Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 131/03

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2005, Az.: 24 W (pat) 131/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 105 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 30 696 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 16. August 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 395 30 696 gegen die Eintragung der Marke 398 55 105 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 696 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 395 30 696 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 5. Februar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 55 105 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2005
Az: 24 W (pat) 131/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/80d075d685b3/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2005_Az_24-W-pat-131-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share