Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: I-20 U 155/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 12.01.2010, Az.: I-20 U 155/09)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 31. Juli 2009 verkün-dete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2009 der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das im Beschluss in Form von zwei Abbildungen, auf die Bezug genommen wird, wiedergegebene Möbelstück mit den folgenden Merkmalen
elliptische Form des Korpusses, wobei sich die Breite des Korpusses von unten nach oben vergrößert, und der obere Rand des Korpus steigt von vorn nach hinten an und sinkt an der Vorderseite unter die Oberkante der Sitzflächenauflage,
unabhängig von der farblichen Gestaltung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Dabei hat die Antragstellerin ihren Antrag auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 a) und b) UWG, auf § 5 Abs. 2 UWG und auf § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gestützt. Sie sieht in dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Möbelstück "S." eine Nachahmung des von ihr hergestellten und vertriebenen Möbelstücks "P. L.".
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin.
Sie macht unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, die Produkte seien in den prägenden Merkmalen derart verschieden, dass eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung nicht vorlägen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des am 31.07.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.05.2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Antrag diejenigen im angegriffenen Erzeugnis übernommenen Merkmale umschreiben müsse, die bei der Verfügungsform die wettbewerbliche Eigenart begründeten. Sie beantragt nunmehr,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Merkmale des angegriffenen Erzeugnisses wie folgt zu umschreiben seien:
Korpus mit einer Form, bei der die maximale Länge des Korpusses in einem Verhältnis von 23 : 14 zur maximalen Breite des Korpusses steht, wobei die linken und die rechten Seiten des Korpusses rund geformt sind und der obere Rand des Korpusses von vorn (42 cm) nach hinten auf eine maximale Höhe von 79 cm ansteigt und er an der Vorderseite unter die Oberkante der Sitzflächenauflage absinkt, unabhängig von der farblichen Gestaltung.
Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, ihrerseits unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin der Unterlassungsanspruch trotz der Präzisierung in der Berufungsinstanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Dabei kann dahin stehen, ob die "P. L." wettbewerbliche Eigenart aufweist und ob hinsichtlich der "S." insoweit eine Herkunftstäuschung vorliegt, denn die im Verfügungsantrag aufgeführten Merkmale des Verletzungsgegenstandes sind teilweise bei dem Schutz beanspruchenden Möbelstück gar nicht vorhanden und im Übrigen derart allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Herkunftsvorstellungen zu begründen.
Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 a) bzw. b) UWG.
Im Grundsatz ist zunächst davon auszugehen, dass ein Unterlassungsantrag auch im Verfügungsverfahren hinreichend bestimmt sein muss, denn es obliegt niemals dem Gericht, sondern allein dem Antragsteller, den durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch zu bestimmen (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 123). Dazu gehört, dass der Antrag und der dementsprechende Verbotsausspruch auch dann, wenn das Verbot wie hier durch die Einblendung von Abbildungen des Verletzungsgegenstandes konkretisiert wird, unzweideutig erkennen lassen muss, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes liegen soll (BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter). Dies ist erforderlich, um Inhalt und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen, was ebenfalls vom Gericht - ungeachtet der Erörterungs- und Hinweispflichten - nicht an Stelle des Antragstellers vorgenommen werden kann (vgl. BGH a.a.O. S. 89). Erforderlich ist daher, dass die übernommenen Merkmale der Verfügungsform, die die wettbewerbliche Eigenart begründen, im Antrag enthalten sind. Ob diese tatsächlich die wettbewerbliche Eigenart begründen, ist dann eine Frage der Begründetheit (BGH GRUR 2002, 820, 823 - Bremszangen). Dies bedeutet, dass der Antragsteller mit seiner Angabe der Merkmale den Verbotsumfang bestimmt. Es führt jedoch auch dazu, dass dann, wenn die von ihm angeführten Merkmale nicht die wettbewerbliche Eigenart seines Produktes zu begründen vermögen, das Verbot also in jedem Fall auch Produkte betrifft, deren Angebot nicht wettbewerbswidrig ist, der Antrag insgesamt zurückzuweisen ist, unabhängig davon, ob nicht andere - vom Antragsteller nicht in sein Begehren aufgenommene - übernommene Merkmale möglicherweise doch einen Anspruch aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz begründen könnten.
Ein Merkmal begründet wettbewerbliche Eigenart, wenn es geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Vorstellungen über seine Herkunft oder seine Besonderheiten hervorzurufen. Voraussetzung dafür, dass ein Merkmal wettbewerbliche Eigenart begründet ist danach zunächst einmal, dass das Schutz beanspruchende Produkt dieses Merkmal aufweist. Dies ist im Streitfall in Bezug auf das Merkmal "Korpus mit einer Form, bei der die maximale Länge des Korpus in einem Verhältnis von 23 : 14 zur maximalen Breite des Korpus steht" schon nicht der Fall. Ausweislich der Produktbeschreibung im Anlagenkonvolut AS10 bietet die Antragstellerin ihre "P.-L." in zwei Formaten ("small" und "large") an. Die "P. L. small" ist 186 cm breit und 100 cm tief, weist also ein Verhältnis von 18,6 : 10 auf. Die "P. L. large" weist eine Breite von 230 cm und eine Tiefe von 130 cm auf, also ein Seitenverhältnis von 23:13 und ebenfalls nicht ein solches von 23:14. Der Unterschied mag zwar gering erscheinen, insoweit ist aber noch hervorzuheben, dass der Antrag auch Angaben zur Höhe des Rückenteils macht (79 cm). Das Rückenteil der "P. L. large" erreicht aber nur eine Höhe von 76 cm.
Lässt man aber diese - beim Schutz beanspruchenden Produkt nicht vorhandenen - Abmessungsangaben außer Betracht, liefe das Verbot darauf hinaus, alle Möbelstücke zu verbieten, die an den rechten und linken Seiten abgerundet sind und die vorne niedriger sind als hinten - was bei Möbelstücken, die bestimmungsgemäß zum Sitzen dienen, unvermeidlich ist. Danach würde z.B. auch das Geschmacksmuster der Firma D. (Anlage AS 15) in den Schutzbereich des Titels fallen, denn dessen Merkmale weist auch dieses Muster auf.
Nachdem die Antragstellerin auf ausdrückliche Nachfrage nochmals betont hat, dass der begehrte Titel unabhängig von sonstigen Gestaltungsmerkmalen, insbesondere auch des Herstellungsmaterials oder der Beschaffenheit des "Sonnensegels" Geltung haben soll, würde ein solcher Titel in erheblichem Umfang auch solche Gegenstände umfassen, die keine allenfalls die wettbewerbliche Eigenart der "P. L." begründenden Merkmale aufweisen. Schon aus diesem Grunde muss der Antrag ohne Erfolg bleiben.
Nichts anderes kann für den auf § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG gestützten Anspruch gelten. Auch insoweit obliegt es dem Antragsteller die Merkmale zu umschreiben, die eine Verwechslungsgefahr begründen. Fallen danach auch unzweifelhaft nicht verwechslungsfähige Gegenstände unter das Unterlassungsgebot, ist der Antrag unbegründet.
Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3, Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheidet aus den gleichen Gründen aus. Hinzu kommt, dass nach Nr. 13 des Anhangs nur die Werbung für ein nachgeahmtes Produkt gegenüber Endverbrauchern verboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren I-20 W 88/09 gegen die erstinstanzliche Festsetzung.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 12.01.2010
Az: I-20 U 155/09
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