Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 5. Juni 2014
Aktenzeichen: 2 K 54.14
(VG Berlin: Urteil v. 05.06.2014, Az.: 2 K 54.14)
Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten (Stand: 29. Dezember 2013) neu zu bescheiden, soweit die Liste Mitarbeiter der Widerspruchsstelle und Mitarbeiter betrifft, denen in dieser Liste Anfangsbuchstaben von Kundennamen zugeordnet sind, aber jeweils ohne Vornamen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt Zugang zu der Diensttelefonliste des beklagten Jobcenters.
Der in Braunschweig lebende Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Mit Telefax vom 29. Dezember 2013 beantragte er beim Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick, ihm eine €Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle€ zu übersenden. Dabei teilte er mit, dass er die Vornamen der Mitarbeiter nicht benötige und die Nachnamen der Mitarbeiter entbehrlich seien, sofern sich deren Zuständigkeit eindeutig zuordnen lasse. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2014 und - nachdem der Kläger hiergegen widersprochen hatte - mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, bei der begehrten Telefonliste handele es sich nicht um eine vorhandene amtliche Information, weil eine Liste mit den Durchwahlnummern nur der Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten nicht existiere. Im Übrigen stehe dem Informationsbegehren des Klägers der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter liege nicht vor. Eine Anhörung aller Mitarbeiter zum Zwecke der Klärung der Frage der Einwilligung sei unzumutbar und unverhältnismäßig.
Mit seiner am 11. April 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Januar 2014 inGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu den dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle des Beklagten (Stand: 29. Dezember 2013) mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung ihrer Vornamen zu gewähren.
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihm Zugang zu den dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle des Beklagten (Stand: 29. Dezember 2013) mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung ihrer Vornamen und Namen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages bezieht er sich auf die Gründe der ergangenen Bescheide.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er benötige die in Rede stehende Telefonliste, weil er andere Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gelegentlich als Beistand unterstütze. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Beklagtenvertreters aufgeklärt, welche Angaben die beim Beklagten vorhandene Telefonliste im Einzelnen enthält. Danach wird in einer der dort vorhandenen Listen nach Teams differenziert, wobei die Liste die Anfangsbuchstaben von Kundennamen als Zuständigkeitsmerkmal für die Sachbearbeitung nennt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Angaben des Beklagtenvertreters wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 2014 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die betreffenden Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Die zulässige Klage, bei welcher der €Hilfsantrag€ als Minus im gestellten €Hauptantrag€ aufgeht, weshalb er nicht ausdrücklich beschieden werden muss, hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zugang zur der Diensttelefonliste des Beklagten in der Fassung, die dort zum Zeitpunkt der Stellung des Informationsantrags - am 29. Dezember 2013 - vorhanden war, soweit die Liste Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten und solche Mitarbeiter betrifft, denen in dieser Liste Anfangsbuchstaben von Kundennamen zugeordnet sind, aber jeweils ohne Vornamen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Ob der Kläger Zugang zu der genannten Diensttelefonliste des Beklagten erhält, hängt allein vom Ergebnis einer vom Beklagten noch durchzuführenden Beteiligung der vom Informationsantrag des Klägers betroffenen Mitarbeiter des Beklagten ab. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bisher unterblieben ist, ist der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); mangels Spruchreife kann das Gericht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO allerdings nur die Verpflichtung des Beklagten aussprechen, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Informationszugang neu zu bescheiden.
Grundlage des Neubescheidungsanspruchs des Klägers ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person informationsberechtigt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (€jeder€). Das beklagte Jobcenter ist nach § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Zwar handelt es sich bei ihm nicht um eine Behörde des Bundes bzw. um ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d SGB II um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II (vgl. hierzu Art. 91e GG). Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ihm gegenüber richtet sich jedoch gleichwohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Denn insoweit wird die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausdrücklich angeordnet.
Bei der in Rede stehenden Diensttelefonliste handelt es sich um amtliche Informationen. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Diensttelefonliste mit den Anfangsbuchstaben von Kundennamen als Zuständigkeitsmerkmal für die Sachbearbeitung gehört hierzu, weil sie die (interne) Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten sicherstellen soll.
