Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 6. Februar 2007
Aktenzeichen: 5 W 46/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 06.02.2007, Az.: 5 W 46/06)

1. Das Gesetz lässt die Überwindung der Registersperre unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, falls im Einzelfall der Übertragungsbeschluss die Rechte der Minderheitsaktionäre verletzt. Im Übrigen ist der Sinn und Zweck des squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, deren Interessen ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt werden.

2. Der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt nicht der materiell-rechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat, zu tragen.

Beschwerdewert: 115.900,-- € .

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine gegenwärtig noch zum amtlichen Handel zum geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene, an der Börse Berlin-Bremen im Freiverkehr notierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 7.669.378,22 €, das in drei Millionen nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien (rechnerischer Anteil je Aktie: 2,56 €) eingeteilt ist.

Auf Verlangen der Hauptaktionärin beschloss die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin am 31. März 2006 mehrheitlich die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin A AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 11,50 € je Stückaktie.

Die Antragsgegner, die insgesamt 248 Aktien der Antragstellerin halten, haben jeweils Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die vom Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 3-9 O 80/06 mit Urteil vom 22. November 2006 abgewiesen worden ist, gegen das zu Aktenzeichen 5 U 184-06 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt worden ist.

Die Antragstellerin € Beklagte des Hauptsacheverfahrens € betreibt vorliegendes Freigabeverfahren gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG mit dem Ziel, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen.

Sie hat die Anfechtungsklagen für offensichtlich unbegründet gehalten und ein vorrangiges Vollzugsinteresse an der Eintragung wegen ihr anderenfalls bei Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehender erheblicher Nachteile geltend gemacht.

Die Antragsgegner haben Zurückweisung des Antrags begehrt.

Mit der angefochtenen, ebenfalls am 22. November 2006 verkündeten Entscheidung (Bl. 244 bis 265 d. A.), auf die auch zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die begehrte Feststellung getroffen, ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin bejaht und zur weiteren Begründung ausgeführt, die erhobenen Anfechtungsklagen seien darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, die Vorschriften der §§ 327a ff AktG verfassungsgemäß. Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner hat es mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (Bl. 296 bis 298 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

In der bis zum 9. Januar 2007 gesetzten Frist zur Begründung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu 1) (im folgenden nur: Antragsgegnerin) die Beschwerde begründet, wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2007 (Bl. 313 bis 331 d. A.) und den Schriftsatz vom 31. Januar 2007 (Bl. 346 bis 354 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegner (zu 2. bis 4. unter der für den angefochtenen Beschluss unrichtigen Angabe des Entscheidungsdatums (18. Oktober 2006))beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Freigabeantrag auf Feststellung nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG vom 29. Juni 2006 zurückzuweisen,

die Antragsgegnerin zu 1. beantragt darüber hinaus hilfsweise,

das vorliegende Verfahren bis zu einer einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass gerade dann, wenn die Enteignung von Minderheitsaktionären deutscher Aktiengesellschaften gemäß den §§ 327a ff AktG grundsätzlich mit Art 14 GG vereinbar ist, jedenfalls die Regelung des § 327e Abs. 2 AktG über die Entrechtung der Minderheitsaktionäre in einem Eilverfahren nach der Art der vorläufigen Besitzeinweisung des öffentlichen Enteignungsrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist, auszusetzen.

Die Antragstellerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss, wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (Bl. 339 bis 343 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs 6 Satz 5 AktG), form- und fristgerecht eingelegt ( § 569 Abs. 1, 2 ZOI) und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Landgericht nach freier Überzeugung angenommen, dass das alsbaldige Wirksamwerden der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2, 3. Fallgruppe AktG).Der Aufschub der Eintragung muss mit wesentlichen Nachteilen verbunden, der Ausschluss also eilbedürftig sein, wobei dahinstehen kann, ob bei der Interessenabwägung im Rahmen der € wie hier € sinngemäßen Anwendung der Vorschrift in § 319 Abs. 6 AktG allein auf das Interesse des Hauptaktionärs (so Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 327f, Rz. 3 b; LG Saarbrücken, NZG 2004, 1012, Juris-Rz. 66 ), oder daneben auch auf das Interesse der Gesellschaft abzustellen ist, weil das Interesse der Gesellschaft bei ins Feld geführten Kostennachteilen wirtschaftlich auf den Hauptaktionär durchschlägt.

