Sozialgericht Stade:
Urteil vom 8. Mai 2007
Aktenzeichen: S 27 RA 186/03

(SG Stade: Urteil v. 08.05.2007, Az.: S 27 RA 186/03)

1. Die Tätigkeit als angestellter Jurist in einem Versicherungsunternehmen erfüllt allein regelmäßig nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.2. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann in diesem Fall in Betracht kommen, wenn eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird.3. Die Befreiungsregelung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI kann nur tätigkeits- und nicht personenbezogen verstanden werden (vgl BSG vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 = BSGE 83, 74).4. Durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt entsteht kein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die abhängige Tätigkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Die 1967 geborene Klägerin ist Volljuristin. Seit 1. Januar 2002 ist sie als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung bei der Versicherung J. GmbH & Co. KG (in der Folge: J. GmbH) beschäftigt bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Nach den Angaben der Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 4. April 2003 gehören zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Klägerin insbesondere die Bearbeitung von Schadensfällen und Leistungsfällen der Komposit-Versicherung. Die Tätigkeit umfasst danach die Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Erstellung von Rechtsgutachten, die Besprechung und Verhandlung von Schadensfällen mit Rechtsanwälten, Behörden, Anspruchstellern, Vermittlern, Maklern und anderen dritten Personen, die Durchführung der Korrespondenz, die Festlegung und Auszahlung von Entschädigungsbeträgen, die Vertretung der Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften vor Gericht, die Führung von Prozessen, das Erstellen von Schriftsätzen, die Einleitung und Durchführung von Regressfällen. Mit Genehmigung vom 16. Mai 2002 gestattete die Arbeitgeberin der Klägerin die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Danach ist sie berechtigt, auch während der Dienststunden jederzeit nach eigenem Ermessen Gerichtstermine wahrzunehmen, eilige Schriftsätze zu fertigen und Telefongespräche zu führen sowie sonstige nicht aufschiebbare anwaltliche Tätigkeiten zu erledigen. Mit Bescheinigung vom 19. Juni 2003 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Klägerin seit 1. Januar 2002 als Syndikusanwältin tätig sei. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2004 unter Wiederholung der Tätigkeitsbeschreibung vom 4. April 2003 ergänzend mit, dass die Klägerin seit Januar 2003 zusätzlich mit der Fertigung von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere Klageerwiderungen und Stellungnahmen in PKH-Verfahren, mit der Bearbeitung von Betriebshaftpflichtschäden aus dem Bereich der Altenpflegeheime und mit der internen Beratung von Kollegen bei rechtlich schwierig gelagerten Schadensfällen, insbesondere aus dem Haftpflichtbereich, befasst sei.

Seit dem 20. Januar 2003 ist die Klägerin als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht K. und zugleich bei dem Landgericht L. zugelassen. Laut Bescheinigung der Beigeladenen, der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, vom 17. April 2003 ist die Klägerin seit 29. Januar 2003 Mitglied der Kammer sowie seit diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes. Nach eigenen Angaben übt die Klägerin die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in einem geringfügigen Umfang aus. In den Jahren von 2003 bis 2007 hat sie nach eigenen Angaben etwa acht bis zehn Mandate übernommen. Werbung macht die Klägerin für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht, in den Gelben Seiten ist sie nicht verzeichnet. Die Klägerin zahlt nach eigenen Angaben den Mindestbeitrag an die Beigeladene in Höhe von etwa 100,00 EUR monatlich.

Am 17. April 2003 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Februar 2003. Mit Bescheid vom 24. Mai 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht könne nur für die jeweilige berufsspezifische rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgesprochen werden. In der Regel sei dies der Fall bei der Beschäftigung als angestellte Anwältin. Die Klägerin sei jedoch als Schadenssachbearbeiterin beschäftigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie sei als Syndikusanwältin beschäftigt. Zugleich legte sie die entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, es sei entscheidend darauf abzustellen, dass die zu befreiende Beschäftigung sowohl die Grundlage für die Kammerpflicht als auch die Grundlage für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bilde. Vorliegend sei hinsichtlich der Tätigkeit bei der J. GmbH keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar. Die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass die Klägerin seit 1. Januar 2002 als Syndikusanwältin beschäftigt sei, überzeuge nicht, zumal die Zulassung zur Anwaltschaft erst im Januar 2003 erfolgt sei. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nunmehr weisungsungebunden als Anwältin tätig sei in dem Unternehmen.

