescheid darstellt, als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der geschwärzten Stellen in dem Gutachten "Entwicklung und Kriterien", insbesondere der Seiten 6 - 8, 12-15, 90, 92, 93-96, 97-253, 254-262, 264-268 und 275-278. Der Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) auf Zugang zu amtlichen Informationen wie dem hier vom BMELV in amtlicher Eigenschaft in Auftrag gegebenen Gutachten "Entwicklung und Kriterien" besteht nur nach Maßgabe des Gesetzes. Hier steht der begehrten Informationsgewährung der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers - hier des Klägers - das schutzwürdige Interesse des Dritten - hier der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMELV - am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Die geschwärzten Textstellen - ganze Seiten sind nur bei den Seiten 97 - 253 unkenntlich gemacht - betreffen personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind in Anlehnung an die auch für den Bereich des IFG anwendbare Definition des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Das allein noch streitige Gutachten "Entwicklung und Kriterien" enthält eine Vielzahl von Angaben zu persönlichen Verhältnissen der zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe im Jahr 2005 noch lebenden 62 ehemaligen Ministeriumsbediensteten. Das wird besonders deutlich an den nach Angaben des BMELV auf den unkenntlich gemachten Seiten 97 bis 253 wiedergegebenen Lebensläufen dieser 40 Männer und 22 Frauen. Die aus den Personalakten dieser Personen entnommenen Daten beziehen sich - wie bei Lebensläufen üblich - auf das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Eltern, die schulische und berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang. Für den Zweck des Gutachtens von besonderer Bedeutung sind Angaben zur Zugehörigkeit zu nationalsozialistischen Organisationen wie etwa der NSDAP, der SS und SA, dem Nationalsozialistichen Deutschen Studentenbund (NSDStB), dem Reichsbund Deutscher Beamter (RDB), der Hitlerjugend (HJ) oder dem Bund Deutscher Mädel (BDM),

s. die Zusammenstellung im Gutachten auf S. 258.

Diese Angaben enthalten sämtlich Einzelangaben zu persönlichen Verhältnissen. Sie beziehen sich auch auf jedenfalls bestimmbare Einzelpersonen. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schriftsätzlich und die Vertreter der Beklagten nochmals in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, werden die Personen nicht namentlich bezeichnet, sondern zum Teil - etwa auf den S. 13 bis 15 - mit Nummern angegeben, die an anderer Stelle in dem Gutachten erläutert werden. Zu einem anderen Teil sind sie anhand weiterer Informationen bestimmbar. Wie sich aus den textlichen Zusammenhängen in aller Regel ergibt, beziehen die unkenntlich gemachten Stellen sich auf Personifizierungen zu den jeweils im Text gemachten Angaben, indem diese Aussagen durch Chiffren für bestimmte ehemalige Bedienstete ausgefüllt und konkretisiert werden. Lediglich die Seiten 97 bis 253 sind gänzlich unkenntlich gemacht; insoweit hat die Beklagte jedoch dargelegt - was sich auch aus dem Inhaltsverzeichnis des Gutachtens ergibt (Beiakte 2, Bl. 8) -, dass auf diesen Seiten die Lebensläufe der 62 ehemaligen Bediensteten dargestellt und bewertet werden. Insgesamt hat das Gericht keinen Zweifel an den Angaben der Beklagten, dass sich an den geschwärzten Seiten und einzelnen Textpassagen Angaben zu einzelnen Personen befinden. Das hat der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Der durch das Gesetzesprogramm des § 5 Abs. 1 IFG für den Schutz personenbezogener Daten vorgegebenen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem Interesse der ehemaligen Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs bedarf es vorliegend nicht, weil § 5 Abs. 2 IFG bestimmt, dass das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen. Um solche Informationen geht es auch vorliegend. Wie der Gutachter selbst in der Einleitung zu seinem Gutachten unter "1. Ziele und Aufgabenstellung" dargelegt hat, waren Grundlage der Bewertung der 62 Lebensläufe Kopien aus den Personalakten des BML/BMELV, die er vom Ministerium erhalten hatte und die in der Regel drei bis fünf Seiten pro Person/Fall umfassten (Beiakte 2, Bl. 9). Der Inhalt der Personalakten - insbesondere die darin befindlichen handgeschriebenen und vom Gutachter transkribierten Lebensläufe - steht zu einem erheblichen Teil in Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienstverhältnis, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist,

vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5, Rdnr. 53.

