Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. November 2005
Aktenzeichen: 27 K 6171/03

(VG Köln: Urteil v. 25.11.2005, Az.: 27 K 6171/03)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2004 verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungsgenehmigungen einschließlich der Anträge und genehmigten Pläne zu folgenden Aktenzeichen zu gewähren: 594/04, 157/59, 418/71, 1323/01, 1256/02, 1139/03, 592/72, 254/89, 506/95, 604/95 und 880/99 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und die als GbR handelnden Beigeladenen zu 1) und 2) zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einsichtnahme der Klägerin in Bauakten zu Gebäuden, die auf Grundstücken im Eigentum der Beigeladenen errichtet sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur .., Parzelle ... Das Grundstück verläuft - von der L. Straße ausgehend - in Form eines Weges zu weiteren Grundstücken der Klägerin, die mit einem Wohnhaus bebaut sind. Die Beigeladenen sind Eigentümer von Grundstücken, die links und rechts dieser Wegeparzelle unmittelbar an die L. Straße angrenzen; die darauf errichteten Gebäude tragen die Hausnummern ., . und .. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte Übersichtskarte verwiesen.

Das Wegegrundstück der Klägerin wurde im November 2001 mit Bezug auf einen Auseinandersetzungsplan aus den Jahren 1936/37, der im Rahmen des Umlegungsverfahrens C. -L1. B ... erstellt worden war, im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts belastet:

"Grunddienstbarkeit - Recht zur Ein- und Ausfahrt - für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur .., Nr. .. und Flur .., Nr. .. (Blatt 38 68) und Flur .., Nr. .. sowie L1. Flur .., Nr. 1 (Blätter 26/10 bis 26/16) und Flur .., Nr. . im gleichen Rang mit dem Recht Abteilung II Nr. 13; Bezug: Rechtskräftige Auseinandersetzungsplan 601 im Umlegungsverfahren C. L1. B ...."

Die als herrschend eingetragenen Grundstücke entsprechen den Grundstücken L. Str. . (hinterliegende Parzelle), . und . sowie weiteren oberhalb der Wegeparzelle gelegenen Grundstücken im Eigentum der Klägerin.

Die nach erfolglosem Erinnerungsverfahren im Januar 2002 auf Löschung dieser Grunddienstbarkeit gerichtete Klage der Klägerin vor dem Landgericht Köln (Az. 8 O 281/02) blieb erfolglos, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die eingetragene Grunddienstbarkeit der wirklichen Rechtslage entspricht und damit das Grundbuch richtig ist. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln nahm die Klägerin nach Hinweisen auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels im August 2004 zurück.

Kurz darauf erhob die Klägerin gegen die Beigeladenen Klage vor dem Amtsgericht C. , in der es im Wesentlichen um den Inhalt der Grunddienstbarkeit und darum geht, inwieweit die Klägerin die Inanspruchnahme ihrer Wegeparzelle in Ausübung der Grunddienstbarkeit hinzunehmen hat. Das Verfahren wurde später an das Landgericht Köln verwiesen und schwebt noch.

Ab Juli 2001 wandte sich die Klägerin aus Anlass vermuteter Bau- bzw. Nutzungsänderungsanträge für die Häuser L. Str. ., . und . immer wieder schriftlich und mündlich an die Beklagte und begehrte u.a. unter Hinweis auf den Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, in die vollständigen Bauakten der genannten Häuser Einsicht zu nehmen. Im Rahmen eines baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und eines Klageverfahrens (VG Köln - 11 K 6322/03 -) wurden ihr einzelne Pläne und Teile der Bauakte betreffend die L. Str. . zugänglich gemacht. So nahm sie Anfang 2003 Einsicht in die Pläne zu dem Antrag hinsichtlich der Nutzungsänderung für dieses Haus, wonach die Nutzung von Räumen dieses Gebäudes von Verkaufs- und Werkstattfläche in Schulungs- und Bürofläche geändert werden sollte.

