Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 266/00

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2002, Az.: 33 W (pat) 266/00)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 1999 und vom 8. August 2000 wirkungslos sind, soweit der IR-Marke 673 727 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 241 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 8. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts die Übereinstimmung der angegriffenen IR-Marke mit der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG bejaht und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke hat sie mit Beschluß vom 8. August 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2002
Az: 33 W (pat) 266/00


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