Die Diensttelefonliste existiert beim Beklagten auch gerade in der durch das Klagebegehren eingeschränkten Form der Mitarbeiter, die als Sachbearbeiter, Vermittler oder Bearbeiter von Widersprüchen tätig sind. Diese lassen sich nämlich durch in der Liste selbst enthaltene Angaben (Kenntlichmachung als Mitarbeiter der Widerspruchsstelle und durch die Zuweisung von Anfangsbuchstaben von Kundennamen) ohne Weiteres - insbesondere ohne Sonderwissen eines mit dem Informationsantrag des Klägers befassten Mitarbeiters des Beklagten - von den übrigen Mitarbeitern abgrenzen. Die vom Kläger mit der Klage begehrte Liste kann durch bloße Herausnahme der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter, bei denen die erwähnten Zusätze nicht angebracht sind, und damit durch Teilschwärzung der vorhandenen Liste erfolgen. Eine noch nicht existierende neue Information muss insoweit - die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes überschreitend - nicht erstellt werden. Dabei kann der Kläger mit der Klage nur den Zugang zu der Liste mit dem Stand 29. Dezember 2013 erreichen. Denn der auf bloße Teilhabe am Informationsbestand des Beklagten gerichtete Informationsantrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 kann vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten (§§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden, dass er sich auf die zum fraglichen Zeitpunkt dort vorhandene Liste bezog. Sollte die Liste mit dem zwischenzeitlich voraussichtlich überholten Stand vom 29. Dezember 2013 - etwa in Form von Ausdrucken - beim Beklagten nicht mehr existieren, ist der Beklagte insoweit verpflichtet, sie wiederherzustellen. Bezieht sich das Informationsbegehren nämlich auf Informationen, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis des beantragten Informationszugangs und vor Informationsgewährung aus der Hand gegeben werden, so ist die Behörde nach dem Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet, die betreffenden Informationen wiederzubeschaffen, sofern ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zum IFG Bln OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. ferner - zum IFG Bund - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 42). Letzteres ist hier der Fall: Sollten beim Beklagten insoweit keine informationstechnischen €backups€ mit dem fraglichen Stand existieren, ließe sich die entsprechende Liste jedenfalls durch Heranziehung der aktuellen Liste und Abgleich mit Informationen der Personalabteilung wiederherstellen.
2. Gründe, den vom Kläger mit der Klage begehrten Informationszugang insgesamt zu versagen, liegen derzeit nicht vor. Ob dem Informationsbegehren der einzig in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 5 IFG entgegensteht, kann vom Gericht vielmehr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden werden, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Zwar ist das Gericht bei rechtlich gebundenen Entscheidungen - wie der vorliegenden - grundsätzlich zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet. Jedoch ist das Gericht hier aus materiell-rechtlichen Gründen gehindert, die Spruchreife herbeizuführen. Denn die Vorschrift des § 5 IFG i.V.m. § 8 IFG setzt zwingend die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens voraus, das das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen kann. Vom Ausgang dieses Verfahrens hängt es ab, ob dem Kläger der begehrte Informationszugang zu gewähren ist.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten (a.), wobei das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt (b.). Da der Informationszugang jedoch unabhängig von der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewähren ist, wenn die betroffenen Mitarbeiter einwilligen, muss der Beklagte deren mögliche Einwilligung im Verfahren nach § 8 IFG feststellen (c.).
a. Die streitgegenständliche Diensttelefonliste des Beklagten betrifft personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Gerade solche Daten enthält die von dem Kläger begehrte Diensttelefonliste. Denn in ihr werden die Namen von bestimmten Personen und die ihnen zugeordneten Diensttelefonnummern aufgeführt. Dabei entfällt der Personenbezug der in Rede stehenden Informationen auch nicht, wenn - dem €Hilfsantrag€ des Klägers entsprechend - neben etwa in der Liste aufgeführten Vornamen auch die Nachnamen der Mitarbeiter geschwärzt werden. Denn die verbleibenden Daten wären gleichwohl personenbezogen, weil die zugeordneten Personen - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt werden könnten.
b. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs.