Zuletzt beantragte sie unter dem 16. Mai 2003 mit zwei Schreiben, betreffend die Häuser L. Str. ., . und . unverzüglich die Schriftstücke, Dokumente, Pläne und Konzepte einsehen zu können, die das Grundstück Flurstück ../.. zum Gegenstand haben bzw. dieses berühren.

Daraufhin teilte die Beklagte ihr mit zwei Schreiben vom 06. Juni 2003 mit, dass sie bereits Akteneinsicht bezüglich des Objekts L. Straße . genommen habe. Es sei daher nicht erkennbar, auf welchen Schriftverkehr oder Ähnliches sich ihr Begehren beziehe. Für das Gebäude L. Str. . sei bereits im Oktober 1995 eine Baugenehmigung für den Neubau bzw. Ausbau des Dachgeschosses erteilt worden und dieses Vorhaben seit November 1999 weitgehend fertiggestellt worden. Das dies betreffende Verwaltungsverfahren sei daher abgeschlossen und gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) keine Akteneinsicht mehr möglich. Die Klägerin möge darlegen, inwiefern nachbarrechtliche Interessen berührt seien.

Mit zwei Schreiben vom 11. Juni 2003 wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Akteneinsicht und bat um die Erteilung rechtsmittelfähiger Bescheide, wenn die Beklagte den Anträgen nicht entspreche. Anlässlich der Akteneinsicht in die Bauakte L. Str. .habe sie nur einen Grundriss gesehen. Nachbarrechtliche Interessen ergäben sich zum einen daraus, dass die Bebauung auf den genannten Grundstücken über ihr Wegegrundstück zu erreichen sei, zum anderen auf den Grundstücken L. Straße . und . Grenzbebauung erfolgt sei.

