Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 28. August 2008
Aktenzeichen: 2 O 57/08

(OVG Greifswald: Beschluss v. 28.08.2008, Az.: 2 O 57/08)

Allein ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist keine anwaltliche Mitwirkung, die bei späterer Erledigung die Erledigungsgebühr auslöst.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV der Anlage 1 des RVG. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts hat den darauf gerichteten Antrag der Klägerin abgelehnt. Ihre Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 01.04.2008 zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu.

Nach Nr. 1002 VV entsteht die Erledigungsgebühr dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Letzteres ist hier zwar der Fall, da die Beklagte die Klägerin weitgehend klaglos gestellt hat, nachdem Parallelverfahren als Musterklageverfahren zu Gunsten der Klägerin ausgegangen waren und die Beteiligten daraufhin das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris; sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.08.1996 - 3 O 38/96 -, juris, zu § 24 BRAGO). Grund hierfür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist und mithin die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht mithin nicht aus (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, juris, m.w.N.). Insbesondere gilt dies für sich betrachtet für die Erledigungserklärung eines Prozessbevollmächtigten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.08.2007 - 2 O 70/06 - zu § 24 BRAGO).

Im vorliegenden Fall fehlt es an diesen "besonderen Bemühungen" des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Allein in seinem mit Schriftsatz vom 13.06.2005 erklärten Beitritt zum Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss benannter Parallelentscheidungen zum Ruhen zu bringen, liegt keine auf Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Mitwirkung. Mit seinem Antrag auf Ruhen des Verfahrens, welchem das Verwaltungsgericht sodann mit Beschluss vom 27.07.2005 entsprochen hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vielmehr im Gegenteil die Voraussetzung dafür geschaffen, dass er im vorliegenden Klageverfahren von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen und durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltenen weiteren Bemühungen absehen konnte. Der Senat tritt deshalb der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass allein die Stellung eines Ruhensantrages - hierauf stellt die Beschwerdebegründung ab - im Hinblick auf ein anhängiges Musterklageverfahren nicht zum Entstehen der Erledigungsgebühr führt (so auch OVG Niedersachsen a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.1993 - 5 TJ 1097/93 -, NVwZ-RR 1994, 300; SG Hamburg, Beschl. v. 28.01.2002 - S 3 SF 101/01 K -, juris, zu § 24 BRAGO; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.01.1983 - 15 B 1366/82 -, juris - nur Ls., zu § 24 BRAGO).

Soweit die Klägerin demgegenüber mit ihrer Beschwerde geltend macht, dass das Verwaltungsgericht durch den Ruhensantrag von dem Erfordernis einer streitigen Entscheidung befreit worden sei, verkennt sie den Umstand, dass das vorübergehende Ruhen des Verfahrens von der Erledigung des Rechtsstreits zu unterscheiden ist. Dass der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits zugrunde liegende Ereignis war der Änderungsbescheid, mit dem der Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin weitgehend entsprochen hat. An der mit dem Änderungsbescheid eintretenden materiell-rechtlichen Erledigung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mitgewirkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO.






OVG Greifswald:
Beschluss v. 28.08.2008
Az: 2 O 57/08


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