Landgericht Münster:
Urteil vom 1. Dezember 2011
Aktenzeichen: 024 O 55/11
(LG Münster: Urteil v. 01.12.2011, Az.: 024 O 55/11)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu
2 Jahren, zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in
Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen
Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe
anzubieten durch Formulierungen wie
-Finanz- und Lohnbuchhaltung
2. es zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe zu leisten durch
die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie die
Übernahme „steuerlicher Angelegenheiten“.
Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8
Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziff. 3 StBerG („die Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG („das
Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung
und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit
verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach
Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist als T eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch.
Der Beklagte hat im Jahre 1980 die Prüfung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen bestanden.
Er war in der Vergangenheit für den zwischenzeitlich verstorbenen Steuerberater X tätig.
Unter dem 09.06.2010 versandte der Beklagte ein Schreiben, mit welchem er u.a. darauf hinwies, mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt X1, sei eine freie Mitarbeit vereinbart.
Dieses von der Klägerin als Anlage K 1 zur Akte gereichte Schreiben hat folgenden Inhalt:
Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Versendung dieses Schreibens habe sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten. Damit werde nämlich der Eindruck erweckt, der Beklagte biete selbständig Tätigkeiten an, zu deren Ausübung ihm die nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Befugnisse fehlten.
In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin in rechtlicher Hinsicht u.a. auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen vom 27.08.2008.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe anzubieten durch Formulierungen wie
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
2. es zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe zu leisten durch die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie die Übernahme „steuerlicher Angelegenheiten“.
Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8 Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziff. 3 StBerG („die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG („das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klageanträge seien zu weit gefasst und zu unbestimmt.
Außerdem ist er der Auffassung, sich nicht wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Aus dem beanstandeten Schreiben gehe hinreichend klar hervor, dass er seine Tätigkeit nicht selbständig und eigenverantwortlich, sondern nur in Zusammenarbeit mit seinem Prozessbevollmächtigten anbiete.
Im Übrigen, so behauptet der Beklagte, verwende er das beanstandete Geschäftspapier jetzt nicht mehr.
Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf Verjährung.
Er meint, da die Klage erst etwa ein Jahr nach Versendung des Schreibens erhoben wurde, sei die sechsmonatige Verjährungsfrist in Wettbewerbssachen abgelaufen.
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, Verjährung sei nicht eingetreten, da die Klage innerhalb von sechs Monaten eingereicht worden sei, nachdem der in ihrem Hause zuständige Bearbeiter X2 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erhalten habe.
In diesem Zusammenhang verweist sie auf einen als Anlage K 11 (Bl. 62 d.A.) zur Akte gereichten Verteilungsplan, nach dessen Inhalt Frau T1 u.a. für den Bereich „Berufsaufsicht“ und X2 für den Bereich „Unerlaubte Steuerrechtshilfe“ zuständig sind.
In der mündlichen Verhandlung ist die Frage der Verjährung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen eingehend erörtert worden. Folgender zeitlicher Ablauf der Ereignisse ist dabei unstreitig geworden:
Am 03.10.2010 ging bei der Klägerin ein Schreiben des Steuerberaters M zur „Praxisabwicklung Steuerberater X“ ein. Dieses Schreiben enthält am Ende den Hinweis, es werde Anzeige wegen unerlaubter Steuerberatung erstattet und als Beweis ein Anschreiben an einen Mandanten beigefügt.
Tatsächlich lag dieses Anschreiben der Mitteilung des Steuerberaters M nicht bei.
X2 wies unter dem 07.10.2010 darauf hin, dass die Anlage fehle. Er bat den Steuerberater M um Übersendung bis zum 20.10.2010.