21aa. Zugunsten eines überwiegenden Informationsinteresses des Klägers streitet in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 4 IFG. Zwar sind nach § 5 Abs. 4 IFG Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Bei den in der Diensttelefonliste aufgeführten Mitarbeitern des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um €Bearbeiter€ in diesem Sinne. Denn hierunter fallen nicht alle Amtsträger bzw. alle Amtsträger, die Tätigkeiten nach außen entfalten (a.A. z.B. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981.11 -, juris Rn. 35 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.Gi -). Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239.10 -, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2009, Rn. 70 ff. zu § 5; Eichelberger, K & R 2013, 211 [212] m.w.N.; wohl auch OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467.11 -, juris Rn. 119 [€jedenfalls€]; noch enger wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris Rn. 14: nur der primär zur Entscheidung über einen konkreten Vorgang berufene Amtsträger). Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck.
Schon dem Wortlaut nach genügt die Zugehörigkeit zu einer Stelle der öffentlichen Verwaltung nicht, um bezogen auf eine bestimmte Person von einem €Bearbeiter€ zu sprechen. Der Begriff €Bearbeiter€ setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Denn dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist €Bearbeiter€ nur jemand, der etwas bearbeitet hat (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Bearbeiter). Angesichts dessen überzeugt es nicht, wenn von den Vertretern eines weiten Verständnisses des Begriffs €Bearbeiter€ die Forderung, der betreffende Mitarbeiter müsse sich mit einem Vorgang befasst haben, als €einschränkende Auslegung€ bezeichnet wird (vgl. etwa VG Leipzig, a.a.O., Rn. 37). Vielmehr überschreitet die Annahme, jeder Mitarbeiter mit Außenkontakt sei €Bearbeiter€ im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG den natürlichen Wortsinn des fraglichen Rechtsbegriffs.
Die systematische Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG spricht ebenfalls für das Erfordernis einer Befassung mit einer bestimmten Angelegenheit. Während nämlich § 5 Abs. 1 IFG allgemein für personenbezogene Daten gilt, treffen die Absätze 2 und 3 des § 5 IFG vorgangsbezogene Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen. Denn sie betreffen €Informationen aus Unterlagen€ bzw. Personen, die eine €Stellungnahme in einem Verfahren€ abgegeben haben. Dies spricht dafür, auch den § 5 Abs. 4 IFG vorgangsbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass Bearbeiter nur derjenige ist, der mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen ist.
Ein im Rahmen der systematischen Auslegung vorzunehmender Blick auf § 11 IFG bestätigt dieses Ergebnis. In § 11 IFG hat der Gesetzgeber geregelt, welche Informationen die vom Informationsfreiheitsgesetz betroffenen Behörden allgemein veröffentlichen sollen. Obwohl dies nach Auffassung des Klägers dem Gebot der Transparenz entspräche und der Mitarbeiterschutz dem nicht entgegenstünde sowie sie - die Richtigkeit der Annahmen des Klägers unterstellt - systematisch dorthin gehörten, hat der Gesetzgeber Diensttelefonlisten dort nicht aufgeführt. Vielmehr hat er personenbezogene Daten in § 11 Abs. 2 IFG bei den dort erwähnten Organisations- und Aktenplänen sogar ausdrücklich ausgeklammert und in der Gesetzesbegründung ausgeführt, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter enthielten, unterlägen nicht der (allgemeinen) Offenlegungspflicht. Sie seien als sonstige amtliche Information €vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände€, also - so ist zu ergänzen - auch des § 5 Abs. 1 IFG, nur auf Antrag mitzuteilen (vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 16).
Auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 IFG und des Informationsfreiheitsgesetzes allgemein sprechen dafür, unter einem €Bearbeiter€ im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur den Amtsträger zu verstehen, der sich mit einem bestimmten Vorgang befasst hat. Dem Gesetzgeber ging es mit dem Informationsfreiheitsgesetz nämlich darum, dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, ihm mithin €Sachkenntnisse€ zu vermitteln, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 6). Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 IFG hat vor diesem Hintergrund den Zweck, den ohne sie stets anfallenden Schwärzungsaufwand im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen zu vermeiden. Denn sie bestimmt, dass der Bearbeiter des die Sachinformation enthaltenden Vorgangs grundsätzlich nicht anonymisiert werden muss.