Am 23. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Einsicht in die Bauakten der Grundstücke L. Str. ., . und . weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, dass aus der Grunddienstbarkeit, die auf der in ihrem Eigentum stehenden Wegeparzelle zu Gunsten der Grundstücke L. Str. ., . und . laste, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die betreffenden Bauakten folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne der Umfang einer Grunddienstbarkeit zwar durchaus mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstückes wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung des Grundstückes halte und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Nutzungsänderung zurückzuführen sei. Die ihr erkennbare Bebauung und Nutzung der Grundstücke L. Str. ., . und . deute darauf hin, dass sie nicht mehr gleichbleibend seit 1936 genutzt würden und eine nicht vorhersehbare und willkürliche Nutzungsänderung im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Dies sei jedoch durch das Betrachten der Bauwerke von außen nicht zuverlässig erkennbar, während in den Bauakten jede Gebäudestandsveränderung und jede bauordnungsrechtlich relevante Nutzungsänderung dokumentiert sein müsste. Weiterhin lasse sich durch die Einsichtnahme feststellen, ob bestimmte Erweiterungsbauten oder Aufstockungen ungenehmigte Schwarzbauten seien, so dass die Benutzung der Wegeparzelle für deren Erschließung nicht geduldet werden müsse. Letztendlich sei zu prüfen, ob es für die Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen formelle Baugenehmigungen gebe, die möglicherweise nicht hätten erteilt werden dürfen und gegen die sie möglicherweise noch öffentlichrechtliche Rechtsmittel in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte habe die Akteneinsicht verweigert. Auch im Rahmen der anhängig gemachten baurechtlichen Verfahren habe sie keine vollständige Akteneinsicht erhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2004 zu verpflichten, ihr Einsicht in die Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungsgenehmigungen einschließlich der Anträge und genehmigten Pläne zu folgenden Aktenzeichen zu gewähren: 594/04, 157/59, 418/71, 1323/01, 1256/02, 1139/03, 592/72, 254/89, 506/95, 604/95 und 880/99.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin nach der Ablehnung ihrer Akteneinsichtsbegehren nicht das notwendige Vorverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus hätten die Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Einsichtnahme in die Bauakten abgelehnt. Dem Antrag könne demnach auch nicht etwa nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden, weil dies angesichts des Umfanges der Bauakten der älteren Gebäude - es handele sich hierbei um mehrere Bände - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Die Bauakten enthielten personenbezogene Daten, nämlich Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der betroffenen Personen. Dies seien etwa Angaben zu Eigentümer-/ Miteigentümerstellung an Grundstücken und Gebäuden sowie zu Baukosten. Sie enthielten in Einzelfällen auch Informationen über anhängige behördliche oder gerichtliche Verfahren des Bauherrn bzw. gegen den Bauherrn gerichtete Verfahren wie etwa Bußgeldverfahren. Darüber hinaus seien zahlreiche Pläne und Zeichnungen enthalten, aus denen sich der jeweilige exakte Grundriss sowie die Raumaufteilung der baulichen Anlage ergibt. Die Konzeption, Raumaufteilung, Größenrelationen und Kostenverhältnisse seien jeweils Ausdruck besonderer, individueller Wohn- und auch Lebensverhältnisse und letztlich der Privatsphäre, die vor einer latenten und unter Umständen weiträumigen Offenbarung und Verbreitung geschützt werden müsse. Die uneingeschränkte Einsichtsmöglichkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 VwVfG NRW verleite im Übrigen dazu, die erlangte Information über persönliche Lebensbedingungen insbesondere im Nachbarkonflikt zwischen Privaten oder zur Befriedigung übertriebener Neugier zu instrumentalisieren.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, dass die Klägerin als Verfahrensbeteiligte angesehen werden müsse und daher Akteneinsicht nur im Rahmen der §§ 29 und 30 VwVfG NRW erhalten könne. Mit der begehrten Akteneinsicht wolle die Klägerin nur neue Einsprüche, Klageverfahren und Ähnliches vorbereiten. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Grunddienstbarkeit sei rechtskräftig festgestellt. Die Klägerin habe auch keinerlei konkrete Beeinträchtigungen vortragen können, die aktuell noch hinsichtlich der Benutzung ihres Eigentums an der Wegeparzelle bestünden. Es fehle daher an einem berechtigten Interesse an der begehrten Akteneinsicht. Daher könnten die Beigeladenen den Geheimhaltungsschutz beanspruchen.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) stellen keinen Antrag.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 hat der Beklagte den Antrag auf umfassende Akteneinsicht in die Bauakte betreffend die L. Str. . unter Hinweis auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten und die fehlende Einwilligung der betroffenen Eigentümer abgelehnt.

Auf Verfügung des Gerichts hat der Beklagte eine tabellarische Übersicht über sämtliche bei ihm betreffend die L. Str. ., . und . gestellten und aktenkundigen Bau- und Baunutzungsänderungsanträge vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Gerichtsakte im Verfahren VG Köln 11 K 6322/03 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bzw. der Beigeladenen entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Zugang zu den begehrten Informationen ohne zureichenden Grund nicht in der Sache entschieden hat. Die Klägerin hat mehrfach mündlich und schriftlich, zuletzt vor Klageerhebung jeweils mit Schreiben vom 16. Mai 2003 und 11. Juni 2003, betreffend L. Str. ., . und . um Akteneinsicht in "alle Schriftstücke, Dokumente, Pläne, Konzepte und sonstige Urkunden" gebeten, die ihre Interessen betreffen. Zur Begründung ihres Vorbringens hat sie dabei auf die erfolgte Grenzbebauung auf diesen Grundstücken und die Zuwegung zu den geschaffenen Baukörpern über das in ihrem Eigentum stehende Wegegrundstück verwiesen. Bereits im Februar 2002 hatte sie in diesem Zusammenhang auch auf den Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Zu diesen konkret geäußerten Informationsbegehren hat die Beklagte vor Klageerhebung lediglich unter dem 6. Juni 2003 bezüglich der L. Str. . auf die bereits erfolgte Akteneinsicht und bezüglich der L. Str. . auf § 29 VwVfG NRW verwiesen, und um konkrete Benennung von Unterlagen gebeten, deren Einsicht die Klägerin wünsche. Weitere Reaktionen sind nicht erfolgt. Insbesondere hat sie keine rechtsmittelfähigen Bescheide erteilt, um deren Erteilung die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2003 ausdrücklich gebeten hatte. Da die Beklagte hierauf - wie im Übrigen auch auf entsprechende mehrfache Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen - nicht reagiert hat, durfte die Klägerin nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 75 VwGO zulässigerweise Klage erheben, ohne das Vorverfahren weiter durchzuführen.

Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil sie in laufenden Verwaltungs- bzw. Klageverfahren bereits in dem hier begehrten Umfang Einsicht in die Akten hätte nehmen können. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat sie in laufenden Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren gegen einen vermuteten Bauantrag L. Str. ., fachaufsichtliches Einschreiten des Rhein-Erft-Kreises) bzw. in Klageverfahren (VG Köln - 11 K 6322/03 -) bisher lediglich allenfalls punktuell Akteneinsicht erhalten; eine umfassende Akteneinsicht in die Bauakten betreffend L. Str. ., . und . - wie von ihr mit der vorliegenden Klage geltend gemacht - hat sie bisher nicht erhalten.

Auch der Umstand, dass derzeit wohl noch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen. Selbst wenn der Klägerin ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zustünde, könnte ihr dies nicht im Rahmen des Verfahrens um den Informationszugang nach dem Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -; im Folgenden: IFG) (GV. NRW 2001 S. 2010) entgegengehalten werden. Zum einen hat die Beklagte - soweit nach Aktenlage ersichtlich - auch während der laufenden Verwaltungsverfahren die Akteneinsicht unter Verneinung des rechtlichen Interesses der Klägerin abgelehnt. Zum anderen schließt das Akteneinsichtsrecht des § 29 VwVfG NRW nicht notwendig den Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG aus. Vielmehr kann ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des in § 29 VwVfG NRW geforderten besonderen rechtlichen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren.

Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028, 2029.

Die Klage ist auch begründet.

Die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Informationszugangs ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf den Informationszugang in dem von ihr begehrten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kann allein § 4 Abs. 1 IFG sein. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Zwischen den Parteien unstreitig unterfällt die begehrte Information dem in § 2 IFG geregelten allgemeinen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Es sind auch keine bereichsspezifischen Regelungen erkennbar, die gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Insbesondere geht dem Informationsfreiheitsgesetz nicht die Regelung des § 29 VwVfG NRW vor. Sie entfaltet auch keine Sperrwirkung.

Vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, a.a.O.; ganz allgemein zum Verhältnis IFG/ VwVfG Bericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDS NRW), Datenschutz und Informationsfreiheit - Bericht 2005 -, Ziffer 23.2.3, S. 162 f.

Dem Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG steht auch keiner der in §§ 6 bis 9 IFG genannten Ablehnungsgründe entgegen.

Die Freigabe der Information ist nicht nach § 6 Satz 1 Buchstabe b IFG (Gefährdung des Erfolgs eines laufenden Verwaltungsverfahrens) abzulehnen. Die Anwendung dieses Ablehnungsgrundes erfordert im konkreten Einzelfall die Feststellung, dass die Freigabe der Information den Ablauf eines der in der Vorschrift genannten Verfahren tatsächlich erheblich beeinträchtigen würde. Selbst wenn man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die dort nicht genannten gerichtlichen Verfahren ausdehnt, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Informationszugang den Gang eines gerichtlichen Verfahrens erheblich beeinträchtigen könnte. Soweit die Beigeladenen zu 1) und 2) befürchten, die Klägerin könne die durch den Informationszugang gewonnenen Erkenntnisse dazu benutzen, um sie oder andere Personen mit weiteren öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Klagen/ Nachbarklagen zu überziehen, ist dies unbeachtlich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der - außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens - schon bislang nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Akteneinsicht ist nämlich anerkannt, dass Akteneinsicht insbesondere auch zu dem Zweck zu gewähren sein kann, dem Betroffenen die Vorbereitung und Verfolgung etwaiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Sekundär-/Schadensersatzansprüche - sei es gegen die aktenführende Behörde, sei es gegen Dritte - zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn der Anspruch bereits anderweitig anhängig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441- 444 .

