Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. November 2005
Aktenzeichen: NotZ 36/05
(BGH: Beschluss v. 28.11.2005, Az.: NotZ 36/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1 ist (Anwalts-)Notar mit Amtssitz in B. B. . Das Amtsgericht B. B. wurde zum 1. Oktober 1999 aufgehoben; die Gemeinden dieses Amtsgerichtsbezirks wurden auf die Amtsgerichtsbezirke N. , B. S. und Ne. aufgeteilt. B. B. gehört seither zum Bezirk des Amtsgerichts Ne. .
Auf Antrag des Antragstellers zu 1 und seines Sozius, der von der Justizverwaltung zunächst abgelehnt worden war - wogegen der Antragsteller zu 1 und sein Sozius jedoch erfolgreich Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegten (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. November 1999 - VA (Not) 7/99 und 9/99 sowie des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - und 7/00) -, wies der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1 und dessen Sozius zeitlich befristet neben dem Bezirk des Amtsgerichts Ne. auch diejenigen Teile des früheren Amtsgerichtsbezirks B. B. zu, die nunmehr zu den Amtsgerichten N. und B. S. gehören. Diese Zuweisung wurde am 26. November 2002 letztmalig bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Die Anträge des Antragstellers zu 1 und seines Sozius vom 8. September 2004, ihnen den erweiterten Amtsbereich über den 31. Dezember 2004 hinaus zuzuweisen - und zwar dem Antragsteller zu 1, der am 31. Januar 2008 die 70-Jahres-Altersgrenze für das Notaramt erreichen wird, bis zum 31. Dezember 2007 -, führten zwar dazu, dass die bisherige Amtsbereichsfestlegung einstweilig bis zum 28. Februar 2005 verlängert wurde. In seinen abschließenden Bescheiden vom 9. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner jedoch nach Anhörung des Vorstands der Notarkammer, der Präsidentin des Oberlandesgerichts und des Präsidenten des Landgerichts die Anträge im Übrigen ab. Die dagegen gerichteten Anträge des Antragstellers zu 1 und seines Sozius auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Notarverwaltungssenat) zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 das Begehren, seinem Amtsbereich nach Maßgabe seines Antrags weiterhin die den Amtsgerichten N. und B. S. zugeschlagenen Orte des früheren Amtsgerichts B. B. zuzuordnen, weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 12. Mai 2005, eine weitere Verlängerung der befristeten Zuweisung eines vergrößerten Amtsbereichs an den Antragsteller abzulehnen, ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig ist. Die von der Beschwerde hiergegen angeführten Beanstandungen führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Der Amtsbereich des Notars ist grundsätzlich der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO). Die Landesjustizverwaltung kann allerdings nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenze des Amtsbereichs abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Bundesgerichtshof hat in Anknüpfung an die vor der Einfügung des § 10a BNotO geltende Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Falle der Änderung des Amtsbereichs des Notars infolge einer Änderung des Gerichtsbezirks die Justizverwaltung bei der Entscheidung über eine abweichende Festlegung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO im Rahmen der Ermessensabwägung auch die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Notars zu berücksichtigen hat. Es liegt auf der Hand, dass es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen haben kann, wenn Teile des engeren räumlichen Amtsbereichs ohne weiteres anderen Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschlagen werden. Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefangen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492).
Die für diese Rechtsprechung tragende Erwägung, dass "die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleich bleibend leistungsfähig erhalten" werden sollen (vgl. auch BT-Drucks. 11/8307, S. 18), kann jedoch nicht bedeuten, dass jedem von der Änderung von Gerichtsbezirken betroffenen Notar auf Dauer sein bisheriger Geschäftsumfang gewährleistet werden soll. Im Vordergrund steht die Erhaltung lebensfähiger und leistungsfähiger Notarstellen. Darüber hinaus können Übergangsregelungen geboten sein, um den betroffenen Notaren die Gewöhnung und Umstellung auf die - auf weitere Sicht aber in der Regel unumgängliche - Änderung des Amtsbereichs zu ermöglichen, und zwar sowohl was die Erarbeitung eines etwaigen neuen Mandantenstamms, als auch was langfristig notwendig erscheinende Dispositionen hinsichtlich des eigenen Personalbestands angeht.
2. Die Landesjustizverwaltung hat vorliegend den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zu 1 durch die weitere Zuweisung der früher zum Amtsgericht B. B. gehörenden Orte aus den neuen Amtsgerichtsbezirken B. S. und N. für eine Übergangszeit von 5 Jahren hinreichend Rechnung getragen. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit seines - außergewöhnlich großen - Notariats (2.525 Urkunden mit Geschäftswerten von insgesamt 303.163.913 € im Jahre 2004) steht nicht in Frage.
Wie das Oberlandesgericht unwidersprochen ausgeführt hat, ist der Urkundenanteil aus den Bereichen des ehemaligen Amtsgerichts B. B. deutlich geringer ausgefallen als im Zeitpunkt der Auflösung dieses Gerichts vermutet. Wenn - nach den Zahlen für 2004 - dieser Bereich nach Urkundenzahlen 7,17 % und nach Geschäftswerten 18,39 % ausmacht (siehe die den eigenen Angaben des Antragstellers zu 1 entsprechende Aufstellung des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005), so ist dies zwar ein nicht unerheblicher Anteil, die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Notarstelle des Antragstellers zu 1 wäre aber selbst bei einem dauerhaften Wegfall von Notariatsgeschäften in dieser Größenordnung nicht in Frage gestellt.
Hinzu kommt, dass, wie das Oberlandesgericht ebenfalls näher ausgeführt hat, keinesfalls zu erwarten ist, dass sämtliche notariellen Geschäfte ausdem nicht zum Amtsgerichtsbezirk Ne. gehörenden Bereich des ehemaligen Amtsgerichts B. B. bei Begrenzung des Amtsbereichs des Antragstellers zu 1 auf Ne. entfallen würden.
Schlick Streck Wendt Doye Bauer Vorinstanz:
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.05.2005 - VA (Not) 1/05 -
BGH:
Beschluss v. 28.11.2005
Az: NotZ 36/05
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