Die Personalakten enthalten die Bewerbungsunterlagen und belegen den beruflichen Werdegang der Bediensteten. Zur Personalakte gehören nach § 106 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583), alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (für Tarifbeschäftige gilt nichts wesentlich anderes). Sie sind deshalb nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG vertraulich zu behandeln. Dem Schutz dieser Vertraulichkeit dient die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 IFG getroffene abschließende Abwägungsentscheidung, die einen absoluten Ausschlussgrund darstellt

vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rdnr. 48

und dem Gericht keinen Abwägungsspielraum belässt. Es kann danach keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die den Personalakten entnommenen Informationen nicht preisgegeben werden dürfen.

Allerdings beschränken sich die Informationen nicht auf solche aus den Personalakten. Wie der Gutachter in dem einleitenden Kapitel seines Gutachtens "Ziele und Aufgabenstellung" darlegt, hat er die aus den Personalakten gewonnen Informationen durch "eigene wissenschaftliche Forschungen ergänzt, die letztlich das Ziel verfolgten, möglichst alle belastenden und entlastenden Faktoren hinsichtlich der Tätigkeit der zu untersuchenden Personen in der NS-Zeit herauszufinden und darzustellen." ( Beiakte 2, S. 8). Solche Forschungen fanden etwa statt im Bundesarchiv Berlin, im Berlin Document Center, im NS-Archiv des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR oder im Militärarchiv, um nur einige Institutionen zu nennen (i.e. vgl. Gutachten S. 15 ff.). Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Aufklärung, welche der im Gutachten angeführten Informationen über den Inhalt der Personalakten hinaus zusätzlich durch eigene Forschungen des Gutachters in bzw. bei den angeführten Archiven und Institutionen gewonnen wurden. Denn auch insoweit handelt es sich im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG um Informationen aus Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis der 62 ehemaligen Beschäftigten in Zusammenhang stehen. Durch das in Auftrag gegebene Gutachten sollte nämlich - wie schon der Titel des Gutachtens aussagt - die Ehrwürdigkeit der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags noch lebenden 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs bei ihrem Ableben untersucht werden. Nach den "Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten" in der Fassung vom 30. November 1993 (GMBl. S. 873), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 15. März 2007 (GMBl. S. 519), erhalten frühere Bundesbedienstete bei ihrem Ableben eine Kranzspende und gegebenenfalls auch einen Nachruf. Nach Ziffer 8 der Richtlinie unterbleibt eine Ehrung allerdings, wenn "der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht würdig" ist. Der Klärung dieses Ausschlusstatbestandes diente das Gutachten; es sollte vermieden werden, dass ehemalige Bedienstete, die sich in NS-Organisationen besonders hervorgetan hatten, in Unkenntnis dieser Betätigungen bei ihrem Tode noch besonders geehrt wurden. Dieser Zweck des Gutachtens wird besonders deutlich in der tabellarischen "Übersicht über die Mitgliedschaften in NS-Organisationen und die Evaluierung in Tafel 25 und der "Bewertung" in der abschließenden Spalte mit "nicht kritikwürdig", "kritikwürdig", "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig",

s. Gutachten S. 266 ff.