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Informationsbegehren auch der gesetzliche Verweigerungsgrund in § 9 Abs. 1 IFG nicht entgegen. Zwar ist nach § 9 Abs. 1 IFG der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht im Informationsfreiheitsgesetz selbst definiert. Vielmehr nimmt das Informationsfreiheitsgesetz durch die Verwendung dieses Begriffes Bezug auf die Regelungen im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW 2000 S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW S.252).

Vgl. Begründung des unverändert gebliebenen Gesetzentwurfes, Landtags-Drucksache 13/1311, S. 13 f.

Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Diese Definition, die wortgleich mit der in § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthaltenen Definition ist, umfasst alle Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung oder einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt; dazu gehören innerhalb eines sehr weiten Begriffsverständnisses auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. So werden Angaben über Vermögensverhältnisse, über wirtschaftliche und berufliche Betätigung und über privat- und öffentlichrechtliche Beziehungen und Verhältnisse hiervon erfasst.

Vgl. Gola/ Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 3 RNr. 4 ff. ; Dammann in: Simitis , Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl. 2003, § 3 RNrn. 7, 11.

Entsprechend diesem weiten Begriffsverständnis dürften auch in den Bauakten personenbezogene Daten enthalten sein. Ob hierzu allerdings ein Bauantrag mit den dazugehörigen Plänen zum beabsichtigten Vorhaben gehört bzw. die hierzu erteilte Genehmigung, erscheint fraglich.

Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies bejaht und daher grundsätzlich der Informationsantrag abzulehnen ist, dürfen personenbezogene Daten im Fall der einzelnen, in § 9 Abs. 1 2. Halbsatz IFG benannten Ausnahmen zugänglich gemacht werden.

Vgl. Landtags-Drucksache 13/1311 S. 14.

Einer der dort genannten Ausnahmefälle liegt hier vor. Zwar haben die Beigeladenen nicht in die Informationserteilung eingewilligt (§ 9 Abs. 1 2. Halbsatz Buchstabe a IFG). Jedoch ist die Informationserteilung an die Klägerin nach § 9 Abs. 1 2. Halbsatz Buchstabe e IFG trotz der möglichen Preisgabe personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig.

Nach dieser Regelung dürfen personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der Beigeladenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.

Die Regelungen in § 9 Abs. 1 IFG dienen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem die Befugnis des Einzelnen gewährleistet ist, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Grundsätzlich müssen Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hingenommen werden. Diese Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich ihre Voraussetzungen und ihr Umfang klar ergeben muss.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 42 ff. (= NJW 1984, 419 ff.) (sog. Volkszählungsurteil).

Zur Legitimation eines Eingriffs in dieses Grundrecht erkennt der Gesetzgeber daher als einzige Alternative zum individuellen Verfügungsrecht über die Verwendung der eigenen Daten die Regelung durch eine Rechtsvorschrift an. In erster Linie sind solche Rechtsvorschriften in den Datenschutzgesetzen selbst formuliert, können sich aber auch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben wie hier aus § 9 Abs. 1 2. Halbsatz IFG.

Vor dem Hintergrund des dargelegten Spannungsfeldes zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit kann nicht jedes allgemeine Informationsinteresse einen Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen, sondern nur ein "rechtliches", d.h. ein solches, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein gerade ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt.

Vgl. auch LDS NRW, a.a.O., Ziffer 23.3.3, S. 167.

In diesem eng verstandenen Sinn kann die Klägerin ein solches subjektives Recht im Zusammenhang mit den Bauakten, in die sie Einsicht nehmen will, für sich geltend machen.

