Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 95/05

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2007, Az.: 25 W (pat) 95/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 643 750 Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus dieser Marke hinsichtlich der Waren

"Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art"

zurückgewiesen worden ist.

Die angegriffene Marke 301 63 616 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 643 750 auch für diese Waren zu löschen.

2. Die Beschwerde der aus der Marke DD 632 303 Widersprechenden ist hinsichtlich der angegriffenen Waren "ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" zur Zeit gegenstandslos. Im Übrigen wird die Beschwerde der aus der Marke DD 632303 Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 2. November 2001 angemeldete und am 3. Mai 2002 unter der Nummer 301 63 616 in das Markenregister eingetragene Wortmarke AMBA ist u. a. noch für die Waren

"Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art; Seifen, nämlich Seifen für die Körper- und Schönheitspflege; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate;"

eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Juni 2002.

Gegen die Eintragung haben die Inhaberin der seit 22. Juli 1964 für die Waren "Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege" eingetragenen Marke DD 632 303 Pambaund die Inhaberin der seit 8. September 1953 u. a. für die Waren

"Seifenpulver, Waschmittel"

eingetragenen Marke 643 750 Amba Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruch aus der Marke DD 632 303 ist gezielt gegen die Waren "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate" gerichtet. Der Widerspruch aus der Marke 643 750 "Amba" ist auf die Waren der Klasse 3 der Widerspruchsmarke gestützt.

Die rechtserhaltende Benutzung hinsichtlich beider Widerspruchsmarken ist bestritten worden, jedoch nach Vorlage von Benutzungsunterlagen hinsichtlich der Marke 643 750 nicht mehr für die Waren "Waschmittel und Seifenpulver" und hinsichtlich der Marke DD 632 303 nicht mehr für die Waren "Antifibrinolytika". Für darüber hinausgehende Waren wurden von den Widersprechenden keine Benutzungsunterlagen eingereicht.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 wurde durch eine Prüferin des höheren Dienstes die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 643 750 teilweise gelöscht, und zwar für die Waren "Seifen, nämlich Seifen für die Körper- und Schönheitspflege; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege". Im Übrigen wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch aus der Marke DD 632 303 wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Waren "Seifen, nämlich Seifen für die Körper- und Schönheitspflege; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 643 750 "Amba". Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen sei mangels Warenähnlichkeit dagegen keine Verwechslungsgefahr gegeben, da diese Waren und Dienstleistungen nahezu keine Berührungspunkte zu "Waschmittel, Seifenpulver" aufwiesen, für welche eine Benutzung anerkannt worden sei.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke DD 632 303 "Pamba", welche einen durchschnittlichen Schutzumfang habe, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke "Antifibrinolytika", für welche eine Benutzung anerkannt worden sei, ausdrücklich ausgeschlossen worden seien, bestehe noch eine große Warenähnlichkeit zu den pharmazeutischen Erzeugnissen. Der Adressatenkreis werde jedoch eine gewisse Sorgfalt aufwenden und die Waren gezielt oder nach Beratung, aber nicht spontan erwerben. Der erforderliche Markenabstand werde bei den relativ kurzen Wörtern durch den Anfangsbuchstaben "P" der Widerspruchsmarke eingehalten. Es handele sich dabei um einen klangstarken Konsonanten und Sprenglaut, der am Wortbeginn stärker wahrgenommen werde als dies in einem anderen Teil des Wortes der Fall wäre. Auch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Schriftbilds sei wegen der typischen Umrisscharakteristik des Buchstabens "P" zu verneinen.

