Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 1999
Aktenzeichen: 3 Ni 17/98

(BPatG: Beschluss v. 21.12.1999, Az.: 3 Ni 17/98)

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 2.601,20 DM festgesetzt.

G r ü n d e I.

In der an das Deutsche Patentamt gerichteten und dort am 19. August 1997 eingegangenen Nichtigkeitsklage war Herr Dipl.-Ing. K... als beklagter Patentinhaber des deutschen Patents 35 01 841 genannt. Bevor die Klage am 23. Februar 1998 beim zuständigen Bundespatentgericht eingegangen ist, wurde am 13. Oktober 1997 die Firma I... GmbH als neue Inhaberin des Streitpatents in der Patentrolle vermerkt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998 hat die Klägerin die gegen den Beklagten K... gerichtete Klage zurückgenommen. Auf dessen Antrag wurden mit Beschluß des Senats vom 30. September 1998 die ihm erwachsenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, woraufhin am 14. Dezember 1998 durch den Rechtspfleger ein erster Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß bezüglich der Sachkosten über 42,72 DM einschließlich 5,89 DM Mehrwertsteuer erging. Die wegen der Zuerkennung des Mehrwertsteuer-Betrages eingelegte Erinnerung der Klägerin wurde mit Beschluß des Senats vom 24. Februar 1999 zurückgewiesen.

Mit dem zweiten Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Dezember 1999 hat der Rechtspfleger dem Beklagten K... von der Klägerin weiter zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 2.601,20 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus 8/10 Prozeßgebühr aus dem Gegenstandswert von 300.000,- DM, den Herr K... als Erlaubnisscheininhaber für die Vertretung in eigener Sache geltend gemacht hat, sowie aus weiteren Sachkosten in Höhe von 5,20 DM zusammen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 27. Januar 2000, mit der sie geltend macht, die Klage habe sich nicht gegen den ursprünglichen Beklagten K... richten sollen, sondern gegen die mittlerweile eingetragene Inhaberin des Streitpatents, die Firma I... GmbH. Nur um die Nichtigkeitsklage nicht unzulässig werden zu lassen, sei die Klage zunächst gegen den Beklagten K... gerichtet gewesen, denn die Klägerin habe Kenntnis von dem Umschreibungsverfahren gehabt. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin sei daher ungerechtfertigt, zumal sie auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagten keinen Einfluß gehabt habe.

Der frühere Beklagte K... ist dem mit Schriftsatz vom 2. März 2000 entgegen- getreten.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg, §§ 84 Abs 1, 99 Abs 1 PatG iVm § 104 Abs 3 ZPO.

1) Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs 3 ZPO gegenüber dem früheren Beklagten K... als Folge ihrer Klagerücknahmeerklärung. Über diese Frage hat der Senat durch Beschluß vom 30. September 1998 abschließend entschieden. Dieser Beschluß ist gemäß § 110 Abs 6 PatG nicht isoliert anfechtbar (Busse, PatG, 5. Aufl., § 110, Rdnr. 13 mwN).

Die Erinnerung ist daher unbegründet. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluß vom 11. Februar 1999 Bezug genommen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs 2, 99 Abs 1 PatG iVm §§ 104 Abs 3, 97 Abs 1 ZPO.

3) Der Wert des Erinnerungsverfahrens in Höhe von 2.601,20 DM setzt sich aus den vom Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluß zuerkannten Kosten zusammen.

Grüttemann Trüstedt Sredl Pr






BPatG:
Beschluss v. 21.12.1999
Az: 3 Ni 17/98


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