Zwar kann sie nicht im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verwaltungs- bzw. eines hierauf bezogenen Klageverfahrens geltend machen, dass eine bauliche Änderung oder Nutzungsänderung der Gebäude auf den herrschenden Grundstücken zu einer Belastung des Eigentums an der Wegeparzelle führt, die über das Maß dessen hinausgeht, das sie aufgrund der darauf lastenden Grunddienstbarkeit hinzunehmen hat. Denn die Baugenehmigung/Genehmigung der Nutzungsänderung wird nach § 75 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die Baugenehmigung enthält somit keine Regelungen zu den privatrechtlichen Beziehungen der Klägerin und der Beigeladenen im Hinblick auf das fragliche Wegerecht. Folglich kann eine Rechtsverletzung durch Baugenehmigungen oder Genehmigungen der Nutzungsänderung insoweit nicht begründet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 -10 B 799/04-, m.w.N., nachgewiesen bei juris.

Wird in der Folge solcher Genehmigungen die aus der Grunddienstbarkeit abzuleitende zivilrechtliche Rechtsposition der Klägerin beeinträchtigt, muss sie dies im Zivilrechtsweg klären lassen.

Gerade aber die Absicht der Klägerin, gegen die Beigeladenen im Wege der zivilrechtlichen Nachbarklage vorzugehen und den Umfang der Grunddienstbarkeit klären zu lassen, erfüllt die Voraussetzungen für ein "rechtliches Interesse" i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Diese Klage ist nach dem vorliegenden Akteninhalt weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen 1) und 2) waren diese Fragen nicht Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Köln 8 O 281/02. Dieses betraf nach dem vorgelegten Urteil allein die Frage, ob die Klägerin von den Beigeladenen die Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch verlangen kann. Bisher nicht geklärt ist jedoch die Frage, in welchem Umfang die Klägerin das Betreten und Befahren der Wegeparzelle aufgrund der auf dieser lastenden Grunddienstbarkeit hinnehmen muss. Diese Frage ist Gegenstand des ursprünglich vor dem Amtsgericht C. erhobenen und später an das Landgericht Köln verwiesenen Rechtsstreits (Az. 8 O 390/04), der noch schwebt. In diesem Rechtsstreit ist zunächst entscheidungserheblich, wie der Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit nach dem Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszulegen ist. Weiter ist entscheidungserheblich, inwieweit der Inhalt und Umfang der zeitlich unbegrenzten Grunddienstbarkeit sich im Laufe der Zeit seit ihrer Entstehung im Jahr 1936 verändert hat. Insbesondere kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist.

Ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 30. September 1994 - V ZR 1/94 -, NJW-RR 1995, 15-16; Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02 -, NJW-RR 2003, 1235-1237; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02 -, NJW-RR 2003, 1237-1238.

Im Hinblick auf diese Fragen können die für die Grundstücke L. Str. 3, 5 und 7 erteilten Baugenehmigungen und Genehmigungen von Nutzungsänderungen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen. Die bauliche und nutzungsmäßige Entwicklung der Grundstücke seit der Entstehung der Grunddienstbarkeit 1936 kann die Klägerin zuverlässig und vollständig nur durch die Einsichtnahme in die Bauakten nachvollziehen. Gleiches gilt für die heute rechtlich zulässige Nutzung wie z.B. die Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, aber auch die vorgesehene Erschließung dieser Einheiten. Auch können die Baugenehmigungen Auflagen enthalten, die möglicherweise ihrem Schutz dienen und bei der Beurteilung des Zivilgerichtes eine Rolle spielen könnten. Letztendlich lässt sich möglicherweise durch Einsicht in die Bauakte verifizieren, ob die Beigeladenen durch eigene Baumaßnahmen den ursprünglichen Zugang der rückwärtigen Gebäudeteile durch Zumauern versperrt haben und so eine unvorhersehbare Belastung der Wegeparzelle selbst provoziert haben, was möglicherweise Einfluss auf die Beurteilung des Ausmaßes der Nutzung der Wegeparzelle haben kann

Vgl. zum Ausschluss eines Notwegerechts unter diesen Umständen OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 U 106/88 -, NJW-RR 1989, 118-122.

