Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. September 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 58/01

(BPatG: Beschluss v. 10.09.2002, Az.: 24 W (pat) 58/01)

Tenor

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke 397 11 455 OREN ist für die Waren und Dienstleistungen

"Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; Kaffee, Tee, Kakao; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegungung von Gästen."

in das Register eingetragen worden.

Dagegen ist aus der prioritätsälteren international registrierten Marke 512 582 siehe Abb. 1 am Ende Widerspruch erhoben worden, die ua für die Waren und Dienstleistungen

"29: Viande, poisson, volaille et gibier; ...

31: ...; fruits et legumes frais; ...

42: Services d'h™tels et de bars, restaurants, cafeterias, à savoir services d'hebergement et de restauration (alimentation);..."

Schutz in Deutschland genießt.

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Löschung der Eintragung der Marke 397 11 455 wegen des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 512 582 angeordnet. Zwischen den Marken sei die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG gegeben. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch und im übrigen ähnlich. Im Hinblick darauf müßten die Vergleichsmarken unter Berücksichtigung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beachtliche Abweichungen aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand halte die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die trotz graphischer Ausgestaltung in der widersprechenden IR-Marke erkennbare Buchstabenfolge "COREN" weise als einzigen klanglichen Unterschied zu der angegriffenen Marke "OREN" den zusätzlichen Konsonant "C" am Wortanfang auf. Dieser reiche nicht aus, um insgesamt ein hinreichend verschiedenes Gesamtklangbild zu schaffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Eine Begründung der Beschwerde hat sie nicht eingereicht.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht auch nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs 2 S 1 MarkenG).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922, 923 - CANON, BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt wurde, sind die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen der widersprechenden IR-Marke mit den für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen zum Teil identisch, zum Teil ähnlich.

Identität besteht zwischen den Waren "Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild" sowie den Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" auf seiten der angegriffenen Marke und den Waren "Viande, poisson, volaille et gibier" sowie den Dienstleistungen "Services d'h™tels et de bars, restaurants, cafeterias, à savoir services d'hebergement et de restauration (alimentation)" auf seiten der Widerspruchsmarke.

Ferner liegen die Waren "Kaffee, Tee, Kakao, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke" sowie "alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Services d'h™tels et de bars, restaurants, cafeterias, à savoir services d'hebergement et de restauration (alimentation)" (vgl hierzu die einschlägige Spruchpraxis in Richter/Stoppel, Die Ähnlickeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 396 f, zum Stichwort "Verpflegung von Gästen") sowie die Waren "Fruchtgetränke und Fruchsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der Waren "fruits et legumes frais" der Widerspruchsmarke (vgl Richter/Stoppel, aaO, S 250, zum Stichwort "Obst"). Insoweit ist überwiegend von einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auszugehen, zum Teil, insbesondere in bezug auf "Mineralwässer", auch von einer entfernteren Ähnlichkeit.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die beiden Marken mögen zwar im Hinblick auf die besondere graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke in ihrem schriftbildlichen Eindruck hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sein. Der Klangeindruck jedoch, den die beiden Markenwörter "OREN" und "COREN" bei ihrer mündlichen Wiedergabe erzeugen, ist so stark einander angenähert, daß selbst noch im Bereich entfernter ähnlicher Waren und Dienstleistungen die Gefahr entscheidungserheblicher Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die jeweils zweisilbigen Wörter stimmen mit Ausnahme des zusätzlichen konsonantischen Anlautes "C" in der älteren Marke, der vor dem Vokal "o" wie "k" gesprochen wird, in der Lautfolge "OREN" sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus vollkommen überein. Gegenüber diesen weitgehenden Gemeinsamkeiten tritt der nur kurz anklingende Augenblicksprenglaut "k" am Wortanfang der Widerspruchsmarke nicht deutlich genug hervorher, um Hörfehler zu verhindern und das hinreichend sichere Auseinanderhalten der Marken zu gewährleisten. Zwischen den Marken sind daher im Verkehr beachtliche Klangkollisionen zu besorgen.

Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Ju Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)58-01.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 10.09.2002
Az: 24 W (pat) 58/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7fc8839d60fc/BPatG_Beschluss_vom_10-September-2002_Az_24-W-pat-58-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share