Die Klägerin hat am 15. September 2003 Klage erhoben und trägt vor, sie seit als Syndikusanwältin tätig, da sie zum einen juristische Sachbearbeiterin bei der J. GmbH und zum anderen Rechtsanwältin in eigener Kanzlei sei. Die Arbeitgeberin habe ihr alle Möglichkeiten eingeräumt, zB jederzeit Gerichtstermine wahrzunehmen. Die Bescheinigung der Arbeitgeberin hinsichtlich des Datums sei insoweit fehlerhaft, als dass die Tätigkeit als Syndikusanwältin natürlich erst ab Januar 2003 ausgeübt werde. Bei der J. GmbH übe sie durchaus eine anwaltliche Tätigkeit aus. Insbesondere decke sie die für eine anwaltliche Tätigkeit typischen Aufgabenfelder (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung) ab. Sie sei in erheblichem Umfang mit der internen Beratung von Kollegen bei rechtlich schwierig gelagerten Schadensfällen befasst. Die Aufgabenfelder Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung decke sie dadurch ab, dass sie Schadensfälle mit allen beteiligten Personen verhandle, Schriftsätze erstelle und vor Gericht auftrete. Zudem fertige sie Klagen und Klageerwiderungen sowie sonstige schriftsätzliche Stellungnahmen, auch im PKH-Verfahren. Auch Aufgaben der Rechtsvermittlung nehme sie regelmäßig wahr, indem sie zB hausintern über wichtige Gesetzesänderungen referiere bzw die selbst auf Seminaren erworbenen Kenntnisse weitervermittle. So sei sie hausintern gewissermaßen als Expertin für gebührenrechtliche Fragen anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab 1. Februar 2003 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und ist der Auffassung, dass die von der Arbeitgeberin erstellte Stellen- und Funktionsbeschreibung nicht ausreichend sei, um eine anwaltliche Tätigkeit der Klägerin zu begründen. Insbesondere falle auf, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit Beginn im Januar 2002 nicht wesentlich verändert habe, obwohl die Klägerin erst ab Januar 2003 als Syndikusanwältin tätig sein könne. Dies werde auch bestätigt durch die verschiedenen Stellenbeschreibungen der Arbeitgeberin, die weitgehend identisch seien. Zudem werde die Tätigkeit der Klägerin auch von der Arbeitgeberin im Juli 2004 weiterhin als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung bezeichnet.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin nach den Erklärungen der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2004 für die Arbeitgeberin eine anwaltliche Tätigkeit erbringe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf ihre Angestelltentätigkeit bei der K. GmbH.

Nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen (Nr a bis c) auf Antrag Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit.

16Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht setzt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen oder auf Antrag begründet hat und nimmt unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs 1 und eines Antrags nach § 6 Abs 2 SGB VI die von ihr erfassten Sachverhalte von der Versicherungspflicht aus. Die Regelung soll den betroffenen Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R = SozR 3 - 2600 § 56 Nr 12; LSG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2004 - L 3 RA 45/02). Die Befreiung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Versicherungsbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsspezifisch darstellt (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 6 Rn 41).

Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht sind demnach getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln. Sie erfasst in derselben Person nicht weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten, für die nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen ist oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nicht nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erstreckt (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R; Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB VI Rn 3; Klattenhoff in Hauck/Haines, aaO, § 6 Rn 41, § 5 Rn 70 f). Entscheidend für die Abgrenzung der Beschäftigungsverhältnisse ist, ob die Tätigkeiten zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbar sind und voneinander unabhängig ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 10. September 1975, 3/12 RK 6/74 = BSGE 40, 208; Klattenhoff in Hauck/Haines, aaO, § 5 Rn 71).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung als Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung sind bei der Klägerin nicht gegeben.

19Seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung als angestellte Sachbearbeiterin ist die Klägerin nach § 1 SGB VI bei der Beklagten pflichtversichert. Die Tätigkeit als angestellte juristische Sachbearbeiterin erfüllt allein nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Denn sie begründet weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei der Beigeladenen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 2. März 2006 bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen auf der erfolgten Zulassung als Rechtsanwältin beruht, nicht dagegen auf der Tätigkeit bei der J. GmbH.

20Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freie Rechtsanwältin ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für ihre abhängige Tätigkeit nicht entstanden. Zwar ist die Klägerin durch die Zulassung als Rechtsanwältin seit Januar 2003 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und damit Pflichtmitglied der Beigeladenen, einem berufsständischen Versorgungswerk, geworden. Jedoch ist mit der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwältin die Tätigkeit der Klägerin als angestellte juristische Sachbearbeiterin bei der J. GmbH nicht als €anwaltliche€ Tätigkeit und damit auch nicht als eine den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI begründende Tätigkeit zu werten. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der nebenberuflichen Tätigkeit als freie Rechtsanwältin und der Tätigkeit als angestellte juristische Sachbearbeiterin um zwei voneinander zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig sind. Die beiden Tätigkeitsbereiche sind durch das Berufsausübungsrecht - die BRAO auf der einen und arbeitsrechtliche Vorschriften auf der anderen Seite - mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wobei die Zulassung als Rechtsanwältin nicht unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als angestellte juristische Sachbearbeiterin ist. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die beiden Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der J. GmbH keine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes handelt es sich um eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit und einem durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf. Ein Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasst neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde, schlichtende und gestaltende Tätigkeit. Die Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordert einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll.

