Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 228/99
(BPatG: Beschluss v. 10.01.2000, Az.: 30 W (pat) 228/99)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 1997 und 14. Juli 1999 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 665 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts die markenrechtliche Gefahr von Verwechslung der IR-Marke 638 399 mit der Widerspruchsmarke 2 085 665 festgestellt und der angegriffenen Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluß vom 14. Juli 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Sommer Schramm Ju
BPatG:
Beschluss v. 10.01.2000
Az: 30 W (pat) 228/99
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