Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 98/04
(BPatG: Beschluss v. 18.05.2004, Az.: 33 W (pat) 98/04)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit der angegriffenen IR Marke 699 245 wegen des Widerspruchs aus der Marke 619 236 teilweise der Schutz entzogen worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR Marke 699 245 wegen des Widerspruchs aus der Marke 619 236 den Schutz teilweise entzogen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Pagenberg Dr. Hock Fa
BPatG:
Beschluss v. 18.05.2004
Az: 33 W (pat) 98/04
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