Der Steuerberater M reagierte mit Faxschreiben vom 24.11.2010 (Anlage K 8, Bl. 57 d.A.), welches an die Klägerin mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich Frau T1“ gerichtet war. Dieses dreiseitige Schreiben enthält im Wesentlichen Ausführungen, die sich nicht auf das gerügte wettbewerbswidrige Verhalten beziehen. Beigefügt war ein weiteres, an X2 gerichtetes, Schreiben, dem auch die in dem vorliegenden Verfahren beanstandete Mitteilung des Beklagten beilag. Diese Schreiben wurden zunächst der Zeugin T1 vorgelegt.
Am 09.12.2010 erhielt der Zeuge X2 Kenntnis von den auf das gerügte wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten bezogenen Unterlagen.
In dem vorliegenden Verfahren ist dann am 03.06.2011 die auf den 01.06.2011 datierte Klage eingereicht worden, die am 15.06.2011 zugestellt worden ist.
Der Beklagte ist der Auffassung, unabhängig von einer Kenntniserlangung durch den Zeugen X2 sei eine Verjährung jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis von den maßgeblichen Umständen nehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist - ebenso wie das Thüringer Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall, Urteil vom 27.08.2008, Az.: 2 U 207/08 - der Auffassung, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, da der Umfang der verbotenen Handlungen hinreichend klar umschrieben ist. Durch den im Klageantrag mit der Formulierung „unberührt hiervon bleiben ….“ eingeleiteten Hinweis auf §§ 8 und 6 StBerG werden lediglich im Interesse des Beklagten klarstellend die erlaubten Tätigkeiten aufgezählt.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StBerG zu.
Als Steuerberaterkammer ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 09.11.2000, Az.: I ZR 185/98, NJW-RR 2001, 851 f).
Der Beklagte hat die Versendung eines Schreibens wie desjenigen vom 09.06.2010 zu unterlassen, da er damit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Der Beklagte hat nämlich mit seinem Anschreiben gegen § 5 StBerG verstoßen, und diese Vorschrift stellt im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdnr. 11.72).
Gemäß § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3 a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen - insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer - nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen.
Der Beklagte gehört nicht zu den in §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen.
Mit dem Schreiben vom 09.06.2010 hat er aber geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen angeboten.
Anders als der Beklagte selbst meint, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, dass er ausschließlich unselbständige Zuarbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit für X1 anbietet.
Mit der Formulierung „Unternehmensberatung V, Finanz- und Lohnbuchhaltung“ im Briefkopf tritt der Beklagte vielmehr im eigenen Namen unter Hinweis auf ein selbständiges Tätigwerden auf. Die angegebene Anschrift „S“ in P ist auch nicht diejenige seines jetzigen Prozessbevollmächtigten, der als Büroanschrift in seinem Briefkopf „M1“ in P angibt. In dem Schreiben vom 09.06.2010 sind außerdem eine eigene E-Mail-Adresse des Beklagten und eine eigene Bankverbindung aufgeführt.
Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise liegt deshalb die Annahme nahe, der Beklagte biete seine Tätigkeit in eigener Verantwortung an.
In selbständiger Tätigkeit erlaubt ist dem Beklagten gemäß § 6 StBerG u.a. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf „Finanz- und Lohnbuchhaltung“ suggeriert der Beklagte aber, dass er mehr als dasjenige ausführen dürfe, was ihm gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet ist.
Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen nämlich unter „Finanzbuchhaltung“ mehr als nur die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle. Insbesondere durch den Zusatz „Finanz„ wird der Eindruck vermittelt, der Beklagte führe sämtliche mit einer Finanzbuchhaltung verbundenen Tätigkeiten aus, insbesondere auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. (Zu dieser Bewertung vergleiche auch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.08.2008, zitiert nach juris, Rdnrn. 31 ff.). Damit begibt sich der Beklagte jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise in den von § 5 StBerG beschriebenen Bereich der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen.