Dies alles begründet das Interesse der Klägerin, Informationen über den Inhalt der Baugenehmigungen betreffend die Grundstücke zu erhalten, denen ihr Wegegrundstück mit der Grunddienstbarkeit dient. Die Informationserteilung kann die Voraussetzungen für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Abwehranspruchs klären und für die Verfolgung dieses Anspruchs eine gesicherte Grundlage schaffen.

Vgl. auch vor Geltung des IFG NRW zur Akteneinsicht eines Nachbarn nach einem Baugenehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063/87 -, NJW 89, 544-545.

Das Eigentum der Klägerin an dem mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstück begründet also ihr rechtliches Interesse i.S.d. § 9 Abs. 1 2. Halbsatz Buchstabe e IFG NRW an dem begehrten Informationszugang.

Dem Informationszugang stehen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Beigeladenen entgegen. Solche schutzwürdigen Belange können nach der Systematik der Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz NRW lediglich Belange der Betroffenen sein, die über ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen, da dieses Recht bereits zum grundsätzlichen Ausschluss der Informationsweitergabe führt.

Solche schutzwürdigen Belange sind von den Beigeladenen weder vorgetragen worden noch erkennbar. Die Beigeladenen 1) und 2) haben in diesem Zusammenhang allein geltend gemacht, "vor weiteren querulatorischen Klagen" der Klägerin geschützt werden zu wollen. Dies trägt hier jedenfalls nicht. Es ist Sache des jeweiligen Prozessgerichts, offensichtlich missbräuchliche Klagen der Klägerin abzuwehren. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Klägerin offensichtlich missbräuchlich ist. Es geht ihr im Wesentlichen um die Abwehr unberechtigter Einwirkungen auf ihr Eigentum durch übermäßige Inanspruchnahme der Wegeparzelle. Dass dies offensichtlich nicht der Fall ist, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Darüber hinaus werden die Belange der Beigeladenen dadurch gewahrt, dass die Klägerin lediglich in begrenztem Umfang Kenntnis von den Bauakten erhält. Damit ist ausgeschlossen, dass ihr weitere personenbezogene Daten, die aus Anlass der Genehmigungsverfahren oder aus sonstigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Gebäuden stehen (z. B. Ordnungswidrigkeitenmaßnahmen), in die Akten gelangt sind, zugänglich gemacht werden.

Soweit die bei der Akteneinsicht gewonnenen Kenntnisse die Rechtsposition der Klägerin verbessert und ihr dadurch eine effektivere Verfolgung ihrer Rechte ermöglicht wird, liegt dies in der Natur der Sache. Da die Akteneinsicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nur bei einem rechtlichen Interesse gewährt werden darf, liegt es auf der Hand, dass dieses "Interesse" u.U. durch die dabei gewonnenen Informationen gestärkt wird. Die Akteneinsicht dient auch nicht einer unzulässigen Ausforschung. Die Klägerin hat genügend Anhaltspunkte aufgezeigt, die es nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass im Rahmen der genehmigten Änderungen der Bebauung und der Nutzung der Grundstücke L. Str. ., . und . auch das Verkehrsaufkommen zum rückwärtigen Teil dieser Grundstücke verstärkt und damit die Inanspruchnahme der Wegeparzelle tangiert ist.

Hat nach alledem der Beklagte der Klägerin zu Unrecht den Informationszugang unter Berufung auf § 9 Abs. 1 IFG verweigert, ist der Klage stattzugeben mit der Folge, dass nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Nicht nur der Beklagte, sondern auch die Beigeladenen zu 1) und 2) haben einen Antrag gestellt und sich damit dem Prozessrisiko ausgesetzt. Weiter entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten aller Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen zu 1) und 2) unterlegen waren und daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben und die Beigeladenen zu 3) und 4) keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 167 Abs. 2 VwGO, § 711 ZPO.






VG Köln:
Urteil v. 25.11.2005
Az: 27 K 6171/03


Link zum Urteil:
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