Wegen der Eigenschaft der A AG als Hauptaktionär wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und lediglich ergänzend angemerkt, dass die Übertragung eines verpfändeten Rechts, anders als die Aufhebung oder inhaltliche Änderung, der Zustimmung des Pfandgläubigers nicht bedarf (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1276, Rz. 1; § 1071, Rz. 1). Dem ist die Antragsgegnerin lediglich allgemein mit dem Hinweis auf ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren und die angekündigte Berufungsbegründung ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgerichts entgegen getreten, die hiernach nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt ist.

Nachteile der Antragstellerin liegen hier in Gestalt der ohne das Wirksamwerden der Übertragung gegebenen Notwendigkeit, eine weitere Hauptversammlung als börsennotierte Gesellschaft einschließlich der damit verbundenen Veröffentlichungen vorbereiten zu müssen, und der Verpflichtung, als börsennotierte Gesellschaft den Konzernabschluss nach IFRS aufstellen zu müssen (Art. 58 Abs. 3 EGHGB, § 291 Abs. 3 HGB), vor (a. A. LG Frankfurt am Main, AG 2005, 740; LG Frankfurt NZG 2003, 371).

Die externen Kosten für die Durchführung der letztjährigen Hauptversammlung sind mit 34.000,-- €, weitere hierdurch veranlasste interne Kosten mit 11.900,-- € durch eidesstattliche Versicherung der Justiziarin B der Antragstellerin (Anl. A 15 zur Antragsschrift) glaubhaft gemacht. Die Kosten für die Aufstellung des Konzernabschlusses sind mit 70.000,-- € durch eidesstattliche Versicherung des Vorstandsmitglieds C der Hauptaktionärin glaubhaft gemacht (Anl. A 24 zur Antragsschrift).Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin demgegenüber geltend, die Antragstellerin habe nicht behauptet, künftig nicht nach IFRS bilanzieren zu wollen, die entsprechende Behauptung ist dem Vorbringen der Antragsschrift (dort S. 39 unten, Bl. 39 d. A.) ohne weiteres zu entnehmen. Weitergehender Glaubhaftmachung bedurfte es insoweit nicht, weil es nach § 319 Abs. 6 Satz 2, 4 AktG ausreicht, die wesentlichen Nachteile glaubhaft zu machen, was geschehen ist, während keine Glaubhaftmachung dahin verlangt wird, der Antragsteller beabsichtige, diese Nachteile abzuwenden, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses also zu seinem Vorteil fruchtbar zu machen, weil sich dieses Ziel des Antragstellers zwanglos bereits aufgrund des Umstandes der Einleitung des Verfahrens nach §§ 327e Abs.2, 319 Abs. 6 AktG ergibt.

Dass eine Hauptversammlung zu nennenswert geringeren Kosten durchgeführt werden könnten, hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf einen alternativen Veranstaltungsort - die Kantine der Antragstellerin - und vermeidbar aufwändige Präsentationen nicht plausibel aufgezeigt.

Dass die Antragstellerin bis zum auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zielenden, im Hauptsacheverfahren angegriffenen Beschluss der Hauptversammlung nichts unternommen hat, die genannten Nachteile abzuwenden, kann ihr nicht entgegengehalten werden, weil dies die Antragstellerin und/oder den Hauptaktionär nicht verpflichtet, diese Nachteile mit Rücksicht auf die Minderheitsaktionäre unbeschränkt hinzunehmen.

Diese Kostennachteile von über 115.000,-- € € ohne dass es auf den im Verfahren vor dem Landgericht, nicht hingegen in der Beschwerdeinstanz noch geltend gemachten Verlust eines gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags wegen der Änderung des Umwandlungssteuerrechts ankäme - rechtfertigen jedenfalls im hier gegebenen Fall die Annahme des Vorrangs der Eintragungsinteressen, weil das Interesse an der Vermeidung der genannten Kosten die Interessen der Antragsgegner weit überwiegt.