Hiergegen haben die Widersprechenden jeweils Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin zu I beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2004 die Verwechselbarkeit von AMBA und PAMBA festzustellen und der Anmeldemarke den Schutz für folgende Waren zu versagen:

"ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate"

Sie meint, es bestehe sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke DD 632 303 "Pamba". Da eine Rezeptpflicht nicht festgeschrieben sei, seien Endverbraucher als Verkehrskreise und mündliche Markenbenennungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die angegriffenen Waren der jüngeren Marke lägen zumindest im engen Ähnlichkeitsbereich der Waren der Widerspruchsmarke. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei für ein Antifibrinolytikum glaubhaft gemacht worden. Zur Abgrenzung der Marken voneinander sei es jedoch nicht ausreichend, dass die Anmelderin der jüngeren Marke in ihrem Warenverzeichnis diese bzw. Antihämorrhagika ausschließe. Die Widerspruchsmarke habe eine erhöhte Kennzeichnungskraft, da sie keine beschreibenden Anklänge aufweise und über einen langen Zeitraum kontinuierlich benutzt werde. Seit spätestens 1992 werde das Medikament in ganz Deutschland vertrieben. Es gehöre zur Standardtherapie und sei in Fachkreisen daher weithin bekannt. Ihr Marktanteil bei Antifibrinolytika läge bei über 30 %. Die produzierten Stückzahlen seien seit Jahren stabil. (ca. 40 000 - 30 000 Packungen pro Jahr). Den gebotenen Markenabstand halte die jüngere Marke nicht ein. Sie sei vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten. Der einzige Unterschied liege im zusätzlichen Buchstaben "P" am Anfang der älteren Marke. Dieser Unterschied reiche nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Das stimmlos gesprochene "P" werde durch den betonten Vokal "A" der ersten Silbe überlagert. Selbst wenn man bei der Widerspruchsmarke lediglich einen geminderten Schutzumfang annähme, reichte der Unterschied durch den zusätzlichen Anfangsbuchstaben "P" nicht aus. Auch schriftbildlich stünden sich die Marken zu nahe, da die jüngere Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei und der Bestandteil "AMBA" durch seine Wortlänge den Gesamteindruck der älteren Marke präge.

Die Beschwerdeführerin zu II beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 die angegriffene Marke auch für die Waren "Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art;" zu löschen.

Sie ist der Ansicht, es bestehe auch eine Ähnlichkeit der angegriffenen Waren "Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art" mit den zu berücksichtigenden Waren "Wasch- und Seifenpulver" der Widerspruchsmarke. Es stünden sich identische Zeichen gegenüber und der Widerspruchsmarke komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es sei daher ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Indes liege hier sogar eine große Ähnlichkeit vor.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Die aus der Marke DD 632 303 "Pamba" Widersprechende habe lediglich eine Benutzung ihrer Marke für "Antifibrinolytika" nachweisen können. Dies sei der maßgeblich zu berücksichtigende Oberbegriff. Eine Verwechslungsgefahr sei selbst dann ausgeschlossen, wenn man den umfassenderen Begriff "Antihämorrhagia", der über "Antifibrinolytika" hinaus noch andere blutstillende Mittel umfasse, als maßgeblich ansähe. Die Markenstelle habe zutreffend ausgeführt, dass eine klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen nicht vorliege, da bei den relativ kurzen Wörtern der Anfangsbuchstabe "P" der Widerspruchsmarke zu einem deutlich unterschiedlichen Klangbild bzw. Schriftbild führe. Außerdem sei die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 643 750 Amba bestehe keine Warenähnlichkeit zwischen den von der Markenstelle nicht gelöschten Waren und den Waren "Waschmittel" und "Seifenpulver", welche bei dieser Widerspruchsmarke lediglich zu berücksichtigen seien. Es handle sich um grundsätzlich unterschiedliche Produkte. So sei ein industrieller Kraftreiniger etwas anderes als ein Waschmittel. Hersteller verwendeten die gleiche Marke nicht sowohl für ein Waschmittel als auch für ein Putzmittel. Im Gegensatz zu Putzmittel beträfen Waschmittel den höchstpersönlichen Bereich und man achte deshalb bei der Zusammensetzung der Inhaltsstoffe auf Hautverträglichkeit. Im Supermarkt gebe es eine räumliche Trennung der sich gegenüber stehenden Produkte.

In der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass "PAMBA" in medizinischen Fachwörterbüchern als Abkürzung für "P(ara)-Aminomethylbenzoic Acid" (ein Antifibrinolytikum) aufgeführt ist.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007 Bezug genommen.

II.