Besteht aber der Zweck des Gutachtens in einer Klärung der Ehrwürdigkeit der seinerzeit noch lebenden 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, dann stehen die zur Anfertigung dieses Gutachtens gewonnenen Informationen auch dann in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht unmittelbar den Personalakten entnommen worden waren. Die Kranzspende und der Nachruf knüpfen gerade an das frühere Dienstverhältnis an und sind Zeichen der Trauer und Anerkennung des Dienstherrn beim Tod des Bediensteten, durch den das Dienstverhältnis endgültig beendet wird. Daher ist dem Gericht auch insoweit eine eigene Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 IFG verwehrt; auch insoweit geht die vom Gesetzgeber in Abs. 2 antizipierte Abwägung vor.

Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG greift vorliegend auch noch für diejenigen ehemaligen Bediensteten des Ministeriums und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs ein, die zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verstorben waren. Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung lebten zu diesem Zeitpunkt etwa noch zehn ehemalige Bedienstete. Auch für die bereits Verstorbenen gilt jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten durch § 5 IFG. Das ist zwar dem Wortlaut des § 5 IFG nicht zweifelsfrei zu entnehmen; jedoch ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod der Person endet, jedoch wirkt der Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus fort,

vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 30, S. 173, 194 ff.

Das hat zur Folge, dass auch personenbezogene Daten über den Tod hinaus geschützt sind. Wie lange dieser Schutz andauert, mag hier auf sich beruhen, denn der Tod des ersten nach der Erteilung des Gutachtenauftrags im Jahr 2005 verstorbenen ehemaligen Bediensteten liegt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal zehn Jahre zurück. In Anlehnung an die vergleichbare gesetzliche Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7) endet der Schutz aber nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod, die hier noch nicht verstrichen sind.

Wird der Schutz personenbezogener Daten danach nicht durch eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers überwunden, kommt eine Offenbarung nur durch eine Einwilligung der Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. IFG in Betracht. Solche Einwilligungen liegen nicht vor. Allerdings hat die Beklagte die Betroffenen auch nicht nach ihrer Einwilligung befragt. Dazu war sie aber nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet. Nach dieser Vorschrift gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

Diese Bestimmung ist auch vorliegend anwendbar. Zwar geht es hier nicht um den Ausschluss eines begehrten Informationszugangs, sondern um die Ermöglichung eines vom Gesetz ausgeschlossenen Informationszugangs. Die Interessenlage ist jedoch vergleichbar und gebietet eine entsprechende Anwendung auf den hier gegebenen Fall eines Verzichts auf den Geheimnisschutz. Es macht keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob ein Dritter einen Informationszugang durch seine Stellungnahme ausschließt oder einen solchen durch seine Einwilligung erst ermöglicht. In beiden Fällen hängt die Informationszugewährung von dem Betroffenen ab. Die systematische Stellung der Vorschrift gebietet nicht eine Beschränkung auf den Schutz des geistigen Eigentums nach § 6 IFG. Die Stellung hinter der Vorschrift des § 7 IFG, die Antrag und Verfahren betrifft, spricht vielmehr für ihre Anwendbarkeit auf alle Fälle mit Drittbetroffenheit. Auch ist anerkannt, dass auf den absoluten Schutz personenbezogener Daten durch § 5 Abs. 2 IFG verzichtet werden kann,

vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rdnr. 49.

Es bestehen auch die bei einer analogen Anwendung von der Vorschrift vorausgesetzten Anhaltspunkte dafür, dass der Dritte auf sein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verzichtet. Denn zum einen will nicht jeder frühere Zugehörigkeiten zu NS-Organisationen verschweigen; zum anderen werden nicht alle 62 ehemaligen Bediensteten in dem Gutachten belastet. Bei nicht wenigen Lebensläufen findet sich die zusammenfassende Bewertung "nicht kritikwürdig"; drei Lebensläufen begegnet der Gutachter mit der Bewertung "mit Respekt". Es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen mit einer Veröffentlichung dieses Ergebnisses der Bewertung ihrer Lebensläufe im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus einverstanden sind. Daher bestand und besteht durchaus Anlass zu einer Nachfrage nach einem Verzicht auf den Geheimnisschutz.