Unstreitig repräsentieren die Antragsgegner nur ein Gesamtinvest von 2.852,-- € (248 Aktien bei beschlossener Barabfindung von 11,50 € je Aktie). Da die Barabfindung als solche nicht im Streit ist, die Antragsgegner nicht dargelegt haben, dass und um welchen Betrag diese Bewertung des Aktienwerts zu niedrig sei, ist ein bei den Antragsgegnern als Kleinaktionären, um die es sich bei ihnen vorliegend angesichts der sehr geringen Beteiligung handelt, vermögensmäßiges Interesse, die Übertragung zu verhindern, nicht festzustellen, abgesehen davon, dass die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses bereits nicht darauf gestützt werden könnte, dass die festgelegte Barabfindung nicht angemessen sei (§ 327f Satz 1 AktG), ein hiermit begründetes Interesse der Antragsgegner also bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hätte, was die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung auch nicht verkennt.

Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von begrenzter Bedeutung ist, während bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris-Rz. 20 ff).

Demgegenüber folgt der Senat nicht der Ansicht, das typische Interesse € hier an der Vermeidung von Kosten, die bei Weiterführung der Antragstellerin als börsennotierte Gesellschaft anfallen -, genüge im Rahmen der Interessenabwägung deshalb nicht, weil der Gesetzgeber im Grundsatz für die Dauer des Anfechtungsverfahrens die Registersperre vorgesehen habe (vgl. OLG Saarbrücken, AG 2005, 366, Juris-Rz. 12¸Krieger, BB 2002, 53, 60; ähnlich MünchKommAktG/Grunewald, § 327e, Rz. 7; Gassmann-Nuissl, WM 2002, 1203, 1211). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei den in die Abwägung einzubeziehenden Nachteile nicht auch um typische, mit dem Umstand der Börsennotierung einhergehende handeln dürfe.

Das Interesse an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses überwiegt, weil die von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverstöße bezüglich des Zustandekommens des angefochtenen Übertragungsbeschlusses, so sie vorliegen sollten, eine massive Verletzung ihrer Aktionärsrechte nicht darstellen würden.

In diesem Zusammenhang wird von der Antragsgegnerin angeführt, der angefochtene Beschluss befasse sich gezielt missverstehend mit dem wesentlichen Klagegrund, nämlich, dass nur ein vom Konzernherren selbst ausgewählter Sachverständiger tätig geworden sei, wobei nicht die Parallelprüfung gerügt werde, sondern gesetzwidrig und verfassungswidrig sei, dass sich der Hauptaktionär den Prüfer bei Barabfindung selbst aussuchen dürfe, hier selbst ausgewählt habe, dass der Prüfer mit dem vom Hauptaktionär verpflichteten Dienstleister zusammen an dem arbeite, was der Hauptaktionär als Abfindung festsetze und dann so nichtssagend berichte, dass erkennbar werde, die Arbeit des Dienstleisters nur wohlwollend begleitet zu haben.

Das greift nicht durch.

Mängel der Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung gemäß §§ 327c Abs. 2, 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG sind bereits nicht nachvollziehbar aufgezeigt, denn dass dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 22.12.2005, mit dem ein Prüfer der Barabfindung der Minderheitsaktionäre bestellt worden ist, ein Vorschlag des Hauptaktionärs zugrunde gelegen haben mag, ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht verboten, es sei denn, das Landgericht habe sich gesetzwidrig an den Vorschlag gebunden gefühlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 € II ZR 225/04, AG 2006, 887, Juris-Rz. 13), was die Antragsgegner allerdings nicht aufzeigen. Die in der soeben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausdrücklich als zulässig bestätigte sogenannte Parallelprüfung (a. a. O., Juris Rz. 14) wird von der Antragsgegnerin erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogen. Ihre Rüge, der Prüfungsbericht sei nichtssagend und von Wohlwollen getragen, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Kausalität eines etwaigen Pflichtenverstoßes für das Ergebnis des Prüfberichts nicht ersichtlich ist, nachdem die Antragsgegner gerade nicht geltend machen, die Ihnen zustehende Barabfindung müsse höher ausfallen, der zu prüfende schriftliche Bericht des Dienstleisters des Hauptaktionärs sei also zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, was bei gehöriger Prüfung festgestellt worden wäre.

Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 327e Abs. 2 AktG über die €Entrechtung der Minderheitsaktionäre in einem Eilverfahren€ vorzulegen.

Zu Recht geht die Beschwerde zunächst grundsätzlich von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff. AktG aus. Dieser vom Senat geteilte Ansatz entspricht gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 € II ZR 225/04, AG 2006, 887, Juris-Rz. 8 m. w. N.) und gilt auch für die von der Antragsgegnerin als verfassungswidrig erachtete Regelung des § 327e Abs. 2 AktG und die von der Antragsgegnerin in Zweifel gezogenen gesetzlich normierten Voraussetzungen der Entscheidung im Freigabeverfahren auf Grundlage von eidesstattlichen Versicherungen zur Glaubhaftmachung. Denn die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit gewährleistet hinreichend, dass die heraus gedrängten Aktionäre dafür wirtschaftlich €voll€ entschädigt werden (vgl. BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97, AG 2001, 42, Juris-Rz. 14 ff; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 € II ZR 327/03, AG 2005, 921, Juris-Rz. 2), die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist, wobei dies auf die Vermögenskomponente der Beteiligung konzentriert werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Juris-Rz. 16).

Die Ansicht der Beschwerde, der angegriffene Beschluss halte die Wegnahme des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann für gesetzmäßig, wenn überhaupt keine durchgreifenden Gründe für einen Schnellzugriff auf dieses Aktieneigentum geltend gemacht seien, trifft nach dem Vorgesagten bereits nicht zu. Ihre Rüge, ein Rechtsmissbrauch mit der Entrechtungsbefugnis müsse ausgeschlossen sein, verkennt, dass das Gesetz die Überwindung der Registersperre unter bestimmten, hier bejahten Voraussetzungen auch dann zulässt, falls im Einzelfall der Übertragungsbeschluss die Rechte der Minderheitsaktionäre verletzt. Im übrigen ist der Sinn und Zweck des squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, deren Interessen ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt werden, der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt nicht der materiell-rechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Ag 2004, 207, Juris-Rz. 29 m. w. N.), zumal die Übertragung der Aktien durch squeeze-out nicht grundsätzlich unumkehrbar ist, sollte die Anfechtungsklage Erfolg haben, weil dann, so zwischenzeitlich nicht eine Umwandlung der Gesellschaft erfolgt ist, den Minderheitsaktionären die Aktien wieder zustehen, ob ipso jure oder im Sinne eines auf Naturalrestitution - Rückübereignung € gehenden Schadensersatzanspruches nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG bedarf keiner Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2005, 662, Juris-Rz. 18). Soweit die Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs gleichwohl erwogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006, a. a. O., Juris-Rz. 11; OLG Düsseldorf, a. a.O., Juris-Rz. 30 ff), fehlt es bereits an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zum Vorliegen der in Betracht kommenden Fallgestaltungen € nur vorübergehender Erwerb der Mehrheitsbeteiligung zum Zwecke der Durchsetzung des Ausschlussverfahrens, treuwidriges venire contra factum proprium bezüglich des Beitritts der Minderheitsaktionäre, Zuwiderhandlung gegen mit dem Minderheitsaktionär getroffene Absprachen € unbeschadet der Frage, ob darin ein Rechtsmissbrauch letztlich gefunden werden könnte. Die Antragsgegnerin beschränkt sich auf unzureichende Mutmaßungen zu Absprachen der €materiell wirklich Beteiligten€ über die von ihr so bezeichnete Aufteilung der €Beute€. Demgegenüber ist von der Stellung der A AG als Hauptaktionärin auszugehen, die Bezeichnung des Übertragungsbeschlusses als €Enteignungscoup€ ersetzt konkreten Vortrag nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 € II ZB 5/06, BGHZ 168, 48, Juris-Rz. 15).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 06.02.2007
Az: 5 W 46/06


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