1. Auf die zulässige Beschwerde der aus der Marke 643 750 Widersprechenden ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus dieser Marke hinsichtlich der Waren "Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art" zurückgewiesen worden ist, und antragsgemäß die angegriffene Marke 301 63 616 wegen dieses Widerspruchs hierfür zu löschen, da insoweit eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet zulässig eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG mit Ausnahme der Waren "Waschmittel und Seifenpulver". Da für darüber hinausgehende Waren keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden, sind auf Seiten der Widerspruchsmarke 643 750 lediglich die Waren "Waschmittel und Seifenpulver" zu berücksichtigen, bei denen von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Diese Waren der Widerspruchsmarke sind den Waren "Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art" der angegriffenen Marke ähnlich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Produkte (zur Definition der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher Kennzeichnung) erwartet, dass die beiderseitigen Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben werden, welches für ihre Qualität verantwortlich ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt zwischen den sich vorliegend gegenüberstehenden Waren eine Ähnlichkeit vor.

Durch den Ausnahmevermerk "ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art" im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke, mag zwar sichergestellt sein, dass die Waren nicht identisch sein können und die angegriffenen Waren nicht für Textilien bestimmt sind, jedoch ist die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren dadurch nicht ausgeschlossen. Sie können gleiche Wirkstoffe aufweisen, da sie jeweils zur Reinigung und Säuberung dienen sollen. Es kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei den angegriffenen Waren die verwendeten Wirkstoffe aggressiver sind als Waschmittel und Seifen, bei denen auf Hautverträglichkeit geachtet wird. Unter die Oberbegriffe der angegriffenen Marke fallen auch Reinigungsmittel für empfindliche Gegenstände. Die Erscheinungsform, sei es Paste, Pulver oder flüssiges Mittel, kann identisch sein. Auch können die Hersteller übereinstimmen. Selbst wenn ein Hersteller - wie die Beschwerdegegnerin meint - eine Marke nicht sowohl für ein Waschmittel als auch für ein Putzmittel verwenden würde, beseitigte dies die Ähnlichkeit der Waren nach den oben genannten Kriterien nicht. Hinzu kommt, dass z. B. Unternehmenskennzeichen und Dachmarken durchaus für Waren mit unterschiedlichem Anwendungsgebiet eingesetzt werden. Dies zeigen auch die von der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung eingereichten Internetauszüge, wo z. B. das Wort "Heitmann" auf Reinigungsmitteln im Küchenbereich und auch für den Textilbereich verwendet wird. Die Bejahung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren entspricht auch der Rechtsprechungspraxis (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 276, "Seifen = Fleckenentfernungsmittel, Putz- und Poliermittel", "Seifen = Putz- und Poliermittel für Öfen und Herde, flüssigen Metallputzmitteln, Putzpomade, Wichse, Rostschutzmittel" S. 332, "Waschmittel = Fleckenentfernungsmittel", "Waschmittel = Putz- und Poliermittel", "Waschmittel = Putz- und Poliermittel für Öfen und Herde, flüssigen Metallputzmitteln, Putzpomade").

Da die Zeichen identisch sind, bzw. sich schriftbildlich lediglich durch die Verwendung von Großbuchstaben in der angegriffenen Marke unterscheiden, besteht eine Verwechslungsgefahr.

2. Die Beschwerde der aus der Marke DD 632 303 "Pamba" Widersprechenden bedarf hinsichtlich der angegriffenen Waren "ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" keiner Entscheidung und ist daher zur Zeit gegenstandslos, da diese Waren bereits nach dem von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 14. Dezember 2004 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 643 750 "Amba" zu löschen sind.