Die Klägerin ist bei der J. GmbH als (juristische) Sachbearbeiterin in der Schadenabteilung beschäftigt. Diese Tätigkeit übte sich nach Angaben der Arbeitgeberin bereits seit 1. Januar 2002 und auch nach der erfolgten Zulassung zur Rechtsanwältin im Januar 2003 weitgehend inhaltsgleich aus. Dies folgt aus den Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitgeberin vom 4. April 2003 und 27. Juli 2004. Es ist nicht erkennbar, dass sich Art und Inhalt der Tätigkeit der Klägerin nach der Zulassung zur Rechtsanwältin im Januar 2003 wesentlich verändert haben. Konsequenterweise spricht die Arbeitgeberin auch im Jahr 2004 unverändert von einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit 1. Januar 2002. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es auf die Bezeichnung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin nicht entscheidend ankommt. Ebenso wenig ist von Bedeutung - und zudem inhaltlich offensichtlich verfehlt -, dass die Arbeitgeberin mit Bescheinigung vom 19. Juni 2003 eine Tätigkeit der Klägerin für die GmbH als €Syndikusanwältin€ seit 1. Januar 2002 bestätigt hat. Für die Kammer ist weder aus dem schriftlichen Vortrag der Klägerin noch aus den Ausführungen in der Verhandlung deutlich geworden, inwieweit die Klägerin seit Januar 2003 für die J. GmbH eine anwaltliche Tätigkeit ausübt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, inwieweit sich die Tätigkeit der Klägerin von ihrer bis Ende 2002 ausgeübten Tätigkeit sowie von der Tätigkeit der anderen (nichtjuristischen) Sachbearbeiter dort unterscheidet. Die Kammer hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin seit Januar 2002 unverändert eine Tätigkeit als (juristische) Sachbearbeiterin ausübt, deren Qualität sich gegenüber anderen Sachbearbeiterarbeitsplätzen lediglich dadurch unterscheidet, dass sie durch ihre akademische Ausbildung als besonders qualifiziert, ggf als überqualifiziert, gelten kann. Dass sie aufgrund ihrer Ausbildung regelmäßig von Kollegen in Rechtsfragen um Rat gebeten wird, ist insoweit verständlich und nachvollziehbar, macht ihre Tätigkeit allerdings keineswegs zu einer anwaltlichen Tätigkeit. Auch ist in keiner Weise erkennbar, dass der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von der J. GmbH ein rechtlicher und tatsächlicher Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit begründet, eingeräumt wird. Aus welchen Erwägungen die Klägerin die Anwaltszulassung beantragt hat, kann hier offen bleiben. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann dabei - obwohl die Klägerin ausgeführt hat, zumindest zu Beginn eine mehr als geringfügige Tätigkeit als freie Anwältin angestrebt zu haben -, dass die Beantragung der Anwaltszulassung ggf vor allem den Zweck hatte, in das Versorgungswerk für Rechtsanwälte zu gelangen und eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu bewirken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch die Ausübung einer zeitlich unbedeutenden Nebenbeschäftigung nicht die Möglichkeit eröffnet werden kann, die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verlassen und sich stattdessen in einer eigenen Gruppe mit günstigerer Risikostruktur abzusichern.

Offen bleiben kann nach alledem auch - da die Klägerin schon keine anwaltliche Tätigkeit innerhalb ihres Angestelltenverhältnisses ausübt -, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als angestellter Sachbearbeiterin einerseits und ihrer Tätigkeit als nebenberuflicher freier Rechtsanwältin andererseits als so genannte Syndikusanwältin zu bezeichnen ist. Offen bleiben kann weiterhin, ob Syndikusanwälte grundsätzlich innerhalb ihres festen Beschäftigungsverhältnisses als nicht anwaltlich tätig angesehen werden müssen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2004, nach § 102 SGG wirkungslos wegen erfolgter Klagerücknahme während des anhängigen Revisionsverfahrens, L 4 RA 12/03; vgl BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - XI ZR 384/97 = BGHZ 141, 69).

Selbst für den Fall, dass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgesprochen haben sollte, würde sich daraus für die Klägerin kein Anspruch herleiten, da es sich um rechtswidrige Entscheidungen gehandelt hätte, die ein Recht auf Gleichbehandlung nicht begründen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






SG Stade:
Urteil v. 08.05.2007
Az: S 27 RA 186/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7f344536ee79/SG-Stade_Urteil_vom_8-Mai-2007_Az_S-27-RA-186-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share