Soweit die Vertreter eines weiten Bearbeiterbegriffs auf die gesetzliche Begründung zu § 2 Nr. 2 IFG und zu § 5 Abs. 4 IFG verweisen und darauf abstellen, dass dort der Begriff Amtsträger genannt wird, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die Verwendung des Wortes Amtsträger in der gesetzlichen Begründung lässt nicht den Schluss zu, dass Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG jeder Amtsträger ist. Vielmehr zeigt der Umstand der Verwendung des Begriffs €Amtsträger€ in der gesetzlichen Begründung, dass dem Gesetzgeber dieser Begriff neben dem Begriff €Bearbeiter€ bekannt war. Der Umstand, dass im Gesetzestext der engere Begriff des €Bearbeiters€ verwendet worden ist, kann vor diesem Hintergrund nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Gesetzesbegründung ignoriert werden. Vielmehr ist von einer bewussten Wahl des engeren Begriffes €Bearbeiter€ auszugehen. Daran ändert auch eine vom Kläger der Sache nach vorgenommene Eingrenzung des betroffenen Mitarbeiterkreises auf Amtsträger mit Außenkontakt nichts. Sie vermag nicht zu überzeugen, weil auch Amtsträger ohne Außenkontakt im natürlichen Wortsinn Angelegenheiten €bearbeiten€, indem sie sich mit ihnen befassen.
27Unter den Begriff des €Bearbeiters€ fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur ein (etwa) in der Diensttelefonliste genannter Ersteller der Liste. Die in der fraglichen Liste zusammengeführten Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine Bearbeiter der Telefonliste.
bb. Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Das Informationsinteresse des Klägers vermag sich gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008 - BVerwG 20 F 10.12 -, juris Rn. 13) als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern nicht durchzusetzen. Denn der Kläger verfolgt kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Vielmehr verfolgt der Kläger nur ein privates Informationsinteresse. Denn er hat ausgeführt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG), er benötige die Informationen, weil er gelegentlich als Beistand für (andere) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch tätig werde. Diese Aufgabe werde ihm erleichtert, wenn er nicht über das Servicecenter des Beklagten, sondern unmittelbar Kontakt mit dem jeweiligen Sachbearbeiter aufnehmen könne. Diesem Interesse ist nur ein geringes, allenfalls leicht über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehendes Gewicht beizumessen, zumal sich nach dem Gesetz (§ 13 Abs. 4 SGB X) die Beistandstätigkeit auf Vorsprachen bei Behörden konzentriert.
Das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten hat demgegenüber ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013, a.a.O., Rn. 10; a.A. offenbar BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, juris Rn. 8). Wenn auch diesen Informationen bei Amtsträgern wegen ihres dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008, a.a.O.), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von €Bearbeitern€ einzuordnen. Das oben dargestellte, gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich hiergegen nicht durchsetzen. Es tritt dahinter zurück.
c. Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiter nicht, hängt der Anspruch des Klägers auf Informationszugang allein vom Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter ab. An einer solchen Einwilligung fehlt es bisher. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Klage abzuweisen. Vielmehr ist der Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen die betroffenen Mitarbeiter anzuhören und ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. Urteil der Kammer vom 11. November 2010 - VG 2 K 35.10 -, juris Rn. 47 ff.). Darauf, dass ihm die Durchführung des Beteiligungsverfahrens wegen der Menge der zu beteiligenden Mitarbeiter unzumutbar sei, kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, das Beteiligungsverfahren begründe für den Beklagten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sind dem Vorbringen des Beklagten nämlich nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt hierfür nicht, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG und der Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Wiederherstellungspflicht bezogen auf nach Antragstellung weggegebene oder veränderte Informationen besteht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
VG Berlin:
Urteil v. 05.06.2014
Az: 2 K 54.14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/803592e30b9e/VG-Berlin_Urteil_vom_5-Juni-2014_Az_2-K-5414