Das Ministerium hat sich demgegenüber in der mündlichen Verhandlung auf die ihm auch gegenüber ehemaligen Bediensteten obliegende Fürsorgepflicht berufen; man habe die mittlerweile hochbetagten Personen und ihre Angehörigen nicht mit Fragen zu ihrem früheren Lebenslauf konfrontieren wollen, um auf diese Weise die damit für sie möglicherweise verbundenen Belastungen zu vermeiden. Das überzeugt nicht; denn

zum einen muss nicht jede(r) - gerade auch ältere - ehemalige Bedienstete seine/ihre frühere Tätigkeit in NS-Organisationen als Belastung empfinden. Zum anderen lässt sich dem IFG - insbesondere den §§ 5 oder 8 IFG - keine dahingehende Ausnahme entnehmen. Und schließlich können - wie dargelegt - diejenigen ehemaligen Beschäftigten, deren Lebensläufe mit "nicht kritikwürdig" oder "mit Respekt" bewertet worden sind, gerade ein Interesse an der Veröffentlichung der sie betreffenden Daten und Informationen haben. So gesehen könnte die Fürsorgepflicht es gerade gebieten, die Öffentlichkeit über ihre Vergangenheit in der Zeit des Nationalsozialismus zu informieren und nicht durch Verschleierung unbegründeten Pauschalverdächtigungen Vorschub zu leisten.

Allerdings ist ein großer Teil der ehemaligen Bediensteten zwischenzeitlich verstorben und kann daher nicht mehr befragt werden. Das steht der Anwendung des § 8 Abs. 1 IFG jedoch nicht entgegen. Denn - wie dargelegt - endet der Schutz der personenbezogenen Daten nicht mit dem Tod der Person; das gilt umgekehrt auch für die Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Schutz durch Einwilligung. Fraglich kann allein sein, wer nach dem Tod des Geschützten über einen solchen Verzicht zu entscheiden hat. Da nach § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen auf den oder die Erben übergeht, die hier in Rede stehenden Rechte an einem Teil der eigenen Lebensdaten aber im Regelfall keinen Vermögenswert haben, hier aber jedenfalls nicht zu einem solchen Zweck erhoben worden sind, kommen der oder die Erben für den Verzicht auf den Schutz der personenbezogenen Daten der verstorbenen Bediensteten regelmäßig nicht in Betracht. Daher ist insoweit einer entsprechenden Anwendung der eine vergleichbare Interessenlage regelnden Bestimmung des § 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KunstUrhG regelmäßig der Vorzug zu geben. Nach § 22 Satz 3 KunstUrhG bedarf es nach dem Tode des Abgebildeten bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen: Angehörige sind nach § 22 Satz 4 KunstUrhG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten. Diese gesetzgeberische Wertung trifft den hier gegebenen Fall eines Verzichts auf den Schutz personenbezogener Daten eher als die auf Vermögensrechte zugeschnittene Vorschrift des § 1922 BGB. Denn auch bei dem Schutz personenbezogener Daten geht es im weiteren Sinnen um den Schutz von Persönlichkeitsrechten bzw. der über den Tod hinaus fortgeltenden Menschenwürde.