Auch unter Berücksichtigung der durch Artikel 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit aufgrund dieses Verstoßes ist dem Beklagten das Anbieten und Leisten der „Finanz- und Lohnbuchhaltung“ zu untersagen. Die dieser rechtlichen Bewertung zugrundeliegende Vorschrift des § 5 StBerG ist auch unter Beachtung der durch Artikel 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung verfassungsgemäß (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2001, Az.: I ZR 261/98 - Rechenzentrum -, Rdnr. 42 zitiert nach juris mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens wird durch den begangenen Wettbewerbsverstoß indiziert.
Sie ist - ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte erklärt hat, Schreiben mit dem beanstandeten Inhalt kämen nicht mehr zur Verwendung (vgl. Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rdnr. 1.39).
Das Gericht hält es auch nicht für gerechtfertigt, deshalb, weil der Beklagte sich in einem Rundschreiben an potentielle Mandanten gewandt hat, die Tenorierung des Unterlassungsanspruchs auf die Verwendung von Rundschreiben zu beschränken. Durch die Bezugnahme auch auf andere Medien, mit welchen die angesprochenen Verkehrskreise erreicht werden könnten, soll im Tenor dem Klageantrag entsprechend zum Ausdruck gebracht werden, dass dieses beanstandete Angebot des Beklagten unabhängig von der Art der Veröffentlichung inhaltlich insgesamt unzulässig ist.
Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt.
Gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjährt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach herrschender Meinung, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, kann dabei aber innerhalb eines Unternehmens oder Verbandes nicht die zufällige Kenntnis irgendeines Beschäftigten maßgebend sein. Nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB kommt es vielmehr entscheidend auf die Kenntnis derjenigen Personen an, die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind (vgl. Köhler/Bornkamm, § 11 UWG Rdnr. 1.27 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei öffentlichen Körperschaften kommt es auf die Kenntnis des nach der innerbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an (Palandt-Ellenberger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 199 BGB Rdnr. 25 m.w.N.).
Danach ist im vorliegenden Fall die maßgebliche Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß auf Seiten der Klägerin erst mit dem 09.12.2010 anzunehmen, nämlich mit dem Zeitpunkt, zu welchem X2 Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 09.06.2010 erhalten hat.
Dass dem Zeugen X2 dieses Schreiben erst am 09.12.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, ist unstreitig geworden.
Wie die Klägerin durch den als Anlage K 11 eingereichten Verteilungsplan über die Aufteilung der Sachgebiete innerhalb ihrer Rechtsabteilung belegt hat, ist der Zeuge X2 allein für das Sachgebiet „UWG-Unerlaubte Steuerrechtshilfe“ zuständig.
Ausgehend von dieser Kenntnis - erst - am 09.12.2010 ist die Verjährung durch die am 03.06.2011 eingereichte und am 15.06.2011 zugestellte Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt worden.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, jedenfalls aufgrund einer grob fahrlässigen Unkenntnis sei die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits vor dem 09.12.2010 in Gang gesetzt worden.
Eine Unkenntnis des zuständigen Zeugen X2 von den hier maßgeblichen Umständen vor dem 09.12.2010 ist nicht auf eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, etwa bei der Beachtung von Organisationspflichten, zurückzuführen.
Auf das Schreiben des Steuerberaters M vom 01.10.2010, welchem die maßgebliche Anlage nicht beigefügt war, hat der Zeuge X2 mit seiner Nachfrage vom 07.10.2010 kurzfristig reagiert.
Dass später das Schreiben des Beklagten vom 09.06.2010 aufgrund der Faxmitteilung des Steuerberaters M vom 24.11.2010 den Zeugen X2 erst nach etwa zwei Wochen erreichte, ist dadurch zu erklären, dass die Mitteilung des Steuerberaters M vom 24.11.2010 im Schwerpunkt andere Themenbereiche betraf und zudem ausdrücklich als „persönlich/vertraulich“ an die Zeugin T1 gerichtet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Münster:
Urteil v. 01.12.2011
Az: 024 O 55/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7f57d475598b/LG-Muenster_Urteil_vom_1-Dezember-2011_Az_024-O-55-11