Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Oktober 2002
Aktenzeichen: IX ZR 329/00
(BGH: Beschluss v. 01.10.2002, Az.: IX ZR 329/00)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines zweistufigen Leistungsbestimmungsantrages und seine Verurteilung zur Abrechnung (Nr. II, 2 der Urteilsformel) richtet. Im übrigen wird das Rechtsmittel angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.510.579 DM
)f5r d f i o n v r f a z r T ne u D e 5 1 5d D
(= 2.817.514,30 u o n d D u e s e5 ezf
)fer df 5.508.579 DM (= 2.816.491,72
Gründe
Die Sache hat im Umfang der Nichtannahme keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision verspricht insoweit auch keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
a) Den zweistufigen Leistungsbestimmungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17. Mai 1999 (GA II 433), der den bisherigen, auf Zustimmungzur Erstattung eines Kammergutachtens gerichteten Hauptantrag ersetzt hat (ebd S. 12, GA II 444), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgewiesen (BU 9 unter I 1). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes sollte die Rechtsanwaltskammer nicht durch schiedsgutachterliche Festsetzung den Gebührensatzrahmen des § 118 BRAGO ausfüllen. Der Kläger hat in dem genannten Schriftsatz (S. 10, drittletzter Absatz, GA II 442) selbst eingeräumt, ein "Gebühren-Schiedsgutachten", wie in der Anlage B 39 vorgeschlagen, sei mit der Beklagten nicht vereinbart gewesen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage könnte die Revision für ein Leistungsbestimmungsrecht in direkter Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus dem im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1995 (V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1056) nichts herleiten.
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klägers und den protokollierten Ablauf des Verhandlungstermins vom 16. Juli 1998 vor dem Landgericht zur Begründung des Erfüllungseinwandes gegen den Abrechnungsanspruch der Widerklage nicht hat genügen lassen. Desgleichen fehlen hinreichende Feststellungen dafür, daß die Beklagte den widerklagend verfolgten Abrechnungsanspruch bereits verwirkt hat.
c) Die Streitwertfestsetzung weicht von derjenigen der Vorinstanzen insoweit ab, als das Abwehrinteresse des Klägers gegenüber dem erfolglos angegriffenen Abrechnungsanspruch der Beklagten nur in Höhe eines geschätzten Aufwandes von 2.000 DM bewertet worden ist (vgl. dazu BGHZ -GrZS 128, 85; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 -IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Die Schätzung des Abwehrinteresses beruht darauf, daß ein Geheimhaltungsinteresse des Klägers im Streitfall ausscheidet, die Abrechnung nach dem Vorbringen des Klägers fertig vorliegt und danach nur noch einer Kontrolldurchsicht bedarf, bevor sie der Beklagten vorgelegt wird.
BGH:
Beschluss v. 01.10.2002
Az: IX ZR 329/00
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