3. Hinsichtlich der übrigen von der aus der Marke DD 632 303 "Pamba" Widersprechenden angegriffenen Waren ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, da hinsichtlich der Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate" keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG zulässig bestritten, jedoch nicht mehr für die Waren "Antifibrinolytika". Da für darüber hinausgehende Waren keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden, sind auf Seiten der Widerspruchsmarke DD 632 303 "Pamba" lediglich die Waren "Antifibrinolytika" zu berücksichtigen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich, da sie mit der Abkürzung "PAMBA" klanglich identisch ist und auch schriftbildlich in der eingetragenen Schreibweise sich davon lediglich durch die Verwendung von Großbuchstaben bzw Kleinbuchstaben unterscheidet. "PAMBA" steht für "paraaminomethylbenzoic acid" = "Para-Aminomethylbenzoesäure" (vgl. Langenscheidt, Fachwörterbuch Medizin Englisch-Deutsch, 4. Aufl., S. 800), welche in dem Arzneimittel der Widersprechenden, das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet ist, enthalten ist. Diese Abkürzung ist auch in weiteren Lexika aufgeführt, so z. B. in Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 162, Rolf Heister, Lexikon medizinischwissenschaftlicher Abkürzungen, 4. Aufl. S. 164, Peter Wennrich, Angloamerikanische Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Ausgabe, Teil 3, S. 1461). Auch wenn der eingetragenen Widerspruchsmarke der Schutz nicht abgesprochen werden kann, ist die Kennzeichnungskraft wegen des beschreibenden Gehalts der Bezeichnung so gering, dass bereits kleinere Unterschiede in den Marken ausreichen, eine Verwechslungsgefahr selbst bei sich nahe stehenden Waren zu verhindern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Widersprechenden geltend gemachten langjährigen Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Antifibrinolytikum. Die Widersprechende macht zwar geltend, dass sie einen Marktanteil von über 30 % bei den Antifibrinolytika und in Fachkreisen einen erhöhten Bekanntheitsgrad habe. Jedoch lässt sich angesichts des beschreibenden Gehalts der Bezeichnung auch aus einer langjährigen Benutzung nicht der Schluss ziehen, dass die Kennzeichnungskraft soweit gesteigert ist, dass der Bereich normaler Kennzeichnungskraft erreicht ist. Abgesehen davon, dass man aus dem Umsatz eines Arzneimittels nicht unmittelbar auf die Bekanntheit der Kennzeichnung schließen kann, lässt sich zudem allein aus der Bekanntheit einer Bezeichnung nicht entnehmen, dass diese als Marke verstanden wird, wenn die Bezeichnung eine beschreibende Angabe ist.

Die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika" sind mit den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren "Antifibrinolytika" ohne weiteres ähnlich, wenn auch durch den Ausnahmevermerk eine Identität der Waren ausgeschlossen ist und die Waren unterschiedlichen Hauptgruppen der Roten Liste zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate" besteht dagegen eher eine entfernte Ähnlichkeit.

Ausgehend von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind selbst bei sich näher stehenden - wenn auch nicht identischen - Arzneimitteln bzw. pharmazeutischen Erzeugnissen Verwechslungen ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für entfernter stehende Waren.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind relativ kurz, da sie lediglich 4 bzw. 5 Buchstaben aufweisen. Zwar besteht die angegriffene Marke aus den Buchstaben "Amba", welche auch in der Widerspruchsmarke enthalten sind, jedoch ist der am Zeichenanfang der Widerspruchsmarke sich befindende Konsonant "P" hart und klangstark, so dass er im Gesamtklangbild wahrnehmbar bleibt und wegen der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sowie eines gewissen Warenabstands ausreicht, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zu verhindern. In schriftbildlicher Hinsicht kommen sich die Zeichen ebenfalls nicht verwechselbar nahe, da insoweit der Anfangsbuchstabe "P" bei der relativen Kürze der Zeichen zu einem völlig anderen Schriftbild führt. Bei der visuellen Wahrnehmung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 207). Selbst bei handschriftlicher Wiedergabe sind die Zeichen nicht verwechselbar, zumal der Buchstabe "P" sich von dem Zeichenanfang "A" der angegriffenen Marke deutlich unterscheidet.

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbindung Bringens besteht gleichfalls nicht, denn die angegriffene Marke ist zwar formal in der Widerspruchsmarke enthalten, jedoch wird die Widerspruchsmarke nicht in "P" und "amba" zergliedert, sondern "Pamba" stellt eine Einheit dar, so dass der Verkehr darin nicht die Widerspruchsmarke als wesentlichen Bestandteil erkennt.

4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2007
Az: 25 W (pat) 95/05


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