Daher hat das BMELV gem. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 IFG die noch lebenden ehemaligen Bediensteten zur Frage einer Einwilligung in den Zugang der in Rede stehenden personenbezogenen Daten anzuhören. Soweit die früheren Beschäftigten zwischenzeitlich bereits verstorben sind, sind die Angehörigen im Sinne des § 22 Satz 4 KunstUrhG zu ermitteln und entsprechend anzuhören. Da entsprechende Anhörungen noch nicht erfolgt sind, fehlt die Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die herbeizuführen das Gericht nicht gehalten ist. Das Gericht kann daher nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Informationen kann auch nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) greift schon deshalb nicht ein, weil die begehrte Auskunft nicht auf die Bekanntgabe von Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 3 UIG gerichtet ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die behauptete ideologische Gesinnung von Mitarbeitern der Beklagten, die der "Blut und Boden"-Ideologie verhaftet gewesen seien, keine unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt. Auf das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) vom 25. Mai 1966 (GV. NRW S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 706) kann der Kläger sich gegenüber dem die Beklagte vertretenden Ministerium als eine Bundesbehörde nicht berufen. Schließlich führen auch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage nach dem IFG nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Der gem. § 44 VwGO im Wege der objektiven Klagehäufung gestellte Feststellungsantrag zu 2. ist gem. § 43 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob zwischen dem Kläger und der durch das BMELV vertretenen Beklagten in Bezug auf die behauptete Bevorzugung der FAZ bei der Information über die in Rede stehenden Gutachten überhaupt ein feststellbares Rechtsverhältnis besteht. Denn der Kläger hat jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Der in erster Linie vom Kläger geltend gemachte Gesichtspunkt der Rehabilitierung wegen der diskriminierenden Wirkung der behaupteten Bevorzugung der FAZ greift ersichtlich nicht ein, da die vermeintlich bevorzugte Behandlung der FAZ gar nicht bekannt geworden ist. Die erforderliche schwere und unerträgliche Diskriminierung, die nach Genugtuung verlangt, kann auch nicht aus dem Bearbeitervermerk des Abteilungsleiters vom 16. Februar 2011 (Herr Tyska, wie besprochen nach "FAZ" erledigen!) abgeleitet werden. Denn das Wort "nach" ist ersichtlich nicht im temporären Sinne, sondern im Sinne von "gemäß", "wie" oder "entsprechend" zu verstehen. Für die behauptete Diskriminierung kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 4 Landespressegesetz NRW berufen. Zum einen gilt dieses Gesetz - wie dargelegt - als Landesgesetz nicht gegenüber der Beklagten. Zum anderen steht dieses Recht allein dem Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift zu, aber nicht dem Kläger als "Chefreporter". Aus einem ähnlichen Grund führt auch der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt eines beabsichtigten Schadensersatzanspruchs nicht weiter, da nicht ersichtlich ist, welchen Schaden der klagende "Chefreporter" erlitten haben soll. Schließlich spricht angesichts des erwähnten Bearbeitervermerks des Abteilungsleiters auch nichts für eine Wiederholungsgefahr; zudem haben die Vertreter des BMELV in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass Anträge nach dem IFG und presserechtliche Auskunftsansprüche im BMELV in unterschiedlichen Arbeitseinheiten bearbeitet werden und der Kläger sein Schreiben vom 10. Februar 2011 mit dem Antrag nach dem IFG offenbar an das Pressereferat gefaxt hat. Da ein sonstiges Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht geltend gemacht ist, kann das erforderliche berechtigte Interesse nicht angenommen werden. Der Klageantrag zu 2. war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Gutachtens "Rolle und Inhalt" stellt sich die Erledigungserklärung des Klägers als verkappte Rücknahmeerklärung dar, da ein erledigendes Ereignis - wie etwa die Offenlegung der geschwärzten Textstellen - nicht eingetreten ist. Insoweit hat der Kläger unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Die weitgehende Offenlegung des Gutachtens "Entwicklung und Kriterien" nach Klageerhebung geht kostenmäßig zu Lasten der Beklagten, da sie den Kläger insoweit klaglos gestellt hat.

Die Kosten des streitig entschiedenen Teils der Klage waren hinsichtlich des unzulässigen Feststellungsantrags zu 2. dem Kläger aufzuerlegen, da er insoweit unterlegen ist. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. waren die Kosten hälftig zu teilen, da der Kläger insoweit nur ein Bescheidungsurteil errungen hat, die Klage hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Informationserteilung aber abgewiesen worden ist. Das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens entspricht der festgesetzten Kostenquote.

Auf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Das Gericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die sich im Zusammenhang mit der Auslegung von § 5 Abs. 1 und 2 IFG stellenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.






VG Köln:
Urteil v. 26.09.2013
Az: 13 K 1541/11


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