Landgericht Köln:
Beschluss vom 13. Februar 2002
Aktenzeichen: 29 T 237/01

(LG Köln: Beschluss v. 13.02.2002, Az.: 29 T 237/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts I gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.11.2001 (Az. 15b WEG 59/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Mit der zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen weiteren Kostenbetrag von DM 626,40 bei gleichzeitiger Verzinsungsanordnung festzusetzen.

Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO ist nicht entstanden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Auffassung (vgl. LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; zweifelnd AG Dortmund, NZM 1998, 984) abzugehen. § 35 BRAGO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Im Wohnungseigentumsverfahren eine mündliche Verhandlung durch § 44 WEG gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Für die Anwendung des § 35 BRAGO ist es ohne kostenrechtliche Relevanz, dass das Ermessen im Regelfall dahingehend auszuüben sein wird, dass mündlich zu verhandeln ist.

Vorliegend ist eine Gebühr gemäß § 35 BRAGO nicht angefallen. Auch eine Verhandlungsgebühr ist nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.






LG Köln:
Beschluss v. 13.02.2002
Az: 29 T 237/01


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